Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 13.03.2017

OLG Schleswig-Holstein: öffentlich, pos, bedingter vorsatz, halle, rechtskräftiges urteil, baukosten, auszahlung, dienstvertrag, behörde, maurer

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 U 175/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 2 BGB, § 840 Abs 1
BGB, § 1 Abs 1 S 1
BauFordSiG, § 3 BauFordSiG, §
17 Abs 1 StGB
Baugeldsicherung: Verwendung für öffentlich-rechtliche
Forderungen; analoge Ansatzfähigkeit notwendiger
Verwaltungsgebühren; Baubezogenheit von
Baugenehmigungsgebühren; Baugeldkontobelastung bei
Auszahlung an einen Vorsteuerabzugsberechtigten;
Baugeldfähigkeit anderer Kosten; Ersatzpflicht bei
irrtümlicher Forderungszuordnung; Wirkung der Eintragung
in die Insolvenztabelle
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Oktober 2006 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat für die
"G GmbH" (M)- im Folgenden G - Kunststoffbeschichtungsarbeiten ausgeführt.
Geschäftsführer der G waren die Beklagten, die zur Finanzierung des
Bauvorhabens Kredite in Höhe von 4,9 Mio. DM aufnahmen. Davon waren 4,7 Mio.
DM durch eine Grundschuld auf dem Baugrundstück gesichert.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G meldete die
Klägerin eine Restwerklohnforderung in Höhe von 37.951,70 Euro zur
Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde festgestellt.
Die Klägerin nimmt die Beklagten nunmehr persönlich mit der Behauptung in
Anspruch, dass die Beklagten die bei der Hamburger Sparkasse aufgenommenen
Baugelder in Höhe von insgesamt 5,5 Mio. DM zweckwidrig verwendet hätten.
Die Beklagten haben geltend gemacht: Das Baugeld habe sich nur auf 4,1 Mio. DM
belaufen und sei zweckgerecht verwendet worden.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 43.318,97 Euro nebst Zinsen gerichtete
Klage durch das am 16. Oktober 2006 verkündete Urteil abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch nach § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen in der
Fassung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) (im Folgenden: GSB) bestehe
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Fassung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) (im Folgenden: GSB) bestehe
nicht, da das Baugeld nicht vorsätzlich zweckwidrig verwendet worden sei. Durch
das vorgelegte Baubuch nebst Einzelnachweisen sei die zweckgerechte
Verwendung eines Betrages von 2.275.539,95 Euro belegt worden, so dass von
der Gesamtbaugeldsumme von 4,6 Mio. DM (= 2.351.942,65 Euro) lediglich die
zweckgerechte Verwendung eines Teilbetrages von 76.402,70 Euro nicht
festzustellen sei. Eine Haftung der Beklagten scheitere insoweit an deren
fehlendem Vorsatz. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagten
die Vorstellung gehabt hätten, den Gesamtbetrag des Baugeldes in Höhe von 4,6
Mio. DM bereits ausgekehrt zu haben. Der offene Betrag sei mit nur 3 % ein relativ
kleiner Anteil des Baugeldes. Ein Betrug scheide mangels Täuschungshandlung
aus.
Gegen das am 20. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.
November 2006 Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht: Mit
dem Baubuch, einem "Eigenbeleg", sei der den Beklagten obliegende Beweis einer
zweckentsprechenden Verwendung des Baugeldes nicht geführt worden.
Hinsichtlich einzelner Zahlungen im Baubuch sei die tatsächliche Erbringung des
angegebenen Betrages nicht nachgewiesen. Zahlungen für die
Gebäudeeinmessung, die Prüfstatik, das Architektenhonorar, die Gestaltung des
Treppenhauses und für Baugenehmigungsgebühren seien nicht den Baukosten im
Sinne des § 1 Abs. 3 GSB zuzuordnen. Entsprechendes gelte auch für die Kosten
für ein Gerüst, für die Heizung, für eine Bautreppe, für die Müllbeseitigung und für
das Zumauern einer Tür. Bauforderungen dürften zudem nur ohne Mehrwertsteuer
berücksichtigt werden, da die G vorsteuerabzugsberechtigt gewesen sei. Wenn
Zahlungen an Stellen, die objektiv keine Baugeldgläubiger seien, erfolgt seien, sei
es für den Vorsatz unerheblich, ob der Zahlende sich dieses Umstandes bewusst
gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Beklagten als
Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 43.318,97 Euro nebst jährlicher
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli
2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreiten, dass der Klägerin eine Werklohnforderung zustehe, weil die
durchgeführten Bodenbeschichtungsarbeiten mangelhaft gewesen seien. Das
vorgelegte "Baubuch" vermittle eine schlüssige und detaillierte Übersicht über die
Verwendung des Baugeldes. Die vom Landgericht angenommene "Unterdeckung"
der Summe der geleisteten Zahlungen an Baugläubiger gegenüber der Summe
des Baugeldes in Höhe von 76.402,70 Euro liege nicht vor. Zu den Positionen 17,
33, 34 und 35 des Baubuches seien die angegebenen Zahlungen belegt. Die
Mehrwertsteuer sei zu berücksichtigen, denn sie sei bei der Baufinanzierung
einberechnet und auch Bestandteil des Baukredits gewesen. Bei Berücksichtigung
der Positionen 17, 33, 34 und 35 des Baubuches liege kein Fehlbetrag, sondern
eine "Überdeckung" vor. Würden einzelne Zahlungen nicht als Baugeld
berücksichtigt, sei nicht einmal ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu erheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 31. August 2007 und vom 18. April 2008
Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin kann von den Beklagten
keinen Schadensersatz beanspruchen.
