Urteil des OLG Saarbrücken vom 25.05.2003

OLG Saarbrücken: vergütung, pastor, beratervertrag, culpa in contrahendo, architektenvertrag, gebäude, hauptsache, auflage, verwertung, rechtshängigkeit

OLG Saarbrücken Urteil vom 25.5.2003, 4 U 417/03-73
Leitsätze
1. In der Übergabe, Entgegennahme und Verwertung einer vom Architekten gefertigten
Planungsunterlage (hier: HU-Bau) kann der konkludente Abschluss eines
Architektenvertrages liegen, der sich auch auf die Teile des Projektes bezieht, die
letztendlich für die Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln nicht maßgeblich sind.
2. Die Höhe der Vergütung richtet sich damit nach der HOAI, wobei die gesamte in den
Vertrag einbezogene Architektenleistung zu berücksichtigen ist, soweit nicht Teile derselben
aufgrund früher bereits gezahlter Honorare hiervon ausgenommen sind.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.06.2003 verkündete Urteil des
Landgerichts Saarbrücken (6 O 10/99) dahingehend abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 233.676,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von
10 % aus einem Teilbetrag von 102.258,38 EUR, in Höhe von 6,75 % aus einem
Teilbetrag von 51.129,18 EUR und in Höhe von 6,5 % aus einem Teilbetrag von 80.288,54
EUR jeweils seit dem 15.07.1998 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache in Höhe eines Betrages von 173.839,23
EUR erledigt hat.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten werden
zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagte
zu 24 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 49 % und die Beklagte
zu 51 %.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des
auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um einen Honoraranspruch auf Grund eines Werkvertrages, nämlich
um die Vergütung für erbrachte Architektenleistungen im Rahmen der Erstellung einer
Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau).
Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Flughafen GmbH (Bl. 12 d. A.). Zwischen dem
Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde am 02.07.1990 ein schriftlicher
Beratervertrag (Bl. 68 f d. A. sowie Leistungsverzeichnis Bl. 222 d. A.) geschlossen,
welcher bis zum 27.06.1993 bestand (Bl. 220 d. A.). Der Kläger erstellte darüber hinaus
für die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau
und der Modernisierung des Flughafens eine HU-Bau. Ziel der HU-Bau war die Schaffung
der Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Fördermittel (Bl. 404 d. A.).
Ein schriftlicher Vertrag bezüglich der HU-Bau wurde nicht abgeschlossen. Der Kläger
übergab die HU-Bau am 09.09.1992 (Bl. 268 d. A.) sowohl der Rechtsvorgängerin der
Beklagten als auch dem Wirtschaftsministerium des (Bl. 268, 404 u. 420 d. A.). Die
beantragten öffentlichen Förderungsmittel wurden zum überwiegenden Teil gewährt (Bl.
269 d. A.).
Die vom Kläger erstellte HU-Bau umfasste alle Gebäude, die im Rahmen des Ausbaus bzw.
der Modernisierung finanziert werden mussten, auch solche, die nicht von der öffentlichen
Hand, sondern von privaten Investoren finanziert wurden bzw. finanziert werden sollten.
Bezüglich der Anzahl und der Art der Gebäude, die in der HU-Bau erfasst wurden, wird auf
die Anlagen K3 und K4 verwiesen.
In der Zeit nach 1993 erstellte der Kläger eine Reihe von Abschlagsrechnungen, die von der
Rechtsvorgängerin der Beklagten bezahlt wurden (vgl. Anlage A 1 bis A 6, Anlage zum
Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.1999, Bl. 28 - 33 d. A.).
Am 03.08.1995 übersandte der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine
überschlägige Honorarkostenaufstellung (Bl. 52 d. A.), in der die noch ausstehenden
Kosten für die HU-Bau mit 750.000,-- DM angegeben wurden.
Mit Schreiben vom 22.12.1997 (Bl. 70 d. A.), welches der Rechtsvorgängerin der
Beklagten am selben Tag zuging, erteilte der Kläger Schlussrechnung bezüglich der
„Gesamt-HU-Bau“. Die Rechnung lautete inklusive Mehrwertsteuer auf einen Endbetrag
von 2.269.026,59 DM. Als Abschlagszahlungen wurden 1.610.000,-- DM angegeben.
Bezüglich der im Einzelnen geltend gemachten Positionen wird auf Anlage K 9 Bezug
genommen.
Der Kläger hat, nachdem er den Rechtsstreit in Höhe von 644.000,-- DM für erledigt erklärt
hatte, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.189,534,20 EUR (=
2.326.526,60 DM) zuzüglich 10 % Zinsen aus einem Teilbetrag von 102.258,38 EUR (=
200.000,-- DM) 6,75 % Zinsen aus einem Teilbetrag von 51.129,18 EUR (= 100.000,--
DM), 6,5 % Zinsen aus einem Teilbetrag von 153.387,56 EUR (= 300.000,-- DM) und 4 %
Zinsen aus dem übrigen Hauptforderungsbetrag jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Landgericht hat - nach Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens
des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. K. vom 13.11.2000 (Bl. 163 d. A.) nebst
Ergänzungsgutachten vom 12.03.2003 (Bl. 314 d. A.) sowie Vernehmung der Zeugen K.
H. (Bl. 293 d. A.), P. S. (Bl. 294 d. A.) und Dr. F. S. (Bl. 297 d. A.) - mit dem am
10.06.2003 verkündeten Urteil (Bl. 337 d. A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger
233.676,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10 % aus einem Teilbetrag von 102.258,38
EUR, in Höhe von 6,75 % aus einem Teilbetrag von 51.129,18 EUR und in Höhe von 6,5 %
aus einem Teilbetrag von 80.288,54 EUR jeweils seit dem 09.02.1999 zu zahlen, und die
Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf
die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 460.200,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10 % aus einem Teilbetrag von
102.258,38 EUR, in Höhe von 6,75 % aus einem Teilbetrag von 51.129,18 EUR, in Höhe
von 6,50 % aus einem Teilbetrag von 80.288,54 EUR und im Übrigen in Höhe von 4 %
jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Bl. 432 d. A.). Er beantragt ferner, festzustellen,
dass die Hauptsache in Höhe des Gegenwerts eines Betrages von 644.000,-- DM erledigt
ist (Bl. 433 d. A.).
Der Kläger rügt Rechtsfehler, nämlich die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass sich
aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI in Verbindung mit dem Mindestsatz gemäß § 4 Abs. 4 HOAI ein
Architektenhonoraranspruch auch für die Grundlagenermittlung ergebe, sowie der für die
Kostenquotelung maßgeblichen Bestimmungen der §§ 92, 91a ZPO. Im Übrigen hält der
Kläger das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zutreffend habe das Landgericht daher dem Kläger einen Architektenhonoraranspruch
gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 HOAI zugesprochen. Die Feststellung eines konkludenten
Vertragsschlusses sei nicht zu beanstanden (Bl. 419 d. A.). Auf Grund der Übersendung
eines - von der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht unterzeichneten Ingenieurvertrages
(Anlage K 1) sei es der Beklagten bekannt gewesen, dass der Kläger seine Leistungen nicht
kostenfrei habe erbringen wollen (Bl. 419 d. A.). Die Beklagte hätte an den Kläger keine
Abschlagszahlungen erbracht, wenn sie ihn zuvor nicht beauftragt hätte (Bl. 420 d. A.).
