Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 13.03.2017

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 W 49/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 319 Abs 1 ZPO
Urteilsberichtigung bei erkennbarer unrichtiger Fassung
der verkündeten Entscheidung
Leitsatz
Voraussetzungen für eine Urteilsberichtigung
Eine Urteilsberichtigung ist möglich, wenn die Fassung der verkündeten Entscheidung
auf einem für die Beteiligten erkennbaren Versehen der Richterin beruht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 22.08.2008 gegen den
Berichtigungsbeschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Lübeck vom 11.08.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
§ 319 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass ein Gericht jederzeit auch von Amts wegen
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem
Urteil vorkommen, berichtigen kann.
Die Unrichtigkeit ist dann offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des
Urteils oder Vorgängen bei Erlass und Verkündung ohne weiteres ergibt (vgl.
Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 319 Rn. 5 m. w. Nachw. zur Rspr.).
Weder aus dem Zusammenhang des zu berichtigenden Urteils noch aus
Vorgängen bei der Verkündung ist offenbar, dass das Urteil vom 01.08.2008 nicht
auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2008 und die dort gestellten Anträgen
ergangen ist.
Das unberichtigte Urteil enthält keinen Hinweis auf das schriftliche Verfahren und
den nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 15.05.2008
gestellten Feststellungsantrag. Verkündet worden ist nach dem Protokoll vom
01.08.2008 (Bl. 84 GA) "das anliegende Urteil unter Bezugnahme auf die
Urteilsformel". Dieses anliegende Urteil ist das unberichtigte Urteil in der Fassung
vom 01.08.2008 (Bl. 85 - 89 GA) gewesen.
Allerdings ist für die Prozessbeteiligten aus Vorgängen bei Erlass des Urteils,
nämlich der Anfrage der Einzelrichterin vom 07.05.2008 (Bl. 72 GA), ob eine
Abänderung des Klagantrages nach dem Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten
vom 18.04.2008, in dem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, erfolgen soll
und dem danach mit Zustimmung der Parteien beschlossenen Übergang ins
schriftliche Verfahren offenbar, dass die verkündete Entscheidung in der Fassung
vom 01.08.2008 auf einem Versehen beruhte und nicht dem Willen der
Einzelrichterin entsprach. Das reicht für eine Urteilsberichtigung aus (vgl. BGH
NJW-RR 2002, 713, 714; BAG NJW 2002, 1142, 1143; Musielak in Müko-ZPO, 4.
Aufl., § 319 Rn. 7).