I. Soweit sie ihren Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2, § 840 BGB i.V.m. §
263 Abs. 1 StGB ableitet, folgt der Senat dem erstinstanzlichen Urteil (§ 540 Abs.
1 Nr. 2 ZPO); eine Täuschungshandlung der Beklagten ist nicht festzustellen.
II. Auch aus § 823 Abs. 2, § 840 BGB i.V.m. § 1 GSB ergibt sich kein
Schadensersatzanspruch der Klägerin. Ausgehend von der Gesamtsumme des
Baugeldes im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB in Höhe von 4,6 Mio. DM (entsprechend
2.351.942,65 Euro) (unten 1.) ist die dem Verwendungszweck der "Bestreitung der
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2.351.942,65 Euro) (unten 1.) ist die dem Verwendungszweck der "Bestreitung der
Kosten eines Baus" (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 GSB) entsprechende
Auszahlung und Verwendung nachgewiesen worden (unten 2.). Selbst wenn
hinsichtlich einzelner (Teil-)Beträge etwas anderes angenommen wird, ist ein
haftungsbegründender Vorsatz der Beklagten nicht festzustellen (unten 3.). Die
Beantwortung der Frage, ob die Werkleistung von der Klägerin mangelfrei erbracht
worden ist, kann danach offen bleiben (unten 4.).
1. Das Landgericht hat in seinem Urteil die Höhe des der GMG insgesamt zur
Verfügung stehenden Baugeldes auf 4,6 Mio. DM bzw. 2.351.942,65 Euro beziffert
(der Betrag setzt sich zusammen aus den am 12. Februar 2002 vereinbarten
Darlehen in Höhe von insgesamt 4,1 Mio. DM und einem Darlehensvertrag vom 1.
August 2001 in Höhe von 500.000,00 DM). Dieser Betrag ist im
Berufungsverfahren von keiner Partei mehr angezweifelt worden.
2. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass ein Gesamtbetrag von
2.275.539,95 Euro an Baugläubiger entrichtet worden sei, so dass eine "offene"
Differenz zur Summe des Baugeldes (siehe oben Ziffer 1.) in Höhe von 76.402,70
Euro verbleibe.
2.1 Die Klägerin hat demgegenüber die erstinstanzlich berücksichtigten Positionen
7, 28 und 32 des Baubuches (Gesamtbetrag: 159.336,02 Euro) angezweifelt. Zu
den Positionen 28 (Fa. N: 10.225,84 Euro) und 32 (Fa. R: 3.250,18 Euro) hat das
Landgericht die erfolgten Baugeldzahlungen als nachgewiesen angesehen (Seite
22 und 23 des Urteils). Dagegen hat die Klägerin im Berufungsrechtszug keine
substantiierten Einwendungen erhoben. Zur Position 7 (Fa. H: laut Baubuch
145.860,00 Euro) hat das Landgericht einen Betrag in Höhe von 138.855,31 Euro
als belegt angesehen (Seite 16 des Urteils). Die Klägerin wendet dagegen ein, die
in Rechnung gestellte Leistung sei nicht bzw. nicht vollständig erbracht worden.
Insoweit fehlt eine hinreichende Substantiierung. Die in Rechnung gestellten
Leistungen (Abbruch der alten Halle und Errichten einer Baugrube) sind, wie der
Baufortschritt und die in der neuen Halle erfolgten Leistungen der Klägerin zeigen,
erbracht worden. Die Leistungen sind in fünf Einzelrechnungen fakturiert worden.