Das Ministerium habe ein Gesamtkonzept und nicht nur eine HU-Bau bezüglich der
öffentlich zu finanzierenden Teile des Vorhabens gefordert, da das Ministerium kein
Interesse an einem Einzelprojekt, sondern nur an dem Projekt einer Gesamterweiterung
des Flughafens gehabt habe (Bl. 420 d. A.). Es sei bei der Erstellung der HU-Bau zwar klar
gewesen, dass einige Bauvorhaben durch private Investoren hätten finanziert werden
sollen und andere Bauvorhaben durch die öffentliche Hand. Jedoch habe zu diesem
Zeitpunkt noch nicht festgestanden, wie die Aufspaltung im Einzelnen habe aussehen
sollen. Die Aufspaltung danach, welche Gebäude öffentlich und welche privat finanziert
werden sollten, sei durch den Kläger erfolgt (Bl. 91 u. 421 d. A.). Durch dieses Vorgehen
habe er öffentliche Finanzierungsmittel sparen wollen (Bl. 91 d. A.). Der Kläger habe der
Beklagten bezüglich des erforderlichen Umfangs der HU-Bau keine Belehrung erteilen
müssen, da diese selbst sachkundig gewesen sei. Er sei auch nicht eigenmächtig und
akquisitorisch tätig gewesen (Bl. 423 d. A.).
Die vom Kläger erstellte HU-Bau sei in vollem Umfang „klassisch“ verwertet, d. h.
eingereicht, durchgearbeitet, modifiziert und besprochen worden, und ohne diese wären
keine Finanzmittel bewilligt worden (Bl. 421 d. A.). Sie sei nicht plötzlich und ohne Auftrag
vorgelegt worden. Dies folge daraus, dass die Beklagte sie nicht sofort zurückgegeben,
sondern verwertet habe (Bl. 422 d. A.). Auch habe der Aufsichtsrat der Beklagten den
Kläger laufend hinsichtlich Änderungen oder Erläuterungen der HU-Bau angesprochen (Bl.
422 d. A.).
Das Landgericht habe zu Unrecht keinen Honoraranspruch für Leistungsphase 1
zugesprochen. Ein solcher sei gegeben, da insofern keine Überschneidung mit der Tätigkeit
aus dem - vor der Erbringungen der Arbeiten zur Erstellung der HU-Bau abgeschlossenen -
Beratervertrag gegeben sei und die Tätigkeiten der Leistungsphase 1 daher nicht bereits
auf Grund der Vergütung im Rahmen des zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin
der Beklagten bestehenden Beratungsvertrages abgegolten seien (Bl. 90 u. 391 f d. A.). Es
sei ein mündlicher Architektenvertrag geschlossen worden und der Sachverständige K.
habe festgestellt, dass der Kläger zwangsläufig die Leistungsphase 1) erbracht haben
müsse, da sonst die Leistungsphasen 2 und 3 nicht hätten erbracht werden können (Bl.
391 d. A.). Aus den Darlegungen des Sachverständigen K. ergebe sich, dass die Leistungen
im Rahmen des Beratervertrages nicht deckungsgleich gewesen seien mit den Leistungen
zur Erbringung der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung), sondern sich mit diesen
teilweise überdeckt hätten und teilweise nicht (Bl. 93, 392 u. 421 d. A.). Die Tätigkeit im
Rahmen der HU-Bau sei reine Finanzplanung, die Tätigkeit im Rahmen des
Beratervertrages eine echte Planungstätigkeit sowie eine Tätigkeit zum Zweck der
Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben (Bl. 426 f d. A.).
Selbst wenn man der Rechtsansicht folgen würde, dass der Kläger bereits im Rahmen des
Beratervertrages für die Erstellung der HU-Bau vergütet worden sei, könnte allenfalls die
anteilige Vergütung des Klägers aus dem Beratervertrag angerechnet werden, da
ansonsten eine unzulässige Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze vorläge (Bl. 392 d. A.).
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 HOAI stehe dem Kläger daher für Leistungsphase 1 eine
Vergütung in Höhe von 3 % zu. Da kein schriftlicher Vertrag bezüglich der Erstellung der
HU-Bau abgeschlossen worden sei, sei gemäß § 4a HOAI i. V. m. §§ 15 ff HOAI davon
auszugehen, dass dem Kläger ein Honoraranspruch in Höhe der zwingenden Mindestsätze
zustehe (Bl. 392 d A.).
Der Sachverständige K. habe für die Leistungsphasen 2 und 3 einen Vergütungsanspruch
des Klägers von 13 % des Leistungsbildes, also brutto 2.017.030,-- DM ermittelt. 1 % des
Leistungsbildes seien daher 155.156,17 DM, so dass dem Kläger für Leistungsphase 1 bis
3 % insgesamt 465.468,50 DM zustünden (Bl. 392 d. A.). Auf Grund des Beratervertrages
habe der Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten aber monatlich nur 6.500,-- DM
zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer erhalten. Da der Kläger für die Erbringung der
Leistungsphase 1 der HU-Bau maximal 2 - 3 Monate benötigt habe, habe er von der
Rechtsvorgängerin der Beklagten hierfür allenfalls 19.500,-- DM erhalten (Bl. 393 d. A.).
Darüber hinaus habe der Kläger die gesamte HU-Bau (Leistungsphasen 1 - 3) in insgesamt
7 Monaten erbracht und in diesem Zeitraum ein Beraterhonorar von 45.500,-- DM
erhalten. Diese Vergütung unterschreite die Mindestsatzregelung nach §§ 4, 15 HOAI
eklatant (Bl. 393 d. A.). Auf die Mindestsatzvergütung könnten allenfalls die
Beraterhonorare angerechnet werden, die der Kläger von der Beklagten für drei Monate
erhalten habe, nämlich einschließlich Mehrwertsteuer 22.425,-- DM. Daher stehe dem
Kläger nach Abzug dieser Position noch ein Honoraranspruch von 433.043,50 DM =
226.524,54 EUR zu (Bl. 393 d. A.).
Die Kostenquotelung entspreche nicht den Regelungen der §§ 92, 91a ZPO (Bl. 393 d. A.).
Es müsse berücksichtigt werden, dass bereits im ersten Verhandlungstermin der Antrag
aus dem Schriftsatz vom 08.06.1999 gestellt worden sei, nach dem hinsichtlich eines
Betrages von 644.000,-- DM = 329.271,79 EUR die Hauptsache für erledigt erklärt
worden sei. Die Erledigungserklärung sei erfolgt, weil die Beklagte Abschlagszahlungen ihrer
Rechtsvorgängerin an den Kläger erst im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits auf die
streitgegenständlichen Gewerke angerechnet haben wollte (Bl. 394 d. A.). Die
Zustimmung des Klägers zur Verrechnung sei erfolgt, weil er hinsichtlich der Zuordnung
der Abschlagszahlungen Streit vermeiden und die Erledigung des Rechtsstreits habe
beschleunigen wollen. Da der Kläger jedoch einen Anspruch auf die geltend gemachte
Gesamtforderung gehabt habe, seien die entsprechenden Kosten der Beklagten
aufzuerlegen. Die Rechtsgrundlage ergebe sich aus dem Verzug der Rechtsvorgängerin der
Beklagten (Bl. 394 d. A.).
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollumfänglich
abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger sei nie beauftragt worden, die HU-Bau auch bezüglich der
Bauvorhaben zu erstellen, die von privaten Investoren hätten finanziert werden sollen. Das
Landgericht habe zu Unrecht den konkludenten Abschluss eines entsprechenden
Architektenvertrages bejaht (Bl. 405 d. A.). Der Beratervertrag habe sich auf die
Bestandsaufnahme, die Generalplanung und die Regulierungsphase sowie neue
Maßnahmen bezogen und es sei vereinbart worden, dass bereits durch die Beratertätigkeit
erbrachte Teilleistungen nicht mehr angerechnet werden sollten (Bl. 405 d. A.). Der Kläger
habe auf Grund des Beratervertrages plötzlich und überraschend die HU-Bau vorgelegt. Der
Zeuge H., der frühere Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten, habe dem
Kläger keinen entsprechenden Auftrag erteilt. Auch sei ein solcher Auftrag niemals seitens
des Aufsichtsrats besprochen oder durch dessen Vorsitzenden erteilt worden (Bl. 405 d.
