Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 13.03.2017

OLG Schleswig-Holstein: vorzeitige pensionierung, ausschluss, auskunft, versorgung, koch, erwerbstätigkeit, beamter, report, solidarität, einzahlung

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
4. Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 UF 206/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1587c Nr 1 BGB
Versorgungsausgleich: Ausschluss bei vorzeitiger
Dienstunfähigkeit eines Beamten
Leitsatz
Der Umstand, dass ein Ehepartner als Beamter vorzeitig dienstunfähig geworden ist,
rechtfertigt jedenfalls eine Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen teilweiser
Sinnverfehlung der gesetzlichen Regelung.
Hat darüber hinaus der andere Ehepartner keine für die gesetzliche Regelung des
Versorgungsausgleichs als typisch angenommenen "ehebedingten" Nachteile erlitten,
da er auch ohne die Eheschließung keine höheren Anwartschaften erworben hätte, und
hat er ferner im Rahmen der Trennungssituation und danach seiner Familie die zu
erwartende Solidarität versagt, kommt ein vollständiger Ausschluss des
Versorgungsausgleichs in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck -
Familiengericht - vom 10. Dezember 2003 zum Ausspruch über den
Versorgungsausgleich (Ziff. 2) des Urteilstenors) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz werden gegeneinander
aufgehoben (§ 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.543,92 € festgesetzt (128,66 € x
12; § 17 a Nr. 1 GKG a. F.).
Gründe
I.
Der am 02. Dezember 1957 geborene Antragsteller und die am 04. April 1958
geborene Antragsgegnerin schlossen am 20. März 1995 die Ehe miteinander, aus
der zwei Kinder hervorgegangen sind,
Spätestens seit Januar 1999 lebten die Parteien voneinander getrennt. Der
Antragsteller zog aus der Ehewohnung, einem im gemeinsamen Eigentum der
Parteien stehenden Einfamilienhaus, aus, während die Antragsgegnerin zunächst
dort wohnen blieb. Der geplante Verkauf des Hauses konnte bisher nicht
durchgeführt werden. Zurzeit ist das Haus vermietet. Von Januar 1999 bis Ende
des Jahres 1999 lebte die ältere Tochter L. beim Vater. Seitdem wohnen beide
Töchter bei der Mutter.
Der Antragsteller war während der Ehe selbständiger Gastronom und betrieb ein
Dorfgemeinschaftshaus mit Clubräumen und Saal. Im Januar 2004 übernahm Frau
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Dorfgemeinschaftshaus mit Clubräumen und Saal. Im Januar 2004 übernahm Frau
A. N., die neue Lebensgefährtin des Antragstellers, den Betrieb. Seit dem 01.
Februar 2004 ist der Antragsteller bei Frau N. als Koch beschäftigt und verdient
zurzeit 895,80 € netto.
Die Antragsgegnerin war als Dipl.-Verwaltungswirtin bei der
Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein im Beamtenverhältnis beschäftigt.
Während der Ehe war sie nur kurze Zeit teilschichtig tätig, befand sich im Übrigen
im Mutterschutz und nahm die Kindererziehungszeiten wahr. Während der Ehezeit
litt die Antragsgegnerin an Depressionen, die teilweise stationär in Heiligenhafen
behandelt wurden. Die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein versetzte
sie mit Ablauf des 30. April 2001 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand.
Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 28. März
2002 zugestellt worden. Als Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB gilt die Zeit
vom 01. März 1995 bis zum 28. Februar 2002.
Die Parteien haben in der Ehezeit folgende Anwartschaften erworben:
Antragsteller:
Laut Auskunft der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 24.
September 2002 monatliche Rentenanwartschaften von 24,66 € (VA-Heft Bl. 35).
Antragsgegnerin:
Laut Auskunft der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 19. Juli
2002 monatliche Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften in
Höhe von 281,97 € (VA-Heft Bl. 17).
Das Amtsgericht Lübeck - Familiengericht - hat durch Urteil vom 10. Dezember
2003 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich gemäß §
1587 c Ziff. 1 BGB mit der Begründung ausgeschlossen, der Versorgungsausgleich
sei unbillig, weil sich die Antragsgegnerin bereits im Ruhestand befinde, während
der Antragsteller weiterhin als Gastwirt selbständig tätig und in der Lage sei, seine
Altersversorgung vorzubereiten. Es sei unbillig, dass die Antragsgegnerin ihre
insbesondere infolge der Kindererziehungszeiten erwirtschafteten
Rentenanwartschaften in der Ehezeit teilen müsse.
Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig seit dem 20. April 2004.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsteller
mit seiner Beschwerde.
Er trägt vor, die Begründung trage den Ausschluss des Versorgungsausgleichs
nicht. Auch der Umstand, dass die ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften der
Antragsgegnerin teilweise aus Kindererziehungszeiten stammten, rechtfertige den
Ausschluss nicht. Die Versorgung der Kinder durch die Antragsgegnerin beruhe auf
einer entsprechenden gemeinsamen Entscheidung der Parteien. Er, der
Antragsteller, sei selbständig tätig gewesen und habe das von ihm erwirtschaftete
Einkommen ganz überwiegend zur Sicherstellung des Unterhaltsbedarfs der
Familie verbraucht und nur in geringem Umfang finanzielle Aufwendungen für die
Altersvorsorge getätigt. Er habe keine nennenswerten Beträge für die
Altersvorsorge verwenden können außer der Einzahlung der Mindestbeiträge in die
gesetzliche Rentenversicherung zur Aufrechterhaltung seiner Anwartschaften und
der fortgesetzten Einzahlung monatlicher Beträge von 17,00 € in eine seit 1972
bestehende Lebensversicherung. Er habe bei der Haushaltsführung und
Kinderbetreuung mitgewirkt, insbesondere, als die Antragsgegnerin fast 1 Jahr lang
im Krankenhaus gewesen sei.
Er beantragt,
das angefochtene amtsgerichtliche Urteil zu Ziff. 2) zu ändern und den
Versorgungsausgleich nach Maßgabe des Gesetzes durchzuführen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie verteidigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und trägt dazu vor, ihr
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Sie verteidigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und trägt dazu vor, ihr
Pensionsanteil, der auf die Ehezeit entfalle, sei deshalb besonders hoch, weil die
Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein der Gesamtzeit das Datum ihrer
vorzeitigen Pensionierung (30. April 2001) zugrunde gelegt habe. Wäre sie nicht
vorzeitig in den Ruhestand getreten, wäre der Bezugspunkt das 65. Lebensjahr
gewesen mit der Folge, dass der ehezeitbezogene Anteil geringer ausgefallen
wäre.
Der Antragsteller habe während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum
Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt (§ 1587 c Nr. 3 BGB). Er habe
keinen Getrenntlebensunterhalt gezahlt und den Kindesunterhalt für die Töchter in
geringerem Umfang als nach dem Unterhaltstitel geschuldet.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die nach § 621 e ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des
Antragstellers hat keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich gemäß §
1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Zwar rechtfertigen der Umstand allein, dass
sich die Antragsgegnerin seit dem 01. Mai 2001 wegen dauernder
Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet, und der Umstand, dass die in der
Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin
überwiegend auf die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten zurückzuführen
sind, die Anwendung der Vorschrift des § 1587 c BGB nicht. Da die Anwartschaften
aufgrund von Kindererziehungszeiten entsprechend denjenigen aus
Erwerbstätigkeit der Versorgung im Alter dienen, unterliegen sie grundsätzlich
dem Ausgleich nach §§ 1587 Abs. 1 S. 1, 1587 a BGB (vgl. OLG Köln, OLG Report
2004, 223 mit Rechtsprechungshinweisen). Tritt bei dem ausgleichspflichtigen
Ehegatten eine dauerhafte Dienstunfähigkeit ein und kann er deshalb keine
weiteren Anrechte auf eine Alterssicherung erwerben, so kann im Einzelfall ein
Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht
kommen. Dies kann dann gegeben sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte
aufgrund einer weiteren beruflichen Tätigkeit noch in ausreichendem Umfang
Anrechte auf eine Alterssicherung erwerben kann (vgl. Kammergericht FamRZ
2004, 119 = FamRB 2004, 251 -Borth-).
Im vorliegenden Fall ergibt eine Abwägung aller Umstände, dass der
Versorgungsausgleich zugunsten des Antragstellers grob unbillig wäre. Gemäß §
1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die
Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der
Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre, wobei
Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden dürfen, weil sie zum
Scheitern der Ehe geführt haben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zweck
des Versorgungsausgleichs ist die Aufteilung der in der Ehe aufgrund
gemeinsamer Lebensleistung erworbenen Anrechte, um dem sozialschwächeren
Ehegatten eine angemessene Altersversorgung zu sichern. Dieser Grundsatz ist
dann nicht gewahrt, wenn der Versorgungsausgleich statt zu einer ausgewogenen
sozialen Sicherung zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führt.
Daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, den Versorgungsausgleich
zu kürzen oder entfallen zu lassen, wenn seine uneingeschränkte Durchführung zu
einem Ergebnis führen würde, das dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher
Weise widersprechen würde (OLG Köln, a.a.O., S. 223 mit
Rechtsprechungshinweisen). Zwar hat die Antragsgegnerin laut Auskunft der
Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 19. Juli 2002 aufgrund der
berücksichtigten Beschäftigungszeiten und der Anwartschaften für
Kindererziehungszeiten Pensionsansprüche im Hinblick auf den vorzeitigen
Ruhestand in Höhe von zur Zeit 1.485,75 €. Damit ist ihr Lebensunterhalt zurzeit
gut gesichert. Jedoch wird die Antragsgegnerin, die sich wegen dauernder
Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet, diesen Standard im Hinblick auf die
Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001, das
zur Absenkung der Beamtenpensionen führt, nicht halten können. In späteren
Jahren, wenn auch der Antragsteller in den Ruhestand treten würde, würden die
Versorgungsansprüche der Antragsgegnerin im Hinblick auf einen durchgeführten
Versorgungsausgleich weiter geschmälert werden. Dabei handelt es sich per Ende
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Versorgungsausgleich weiter geschmälert werden. Dabei handelt es sich per Ende
der Ehezeit, dem 28. Februar 2002, um monatlich 128,66 €, die im Wege des
Quasi-Splittings auf dem Rentenversicherungskonto des Antragstellers begründet
würden. Die Antragsgegnerin hat laut Auskunft der Landesversicherungsanstalt
Schleswig-Holstein aus allen berücksichtigten Zeiten Versorgungsanwartschaften
von monatlich 1.485,75 € und ehezeitbezogene Anwartschaften von monatlich
281,97 € erworben. Der Antragsteller hat laut Auskunft der
Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 24. September 2002 aus
allen Versicherungszeiten monatliche Rentenanwartschaften von 441,26 € und
ehezeitbezogene Rentenanwartschaften von 24,66 € erworben. Die Differenz der
beiderseitigen ehezeitbezogenen Anwartschaften beläuft sich auf 257,31 € (281,97
€ - 24,66 €), von denen dem Antragsteller bei Durchführung des gesetzlichen
Versorgungsausgleichs die Hälfte mit 128,66 € zustehen würde. Um diesen
Betrag, bezogen auf den 28. Februar 2002, würde sich die Versorgung der
Antragsgegnerin in der Zukunft weiter verringern, ohne dass die Antragsgegnerin
die Möglichkeit hat, weitere Versorgungsanwartschaften hinzu zu verdienen.
Demgegenüber hat der am 02. Dezember 1957 geborene, somit zum Ende der
Ehezeit 44 Jahre alte Antragsteller bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
Gelegenheit, durch Erwerbstätigkeit für das Alter weiter vorzusorgen. Zum Ende
der Ehezeit hatte er aus allen Versicherungszeiten bereits monatliche
Rentenanwartschaften von 441,26 €. Daneben bildet er, wenn auch in geringem
Umfang, Vermögen durch eine Kapitallebensversicherung. Insbesondere ist von
Bedeutung, dass er seit Februar 2004 wieder in abhängiger
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung als Koch steht, so dass
Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres im Jahre 2022 kann er nicht unerhebliche Rentenanwartschaften
hinzu erwerben. Angesichts der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
erscheint hier im Hinblick auf die dauernde Dienstunfähigkeit der Antragsgegnerin
der Antragsteller nicht als der sozial schwächere Ehegatte, der nach dem Zweck
des Versorgungsausgleichs für das Alter versorgt werden muss.
Schon der Umstand, dass die Antragsgegnerin als Beamtin vorzeitig dienstunfähig
geworden ist, rechtfertigt jedenfalls eine Kürzung des Versorgungsausgleichs
wegen teilweiser Sinnverfehlung der gesetzlichen Regelung (Borth, FamRB 2004,
251 zu KG FamRZ 2004, 119). Wenn ein Beamter vor Ehezeitende wegen
Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, wird dem
Versorgungsausgleich die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt,
wobei der ehezeitlich verbrachte Teil der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der
insgesamt zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit (beide begrenzt durch die
vorzeitige Pensionierung) ins Verhältnis zu setzen ist. Würde der
ausgleichsberechtigte Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs und seiner
eigenen fortdauernden Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit erhalten, bei Erreichen der
Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe
Rente zu erzielen, so kommt vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe nach
den Umständen des einzelnen Falles eine Kürzung gemäß § 1587c Nr. 1 BGB bis
herab auf den Versorgungsausgleich in Betracht, den der Ehegatte erhalten
würde, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei
Ehezeitende noch aktiv im Dienst gestanden hätte (BGH FamRZ 1999, 499, 500;
BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36; FamRZ 1990, 1341, 1342).
Der Senat hält darüber hinaus aber einen vollständigen Ausschluss des
Versorgungsausgleichs, nicht nur eine Reduzierung, für gerechtfertigt. zum einen
hat der Antragsteller keine für die gesetzliche Regelung des
Versorgungsausgleichs als typisch angenommenen „ehebedingten“ Nachteile
erlitten, da er auch ohne die Eheschließung keine höheren Anwartschaften
erworben hätte (vgl. OLG Köln, OLG Report 2004, 223, 224). Zum anderen kommt
hinzu, dass der Antragsteller im Rahmen der Trennungssituation und danach
seiner Familie die zu erwartende Solidarität versagt hat. Nach dem eigenen
Vortrag des Antragstellers hat er sich während der zweiten Schwangerschaft der
Antragsgegnerin im September 1998 seiner jetzigen Lebensgefährtin, Frau N.,
zugewandt und der Antragsgegnerin Ende des Jahres 1998, etwa einen Monat
nach der Geburt der jüngeren Tochter C., seine Trennungsabsicht mitgeteilt und ist
im Januar 1999 ausgezogen.
In dieser Zeit hat er die Familie auch finanziell nicht ausreichend versorgt, sondern
sich lediglich an den laufenden Kosten für das gemeinsame Haus beteiligt, obwohl
die Antragsgegnerin damals nur über das Erziehungs- und Kindergeld verfügte.
Zwar kann dem Antragsteller abgenommen werden, dass er seinerzeit nicht über
ausreichende finanzielle Mittel verfügte, auch wird nicht verkannt, dass er die
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ausreichende finanzielle Mittel verfügte, auch wird nicht verkannt, dass er die
ältere Tochter L. 1999 etwa ein Jahr lang betreut hat, als sich die Antragsgegnerin
im Krankenhaus befand. Jedoch kann festgestellt werden, dass der Antragsteller
die Antragsgegnerin mit der neugeborenen Tochter C. trotz finanzieller und
krankheitsbedingter Not verlassen hat. Auch in neuerer Zeit seit Juli 2000 leistet er
nicht den unstreitig titulierten Kindesunterhalt für L. und C. in voller Höhe, so dass
in der Zeit von Juli 2000 bis März 2004 laut Forderungsaufstellungen der
Antragsgegnerin, die der Antragsteller nicht bestritten hat, Unterhaltsrückstände
für die Kinder in Höhe von insgesamt rund 7.700,00 € aufgelaufen sind. Anfang des
Jahres 2001 hat die Antragsgegnerin unstreitig vergebliche Versuche
unternommen, um nicht gezahlten Kindesunterhalt zu vollstrecken. Der Senat ist
davon überzeugt, dass der Antragsteller seinen Betrieb auch deshalb auf seine
neue Lebensgefährtin übertragen hat und bei ihr als Koch arbeitet, um
Zwangsvollstreckungen weitgehend den Boden zu entziehen.
Bei Abwägung aller Umstände hält es der Senat für gerechtfertigt, den
Versorgungsausgleich zugunsten des Antragstellers insgesamt auszuschließen.
Dem Antrag des Antragstellers, die weitere Beschwerde zuzulassen, wird nicht
stattgegeben. Die Entscheidung des Senats hängt nicht von ungeklärten
grundsätzlichen Rechtsfragen ab. Vielmehr war eine Abwägung von Umständen
vorzunehmen, die dem Tatrichter obliegt.