Die bloße Annahme, dass einzelne oder alle berechneten Leistungen nicht
erbracht worden seien, veranlasst weder zu weiteren Anforderungen an die
Darlegungen der Beklagten noch zu Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts.
2.2 Damit bleibt die ordnungsgemäße Verwendung eines Restbetrages von
76.402,70 Euro zu klären.
Die Beklagten haben insoweit den ihnen obliegenden Nachweis (BGH, Urteil vom
13. Dezember 2001, VII ZR 305/99, BauR 2002, 620) erbracht, dass sie auch
diesen Betrag ordnungsgemäß an Baugläubiger ausgezahlt haben.
Die Beklagten haben belegt, welche Rechnungen sie im Einzelnen aus dem
Baugeld - in Höhe des o.g. - (noch) "offenen" Betrages bezahlt haben (siehe
zuletzt den Schriftsatz vom 10. April 2008). Der Einwand der Klägerin, die
Beklagten seien mit dem erst im Berufungsrechtszug erfolgten Vortrag zu
einzelnen Zahlungen ausgeschlossen, ist unbegründet. Das bedarf hinsichtlich der
Positionen, zu denen bereits vorgetragen worden ist, keiner weiteren Begründung.
Im erstinstanzlichen Verfahren ist kein Vorbringen der Beklagten zurückgewiesen
worden. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung von
Berufungsvorbringen der Beklagten nicht vor; sie haben überzeugend dargelegt,
dass sie infolge der Insolvenz der G nur noch eingeschränkten Zugriff auf Bau- und
Zahlungsbelege hatten. Eine "Nachlässigkeit" im Sinne des § 531 Satz 1 Nr. 3 ZPO
ist nicht festzustellen.
Alle beglichenen, aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlichen Forderungen
betreffen ansatzfähige "Kosten des Baus" im Sinne des § 1 GSB.
2.3 Der Ansicht der Klägerin, "Baugeld" im Sinne des § 1 GSB dürfe von vornherein
nicht für Geldforderungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger (Positionen 17, 34 f, 34 n
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nicht für Geldforderungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger (Positionen 17, 34 f, 34 n
des Baubuches) verwendet werden, ist nicht zu folgen.
2.3.1 Soweit öffentlich-rechtliche Forderungen unmittelbar der "Herstellung des
Baus" dienen, wie es im Hinblick auf Hausanschlüsse von Ver- und
Entsorgungsleitungen (Position 17 des Baubuchs) der Fall ist, sind sie ansatzfähig.
Deren Herstellung erfolgt zwar nicht "aufgrund eines Werk-, Dienst- oder
Lieferungsvertrages" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GSB), bei einer öffentlich-rechtlichen
Ausgestaltung der Ver- und Entsorgung aber im Rahmen eines
verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses, das den genannten Vertragsformen
vergleichbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1970, III ZR 87/69, BGHZ 54,
299/303). Die diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen Kosten sind folglich ebenso
ansatzfähig wie privatrechtlich geforderte Anschlussentgelte.
2.3.2 Im Fall öffentlich-rechtlicher Verwaltungsgebühren und damit verbundener
Auslagen, die im Zusammenhang mit der Herstellung eines Baus als
"Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung" (§ 1 Abs. 1
Satz 2 VwKostG Schl.-H.) einer Behörde gefordert werden, ist nach dem Wortlaut
des § 1 Abs. 1 Satz 1 GSB eine Berücksichtigung dieser Kosten nicht möglich. Die
Leistungserbringung der Behörde bei der Erteilung der Baugenehmigung (siehe
dazu Position 34 n des Baubuchs: 15.349,49 Euro) erfolgt im Rahmen eines Über-
/Unterordnungsverhältnisses, nicht in einem mit einem "Werk-, Dienst- oder
Lieferungsvertrag" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 GSB vergleichbaren
Gleichordnungsverhältnis. Ebenso ist dies für die im Auftrag der
Bauaufsichtsbehörde erfolgende Tätigkeit des sog. Prüfstatikers (siehe Position 34
f des Baubuchs: 27.060,63 Euro) der Fall. Er erhält für seine Tätigkeit von der
Bauaufsichtbehörde eine öffentlich-rechtliche Vergütung, die diese dem Bauherrn
neben der Baugenehmigungsgebühr als "Auslagen" auferlegt (§ 1 Abs. 1
Bauprüfvergütungsverordnung i.V.m. § 1 Abs. 3 BauGebVO Schl.-H.;
Gebührenbescheide des Bauamtes vom 4. Mai 2000 und vom 16. Januar 2001
über insgesamt 27.060,63 Euro).
