Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 13.03.2017

OLG Schleswig-Holstein: pensionierung, treu und glauben, ausschluss, berufliche tätigkeit, vertragsschluss, ehevertrag, lastenverteilung, schwangerschaft, erwerbstätigkeit, gefahr

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
3. Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 UF 50/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 138 BGB, § 242 BGB, § 1408
Abs 2 BGB, § 55c Abs 1 S 2
SVG
Ehevertrag; Versorgungsausgleich: Ehevertraglicher
Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch einen
erwartungsgemäß frühpensionierten Soldaten und dessen
Ehefrau
Leitsatz
1. Der durch die zu erwartende Frühpensionierung von Soldaten (hier:
Strahlflugzeugführern) erwartende Versorgungsnachteil bei vorzeitiger Ehescheidung
kann den ehevertraglichen Ausschluss eines Versorgungsausgleichs grundsätzlich vor
der Schranke des § 138 BGB rechtfertigen.
2. Zur nach § 242 BGB bei Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit zugunsten der
Kinderbetreuung gleichwohl vorzunehmenden Ausübungskontrolle.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die den Versorgungsausgleich
betreffende Entscheidung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Husum
vom 9. Februar 2006 (Az. 22 F 95/05) wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des vorliegenden Verbundverfahrens
gegen die Durchführung des Versorgungsausgleiches.
Der heute 47-jährige Antragsteller (9. September 1959) und die 45-jährige
Antragsgegnerin (8. Mai 1961) haben am 20. März 1987 geheiratet, aus welcher
Verbindung die Kinder
Ch. , geb. am 4. November 1987 (heute 19 Jahre),
To. geb. am 22. April 1989 (heute 17 Jahre)
und
Ma., geb. am 30. März 1991 (heute 15 Jahre)
hervorgegangen sind.
Der Antragsteller war als Luftwaffenoffizier - zuletzt Major - Strahlflugzeugführer
und ist als solcher mit Vollendung seines 41. Lebensjahres - also ab Oktober 2000
- pensioniert, erhält Versorgungsbezüge und geht einer entgeltlichen
Erwerbstätigkeit seitdem nicht mehr nach. Etwa seit jenem Zeitpunkt waren die
Parteien hälftige Eigentümer eines Einfamilienhauses in I., wobei der Antragsteller
sich bereits vor, vor allem aber nach seiner Pensionierung zunächst auf den
Ausbau des Hauses konzentrierte.
Die Antragsgegnerin ist ausgebildete Kinderpflegerin und arbeitete von 1982 bis
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Die Antragsgegnerin ist ausgebildete Kinderpflegerin und arbeitete von 1982 bis
Mitte 1987 als Leiterin eines Kindergartens in A., stellte aber dann aufgrund der
Schwangerschaft mit dem ältesten Sohn (Ch.) ihre Tätigkeit ein und kümmerte
sich fortan um die Erziehung der Kinder und den Haushalt. Erst seit die Kinder
größer waren, geht die Antragsgegnerin wieder aushilfsweise und sporadisch
Tätigkeiten im Kindererziehungsbereich nach.
Am 30. April 2004 trennten sich die Parteien, wobei der Antragsteller zusammen
mit den beiden Söhnen Ch. (seinerzeit 16 Jahre) und To. (seinerzeit 15 Jahre) im
Hause verblieb, während die Antragsgegnerin mit Ma. (seinerzeit 13 Jahre) auszog.
Auch seit der Trennung übt die Antragsgegnerin eine Berufstätigkeit in
nennenswertem Umfange nicht aus und erhält derzeit Hilfeleistungen gemäß SGB
II.
In einem Vorverfahren haben die Parteien bereits um Trennungsunterhalt für die
Antragsgegnerin gestritten (AG Husum 22 F 202/04 = OLG Schleswig 12 UF
187/04), in welchem sie sich im Termin am 7. September 2005 vor dem Senat
verglichen haben.
Auf den am 7. März 2005 das vorliegende Verfahren einleitenden Antrag des
Antragstellers hin ist die Ehe der Parteien durch Verbundurteil vom 9. Februar
2006 geschieden und der Versorgungsausgleich vorgenommen worden (Bl. 35 d.
A.). Rechtskraft des Scheidungsausspruches ist zwischenzeitlich am 13. Juni 2006
eingetreten.