A.).
Das Hochbauamt habe die HU-Bau auch lediglich bezüglich der vom Land zu finanzierenden
Maßnahmen anerkannt und im Übrigen zurückgewiesen (Bl. 406 d. A.). Darüber hinaus sei
das Ministerium für Wirtschaft im Schreiben vom 06.10.1992 (Bl. 409 d. A.) davon
ausgegangen, dass die HU-Bau vom Kläger im Rahmen des Beratervertrages erstellt
worden sei (Bl. 406 d. A.). Die Entgegennahme der im Rahmen des Beratervertrages
erstellten Planungsunterlagen könne aber nicht als konkludenter Abschluss eines weiteren
Vertrages ausgelegt werden (Bl. 406 f d. A.). Etwas anderes folge auch nicht auf Grund
von Forderungen aus der Politik nach Erstellung eines Überblicks über die - öffentlichen und
privaten - Gesamtkosten, da diese erst 1993 erhoben worden sei, der Kläger die HU-Bau
aber - unstreitig - schon 1992 vorgelegt habe. Im Zuge der Umsetzung dieser Forderung
sei dann die zufällig vorhandene Gesamt-HU-Bau durch das Wirtschaftsministerium
verwertet worden, wofür jedoch nicht die Beklagte in Anspruch genommen werden könne
(Bl. 407 d. A.).
Die Beklagte habe sich auch nicht die Gesamtheit der Planungen des Klägers zu eigen
gemacht, sondern lediglich die Planungen teilweise realisiert, weit überwiegend jedoch
hiervon abgesehen (Bl. 407 d. A.). Der Kläger habe keinen Vortrag für die angeblich ab
1992 erbrachten Leistungen im Rahmen der HU erbracht, so dass auch kein Anspruch aus
§ 812 BGB dargetan sei (Bl. 407 d. A.).
Das Landgericht habe ferner verkannt, dass sich die HU-Bau lediglich auf mit öffentlichen
Mitteln zu erstellende Maßnahmen erstrecken könne, da sie auf den Richtlinien für die
Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der
Finanzbauverwaltungen (RBBau) beruhe, welche von den Ländern übernommenen worden
seien. Für private Baumaßnahmen gebe es keine Rechtsgrundlage für eine HU-Bau (Bl. 405
d. A.). Daher sei auch das von dem Kläger angegebene Bauvolumen von vornherein um die
für die privat finanzierten Gebäude angesetzten Bausummen zu reduzieren. Zwar könne
im Übrigen ein öffentlicher Auftraggeber auch eine Gesamt-HU-Bau einschließlich der
Maßnahmen privater Investoren in Auftrag geben, jedoch treffe den Architekten dann eine
Aufklärungspflicht bezüglich der Funktionslosigkeit im Hinblick auf die privaten Maßnahmen
(Bl. 405 d. A.). Der Kläger habe jedoch nicht vorgetragen, dass er den damaligen
Geschäftsführer H. hierüber aufgeklärt habe (Bl. 406 d. A.).
Für den Kläger möge es aus seiner Sicht vernünftig gewesen sein, die HU-Bau auch auf die
privat zu finanzierenden Bauvorhaben zu erstrecken, um so potenzielle fremde Investoren
zu akquirieren. Ein entsprechender Auftrag habe aber nie bestanden, sondern der Kläger
habe sich selbst beauftragt, so dass die Kosten hierfür nicht die Beklagte zu tragen habe
(Bl. 406 d. A.).
Auf Grund des Schreibens des Hochbauamtes vom 28.09.1992 und der Finanzierung aus
der Ministerratsvorlage aus dem Jahre 1993 stünden dem Kläger insgesamt für die
anzuerkennenden Leistungen (Gebäude A Mehrzweckgebäude; Gebäude F Verwaltung-
Mitte; Gebäude M General Aviation GAT; Gebäude P Fluggastabfertigung) brutto
544.513,66 DM zu. Da dem Kläger in fünf Abschlagszahlungen 970.000,-- DM zur
Verfügung gestellt worden seien, liege also eine Überzahlung von mehr als 500.000,-- DM
vor (Bl. 408 d. A.).
Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich jedoch, dass dieser die HU-Bau parallel zu dem
Beratervertrag erstellt habe bzw. dass sich die entsprechenden Aufgaben zum erheblichen
Teil überschnitten hätten (Bl. 417 d. A.). Entscheidend sei aber, dass der Kläger im
Rahmen des Beratervertrages erbrachte Leistungen in die spätere HU-Bau habe einfließen
lassen und somit neue selbstständig zu erbringende Leistungen erspart habe (Bl. 418 d.
A.). Entsprechende Arbeiten stimmten mit solchen der HU-Bau überein (vgl. im Einzelnen
Bl. 418 d. A.). Dem Kläger müsse daher das zwischen Juli 1990 bis September 1992
gezahlte monatliche Honorar von 6.500,-- DM zuzüglich 3.500,-- DM für die Unterhaltung
seines Büros und einer Fahrtkostenpauschale von 1.000,-- DM anrechnen lassen. Er habe
also zuzüglich Mehrwertsteuer insgesamt 341.550,-- DM brutto erhalten. Dieser Betrag sei
auf jeden Fall von dem vom Kläger geltend gemachten Honoraranspruch in Abzug zu
bringen, so dass dieser allenfalls 123.913,50 DM geltend machen könne (Bl. 418 d. A.).
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses
der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K. vom 13.11.2000 (Bl. 163 d.
A.) und dessen Ergänzungsgutachten vom 12.03.2003 (Bl. 314 d. A.), die
Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 21.06.1999 (Bl. 85 d. A.), vom 26.11.2001
(Bl. 241 d. A.), vom 19.08.2002 (Bl. 292 d. A.), vom 26.05.2003 (Bl. 334 d. A.) und des
Senats vom 11.05.2004 (Bl. 432 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom
10.06.2003 (Bl. 337 d. A.) Bezug genommen.
II. Beide Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des für erledigt
erklärten Teils der Klage überwiegend und bezüglich des Verzinsungsbeginns insgesamt
begründet. Im Übrigen sind beide Berufungen unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht
im Wesentlichen weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h.
einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen
die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 4 Abs.
4, 10 Abs. 1, 15, 16 HOAI auf Zahlung eines Architektenhonorars in Höhe von 457.030,71
DM = 233.676,09 EUR.
1. Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag (Architektenvertrag) gemäß § 631 BGB zu
Stande gekommen.
a) Der Kläger macht im Rahmen der Berufungsbegründung nicht mehr geltend, dass ein
entsprechender Vertrag ausdrücklich abgeschlossen wurde, sondern er vertritt lediglich die
Ansicht, dass das Landgericht zurecht einen konkludenten Vertragsschluss angenommen
habe. Daher ist die von der Beklagten beantragte Einvernahme des Zeugen Kopp zu der
Behauptung, dass kein ausdrücklicher Vertragsschluss vorliegt (Bl. 405 d. A.), nicht
erforderlich.
b) Jedoch hat das Landgericht festgestellt, dass ein Architektenvertrag konkludent zustande
gekommen ist. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung
gebieten.
aa) Ein Architektenvertrag kann auch konkludent abgeschlossen werden, etwa durch
Erteilung einer Vollmacht zu Verhandlungen gegenüber Behörden verbunden mit einer
entsprechenden Tätigkeit des Architekten (vgl. KG, NJW-RR 1988, 21; Werner/Pastor, Der
Bauprozess, 10. Auflage, Rdnr. 611). Aus dem Tätigwerden des Architekten allein kann
allerdings noch nicht auf den Abschluss eines Vertrages geschlossen werden. Vielmehr hat
der Architekt dessen Voraussetzungen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen
(vgl. BGH, NJW 1997, 3017; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1035; Werner/Pastor, aaO.,
Rdnr. 612 u. 614). Dabei ist an Hand verschiedener Merkmale zu unterscheiden, ob
zwischen Bauherr und Architekt ein schuldrechtlicher Bindungswille im Sinne eines
Werkvertrages vorhanden ist oder sich die Leistung noch im honorarfreien
Akquisitionsbereich bewegt (vgl. BGH, NJW 1996, 1889; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999,
1035; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 612). Die Grenze zwischen der zum Zweck der
Werbung eines Auftraggebers erfolgenden vergütungsfreien Akquisitionstätigkeit und der
vertraglichen Tätigkeit ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl.
Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 613).
Für die Annahme einer vertraglichen Bindung reicht es nicht aus, dass der Architekt von
sich aus einen Entwurf fertigt und diesen dem Bauherrn unterbreitet und mit ihm im
Hinblick auf dessen Realisierung durchspricht (vgl. BGH, NJW 1997, 3017; OLG Düsseldorf,
NJW-RR 2002, 163; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 614). Insbesondere bei großen
Bauvorhaben sind Architekten häufig bereit, die noch nicht gesicherte Realisierung zu
fördern und Investoren zu finden (vgl. Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 614). Für den Abschluss
eines Vertrages spricht es dagegen, wenn der Bauherr die Vorleistungen des Architekten
nicht nur entgegen nimmt, sondern sie auch verwertet (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR
1999, 1035; München, NJW-RR 1996, 341; OLG Celle, BauR 2001, 1135; OLG Düsseldorf,
OLGR 2001, 109 (112); OLG Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 615). Umgekehrt spricht der
Umstand, dass ein dem Bauherrn vorgelegter schriftlicher Architektenvertrag nicht
unterzeichnet wird, nicht zwingend gegen das konkludente Zustandekommen eines
Vertrages. Vielmehr ist auch in diesem Fall zu prüfen, ob nach den Gesamtumständen
hiervon oder von einer vergütungsfreien Akquisitionstätigkeit auszugehen ist (vgl. OLG
Koblenz, NJW-RR 1996, 1045; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 615).
bb) Im vorliegenden Fall sprechen alle zu berücksichtigenden Umstände für den
konkludenten Abschluss eines Architektenvertrages.
Zwar ist weder der vom Kläger vorgelegte schriftliche Architektenvertrag unterschrieben
noch eine mündliche Auftragserteilung bewiesen worden. Jedoch ist das Landgericht
zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte die vom Kläger erarbeitete HU-Bau nicht
nur entgegen genommen, sondern diese auch - mit Erfolg - verwertet hat. Der Kläger hat
unstreitig jeweils ein Exemplar der HU-Bau im Jahr 1992 der Rechtsvorgängerin der
Beklagten und dem Wirtschaftsministerium übergeben. Das Wirtschaftsministerium hat
nach Zustimmung durch den Ministerrat auf Grund eben dieser HU-Bau Fördermittel
gewährt.
Zwar hat nicht die Beklagte, sondern das Wirtschaftsministerium im Jahre 1993 den
Entwurf in eine Ministerratsvorlage eingearbeitet und - nach Zustimmung des Kabinetts -
die entsprechenden Fördergelder bewilligt. Hieraus kann jedoch nicht, wie es die Beklagte
tut, gefolgert werden, dass das Wirtschaftsministerium eine „zufällig“ vorhandene HU-Bau
ohne den Willen und die Zustimmung der Beklagten aus eigenem Antrieb zum Gegenstand
der Ministerratsvorlage vom 24.06.1993 (Bl. 65 = 198 d. A.) gemacht hat, so dass
allenfalls das Wirtschaftsministerium zur Vergütung verpflichtet wäre. Aus den
Gesamtumständen ergibt sich vielmehr, dass die Verwertung der HU-Bau im Rahmen des
von der Beklagten gestellten Subventionierungsantrags nicht ohne deren Willen und
Zustimmung erfolgt ist. Dies ergibt sich, auch wenn eine ausdrückliche Zustimmung nicht
dargelegt ist, jedenfalls daraus, dass die Beklagte gerade die auf der Grundlage der HU-Bau
gewährten Fördergelder entgegen genommen hat. Hierin liegt zumindest eine
nachträgliche Billigung der Verwertung der HU-Bau, welche ausschließlich im
wirtschaftlichen Interesse der Beklagten erfolgt ist.
Hinzu kommt, dass in dem Beratervertrag vom 22.06.1990 (Bl. 68 d. A.) vereinbart war,
dass es jeweils einer weiteren vertraglichen Regelung bedürfe, wenn der Kläger zusätzliche
Aufgaben übernehme. Bei Auftragsübernahme von Arbeiten, die zu Baumaßnahmen
führten, gelte die Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) als vereinbart.
Aus diesem Passus ergibt sich, dass zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der
Beklagten Einigkeit darüber bestand, dass alle weiteren, nicht bereits im Beratervertrag
enthaltenen Arbeiten, die der Kläger erbringen würde auf der Grundlage noch
abzuschließender weiterer Verträge erfolgen würden und dass für diese eine gesonderte
Vergütung entsprechend der HOAI zu zahlen sein würde. Dieser allgemein erklärte
rechtliche Bindungswille hat daher auch im vorliegenden Fall fortgewirkt mit der Folge, dass
die - wie gezeigt - einvernehmliche Erarbeitung und Verwertung der HU-Bau auf der
Grundlage eben dieses vertraglichen Bindungswillens erfolgte. Der Beratervertrag vom
22.06.1990 ist also Auslegungsmaßstab für das nachfolgende faktische Verhalten der
Parteien.
Schließlich spricht für die Annahme eines rechtlichen Bindungswillens ganz wesentlich der
Umstand, dass die Beklagte unstreitig auf die zu erwartende Honorarforderung des Klägers
Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 1.220.000,-- DM geleistet hat. Derartige
Zahlungen können, auch wenn sie nur auf vorläufige Rechnungen erfolgt sind, aber keinen
anderen Schluss zulassen, als dass sowohl der Kläger als auch die Beklagte davon
ausgegangen sind, dass zwischen ihnen eine vertragliche Bindung bezüglich der
entgeltlichen Erstellung der HU-Bau bestand. Spätestens mit der Erbringung der
Abschlagszahlungen war daher ein entsprechender Werkvertrag zustande gekommen.
c) Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag. Es liegt ein auf die
Erarbeitung der HU-Bau beschränkter Architektenvertrag vor, der nicht sämtliche
Architektenleistungen umfasst, also keine Vollarchitektur darstellt. Ein solcher Vertrag ist
gleichwohl als Werkvertrag zu werten (vgl. BGH, NJW 1982, 438 (440); KG, NJW 1988,
21; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 650 m. w. N.; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, Freiberger Handbuch
zum Baurecht, 2. Auflage, § 3, Rdnr. 12). Dies gilt auch, wenn sich die
Architektenleistungen auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Förderungszusage
richten, da auch dies einen im Rahmen eines Werkvertrags geschuldeten Erfolg darstellen
kann (vgl. KG, NJW 1988, 21).
d) Da der Vertrag vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, sind auf diesen gemäß Art.