2.3.3 Die Ansatzfähigkeit derartiger Aufwendungen ist indes in analoger
Anwendung des § 1 Abs. 1 GSB begründet.
Allein die Eigenschaft des § 1 Abs. 1 GSB als Schutzgesetz im Sinne des § 823
Abs. 2 BGB begründet kein Analogieverbot (vgl. Orlowski, BauR 2005, 1651/ 1652).
Anders als bei der Anwendung der Strafvorschrift in § 5 GSB ist im Zivilrecht eine
Analogie zulässig.
Für öffentlich-rechtliche Verwaltungsgebühren und Auslagen, die
Gegenleistungscharakter haben und baubezogen sind, enthält das Gesetz eine
planwidrige Regelungslücke, denn dessen Ziel, die Verwendung von Baugeld für die
"Bestreitung der Kosten eines Baus" zu sichern, trifft nach der gegenwärtigen
Rechtslage auch auf baubezogene öffentlich-rechtliche Gebühren und Auslagen
zu. Ein derartiges Sicherungsbedürfnis mag früher in Bezug auf öffentlich-
rechtliche Forderungen gefehlt haben, so lange diese rechtlich im Konkurs
bevorrechtigt waren (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO). Dieses Vorrecht ist jedoch seit
dem 1. Januar 1999 mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung entfallen (§ 39
InsO). Damit befinden sich die Gläubiger baubezogener öffentlich-rechtlicher
Forderungen in einer vergleichbaren Lage wie die Gläubiger privater Forderungen.
Wenn der Sinn des GSB darin besteht, die Gläubiger von Forderungen, denen
baubezogene Leistungen zugrunde liegen, gegen die Gefahr zu sichern, dass sie
wegen des Vorrangs der eingetragenen Grundpfandrechte der "Baugeld"-
Darlehensgeber ausfallen, dann greift dieser Sinn jedenfalls nach Inkrafttreten der
Insolvenzordnung auch für Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen. In der
Zwangsvollstreckung ist demgegenüber noch ein zeitlich begrenzter Rangvorteil
öffentlich-rechtlicher Forderungen gegenüber Grundpfandrechten für "Rückstände",
die nicht älter als vier Jahre sind, gegeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 7 ZVG). Eine
dingliche Sicherung (Sicherungshypothek, vgl. § 313 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 LVwG
Schl.-H., § 866 ZPO) von öffentlich-rechtlichen Forderungen wird wie bei
Privatgläubigern gegenüber den Sicherungen der Baukreditgeber nachrangig sein.
Gegen die Einbeziehung von öffentlich-rechtlichen baubezogenen Forderungen in
den Anwendungsbereich des § 1 GSB lässt sich nicht einwenden, dass die
Gläubiger dieser Forderungen keine "Bauunternehmer" im Sinne des § 648 BGB
seien. Das GSB schützt nicht nur "Bauunternehmer", sondern - allgemein -
"Personen, die an der Herstellung des Baus … beteiligt sind". Das zeigt sich auch
darin, dass die beispielhaft umschriebenen (Orlowski, a.a.O., S. 1652) vertraglichen
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darin, dass die beispielhaft umschriebenen (Orlowski, a.a.O., S. 1652) vertraglichen
Grundlagen dieser Beteiligung auch Dienst- und Lieferungsverträge umfassen, die
von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 648 BGB fallen. Dem
Gesetzgeber ging es bei der bezweckten Sicherung von Bauforderungen
erkennbar nicht allein um Fälle aus dem Bereich des § 648 BGB, sondern
weitergehend um alle Baugläubiger, die der Gefahr eines Nachrangs gegenüber
den grundbuchlich gesicherten Baukreditgebern ausgesetzt sind.
Dementsprechend ist die Anwendung des GSB auch auf Personen ausgedehnt
worden, die einen Bau planen, beaufsichtigen und leiten (BGH, Urteil vom 8. Januar
1991, VI ZR 109/90, BauR 1991, 237) oder die auf der Grundlage
Verträge zur Bauwertsteigerung beigetragen haben (OLG Dresden, Beschluss vom
22. April 2005, 11 W 0104/05, BauR 2005, 1649). Erfolgt die Finanzierung von
Bauten durch die grundbuchlich gesicherte Aufnahme von Baugeld (§ 1 Abs. 3
GSB), so bedarf eine unterschiedliche Behandlung der Gläubiger, deren Sicherung
hinsichtlich der Verwendung des aufgenommenen Baugeldes das Gesetz
bezweckt, einer sachlichen Rechtfertigung. Der öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Rechtsgrund der baubezogenen Forderungen ist als Begründung
für eine ungleiche Behandlung der verschiedenen Gläubiger jedenfalls insoweit
nicht mehr tragfähig, als die Befriedigung der Gläubiger in der
Zwangsvollstreckung oder in der Insolvenz keine wesentlichen Unterschiede mehr
aufweist. Das ist, wie ausgeführt, hier der Fall.
