Urteil des OLG Saarbrücken vom 19.09.2003

OLG Saarbrücken: reformatio in peius, internationale zuständigkeit, elterliche sorge, bfa, deckungskapital, wertausgleich, verordnung, auskunft, öffentlich, verschlechterungsverbot

OLG Saarbrücken Beschluß vom 19.9.2003, 9 UF 46/03
Unzulässigkeit der Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich wegen des
Verbots der reformatio in peius
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer III des Urteils des Amtsgerichts –
Familiengericht – in Saarlouis vom 19. Februar 2003 – 22 F 148/02 – wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 500 EUR.
Gründe
I. Die am 1973 geborene Ehefrau (Antragstellerin), italienische Staatsangehörige, und der
am 1971 geborene Ehemann (Antragsgegner), deutscher Staatsangehöriger, haben am
29. April 1994 die Ehe geschlossen, aus der ein Sohn hervorgegangen ist. Der
Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 21. Juni 2002 zugestellt.
Während der Ehezeit (1. April 1994 bis 31. Mai 2002, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau
Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) - bezogen auf
dem 31. Mai 2002 – in Höhe von monatlich 136,02 EUR sowie einen Versorgungsanspruch
bei der mit einem auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapital in Höhe von 3.529,10 EUR
erworben. Der Ehemann hat während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften der
gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland
(LVA, weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 216,88 EUR sowie unverfallbare,
statische Anrechte auf eine Versicherungsrente bei der Ruhegehalts- und
Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK, weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von
monatlich 95,76 EUR erworben, jeweils bezogen auf den 31. Mai 2002. Zudem hat der
Ehemann einen Versorgungsanspruch bei der mit einem auf die Ehezeit entfallenden
Deckungskapital von 1.582,76 EUR erworben.
Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das
Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I – insoweit rechtskräftig), die
elterliche Sorge für den Sohn der Parteien der Ehefrau übertragen (Ziffer II) und den
Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es von dem Versicherungskonto des
Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 40,43 EUR und zum
Ausgleich des Versorgungsanspruchs des Ehemannes bei der weitere
Rentenanwartschaften von monatlich 1,37 EUR, jeweils bezogen auf dem 31. Mai 2002,
übertragen hat. Ferner hat es die Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet.
Hierbei hat das Familiengericht die von den Parteien erworbenen Anwartschaften der
gesetzlichen Rentenversicherung sowie den vom Ehemann erworbenen
Versorgungsanspruch bei der in den Ausgleich einbezogen – Letzteren dynamisiert nach
der seinerzeit gültigen BarwertVO.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde rügt die Ehefrau, dass die vom Ehemann
erworbenen Anrechte bei der RZVK nicht in den Ausgleich einbezogen worden sind.
Die BfA hat erklärt, dass sie dem Vorbringen der Ehefrau zustimme, die RZVK , dass gegen
die Beschwerde keine Einwände erhoben werden. Der Ehemann und die LVA haben sich
nicht geäußert.
II. Die gemäß §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO zulässige
Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg, weil die Ehefrau durch die angefochtene
Versorgungsausgleichsregelung nicht benachteiligt wird. Unter Beachtung des hier zu ihren
Gunsten eingreifenden Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) hat es
mit der Entscheidung des Familiengerichts sein Bewenden.
Die mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Ehefrau in jeder Lage des Verfahrens von
Amts wegen (BGHZ 120, 29, 30) zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen
Gerichte ist gegeben. Für den Versorgungsausgleich folgt dies aus der internationalen
Zuständigkeit der Scheidung (vgl. BGH, FamRZ 1994, 825), die sich hier aus § 606 a Abs.
1 Nrn. 1 und 2 ZPO ergibt.
Die Regelung des Versorgungsausgleichs hat nach deutschem Recht zu erfolgen, weil beide
Parteien im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten (Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 i.. V.
m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.
Zwar rügt die Ehefrau zu Recht, dass das Familiengericht die vom Ehemann bei der RZVK
erworbenen Anrechte nicht in den Wertausgleich einbezogen hat. Die Berechnung des
Familiengerichts bedarf jedoch insoweit weiterer Korrekturen, als auch der
Versorgungsanspruch der Ehefrau bei der in den Wertausgleich einzubeziehen ist, die
Versorgungsansprüche beider Parteien bei der – entgegen der Handhabung des
Familiengerichts – auf der Grundlage des durch die Prämienzahlung in der Ehezeit
angesammelten Deckungskapitals zu dynamisieren sind (vgl. Beschluss des 6. Zivilsenats
des Saarl. OLG vom 20. Juni 2002 – 6 UF 19/01 -; Borth, Versorgungsausgleich, 2. Aufl.,
Rz. 276; MünchKomm BGB/Glockner, § 1587 a Rzn. 469 f) und diese
Versorgungsansprüche ebenso wie die vom Ehemann bei der RZVK erworbenen Anrechte
nach Maßgabe der mit Wirkung vom 1. Januar 2003 rückwirkend in Kraft getretenen 2.
Verordnung zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003, BGBl. 2003, I S. 728 zu
dynamisieren sind.
Danach stehen sich unter Zugrundelegung der – keinen Anlass zu Bedenken bietenden -
erstinstanzlich erteilten Auskünfte der BfA, LVA , RZVK und sowie der vom Senat zum
Versorgungsanspruch der Ehefrau bei der zweitinstanzlich eingeholten Auskunft
ausgleichspflichtige, dynamische und dynamisierte Versorgungsaussichten wie folgt
gegenüber:
Auf Seiten der Ehefrau:
BfA:
136,02 EUR
+ (dynamisiert):
16,40 EUR
152,42 EUR,
auf Seiten des Ehemannes:
LVA:
216,88 EUR
+ RZVK (dynamisiert) :
9,08 EUR
+ (dynamisiert) :
5,34 EUR
231,30 EUR.
Danach ist der Ehemann in Höhe der Hälfte der sich daraus ergebenden Wertdifferenz ( §
1587 a Abs 1 BGB) von 78,88 EUR, mithin in Höhe von lediglich 39,44 EUR
ausgleichspflichtig und nicht – wie vom Familiengericht angenommen – in Höhe von (40,43
EUR + 1,37 EUR =) 41,80 EUR.
Da das zu bescheidende Rechtsmittel von der Ehefrau und nicht von einem öffentlich-
rechtlichen Versorgungsträger eingelegt wurde, ist der Senat durch das
Verschlechterungsverbot – Verbot der reformatio in peius – gehindert, die angefochtene
Entscheidung zum Nachteil der Ehefrau abzuändern (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 1986, 455;
Beschluss des 6. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2000
– 6 UF 36/00 -, m. w. N.).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 17 a Nr. 1 GKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e
Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).