229 § 5 Satz 1 EGBGB die bis zum 31.12.2001 geltenden Vorschriften anwendbar.
2. Auf Grund dieses Werkvertrags war der Kläger verpflichtet, eine Haushaltsunterlage-Bau
(HU-Bau) bezüglich der Erweiterung des Flughafens zu erstellen. Diese Verpflichtung bezog
sich auf das gesamte Erweiterungsprojekt einschließlich der privat zu finanzierenden
Teilobjekte und nicht nur - wie die Beklagte meint - auf die mit öffentlichen Mitteln zu
finanzierenden Baumaßnahmen.
Das Landgericht hat festgestellt, dass sich dies daraus ergibt, dass die HU-Bau in der vom
Kläger erarbeiteten umfassenden Form („Gesamt-HU-Bau“) zwingende Voraussetzung für
die Vergabe von Fördermitteln war, so dass das konkludente, dem Vertragsschluss
zugrunde liegende Verhalten der Beklagten dahingehend auszulegen ist, dass diese die HU-
Bau insgesamt verwerten und damit zum Gegenstand des Architektenvertrags machen
wollte. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Dass die Feststellung des Landgerichts zutrifft, ergibt sich aus dem Ergebnis der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme:
Der Zeuge S., der damals Leiter des Luftfahrtreferats im Wirtschaftsministerium war, also
der mittelbewirtschaftenden Stelle angehörte (Bl. 295 d. A.), hat ausdrücklich bestätigt,
dass ohne die vom Kläger vorgelegte HU-Bau zugunsten der Rechtsvorgängerin der
Beklagten keine Mittel geflossen wären. Der Zeuge hat erklärt, dass vom Grundsatz her im
Rahmen der Flughafenerweiterung immer angestrebt worden sei, einen Teil der Vorhaben
privat und einen anderen Teil durch die GmbH erstellen zu lassen (Bl. 295 d. A.). Im Jahr
1992 habe lediglich die allgemeine Vorstellung bestanden, einen Teil der Vorhaben durch
private Investoren und einen Teil durch die öffentliche Hand erstellen zu lassen. Konkrete
Investoren seien noch nicht vorhanden gewesen und 1992 hätten konkrete Vorstellungen,
wie habe aufgeteilt werden sollen und wer welche Bauvorhaben habe erstellen sollen, noch
nicht bestanden (Bl. 296 d. A.). Die Politik habe in der Folge eine konkrete Aufteilung
verlangt bezüglich der Vorstellungen des Flughafens, welche Vorhaben öffentlich und
welche privat erfolgen sollten. Das sei der Anlass gewesen, warum es zu der Fertigung der
Ministerratsvorlage gekommen sei (Bl. 295 d. A.).
Die vom Kläger vorgelegte HU-Bau sei klassisch nach der Landeshaushaltsordnung
verwertete worden. Ohne die HU-Bau wären keine Mittel geflossen (Bl. 297 d. A.). Die
Politik habe damals einen gesamten Überblick gefordert - hinsichtlich privater und
öffentlicher Investoren. So sei es zu der Ministerratsvorlage bzw. zur HU-Bau gekommen
(Bl. 297 d. A.).
Daher sei die vom Kläger gefertigte Kostenzusammenstellung zusammen mit dem
Flughafenkonzept dem Kabinett vorgelegt worden. Die Ministerratsvorlage vom
24.06.1993 (Bl. 65 d. A.) habe er, der Zeuge, selbst gefertigt bzw. vorgeschlagen.
Der Zeuge Dr. S. hat bestätigt, dass seitens des Aufsichtsrats aber auch seitens des
Wirtschaftsministeriums schon immer, seit Beginn der Planung, Vorstellungen bestanden
hätten, einen Teil der Gebäude von privaten Investoren und einen Teil von der GmbH
durchführen zu lassen (Bl. 298 d. A.). Es sei von vornherein die Rede davon gewesen, dass
das geplante Hotel nicht von der öffentlichen Hand, sondern privat habe erstellt werden
sollen (Bl. 298 d. A.). Zunächst sei ein Entwicklungskonzept entworfen worden, welches
dann dem Ministerrat vorgelegt worden sei. Daran, inwieweit der Kläger an den
Vorstellungen, was privat und was öffentlich habe erstellt werden sollen, beteiligt gewesen
sei, habe er, der Zeuge, jedoch keine Erinnerung (Bl. 298 d. A.). Zum Zeitpunkt der
Ministerratsvorlage sei bezüglich der Aufteilung in private und öffentliche Investitionen noch
nichts beschlossen gewesen. Es sei in dieser Hinsicht zu diesem Zeitpunkt noch alles offen
gewesen (Bl. 298 d. A.).
Daher ist es nachvollziehbar und steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger
zur Erlangung der von der Beklagten angestrebten Fördermittel eine HU-Bau erstellen
musste, in welcher nicht nur die - noch nicht exakt abgrenzbaren - öffentlich zu
erstellenden und zu fördernden Vorhaben enthalten waren, sondern auch diejenigen
Objekte, die später an private Investoren vergeben wurden. Jedenfalls hat die Beklagte die
vom Kläger erstellte umfassende HU-Bau ohne Einschränkungen verwertet und auf dieser
Grundlage Fördermittel erhalten. Hierin kann aber nur eine konkludente Billigung der HU-
Bau insgesamt als vertraglich geschuldete Leistung des Klägers gesehen werden. Dasselbe
folgt daraus, dass die Beklagte die vom Kläger verlangten Abschlagszahlungen vollständig
und ohne jegliche Einschränkung erbracht hat.
An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass das Wirtschaftsministerium im
Ergebnis nur die von der Beklagten durchzuführenden Maßnahmen finanziell gefördert hat.
Dies liegt in der Natur der Sache. Gleichwohl war Voraussetzung hierfür die Darstellung des
Gesamtprojekts, um das Ministerium in die Lage zu versetzen dessen wirtschaftliche
Realisierbarkeit und Rentabilität insgesamt zu prüfen und die Mittelvergabe vom Ergebnis
dieser Prüfung abhängig zu machen. Aus dem selben Grund kommt es nicht darauf an, in
welchem Umfang die Planungen des Klägers letztlich von der Beklagten realisiert wurden.
Auch ist es unerheblich, dass der Kläger die HU-Bau bereits 1992 erstellt hat, die
Ministerratsvorlage jedoch erst 1993 erfolgte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat sich die
Beklagte jedenfalls die Vorarbeiten des Klägers zu eigen gemacht mit der Folge, dass eine
Vergütungspflicht besteht.
3. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger infolge seiner zum Zwecke der
Erstellung der HU-Bau geleisteten Arbeiten eine Vergütung von insgesamt 2.017.030,71
DM = 1.031.291,40 EUR beanspruchen kann.
a) Liegt ein Vertragsabschluss zwischen Architekt und Bauherr vor, so richtet sich die
Vergütungspflicht des Bauherrn nach § 632 Abs. 1 BGB (vgl. Werner/Pastor, aaO., Rdnr.
620).
Bei Architekten ist davon auszugehen, dass sie üblicherweise nur gegen Entgelt tätig
werden (vgl. BGH, NJW 1987, 2742; KG, NJW-RR 1988, 21; OLG Saarbrücken, NJW-RR
1999, 1035; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 612). Daher schließt derjenige, der die Leistungen
eines Architekten in Anspruch nimmt, regelmäßig - zumindest stillschweigend - einen
Architektenvertrag ab und muss demgemäß mit der Verpflichtung zur Zahlung einer
Vergütung rechnen (vgl. BGH, NJW 1987, 2742; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 83; KG, NJW-
RR 1988, 21; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 612). Daher gilt gemäß § 632 Abs. 1 BGB eine
Vergütung auch dann als stillschweigend vereinbart, wenn der Architekt zunächst auf
eigene Verantwortung und eigenes Risiko tätig geworden ist und seine Werkleistung erst
nachträglich vom Auftraggeber entgegen genommen und verwertet wird (vgl. BGH, NJW
1987, 2742; KG, NJW-RR 1988, 21). Dies gilt auch, wenn eine eingeschränkte
Zweckbestimmung seiner Leistung vorliegt, nämlich die Wirtschaftlichkeit einer geplanten
Maßnahme zu beurteilen oder die Voraussetzungen für den Erhalt von Fördermitteln zu
schaffen (vgl. BGH, NJW 1987, 2742; KG, NJW-RR 1988, 21). Allenfalls bei geringfügigen
Arbeiten von untergeordnetem Umfang kann im Einzelfall angenommen werden, dass
diese ohne Vergütung erbracht werden sollen (vgl. KG, NJW-RR 1988, 21; Werner/Pastor,
aaO., Rdnr. 622). Dies ist jedoch bei den Arbeiten mit dem Ziel der Erlangung öffentlicher
Fördermittel wegen des Umfangs der hierfür erforderlichen Planungs- und
Kostenermittlungsarbeiten regelmäßig nicht der Fall (vgl. KG, NJW-RR 1988, 21;
Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 622). Ist danach von einer stillschweigenden
Vergütungsvereinbarung auszugehen, so trägt der Bauherr die Beweislast dafür, dass sich
die Parteien abweichend von der gesetzlichen Regel des § 632 Abs. 1 BGB auf eine
entgeltliche Herstellung des Werkes geeinigt haben (vgl. BGH, NJW 1987, 2742; NJW 1997,
3017; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 620).
Da auch im vorliegenden Fall die vom Kläger erstellten Unterlagen einen ganz erheblichen
Umfang haben, ist davon auszugehen, dass eine Vergütung stillschweigend vereinbart
wurde. Dies folgt auch aus dem Passus des Beratervertrages vom 22.06.1990, wonach
später zu erbringende Arbeiten nach HOAI zu vergüten sind.
b) Die Honorarforderung des Architekten und Ingenieurs richtet sich bezüglich des Grundes
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und bezüglich der Höhe nach den Regelungen der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) (vgl. BGH, NJW 1997, 586 (587);
Werner/Pastor, aaO., 600 u. 701). Die Geltung der HOAI war vorliegend auch ausdrücklich
vereinbart, da es in dem Beratervertrag vom 22.06.1990 (Bl. 68 d. A.) heißt, bei
Auftragsübernahme von Arbeiten, die zu Baumaßnahmen führten, gelte die
Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) als vereinbart. Dies bedeutet, dass
die Parteien sich darüber einig waren, dass künftige Architektenleistungen die nach dem
Beratervertrag erforderlichen gesonderten Verträge - auch ohne ausdrückliche
Vereinbarung - so auszulegen sind, dass die HOAI anwendbar ist. Da auch die Erstellung
der HU-Bau letztlich über die Beschaffung von Fördermitteln zu Baumaßnahmen geführt
hat, gilt dies auch für das streitgegenständliche Vertragsverhältnis.
Gemäß § 10 Abs. 1 HOAI bestimmt sich das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden,
Freianlagen und raumbildenden Ausbauten nach den anrechenbaren Kosten des Objekts,
nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und raumbildenden
Ausbauten nach der Honorartafel in § 16 HOAI. Die maßgeblichen Regelungen enthalten
verbindliche Mindest- und Höchstpreise (vgl. Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 8.
Auflage, § 4 HOAI, Rdnr. 7 u. 8).
Sofern - wie im vorliegenden Fall - eine (wirksame) anderweitige Honorarvereinbarung nicht
vorgenommen wurde, kann der Architekt bzw. Ingenieur gemäß § 4 Abs. 4 HOAI nach den
Mindestsätzen der HOAI abrechnen (vgl. BGH, NJW 1993, 661; NJW 1995, 401; NJW 1997,
2329; BauR 2000, 1512; OLG Düsseldorf, BauR 1996, 746; OLG Hamm, NJW-RR 1990,
522; Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 9, 16, 21 u. 79; Löffelmann/Fleischmann,
Architektenrecht, 4. Auflage, Kap. 9, Rdnr. 826m u. 830;
Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(HOAI), 5. Auflage, § 4 HOAI, Rdnr. 49 u. 53; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 915 u. 716).
c) Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. hat das Landgericht
festgestellt, dass sich nach den vorgenannten Grundsätzen ein Gesamthonorar des
Klägers in Höhe von 2.017.030,71 DM = 1.031.291,40 EUR errechnet. Diese
Berechnungen des Sachverständigen haben weder der Kläger noch die Beklagte im
Rahmen der Berufung angegriffen. Der Kläger macht lediglich geltend, aus dem Gutachten
ergebe sich, dass ihm auch eine Vergütung für Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung)
zustehe.
d) Darüber hinaus hat das Landgericht zurecht dem Kläger kein Architektenhonorar für die
Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI zugesprochen.
aa) In dem Beratervertrag von 22.06.1990 findet sich folgende Vereinbarung: „Bereits
durch die Beratertätigkeit erbrachte Teilleistungen werden nicht mehr angerechnet.“ Dies
bedeutet, dass die im Rahmen des Beratervertrages erbrachten Teilleistungen nach dem
Willen der Parteien durch die nach diesem Vertrag gezahlten Vergütungen bereits voll
abgegolten sein sollen. Durch ihre spätere Verwertung im Rahmen weiterer zwischen den
Parteien (ausdrücklich oder konkludent) abzuschließender Verträge über zusätzliche
Leistungen, hier bezüglich der Erstellung der HU-Bau, sollte hingegen keinerlei zusätzliche
Vergütung anfallen. Dies bedeutet letztlich, dass die entsprechenden Tätigkeiten auf Grund
der zwischen den Parteien fortgeltenden Regelung des Beratervertrages von vornherein
aus dem Umfang der nach dem konkludent geschlossenen Architektenvertrag zu
erbringenden Leistungen ausgenommen waren und daher schon dem Grunde nach keine
weiteren Honorare auslösen konnten.
bb) Unerheblich ist daher der Einwand des Klägers, dass durch eine solche Regelung die
Mindestsätze der HOAI unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 HOAI unterschritten würden. Die
einschränkende Regelung im Beratervertrag führt nämlich nicht zu einer Herabsetzung der
auf Grund des später geschlossenen Architektenvertrages dem Kläger an sich zustehenden
Mindestvergütung. Vielmehr wird durch diese Regelung klargestellt, dass alle im Rahmen
des Beratervertrages bereits erbrachten Leistungen von vornherein nicht mehr
Gegenstand später zu schließender Verträge sein sollten, also von deren Vertragsumfang
schlechterdings ausgeschlossen sind. In diesem Fall aber fällt ein Architektenhonorar für
diese Leistungen schon dem Grunde nach nicht mehr an und es stellt sich überhaupt nicht
die Frage, ob dieses die Mindestsätze der HOAI unterschreitet. Die betroffenen Leistungen
sind vielmehr allein nach den im Beratervertrag vereinbarten Grundsätzen zu vergüten. Da
es sich insoweit jedoch nicht um einen Architektenvertrag handelt, gelten diesbezüglich
nicht die Vorschriften der HOAI. Daher kommt es auch insoweit nicht darauf an, ob die
Mindestsätze unterschritten wurden oder nicht.
cc) Der Sachverständige K. hat in seinem Gutachten vom 13.11.2000 dargelegt, dass die
Leistungen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) von dem Kläger zwar erbracht
wurden, da andernfalls die Leistungen der folgenden Leistungsphasen 2 und 3 nicht hätten
erbracht werden können (Bl. 171 VS d. A.). Jedoch seien diese Arbeiten bereits
Gegenstand des Beratervertrages gewesen und daher nicht mehr gesondert mit dem vom
Kläger geltend gemachten Honorarsatz von 3 % zu vergüten (Bl. 169 RS ff d. A.). Der
Sachverständige hat zu diesem Zweck die Leistungen der KVM-Bau, welche der
Leistungsphase 1 gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI zuzuordnen sind und zur Erstellung einer
HU-Bau erforderlich waren, denjenigen des Beratervertrages gegenübergestellt (Bl. 170 VS
d. A.) und im Einzelnen in einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Tabelle dargestellt
(Bl. 170 RS d. A.). Diese Gegenüberstellung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird,
hat ergeben, dass die Leistungsanforderungen und -ziele sowohl der auf Grund des
Beratervertrages zu erstellenden KVM-Bau als auch der Leistungsphase 1 des § 15 Abs. 2
Nr. 1 HOAI einschließen und insoweit identisch sind. Daher habe der Kläger die für
Leistungsphase 1 erforderlichen Grundleistungen schon bei der Durchführung der
Leistungen erbracht, die er zur Erfüllung seines Beratervertrages erbringen musste, wobei
die Leistungen der Leistungsphase 1 Teilleistungen des Beratervertrages seien. Es bestehe
daher kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung (Bl. 171 d. A.).
Damit steht aber zur Überzeugung des Senats fest, dass die entsprechenden Leistungen
identisch sind und der Kläger für diese keine weitere Vergütung verlangen kann.
dd) In diesem Zusammenhang kommt es schließlich nicht auf den zwischen den Parteien
strittigen Punkt an, ob als monatliche Vergütung nach dem Beratervertrag 6.500,-- EUR
oder 11.000,-- EUR (Vergütung von 6.500,-- EUR + Bürokostenerstattung von 3.500,--
EUR + Fahrtkosten von 1.000,-- EUR) zugrunde zu legen sind. Die Regelung in dem
Beratervertrag bedeutet nämlich nicht, dass von der nach HOAI zu gewährenden
Vergütung die tatsächlich im Rahmen des Beratervertrages gezahlten Vergütungen in
Abzug zu bringen sind. Vielmehr wird, wie bereits dargelegt, eine weitere Vergütung für
diese Arbeiten schon dem Grunde nach nicht ausgelöst, auch soweit sie die bereits
erbrachten Zahlungen übersteigt.
4. Von dieser Gesamtvergütung sind die seitens der Beklagten geleisteten Zahlungen von
insgesamt 1.560.000,-- DM = 797.615,33 EUR in Abzug zu bringen, da die Forderung des
Klägers in dieser Höhe gemäß § 362 BGB erfüllt wurde.
Unstreitig hat die Beklagte Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 1.220.000,-- DM =
623.776,09 EUR ausdrücklich auf die streitgegenständlichen Forderungen geleistet (Bl. 24
d. A.).
Darüber hinaus sind weitere von der Beklagten an den Kläger gezahlte 340.000,-- DM =
173.839,23 EUR in Abzug zu bringen. Dieser Betrag wurde zwar durch zwei Zahlungen in
Höhe von 220.000,-- DM am 18.05.1993 und von 120.000,-- DM am 26.10.1993 (Bl. 55
d. A.) auf eine andere Rechnung des Klägers geleistet. Jedoch hat die Beklagte im Verlauf
des Rechtsstreits erklärt, die zugrunde liegenden Rechnungen seien zwar auf andere
Gewerke erstellt worden, hätten aber auf die streitgegenständliche Forderungen
angerechnet werden sollen. Der Kläger hat zwar behauptet, eine entsprechende
Tilgungsbestimmung habe ursprünglich nicht bestanden und sei von der Beklagten erst
während des Rechtsstreits getroffen worden. Der Kläger hat sich jedoch gleichwohl mit der
Verrechnung auf die streitgegenständliche Forderung einverstanden erklärt. Ob die
Beklagte von vornherein eine Tilgungsbestimmung gemäß § 366 BGB bezüglich der
streitgegenständlichen Forderung getroffen hatte und der Kläger, wovon das Landgericht
ausgegangen ist, von dieser wusste, kann in diesem Zusammenhang letztlich dahinstehen.
Jedenfalls hat sich der Kläger mit der entsprechenden Verrechnung der Zahlungen im
Verlauf des Prozesses bereiterklärt und seine Klage in dieser Höhe für erledigt erklärt.
Mithin aber ist dieser Betrag im Hinblick auf diese Verrechnungsabrede von dem
Gesamthonorar abzusetzen.
Somit verbleibt von dem Gesamthonorar von 2.017.030,71 DM = 1.031.291,40 EUR
abzüglich der gezahlten 1.560.000,-- DM = 797.615,33 EUR ein Restbetrag von
457.030,71 DM = 233.676,09 EUR.
5. Die Beklagte wendet gegen die Höhe der Forderung des Klägers im Berufungsverfahren
nicht mehr ein, dieser habe gegen § 242 BGB verstoßen, da er in seiner vorläufigen
(unverbindlichen) Kostenaufstellung vom 03.08.1995 (Bl. 52 d. A.) unstreitig angegeben
hat, für die Erstellung der HU-Bau würden 750.000,-- DM anfallen. Den entsprechenden
erstinstanzlichen Einwand hat das Landgericht auch mit zutreffender Begründung
zurückgewiesen.
6. Die Feststellung des Landgerichts, dass die streitgegenständliche Forderung nicht
verjährt ist, hat die Beklagte im Wege der Berufung ebenfalls nicht angegriffen. Insoweit
wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug
genommen.
7. Schließlich kann die Beklagte auch nicht mit einem Gegenanspruch aus culpa in
contrahendo (c. i. c.) wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Kläger
aufrechnen. Das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass den Kläger
keine Aufklärungspflichten bezüglich des Umfangs der HU-Bau trafen, die dieser verletzt
hätte. Dies folgt daraus, dass die von dem Kläger erstellte HU-Bau in vollem Umfang für die
Erlangung öffentlicher Fördermittel erforderlich war, da der Umfang der privaten bzw.
öffentlichen Finanzierung des Gesamtvorhabens zum Zeitpunkt der Antragstellung noch
nicht feststand und die Politik die Mittelvergabe von dem Nachweis der Kosten des
Gesamtvorhabens abhängig gemacht hat.
Daher musste der Kläger im vorliegenden Fall nicht darauf hinweisen, dass die HU-Bau im
Allgemeinen nur für den Erhalt von öffentlichen Fördermitteln erforderlich ist, nicht aber für
privat ohne entsprechende Subventionen finanzierte Vorhaben. Im konkreten Fall war die
HU-Bau nämlich bezüglich der privaten Vorhaben - entgegen der Auffassung der Beklagten
- nicht funktionslos, da der Nachweis auch dieser Kosten Voraussetzung für den Erhalt der
öffentlichen Fördermittel war. Auch auf Grund eines Hinweises des Klägers hätte die
Beklagte daher bei sachgemäßer Handhabung den dem Kläger erteilten Auftrag nicht auf
die Darstellung der Kosten für die öffentlichen Vorhaben beschränkt.
8. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 284, 288 BGB. Da der Mahnbescheid der Beklagten
am 14.07.1998 zugestellt (Bl. 6 d. A.) und die Streitsache alsbald nach der Erhebung des
Widerspruchs an das Landgericht Saarbrücken abgegeben wurde, ist gemäß § 696 Abs. 3
ZPO am 14.07.1998 Rechtshängigkeit eingetreten und nicht erst am 09.02.1999, wovon
das Landgericht ausgegangen ist. Verzinsungsbeginn ist daher der 15.07.1998.
Die Höhe der vom Landgericht zugrunde gelegten, den gesetzlichen Zinssatz
übersteigenden Zinssätze hat die Beklagte mit ihrer Berufung nicht angegriffen und die in
erster Instanz vom Kläger unter Vorlage von Zinsbescheinigungen aufgestellten
Behauptungen bezüglich der Inanspruchnahme von Krediten auch nicht bestritten.. Da
somit feststeht, dass der Kläger mit diesen Zinssätzen zu verzinsende Bankkredite in
entsprechender Höhe in Anspruch nimmt, folgt der diesbezügliche Anspruch aus § 288
Abs. 2 BGB a. F., wobei der Verzugsschaden des Klägers in der Zahlung von Kreditzinsen
in der entsprechenden Höhe besteht (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 63.
Auflage, § 288 BGB, Rdnr. 12 u. 14 BGB).
Im Übrigen sind für die Höhe des Zinssatzes die vor dem 01.05.2000 geltenden
Vorschriften maßgeblich. Dies folgt gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB daraus, dass
die ab dem 01.05.2000 geltende Fassung der §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB nur
für Forderungen gilt, die ab dem 01.05.2000 fällig geworden sind, was auf die
streitgegenständliche Forderung nicht zutrifft, da der Kläger bereits am 22.12.1997 eine
prüffähige Schlussrechnung vorgelegt hat.
9. In der angefochtenen Entscheidung wurde jedoch zu Unrecht nicht die Erledigung des
Rechtsstreits in Höhe von 340.000,-- DM = 173.839,23 EUR festgestellt.
a) Mit Schriftsatz vom 10.05.1999 (eingegangen beim Landgericht am 11.05.1999 - Bl.
55 d. A.) hat die Beklagte behauptet, es seien zu den gezahlten 250.000,-- DM, die mit
der Rechnung vom 22.06.1994 angefordert worden waren, weitere 220.000,-- DM gemäß
Rechnung vom 18.05.1993 und 120.000,-- DM gemäß Rechnung vom 26.10.1993
gezahlt worden. Wenn diese Rechnungen auch nicht bezüglich der Leistungen des Klägers
im Rahmen der HU-Bau, sondern auf andere Gewerke ausgestellt worden seien, so habe
doch Einigkeit bestanden, dass die Zahlungen auf die Honorarforderung wegen der HU-Bau
hätten angerechnet werden sollen (Bl. 55 u. 111 d. A.).
Der Kläger hat demgegenüber behauptet, dass diese Anrechnung nicht abgesprochen
gewesen sei. Er hat sich jedoch mit der Verrechnung auf die streitgegenständliche
Forderung einverstanden erklärt, so dass von daher zu der bereits anerkannten
Abschlagsleistung von 1.000.000,-- DM weitere 560.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer
anzuerkennen seien. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 08.06.1999 (Bl. 87 d.
A.) den Rechtsstreit in Höhe von 644.000,-- DM für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der
Teilerledigungserklärung widersprochen (Bl. 110 d. A.).
b) Durch diese Verrechnungsabrede ist eine teilweise Erledigung der Hauptsache in Höhe
von 340.000,-- DM = 173.839,23 EUR eingetreten.
Das Landgericht hat zurecht darauf hingewiesen, dass eine Erledigung der Hauptsache auf
Grund einer einseitigen Erledigungserklärung voraussetzt, dass die Klage nach Eintritt der
Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGHZ 83, 12 (16); BGH,
NJW-RR 1988, 1151).
Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts
gegeben, denn die dem Kläger zustehende Vergütungsforderung ist in der Höhe der beiden
Zahlungen seitens der Beklagten erst nach Rechtshängigkeit durch die zwischen den
Parteien getroffene Verrechnungsabrede erloschen. Dagegen hat die Beklagte nicht
substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass von ihr bereits zum Zeitpunkt der
vorgerichtlichen Zahlungen eine entsprechende Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1
BGB getroffen wurde. Die Beklagte hat lediglich behauptet, dass die beiden Rechnungen
zwar formal für eine andere Maßnahme erstellt worden seien, jedoch von der Buchhaltung
der Beklagten auf Veranlassung der damaligen stellvertretenden Geschäftsführerin Feine -
angeblich in Absprache mit dem Kläger - auf die HU-Bau zu verbuchen waren (Bl. 55 d. A.).
Aus diesem Vortrag ergibt sich allenfalls, dass die Rechnungen von der Beklagten intern
anders verbucht wurden. Jedoch enthält dieser Vortrag nicht substantiierte Tatsachen, auf
Grund derer auf das Vorliegen einer für eine Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB
erforderlichen einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung geschlossen werden
könnte (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 366 BGB, Rdnr. 4). Die Beklagte selbst mutmaßt
lediglich, dass die Angelegenheit mit dem Kläger abgesprochen worden sei (Bl. 55 u. 111
d. A.). Wann dies dem Kläger konkret mitgeteilt bzw. mit ihm abgesprochen worden sein,
ist jedoch nicht ersichtlich. Aus diesem Grund kann auch nicht vom Vorliegen einer
entsprechenden Verrechnungsabrede ausgegangen werden.
c) Daher ist Erledigung in Höhe von 340.000,-- DM = 173.839,23 EUR eingetreten, nicht
jedoch - wie der Kläger meint (Bl. 87 d. A.) - hinsichtlich eines Betrages von 560.000,-- DM
bzw. von 644.000,-- DM, da die weitere Zahlung von 250.000,-- DM auf die
Abschlagsrechnung vom 22.06.1994 unstreitig von Anfang an auf die
streitgegenständliche Forderung erfolgt war. Erst recht ist diesem Betrag keine
Mehrwertsteuer zuzuschlagen.
Das angefochtene Urteil ist einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung
entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, dass
sich der Streitwert erster Instanz infolge der einseitigen Erledigungserklärung verändert
hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. §
713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel
gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind.
Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch die
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. nicht für jede der Parteien
unzulässig ist, da die Beschwer beider Parteien im Berufungsverfahren mehr als 20.000,--
EUR beträgt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F.
nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO n. F.).
Der Streitwert des Rechtsstreits erster Instanz beträgt bis zum 17.06.1999 2.970.526,66
DM = 1.518.806,10 EUR und ab dem 18.06.1999 2.335.526,66 DM = 1.194.135,82
EUR. Da der Kläger die Hauptsache in Höhe von 644.000,-- DM = 329.271,97 EUR
einseitig für erledigt erklärt hat, beläuft sich der Streitwert ab dem Eingang der
Erledigungserklärung bei Gericht am 17.06.1999 (Bl. 76 d. A.) auf den Wert der
weiterverfolgten Hauptsacheforderung (2.326.526,66 DM = 1.189.534,19 EUR) zuzüglich
der Differenz der bis zur Erledigungserklärung angefallenen Kosten und derjenigen Kosten,
die angefallen wären, wenn von Anfang an nur der niedrigere Betrag geltend gemacht
worden wäre (9.000,-- DM = 4.601,63 EUR).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt insgesamt 464.802,27 EUR. Die
Berufung des Klägers ist hinsichtlich des weiterverfolgten Zahlungsantrags mit 226.524,54
EUR zu bewerten und hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Hauptsache ebenso
wie in der ersten Instanz mit 9.000,-- DM = 4.601,63 EUR. Die Berufung der Beklagten ist
mit 233.676,10 EUR zu bewerten.