Eine abweichende Beurteilung kommt nur noch für öffentlich-rechtliche
Forderungen in Betracht, die keinen direkten Baubezug aufweisen. Das ist indes
bei den hier betroffenen Bauprüf- und Baugenehmigungsgebühren nicht der Fall,
denn diese sind konkret veranlasst durch den Bau der Halle. Die
Baugenehmigungsgebühren werden regelmäßig, worauf die Beklagten zutreffend
hinweisen, in die dinglich gesicherte Baufinanzierung miteinbezogen. Als
Gegenleistung für "eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung" einer
Behörde (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG Schl.-H.) sind sie mit der Vergütung aus
einem Dienstvertrag vergleichbar, wie sie einem Architekten oder Ingenieur im
Zusammenhang mit dem Bau gewährt und als solche auch in den Schutzbereich
des GSB einbezogen wird (BGH, Urteil vom 8. Januar 1991, a.a.O.). Im Falle des
Prüfingenieurs kommt hinzu, dass dessen Dienstleistungsvergütung lediglich auf
öffentlich-rechtlichem Wege an den Bauherrn, in dessen Interesse die Bauprüfung
erfolgt, weitergereicht wird, was eine Vergleichbarkeit zum zivilrechtlichen
Dienstvertrag begründet. Soweit eine Bauprüfung unmittelbar im Auftrag des
Bauherrn erfolgt, liegt ohnehin ein Dienstvertrag vor, der bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen im Rahmen des § 1 GSB berücksichtigungsfähig ist.
2.4 Die von den Beklagten veranlassten Auszahlungen des Baugeldes müssen
entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht um die Umsatzsteuer reduziert
werden. Die Umsatzsteuer ist nicht nur Teil der Finanzierung im Sinne des § 1 Abs.
3 Satz 1 GSB, sondern auch Teil der Forderung der Baugläubiger, die der Bauherr
zu bedienen hat. Der Hinweis auf den Vorsteuererstattungsanspruch des Bauherrn
verfängt nicht, weil diese Erstattung nur im Rahmen der
Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt, also frühestens nach einem Monat, oft
wesentlich später (Quartal, Jahr). Zudem ist der "Abfluss" der Umsatzsteuer mit
der Begleichung der (Brutto-)Bauforderung eingetreten; der spätere "Zufluss" der
Steuererstattung wird vom GSB nicht mehr erfasst. Der Baugeldempfänger muss -
mit anderen Worten - die zugeflossenen Umsatzsteuererstattungen nicht in
gleicher Weise zweckgebunden verwenden wie das Baugeld.
2.5 Für die einzelnen Positionen des offenen Betrages in Höhe von 76.402,70 Euro
gilt Folgendes:
2.5.1 Die Ausgaben zu den Positionen 17 (Stadtwerke), 31 (D) und 33 (M) des
Baubuches sind tatsächlich geleistet worden. Sie betreffen gegenständlich Kosten
des Baus.
Die Position 33 betrifft Labortüren und die Position 31 den Umbau einer
Druckluftanlage zum neuen Standort. Begründete Zweifel daran, dass diese
Kosten gemäß § 1 Abs. 1 GSB für Maßnahmen zur Herstellung der Halle angefallen
sind, sind für den Senat nicht ersichtlich.
Das Gleiche gilt für die Position 17. Strom-, Gas- und Wasser-Hausanschlüsse
gehören funktional zum Bau; sie sind für die vollständige Nutzbarkeit der
herzustellenden Halle unverzichtbar. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob und
ggf. inwieweit die Anschlussleitungen außerhalb des Baugrundstücks verlegt
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ggf. inwieweit die Anschlussleitungen außerhalb des Baugrundstücks verlegt
worden sind.Die Kosten sind demzufolge dem Schutzbereich des § 1 Abs. 1 GSB
zuzuweisen.
Auch die Stromkosten sind ansatzfähig. Diese sind nach der dazu in der
mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterung für Baustrom angefallen.