Streit zwischen den Parteien besteht jedoch über die Durchführung bzw. den
Ausschluss des Versorgungsausgleiches, womit es folgende Bewandtnis hat:
Am 27. Juli 1990 schlossen die Parteien vor dem Notar F. in H. (UR Nr. 88/90) einen
Ehevertrag, nach dessen Ziffer I. sie ab Vertragsschluss Gütertrennung
vereinbarten und auf bis dahin eventuell entstandene
Zugewinnausgleichsansprüche verzichteten. Gemäß Ziffer II. schlossen sie den
Versorgungsausgleich aus und verzichteten zudem gemäß Ziffer III. für den Fall
der Scheidung gegenseitig für alle Fälle auf nachehelichen Unterhalt. Zum
damaligen Zeitpunkt waren die Söhne Chr. und T. bereits geboren und drei bzw.
ein Jahr alt, während die Antragsgegnerin am Anfang ihrer Schwangerschaft mit
Ma. stand.
Auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleiches hat sich
nun der Antragsteller berufen und dazu vorgetragen,
beide Parteien seien sich seinerzeit über die Bedeutung des
Versorgungsausgleichsausschlusses im Klaren gewesen und hätten diese
Regelung zuvor ausführlich besprochen. Hintergrund sei gewesen, dass wegen
seiner, des Antragstellers, zu erwartenden Frühpensionierung ein Tausch der
Eheleute hinsichtlich der Tätigkeiten für die Familie vereinbart gewesen sei. Er sei
mit der Antragsgegnerin übereingekommen, dass er nach der Pensionierung einer
weiteren Erwerbstätigkeit nicht nachgehen solle, sondern statt der
Antragsgegnerin als Hausmann die Haushaltsführung und die Kindererziehung
übernehmen sollte. Dagegen sei geplant gewesen, dass die Antragsgegnerin
wieder ihrem bis Sommer 1987 ausgeübten Beruf als Kindergartenleiterin
nachgehe. Auf diese Art und Weise hätten sie, die Parteien, sicherstellen wollen,
dass die sich aus seiner bevorstehenden Frühpensionierung für den
Versorgungsausgleich möglicherweise ergebenden Nachteile aufgefangen werden
könnten und die Antragsgegnerin durch ihre wieder aufgenommene Berufstätigkeit
bis zum Eintritt des Rentenalters eine eigene Versorgung durch die Übernahme
einer Vollzeitstelle als Kindergartenleiterin erwerben würde.
Dagegen hat die Antragsgegnerin geltend gemacht,
der vertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleiches sei im vorliegenden Falle
gemäß § 138 BGB entsprechend den von der Rechtsprechung für Eheverträge
entwickelten Kriterien unwirksam. Es sei nämlich zu einer ungleichen
Lastenverteilung gekommen, da nunmehr der Antragsteller sämtliche während
seiner Dienstzeit erworbenen Versorgungsansprüche behalten könne, während sie,
die sich absprachegemäß während der Ehe um Haushalt und Kinder gekümmert
habe, ohne eine Grundlage für eine ausreichende Altersversorgung dastehe. Auch
sei sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schwanger gewesen, woraus sich
bereits ihre unterlegene Position bei dem Vertragsschluss ergebe. Auch könne
keine Rede davon sein, dass die Dinge zwischen ihr und dem Antragsteller
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keine Rede davon sein, dass die Dinge zwischen ihr und dem Antragsteller
besprochen worden seien, wie dieser darstelle. Vielmehr habe der Antragsteller ihr
lediglich erklärt, dass der Vertragsschluss in der erfolgten Weise „aus steuerlichen
Gründen“ erfolgen solle. Welche Konsequenzen dies für sie tatsächlich haben
würde, habe sie weder erkannt, noch sei dies besprochen worden.
Das Amtsgericht, auf dessen Urteil wegen weiterer Einzelheiten insgesamt
verwiesen wird, hat die die Parteien betreffenden Auskünfte der
Wehrbereichsverwaltung und der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeholt
und den sich daraus ergebenden Versorgungsausgleich im Werte von monatlichen
Anwartschaften über 706,15 € zugunsten der Antragsgegnerin tenoriert. Dabei ist
es davon ausgegangen, dass die Ausschlussregelung hinsichtlich des
Versorgungsausgleiches im Ehevertrag zwar keinen Verstoß gegen § 138 BGB
begründe und daher die Wirksamkeit der Regelung nicht verneint werden könne;
allerdings verstoße die Berufung auf den Versorgungsausgleichsverzicht gemäß §
242 BGB gegen Treu und Glauben, da die ehelichen Lebensverhältnisse deutlich
von der dem Ehevertrag zugrunde liegenden Lebensplanung der Parteien
abgewichen seien und zudem die Antragsgegnerin wegen lediglich unbedeutender
Erwerbstätigkeit seit 1987 deutliche berufliche Nachteile erlitten habe, die auch
nunmehr nicht mehr aufgefangen werden könnten.