Insoweit sind die Kosten auch solche der Herstellung der Halle, auch wenn sie sich
nicht "gegenständlich" in einem einzelnen Bauteil niederschlagen. Ebenso wie ein
Bauhandwerker seine Stromkosten in seine Werklohnforderung einkalkulieren wird
mit der Folge, dass insoweit "Baukosten" im Sinne des § 1 Abs. 1 GSB entstehen,
sind separat berechnete Kosten für Baustrom dem Schutzbereich des § 1 GSB
zuzuweisen, denn während der Bauphase fallen Stromverbräuche an, die für die
Herstellung des Baus erforderlich sind, aber einem bestimmten Gewerk nicht
zugeordnet werden können (z.B. für Beleuchtung, Bautrocknung, Bausicherung,
Pumpen u.a.).
2.5.2 Weiterhin sind auch die zu den Positionen 35 b (Gerüstbau), 35 c (E), 35 d
(E), 35 e (D), 35 h (Abfallwirtschaftsgesellschaft), 35 j (T) und 35 k (N) getätigten
Ausgaben als Baukosten anzuerkennen.
Zu Position 35 b gilt, dass Gerüstarbeiten auch dann, wenn sie von den
eigentlichen Herstellungsarbeiten "abgespalten" werden, in den Schutzbereich des
GSB einbezogen sind (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 20. August 1993, 11 U 82/92,
BauR 1994, 123).
Baukosten sind auch die Aufwendungen für die Bautreppe (Position 35 d) und für
den Maurer (Position 35 j). Die Bautreppe ist erforderlich, damit in der Bauphase
vor der Herstellung des Treppenhauses die Erreichbarkeit oberer Geschosse
gewährleistet ist. Eine "Herstellung des Baus" wäre ohne sie nicht möglich. Der
Umstand, dass Maurerkosten angefallen sind, weil eine Verbindungstür zum
Altbau vermauert werden musste, steht der Zuordnung zu Baukosten nicht
entgegen, denn § 1 GSB erfasst nicht nur die Kosten eines Neubaus, sondern auch
eines Um- oder Ausbaus schon errichteter Gebäude bzw. von Gebäuden, an die
Anschlüsse herzustellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1987, VI ZR
270/86, BauR 1988, 107).
Die Position 35 k betrifft Bauzeichnungen (Kopien); begründete Zweifel daran, dass
diese für die Herstellung des Baus nicht erforderlich waren, sind nicht ersichtlich.
Ohne geeignete Bauzeichnungen ist eine ordnungsgemäße Bauausführung und -
überwachung nicht möglich.
2.5.3 Als Herstellungskosten sind auch die Aufwendungen zur Behebung der
Baufeuchte (Position 35 c) sowie zur Beseitigung von Bauabfällen (Positionen 35 e
und 35 h) anzuerkennen. Für diese gilt die zum Gerüstbau entwickelte Überlegung
analog: Die "Abspaltung" der Kosten für die Bauabfallbeseitigung aus den "reinen"
Werklohnforderungen ändert nichts an der Zuordnung dieser Kosten zu den
Herstellungskosten im Sinne des § 1 GSB. Die Bautrocknung dient der Sicherung
bereits hergestellter Bauteile und ihrer schnelleren Verfügbarkeit für Folgegewerke.
2.5.4 Aus den vorstehend behandelten Positionen ergibt sich eine Gesamtsumme
von 42.255,39 Euro. Der verbleibende Teil der (bislang) ungeklärten
Baugeldsumme in Höhe von 76.402,70 Euro entfällt - bis auf einen Restbetrag von
1.246,77 Euro - auf die Kosten für die Vermessung, die Bearbeitung der
Bauvoranfrage, den Architekten und den Innenarchitekten sowie auf die
Baugrunduntersuchung (Positionen 34 e, 34 g, 34 h, 34 l, 34 m).
Zu den Kosten der Herstellung eines Baus im Sinne des § 1 GSB, die zu einem
"Mehrwert" des Bauwerkes führen, gehören auch die Aufwendungen für die
Anfertigung von Plänen für den Bau, die Aufsicht über den Bau und für die
Bauleitung (BGH, Urteil vom 8. Januar 1991, a.a.O.). Dementsprechend bestehen
gegen die Ansatzfähigkeit der Vermessungskosten (Position 34 e), der Kosten für
die Bauvoranfrage (Position 34 g) sowie für den Architekten (Position 34 h) keine
Bedenken. Das Gleiche gilt auch für den Innenarchitekten (Position 34 l), der nicht
- wie die Klägerin mutmaßt - für Einrichtungsgegenstände oder Ähnliches tätig
geworden ist, sondern die bauliche Gestaltung des Treppenhauses übernommen
und damit planerisch zur Herstellung des Baus beigetragen hat. Ebenso ist die
Baugrunduntersuchung ansatzfähig, denn sie ist Voraussetzung für eine sichere
Gründung der Halle.
Der (danach) noch offene Rest von 1.246,77 Euro (s.o.) wird durch die Position 34 f
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Der (danach) noch offene Rest von 1.246,77 Euro (s.o.) wird durch die Position 34 f
(Prüfstatiker) gedeckt. Die Kosten des Prüfstatikers sind den - ansatzfähigen -
Bauplanungskosten zuzuordnen (BGH, Urteil vom 8. Januar 1991, a.a.O.). Dies gilt
unabhängig von der Frage, inwieweit die Prüfstatik öffentlich-rechtlich gefordert ist
(§ 17 LBO Schl.-H., § 6 BauVorlVO), denn die Auftragserteilung für statikrelevante
Bauteile sowie die sichere Herstellung des Baus erfordert eine geprüfte Statik;
diese "bildet" sich gleichsam im standfesten Bauwerk und seinen Teilen
(Fundamente, Wandstärken, Stützpfeiler, Geschossdecken u.a.) ab.
2.5.5 Auf die Berücksichtigung der Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung
(Position 34 n) als Baukosten im Sinne des § 1 GSB kommt es danach nicht mehr
an. Unabhängig davon sind, wie ausgeführt (oben 2.3),
Baugenehmigungsgebühren ansatzfähige Kosten der Herstellung des Baus. Ohne
eine Baugenehmigung und die dafür zwingend anfallenden Gebühren (§ 1
BauGebVO Schl.-H.) kann eine Herstellung des Baus einer Halle der vorliegenden
Art von vornherein nicht erfolgen (§ 78 Abs. 6 LBO Schl.-H.). Die Kosten sind damit
erforderlich, um eine rechtmäßige Bauausführung zu ermöglichen, was zugleich für
die Erbringung von Werkleistungen der einzelnen mit der Bauausführung
beauftragten Unternehmen erforderlich ist.
3. Auch wenn hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Forderungen (Positionen 17, 34
f, 34 n) eine objektiv zweckwidrige Verwendung von Baugeldern angenommen
würde, ist für eine Haftung der Beklagten weiterhin deren Verschulden erforderlich.
Ihre Schadensersatzpflicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB besteht nur, wenn sie gegen §
1 Abs. 1 GSB vorsätzlich verstoßen haben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001,
VII ZR 305/99, NZBau 2002, 392).
3.1 Der haftungsbegründende Vorsatz kann sich zum einen auf das
Tatbestandsmerkmal "Baugeld" beziehen; dies betrifft Fälle, in denen Gelder, die
dem "Baugeld" zuzurechnen sind, nicht als solche erkannt und behandelt werden.
Um dieses in den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Dezember 2001, a.a.O.) und des
Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 23. Juni 1999, 12 U 637/99, NJW-RR 1999,
1469) behandelte Problem geht es vorliegend nicht. Die Eigenschaft des Betrages
in Höhe von 4,6 Mio. DM als "Baugeld" im Sinne des § 1 GSB war den Beklagten
bekannt. Sie haben dementsprechend im Baubuch Verwendungsnachweise
geführt.
3.2 Ein Schuldvorwurf gegen die Beklagten könnte somit nur daran anknüpfen,
dass sie Baugeld vorsätzlich für Kosten verwendet haben, die nicht
als Kosten der Herstellung des Baus anzuerkennen sind.
Auf Unkenntnis über die in § 1 GWB bestimmte Verwendungspflicht des Baugeldes
haben sich die Beklagten nicht berufen. Sie wäre als Rechtsirrtum unerheblich (vgl.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 1989, VI ZR 311/88, VersR 1990, 427/428).
Allein eine subjektive Annahme der Beklagten, die von ihnen veranlasste
Verwendung des Baugeldes habe ausnahmslos der Begleichung von "Kosten des
Baus" gegolten, beseitigt den haftungsbegründenden Vorsatz nicht ohne Weiteres.
Für eine Schadensersatzpflicht genügt auch ein bedingter Vorsatz, der vorliegt,
wenn die Beklagten einen Verstoß gegen die gegenständliche Zweckbindung des
Baugeldes billigend in Kauf genommen oder sich zumindest damit abgefunden
haben (BGH, Urteil vom 6. Juni 1989, VI ZR 281/88, NJW-RR 1989, 1045/1046). Ein
solcher Fall ist gegeben, wenn die Beklagten entweder nicht oder nur oberflächlich
über den zulässigen Verwendungszweck von Baugeld-Auszahlungen nachdenken
und ihnen dessen Auszahlung auch "recht" ist, wenn der Verwendungszweck im
Einzelfall nicht mehr gewahrt ist.