Gegen den Urteilsausspruch insoweit wendet sich der Antragsteller mit seiner
Beschwerde, mit der er vorbringt,
das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich vorliegend um einen von
der Normalkonstellation deutlich abweichenden Fall handele. Bereits bei Abschluss
des Ehevertrages sei absehbar gewesen, dass er, der Antragsteller, mit dem
Erreichen des 41. Lebensjahres in den Ruhestand gehen werde, wodurch die
Gefahr erkennbar gewesen sei, dass im Falle einer rechtskräftigen Scheidung der
Versorgungsausgleich unwiederbringliche Nachteile in Form einer dauerhaften
Pensionskürzung nach sich ziehen könne. Auch sei der Ehevertrag erst während
laufender Ehe geschlossen worden - nach der Geburt zweier Kinder und während
der Schwangerschaft der Antragsgegnerin mit dem dritten Kinde. Entsprechend
der gemeinsamen Lebensplanung habe er, der Antragsteller, nach seiner
Pensionierung auch von Anfang an die Kinder und nach der Trennung von der
Antragsgegnerin wenigstens die Söhne allein betreut und sich eine berufliche
Tätigkeit gerade nicht gesucht. Dagegen sei geplant gewesen, dass die
Antragsgegnerin wieder zu einer Tätigkeit im Kindergarten zurückkehre. Ein
ungeplanter Verlauf sei während der Zeit nach Vertragsschluss daher gerade nicht
anzunehmen. Dass die Antragsgegnerin eine Tätigkeit als Kindergartenleiterin
nicht wieder habe aufnehmen können, sei nicht ehebedingt, sondern auf eine
Änderung der gesetzlichen Vorschriften zurückzuführen.
Einer Inhaltskontrolle halte der Ehevertrag in jedem Falle Stand, da er auf die
besondere Stellung des Antragstellers als frühpensionierten Piloten Rücksicht
genommen habe, also vernünftige Gründe für den Vertragsschluss vorgelegen
hätten. Auch das „Pensionisten- bzw. Rentnerprivileg“ sei nichts, was einer
Rechtfertigung des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches entgegenstehe.
Denn es seien durchaus Entwicklungen denkbar, die trotz dieses Privilegs zu einer
endgültigen Versorgungskürzung auf seiner Seite führen könnten.
Hinzu komme, dass der Ehezeitanteil der von ihm erworbenen Anwartschaften im
Verhältnis zu anderen Ehen relativ groß sei und erst bei einer lang dauernden Ehe
wieder kompensiert werden können.
Der Antragsteller beantragt daher,
das angefochtene Urteil zu ändern und auszusprechen, dass der
Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
Die Antragsgegnerin beantragt demgegenüber,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und verteidigt es unter Wiederholung
und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers kann keinen Erfolg haben. Denn der
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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers kann keinen Erfolg haben. Denn der
Senat folgt der amtsgerichtlichen Entscheidung, die wenigstens im Rahmen einer
gemäß § 242 BGB anzustellenden Ausübungskontrolle davon ausgeht, dass dem
Antragsteller eine Berufung auf den vertraglich vereinbarten
Versorgungsausgleichsausschluss verwehrt ist.
Dabei diskutiert das Amtsgericht zunächst zu Recht die Frage einer Wirksamkeit
der vertraglichen Regelung, die an den Maßstäben des § 138 BGB zu messen ist
(Wirksamkeitskontrolle). Die in § 1408 Abs. 2 BGB normierte Regelung
„In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche
Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen.“
ist Ausdruck des Grundsatzes der Vertragsfreiheit und lässt grundsätzlich auch
eine Ausschlussvereinbarung zu. Eine derartige Vereinbarung muss sich jedoch im
Hinblick auf ihre Wirksamkeit an den Maßstäben des § 138 BGB messen lassen
können. Denn die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf nicht
dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch
vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann, was dann der Fall
wäre, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Ge-staltung
der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung
entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener
Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in
die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der
Ehe unzumutbar erscheint (BGH FamRZ 2004, 601 ff.). Vor diesem Hintergrund
hat der BGH in der zitierten Entscheidung ein Stufensystem der möglichen, durch
die Scheidung bedingten Ansprüche aufgezeigt, wobei der Betreuungsunterhalt
gemäß § 1570 BGB dem Kernbereich am nächsten stehe und daher der freien
Disposition der Ehegatten am wenigsten überlassen sei, während in absteigender
Folge sich die Disponibilität bei Krankheitsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt
wegen Erwerbslosigkeit, Krankenvorsorge-, Altersvorsorgeunterhalt sowie
Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt immer weiter erhöhe. Dabei steht nach
dieser Rechtsprechung der Versorgungsausgleich „auf derselben Stufe wie der
Altersunterhalt“ und ist deswegen als ein vorweggenommener Altersunterhalt nur
in begrenzter Weise der vertraglichen Disposition zugänglich.
Ob nun im Einzelfall eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die
hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, ist vom
Tatrichter zu überprüfen und dies wird auch nicht dadurch obsolet, dass der
belastete Ehegatte durch einen Notar über den Inhalt und die Konsequenzen des
Vertrages belehrt wurde.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die vom BGH in einer weiteren
Entscheidung vom 25. Mai 2005 (FamRZ 2005,1444 ff.) bestätigt und fortgesetzt
worden ist, spricht hier in der Tat etliches dafür, dass mit dem Amtsgericht eine
Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß § 138 BGB zu verneinen ist.
Entscheidende Grundlage muss insoweit der Zeitpunkt des Vertragsschlusses
sein. Stellt man aber auf jenen Zeitpunkt ab, sticht deutlich hervor, dass die
konkreten ehelichen Verhältnisse der Parteien wegen der bereits seinerzeit
absehbaren Frühpensionierung des Antragstellers durchaus den „Normalfällen“
nicht vergleichbar waren. Bestand doch tatsächlich die Gefahr, dass im Falle einer
Scheidung vor der Pensionierung des Antragstellers Anwartschaftsrechte des
Antragstellers dauerhaft hätten verloren gehen können, da in einem solchen Falle
seine Pension von vornherein deutlich niedriger ausgefallen wäre, ohne dass die
Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt ihrer Verrentung hiervon irgendeinen Nutzen
gehabt hätte, wobei - worauf von Antragstellerseite zu Recht hingewiesen wird -
stets sogar die Gefahr bestand, dass die Antragsgegnerin bei einem eventuellen
Ableben vor ihrer Verrentung aus dem Versorgungsausgleich keinerlei Vorteile
würde ziehen können. Dabei entspricht diese Situation zwar von ihren
Bedingungen und Voraussetzungen durchaus dem sogenannten Normalfall;
wegen des erheblichen zeitlichen Abstande zwischen der Pensionierung des
Antragstellers einerseits und dem möglichen Rentenbeginn der Antragsgegnerin
andererseits muss in Fällen wie dem vorliegenden das Verlustrisiko jedoch deutlich
höher eingeschätzt werden. Dieses Risiko ist zwar - anders als der Antragsteller
meint - in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Scheidung erst nach der
Pensionierung des Ausgleichsverpflichteten erfolgt, nicht oder doch in sehr viel
geringerem Maße gegeben, da in derartigen Fällen aufgrund des
„Pensionistenprivilegs“ (im vorliegenden Fall § 55 c Abs. 1 S. 2 SVG) die Kürzung
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„Pensionistenprivilegs“ (im vorliegenden Fall § 55 c Abs. 1 S. 2 SVG) die Kürzung
der Pension erst beim tatsächlichen Rentenbeginn der Ausgleichsberechtigten
erfolgt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wussten die Parteien jedoch
naturgemäß gerade noch nicht, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt sie
sich eventuell scheiden lassen würden, sodass die getroffene Regelung keineswegs
unsinnig erscheint.
Hinzu tritt, was von der Antragsgegnerin ernsthaft auch nicht bestritten wird, dass
die Parteien seinerzeit davon ausgingen, dass die Antragsgegnerin später auch
wieder beruflich im Kindergartenbereich würde arbeiten und sich dadurch eigene
Anwartschaften aufbauen können. Dass sich zumindest die Pläne einer
Arbeitsaufnahme als Kindergartenleiterin aufgrund der gesetzlichen Situation, die
eine solche Tätigkeit wegen fehlender subjektiver Voraussetzungen nicht mehr
erlaubt, zerschlagen haben, ist für eine Wirksamkeitskontrolle unbeachtlich, da die
Parteien hiervon weder ausgegangen sind noch ausgehen mussten.
Aber auch die subjektive Familiensituation der Antragsgegnerin zum damaligen
Zeitpunkt ist nicht als ein Umstand anzusehen, der gegen eine Wirksamkeit der
streitigen vertraglichen Regelung sprechen muss. So geht die Rechtsprechung
zwar in der Regel davon aus, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches bei
Schwangerschaft der Frau regelmäßig ein Unwirksamkeitskriterium sein kann, das
von vornherein eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei
Vertragsabschluss indiziert (vgl. BGH FamRZ 2005, 1444 ff.). Hintergrund dieser
Überlegungen ist jedoch erkennbar nicht die Schwangerschaft der Frau als solche,
die ihre Entscheidungskompetenz medizinisch gesehen in keiner Weise
einschränkt. Vielmehr stellt dieser Gedanke auf die Fälle ab, in denen die für die
Frau nachteilige Regelung vor oder wenigstens im Zusammenhang mit der
Verheiratung vereinbart wurde, sodass die Einengung ihrer Entscheidungsfreiheit
im psychologischen Bereich in der Weise zu suchen ist, dass aus Sicht der Frau
dem jeweiligen Verzicht die Eheschließung und die dadurch dann gegebene
finanzielle Sicherheit gegenübersteht. Ein derartiger Fall ist hier aber gerade nicht
gegeben. Immerhin waren die Parteien bei Vertragsschluss bereits einige Jahre
verheiratet und hatten schon zwei Kinder. Die Frage einer möglichen
Eheschließung stand also gar nicht im Raum.
Andererseits ist jedoch nicht zu übersehen, dass auch Umstände vorlagen, die
bereits im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von der Antragsgegnerin zu ihren
Gunsten herangezogen werden können. War doch bereits bei Vertragsschluss
erkennbar, dass wegen der zwischen den Parteien unstreitig gewollten
Kinderbetreuungslast der Antragsgegnerin, die wenigstens bis zur Pensionierung
des Antragstellers von ihr getragen werden sollte, sich eine in gravierender Weise
zu ihren Ungunsten ergebende Lastenverteilung hinsichtlich der
Versorgungsausgleichsanwartschaften ergeben würde, wenn eine Scheidung vor
der Pensionierung des Antragstellers erfolgte. In einem derartigen Falle hätte die
vertragliche Regelung nämlich dazu geführt, dass die Antragsgegnerin wegen der
Kinderbetreuung keinerlei Anwartschaften hätte erwerben können, während dem
Antragsteller sämtliche Pensionsansprüche in voller Höhe verblieben wären.
Hinzu kommt, dass das Vertragswerk nicht nur Versorgungsausgleichsansprüche
der Antragsgegnerin, sondern darüber hinaus auch sämtliche andere Rechte der
Antragsgegnerin ausschloss, die nach dem gesetzlich normierten Leitbild im Falle
einer Scheidung eine Teilhabe beider Ehepartner an den im Laufe der Ehe und
durch die Ehe erworbenen Vorteile garantieren soll. Ist doch hier nach der
vertraglichen Regelung nicht nur der Versorgungsausgleich sondern zudem der
nacheheliche Unterhalt ebenso wie der Zugewinn ausgeschlossen worden, welche
Regelung durchaus an eine extrem einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten der
Antragsgegnerin denken lässt.
Hinzu kommt außerdem, dass - wie der Antragsteller in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat - die Parteien nicht einmal einen
wenigstens teilweisen Ausgleich dieser Lastenverteilung dadurch sichergestellt
hatten, dass - wie dies in ähnlich gelagerten Fällen eines
Versorgungsausgleichsausschlusses durchaus gehandhabt wird - zugunsten der
Antragsgegnerin Vorkehrungen für einen Erwerb eigener privatrechtlicher
Vermögenspositionen getroffen worden sind; so hat der Antragsteller dargelegt,
dass er zwar zwei - letztlich in den Erwerb des Familienheimes geflossene -
Lebensversicherungen abgeschlossen hatte, bei denen für den Fall seines Todes
die Antragsgegnerin Begünstigte war, dass diese Versicherungen aber gleichwohl
auf seinen Namen liefen und er Versicherungsnehmer war.
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Letztlich spricht hier zwar auch zur Überzeugung des Senates einiges dafür, dass -
wie es das Amtsgericht in seinem Urteil ausgeführt hat - von einer Unwirksamkeit
des Vertrages - noch - nicht auszugehen ist, da allein eine wesentliche
Benachteiligung eines Ehegatten noch nicht als ausreichend für die Annahme der
Sittenwidrigkeit anzusehen ist. Letztlich bedurfte diese Frage hier einer weiteren
Vertiefung und damit einer abschließenden Klärung nicht, da der Beurteilung des
Amtsgerichtes nämlich umfassend darin zu folgen ist, dass im vorliegenden Fall
der Ausschluss des Versorgungsausgleiches im Rahmen einer Ausübungskontrolle
dem Maßstab des § 242 BGB nicht standhalten kann. Ein derartiger Fall ist nach
der Rechtsprechung beispielsweise dann gegeben, wenn - wie hier - ein Ehegatte
sich einvernehmlich der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und
deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet
hat und sich das in diesem Verzicht liegende Risiko dann zu einem Nachteil
verdichtet, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig
verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet
werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. BGH FamRZ 2005, 185). Ein derartiger
Fall ist hier aber anzunehmen.
Denn es ist völlig unstreitig, dass die Antragsgegnerin Haushalt und
Kindesbetreuung wenigstens ganz überwiegend bis zur Pensionierung des
Antragstellers übernommen hatte; und auch dessen Vorbringen, er habe sich
dann anschließend selbst vermehrt um die Kinder gekümmert, erscheint bereits
mangels hinreichender Konkretisierung wenig berücksichtigungsfähig. Hinzu
kommt, dass die Kinder zum Zeitpunkt der Pensionierung bereits 12, 11 und 8
Jahre alt waren, sich der Betreuungsaufwand, der nach seiner Darstellung ab der
Pensionierung vom Antragsteller zu tragen war, in immer engeren Grenzen
bewegte. Hinzu kommt, dass - wie auch vom Amtsgericht ausgeführt - die
Antragsgegnerin anders, als die Parteien es nach dem eigenen Vorbringen des
Antragstellers bei der Ausschlussvereinbarung im Auge hatten, gar keine
Möglichkeit hatte, sich Versorgungsansprüche in nennenswertem Umfange
aufzubauen. Denn die von den Parteien ursprünglich vorgesehene berufliche
Stellung der Antragsgegnerin als eine eher gehobene Kraft im Kindergarten- bzw.
Kinderpflegebereich war und ist für sie nicht mehr zu erlangen, da sich während
der Ehe die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür geändert hatten, sodass die
Antragsgegnerin als „nur“ ausgebildete Kinderpflegerin derartige Stellen nicht
mehr ausfüllen kann. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhange
argumentiert, dieser, die Antragsgegnerin treffende Nachteil sei nicht ehebedingt
bzw. eheangelegt, sondern auf äußere objektive Umstände zurückzuführen, muss
dem zwar zugestimmt werden; gerade eine Entwicklung, die wegen von den
Parteien nicht zu beeinflussender Umstände anders eintritt als von ihnen erwartet,
ist jedoch ein im Rahmen der Ausübungskontrolle zu berücksichtigendes Moment.
Der Antragsteller weist selbst in seinen Schriftsätzen wiederholt darauf hin, dass
die Parteien davon ausgegangen seien, dass sich die Antragsgegnerin nach der
Pensionierung eine Altersversorgung würde aufbauen können. Da es dazu in dem
von den Parteien vorgestellten Ausmaß aber aufgrund von Umständen, die nach
Aktenlage der Antragsgegnerin nicht angelastet werden können, letztlich nicht
gekommen ist, würde eine Berufung des Antragstellers auf den
Versorgungsausschluss bedeuten, dass die Antragsgegnerin - gerade anders als
die Parteien es nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers geplant hatten -
eine ihm auf die Ehezeit bezogene gleichwertige Altersversorgung nicht haben
würde.
Hinzu tritt, dass die vom Antragsteller selbst als Begründung für den Ausschluss
des Versorgungsausgleiches aufgezeigte und durchaus verständliche Intention der
Parteien, durch die Ausschlussregelung den vollen Erhalt der Pension auch für den
Fall einer Scheidung vor Erreichen der Pensionsgrenze abzusichern nunmehr ins
Leere läuft, nachdem die Scheidung erst nach der Pensionierung des
Antragstellers erfolgt ist und damit dem Antragsteller die Pensionsansprüche bis
zur Verrentung der Antragsgegnerin ohnehin in voller Höhe erhalten bleiben, sieht
man einmal von der eher als gering einzuschätzenden Gefahr ab, dass
Rentenansprüche aus der Rentenversicherung der Antragsgegnerin vor deren
Verrentung realisiert werden müssen. Stellte sich nämlich - wie bereits ausgeführt
- die Ausschlussregelung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter diesem
Gesichtspunkt durchaus verständlich dar, so soll sie nach Ansicht des
Antragstellers gleichermaßen für eine Konstellation durchgreifen, deretwillen sie
gar nicht vereinbart worden war. Auch dies ist zur Überzeugung des Senates ein
gewichtiges Argument, dem Antragsteller das Recht, sich auf diese
Ausschlussregelung zu berufen, zu versagen.
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Alles in allem ist eher daher davon auszugehen, dass ein Durchgreifen des
Versorgungsausschlusses hier so weit vom gesetzlichen Leitbild des
Versorgungsausgleichs abweicht, dass eine Berufung auf den Ausschluss als
unzulässig angesehen werden muss. Dabei erscheint es zur Überzeugung des
Senates auch nicht als gerechtfertigt, im Wege der vorzunehmenden
Vertragsanpassung einen Versorgungsausgleich nur beschränkt, etwa in der Weise
vorzunehmen, dass auf Seiten der Antragsgegnerin für die Zeit der Ehe fingierte
Entgeltpunkte in einer Höhe anzunehmen sind, wie diese sich für den Fall einer
Berufstätigkeit während der Ehe hätte aufbauen können. Denn die fehlende
Berufstätigkeit der Antragsgegnerin bis zur Pensionierung des Antragstellers
entspricht unstreitig der Lebensplanung der Parteien bei Vertragsschluss. Und
auch für die Zeit seit der Pensionierung des Antragstellers bis zur Rechtskraft der
Scheidung muss sich die Antragsgegnerin zusätzliche Entgeltpunkte nicht fingiert
zurechnen lassen, da es an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass sie in jenem
Zeitraum weitere Anwartschaften in nennenswertem Umfange hätte erwerben
können oder diesen Erwerb schuldhaft unterlassen hat.
Endlich ist auch das Argument des Antragstellers zu seinen Gunsten nicht
zielführend, dass eine Berufung auf den Ausschluss des Versorgungsausgleiches
hier auch dadurch gerechtfertigt sei, dass - anders als in Normalfällen - die zu
übertragenden Anwartschaften besonders hoch seien, weil sie ausschließlich bis
zum Alter von 41 Jahren erworben seien, während in den Fällen einer regulären
Pensionierung bzw. Verrentung die Gesamtwerte der Versorgungsanwartschaften
in deutlich längeren Zeiträumen erworben werden müssten. Hierbei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass - wie dem Senat aus anderen Fällen mit
Strahlflugzeugführern bekannt ist - das System der Besoldung und Versorgung
von Piloten grundsätzlich darauf aufbaut, dass sich die Frühpensionäre nach ihrer
Pensionierung nicht wie der Antragsteller zur Ruhe setzen, sondern die Zeit bis
zum Erreichen der regulären Altersgrenze für Hinzuverdienste nutzen. Gerade
Piloten können auch im Zivilbereich mit Anfang 40 noch durchaus lukrative
Positionen ausfüllen. Geht man aber davon aus, dass ein Strahlflugzeugführer
trotz der Beendigung seiner Dienstzeit noch in anderer Weise weiterarbeitet (wobei
es sich entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keineswegs um unmittelbar
fliegerische Positionen handeln muss), ergibt sich im Verhältnis zum „Normalfall“
kein Unterschied, da in derartigen Fällen durchgehend weitere Anwartschaften
erworben werden können, die dann allein dem Betroffenen zustehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.