3.3 Ein Vorsatzvorwurf gegen die Beklagten ist nicht begründet. Soweit sie sich
über die Zuordnung der Begleichung der öffentlich-rechtlichen Forderungen zu den
Baukosten geirrt haben, führt dies zum Wegfall des Vorsatzes. Dies gilt
gleichermaßen unter dem Aspekt eines Verbots- wie eines Tatbestandsirrtums.
3.3.1 Ein Verbotsirrtum beeinflusst den Schuldvorwurf, wenn er unvermeidbar war
(vgl. § 17 Satz 1 StGB). Wird dies verneint und - folglich - ein vermeidbarer
Verbotsirrtum angenommen, bleibt der Vorsatzvorwurf bestehen.
Den Beklagten obliegt es, sich über die richtige Zuordnung von Zahlungen zum
gegenständlichen Bereich des § 1 GSB ("Kosten eines Baus") zu vergewissern,
wenn man diese Zuordnung als eine Frage der richtigen rechtlichen
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wenn man diese Zuordnung als eine Frage der richtigen rechtlichen
rechtserheblicher Umstände versteht. Ein Irrtum der Beklagten über die
Zulässigkeit einer Baugeldverwendung für einen bestimmten Zweck beeinflusst die
Schuld, wenn er auch bei der ihnen zuzumutenden "Anspannung des Gewissens"
und erforderlichenfalls auch der Einholung von Rat oder von Erkundigungen (BGH,
Urteil vom 10. Juli 1984, a.a.O.) unvermeidbar war.
Im vorliegenden Fall hätte jedenfalls in Bezug auf die von der Klägerin
angezweifelten Positionen 34 f (Prüfstatiker) und 34 n (Baugenehmigungsgebühr)
auch die Einholung eines Rats oder von Erkundigungen nicht zu sicheren
Erkenntnissen der Beklagten über eine Unrechtmäßigkeit der diesbezüglichen
Zahlungen führen können. Zum einen sind sachlich vergleichbare Kosten für
Pläne, Bauaufsicht und Bauleitung als "Kosten des Baus" anerkannt (BGH, Urteil
vom 8. Januar 1991, a.a.O.), zum anderen liegt Rechtsprechung zur
"Baugeldfähigkeit" der angezweifelten Positionen bislang nicht vor. Daraus folgt,
dass die Beklagten, die zwar für die G Bauherrenfunktion wahrnahmen, aber als
"Mikroelektroniker" keine speziellen Kenntnisse über baurechtliche Fragen haben,
den Irrtum nach den ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten nicht vermeiden
konnten, so dass ein Vorsatzvorwurf ausscheidet.
3.3.2 Es spricht mehr dafür, einen Irrtum darüber, ob bestimmte Positionen
(Prüfstatiker, Baugenehmigungsgebühr) "Kosten des Baus" sind, rechtlich als
Tatsachenirrtum einzuordnen. Dieser schließt den Vorsatz aus (BGH, Urteil vom
10. Juli 1984, a.a.O.). Die Beklagten haben sich über die tatsächlichen
Voraussetzungen eines normativen Tatbestandsmerkmals des § 1 GSB geirrt,
nämlich darüber, ob bestimmte Positionen als "Kosten zur Herstellung des Baus"
anzusehen sind.
3.4 Sowohl unter Zugrundelegung eines Verbots- als auch eines
Tatbestandsirrtums wäre - somit - kein Vorsatz der Beklagten gegeben, so dass
der Schadensersatzanspruch der Klägerin unbegründet ist.
4. Auf die von den Beklagten bezweifelte mangelfreie Erbringung der Werkleistung
bzw. Entstehung eines Werklohnanspruchs der Klägerin in Höhe der Klagforderung
kommt es nach alledem nicht mehr an. Im Übrigen hat der Insolvenzverwalter der
G die Werklohnforderung anerkannt. Ob die Eintragung in die Tabelle, die gemäß §
178 Abs. 3 InsO für die Klägerin wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt, auch den
Beklagten gegenüber maßgeblich ist und sie deshalb mit Einwendungen gegen die
Höhe des Werklohnanspruchs ausgeschlossen sind, bedarf keiner abschließenden
Prüfung.
5. Die Berufung der Klägerin war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage der Einbeziehung öffentlich-rechtlicher
Forderungen in den Schutzbereich des GSB grundsätzliche Bedeutung gemäß §
543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat.