Urteil des OLG Saarbrücken vom 03.02.2009
OLG Saarbrücken: wirtschaftliches interesse, anhörung, firma, abbiegen, schmerzensgeld, verkehrsunfall, cousin, kollision, niederlassung, beweiswert
OLG Saarbrücken Urteil vom 3.2.2009, 4 U 402/08 - 124
Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Anforderungen an den Beweis für eine
Unfallmanipulation; Sorgfaltspflicht eines wartepflichtigen Linksabbiegers
Leitsätze
a. Der Beweis für einen manipulierten Unfall ist erst dann erbracht, wenn das Gericht in der
Gesamtschau aller Indizien nach § 286 ZPO die volle Überzeugung gewinnt, dass dem
Unfall eine kollusiv Absprache zu Grunde liegt.
b. Ungereimtheiten bei der Unfallschilderung durch die Unfallbeteiligten stellen ein starkes,
wenngleich noch kein zwingendes Indiz für eine betrügerische Absicht der Unfallbeteiligten
dar.
c. Ein wartepflichtiger Linksabbieger ist in Erfüllung der Anforderungen des § 1 Abs. 1 StVO
gehalten, den Blick unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal nach links zu richten
(Blickrichtung: links-rechts-links).
Tenor
1. Auf die Zweitberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
31.7.2008 – 6 O 387/04 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.341,54 EUR
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
9.10.2004 zu zahlen.
b. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma
Autovermietung A. B., Straße Nr., PLZ Ort, 582,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2004 zu zahlen.
c. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma D. A. GmbH,
Niederlassung Ort, Straße Nr., Ort, 385,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2004 zu zahlen.
d. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein
Schmerzensgeld in Höhe von 120 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2004 zu zahlen.
e. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von einer
Gebührenforderung der Rechtsanwälte in Höhe von 644,50 EUR freizustellen.
f. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Erstberufung der Beklagten und die weitergehende Zweitberufung des Klägers
werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 60%,
der Kläger40 %; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner 80%, der Kläger 20%.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.086,14 EUR, davon 5.384,75 EUR
auf die Erstberufung, festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in
Anspruch. Der Kläger war Eigentümer eines BMW Touring, Kennzeichen xxx. Der Beklagte
zu 1) war Halter des dem Beklagten zu 2) überlassenen PKW der Marke Opel Zafira,
amtliches Kennzeichen yyy, der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war.
Der Kläger hat behauptet, er sei am Morgen des 23.8.2004 gegen 7:30 Uhr in Ort 2 mit
seinem PKW, aus der W.-Straße kommend, in die D-H-Straße eingebogen, um in Richtung
S-Straße zu fahren. Der Beklagte zu 2) habe die D-H-Straße von der S-Straße her befahren
und an der Einmündung zur W.-Straße die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ missachtet. Der
Beklagte zu 2) sei dem Kläger ungebremst frontal in die linke Seite seines Fahrzeugs im
Bereich der B-Säule gefahren und habe dieses Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt. Der
Kläger habe sich, als er wahrgenommen habe, dass der Beklagte zu 2) die Vorfahrt
missachte und einfach geradeaus weiterfahre, bereits im Abbiegevorgang nach links
befunden und keine Möglichkeit gehabt, durch Abbremsen oder Beschleunigen die Kollision
der beiden Fahrzeuge zu verhindern.
In seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger angegeben, er habe
zunächst an der Kreuzung angehalten und den Beklagten zu 2) mittig in der Straße
kommen sehen. Er sei der Meinung gewesen, dass der Beklagte zu 2) ihn gesehen habe.
Dann sei er angefahren und das nächste Mal auf den Beklagten zu 2) aufmerksam
geworden, als es bereits zur Kollision gekommen gewesen sei. Der Kläger sei bereits im
Abbiegevorgang begriffen gewesen.
Im Einzelnen hat der Kläger folgende Schäden geltend gemacht:
Unter Einbeziehung einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,56 EUR belaufe sich der
durch den Unfall entstandene Schaden an dem zuvor unfallfreien klägerischen Fahrzeug auf
6.677,48 EUR. Während der Reparatur, die 10 Tage gedauert habe, habe der Kläger einen
Mietwagen der Marke Renault für 2.939,44 EUR in Anspruch genommen und – dies ist
unstreitig – etwaige Schadensersatzansprüche zur Sicherheit an die Firma Autovermietung
A. B. abgetreten. Das zur Schadensermittlung erstellte D.- Gutachten habe Kosten in Höhe
von 482,05 EUR verursacht. Auch insoweit wurde unstreitig eine Sicherungsabtretung
vorgenommen.
Die Beklagten seien mehrmals, letztmalig unter Fristsetzung zum 8.10.2004, zum
Ausgleich der Schäden an dem Fahrzeug, der Gutachterkosten, der Mietwagenkosten und
der Unkostenpauschale aufgefordert worden.
Weiterhin habe der Kläger bei dem Unfall eine HWS-Distorsion mit Cephalgie erlitten,
weshalb er mit Infiltrationslokalanästhesie, Analgetika und Reizstrom behandelt worden sei,
eine Halskrause habe tragen müssen und vom 24.8. bis zum 3.9.2004 zu 100 Prozent
arbeitsunfähig gewesen sei. Für die Anfertigung des ärztlichen Berichts habe er 40 EUR
zahlen müssen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, neben Reparaturkosten für das Fahrzeug inklusive
Unkostenpauschale (Antrag zu 1) müssten die Beklagten für die Mietwagenkosten (Antrag
zu 2) und die Sachverständigenkosten (Antrag zu 3) einstehen sowie ein angemessenes
Schmerzensgeld zahlen, das sich in einer Größenordnung von 500 EUR (Antrag zu 4)
bewege. Die Erstattung der Attestkosten bildet den Klageantrag zu 5). Im Klageantrag zu
6) begehrt der Kläger den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen
1. an den Kläger 6.677,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.10.2004 zu
zahlen;
2. an die Firma Autovermietung A. B., Straße Nr., PLZ Ort, 2.939,44
EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 9.10.2004 zu zahlen;
3. an die Firma D. A. GmbH, Niederlassung Ort, Straße Nr., Ort,
482,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 9.10.2004 zu zahlen;
4. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen
hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen;
5. an den Kläger 40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu
zahlen;
6. den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte in
Höhe von 644,50 EUR freizustellen.
Die Beklagte zu 3) ist dem Beklagten zu 2) als Streithelferin beigetreten. Die Beklagten zu
1) und 3), diese zugleich für die Beklagte zu 2) handelnd, haben beantragt, die Klage
abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, dass es sich um einen fingierten, manipulierten
Zusammenstoß handele. Hierfür sprächen die Schadensbilder an den Fahrzeugen, welche
teilweise nicht korrespondierten. Schadensart und Schadensausmaß an der linken hinteren
Tür ließen sich nicht mit dem geschilderten Unfallhergang in Einklang bringen. Weiterhin
ergebe sich aus den Schadensbildern, dass das klägerische Fahrzeug bei Entstehung des
Schadens an der B-Säule gestanden habe und die Wischspur an der hinteren linken Tür
durch eine andere Berührungskonstellation entstanden sein müsse.
Das Landgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Haftungsverteilung von 1/3 (Kläger)
zu 2/3 (Beklagte) stattgegeben. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch
hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
Bezug genommen.
Mit ihrer Erstberufung erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Sie
wenden sich gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts und vertreten die
Auffassung, bei der gebotenen Gesamtschau begründeten die Beweisanzeichen eine ganz
erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein manipuliertes Unfallgeschehen.
Der Kläger habe anlässlich seiner Anhörung angegeben, dass er zum Zeitpunkt des
Anstoßes bereits angefahren gewesen sei und das Fahrzeug des Beklagten zu 2) erst
wahrgenommen habe, als es bereits zum Anstoß gekommen sei. Diese Darstellung stehe
den Feststellungen des Sachverständigen entgegen, wonach das klägerische Fahrzeug
zum Zeitpunkt des Anstoßes gestanden haben müsse. Die Auffassung des Landgerichts,
es sei möglich, dass der Kläger – ohne dies wahrgenommen zu haben – das Fahrzeug kurz
vor der Kollision instinktiv heruntergebremst habe, sei spekulativ. Sie beruhe auf einer
Mutmaßung.
Auch habe das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beklagte zu 2) keine
Rahmentatsachen zum Unfallgeschehen habe benennen können. Er habe den Anlass seiner
frühmorgendlichen Fahrt nach Ort 2 nicht angeben können. Die Schadensörtlichkeit liege
abseits in einer Anliegerstraße. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 2) den
Weg durch die Anliegerstraße zur Abkürzung habe nutzen wollen, ohne dass ihm erinnerlich
geblieben sei, was das Ziel dieser Abkürzung gewesen sei.
Die Feststellungen des Sachverständigen, dass der Beklagte zu 2) über einen Zeitraum von
fünf bis sechs Sekunden nicht auf die Straße gesehen haben müsse, um das klägerische
Fahrzeug zu übersehen, seien mit den Angaben des Beklagten zu 2) nicht vereinbar: Der
Beklagte zu 2) habe entgegen der Darstellung des Landgerichts gerade nicht ausgesagt,
dass er ein paar Sekunden lang mit dem Einstellen des Radiosenders beschäftigt gewesen
sei.
Das Landgericht habe die Kompatibilität der festgestellten Schleifschäden damit erklärt,
dass es beim Trennen der Fahrzeuge zu einer zweiten Berührung der Fahrzeuge
gekommen sei. Diese Schlussfolgerung verkenne jedoch, dass das vom Kläger und dem
Beklagten zu 2) beschriebene Fahrmanöver nicht plausibel sei.
Weitere Auffälligkeiten seien in der Gesamtschau zu würdigen: So besitze Beweiskraft,
dass – all das ist unstreitig – die beiden Unfallbeteiligten beim selben Arbeitgeber
arbeiteten, keine Polizei zur Aufnahme des Unfalls hinzugezogen worden sei und der
Beklagte zu 2) ein Mietfahrzeug gefahren habe.
Die Würdigung der Aussage der Zeugin R. sei rechtsfehlerhaft. Diese Zeugin habe eindeutig
bekundet, dass der Kläger gegenüber der Zeugin telefonisch angegeben habe, wonach es
sich beim Beklagten zu 2) um seinen Cousin handele. Es seien keine Gründe dafür
ersichtlich, warum die neutrale Zeugin R. nicht die Wahrheit gesagt habe.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege ein nachvollziehbares Interesse des
Klägers an einer Unfallmanipulation darin, dass der Kläger die Inanspruchnahme des völlig
übersetzten Unfallersatztarifs für die Bereitstellung des Mietwagens zur Gewinnerzielung
habe nutzen wollen.
Schließlich wendet sich die Berufung gegen die Zuerkennung des Schmerzensgeldes. Die
Beklagten vertreten die Auffassung, dass der Nachweis einer unfallbedingten Verletzung
nicht geführt worden sei. Die Höhe der Schmerzensgeldforderung mache augenfällig, wie
sich aus einem gestellten Unfallereignis Kapital schlagen lasse.
Die Beklagten beantragen,
1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom
31.7. 2008 – 6 O 387/04 – die Klage abzuweisen;
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom
31.7.2008 – 6 O 387/04 – die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen,
1. an den Klägern weitere 2.289,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.225,83 EUR seit
dem 9.10.2004 und aus weiteren 63,34 EUR seit dem 21.12.2004
zu zahlen;
2. an die Firma Autovermietung A. B. weitere 242,53 EUR nebst
Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2004 zu zahlen;
3. an die D. A. GmbH, Niederlassung Ort, Straße Nr., Ort, weitere
160,69 EUR nebst Zinsen aus diesen Betrag in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2004 zu
zahlen;
4. den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte in
Höhe von weiteren 167,38 EUR freizustellen.
5. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Mit seiner Zweitberufung wendet sich der Kläger gegen die Auferlegung einer Mithaftung.
Der Kläger vertritt die Auffassung, der Beklagte zu 2) habe den Unfall alleine verursacht,
indem er unter Verstoß gegen § 8 Abs. 1 StVO die Vorfahrt des Klägers missachtet habe.
Zwar möge der Verkehrsunfall für den Kläger kein unabwendbares Ereignis i.S. des § 17
Abs. 3 StVG gewesen sein. Dennoch habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass der
Beklagte zu 2), der vorkollisionär mit einer Geschwindigkeit zwischen 10 und 15 km/h
gefahren sei, die Vorfahrt des Klägers respektieren werde. Dass der Kläger beim Abbiegen
nach links seine Aufmerksamkeit nicht in erster Linie dem vom Beklagten zu 2)
gesteuerten Fahrzeug gewidmet habe, habe daraus resultiert, dass der Kläger selbst habe
nach rechts blicken müssen, um den dort herannahenden Verkehr zu beobachten. Hätte
der Kläger beim Abbiegen permanent das Beklagtenfahrzeug beobachtet, so hätte er den
ihm obliegenden Sorgfaltspflichten aus § 8 Abs. 2 StVO nicht genügt. Die
Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 2) stelle einen derart schwer wiegenden Verstoß dar,
dass die den Kläger allenfalls treffende Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeugs völlig
dahinter zurücktrete.
Hieraus folge, dass die Beklagten dem Kläger auf die angefallenen Reparaturkosten sowie
die Unkostenpauschale (insgesamt 6.677,48 EUR) über den zuerkannten Betrag hinaus
weitere 2.225,83 EUR zahlen müssten. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes habe das
Landgericht ohne Berücksichtigung der Mithaftungsquote ein Schmerzensgeld von 150 EUR
für angemessen erachtet. Mit der Berufung erstrebt der Kläger die Zahlung eines weiteren
Schmerzensgeldes von 50 EUR. Hinsichtlich der Attestkosten verfolgt der Kläger einen
restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 13,34 EUR weiter, weshalb die restlichen
Zahlungsansprüche insgesamt 2.289,17 EUR (Berufungsantrag Nr. 1) betragen.
Mit dem Berufungsantrag zu 2) erstrebt der Kläger, ausgehend von erstattungsfähigen
Mietwagenkosten in Höhe von 727,60 EUR die Zahlung weiterer 242,53 EUR. Wegen des
unfallbedingt angefallenen Sachverständigenhonorars belaufe sich der weitere
Erstattungsanspruch des Klägers, den er mit dem Berufungsantrag Nr. 3 geltend macht,
auf 160,69 EUR. Schließlich erstrebt der Kläger eine Freistellung von restlichen
Anwaltskosten in Höhe von 167,38 EUR.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Beklagtenvertreter vom 6.10.2008 (GA II Bl. 378 ff.) und 17.11.2008 (GA II Bl. 402
ff.) sowie auf die Schriftsätze der Klägervertreter vom 9.10.2008 (GA II Bl. 384 ff.) und
22.10.2008 (GA II Bl. 392 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der
mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (GA III Bl. 409 ff.) verwiesen.
II.
A.
Zur Erstberufung der Beklagten
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig: Die Beklagtenvertreter haben mit Schriftsatz
vom 19.8.2008 (GA II Bl. 357 ff.) namens aller drei Beklagten, mithin auch für den
Beklagten zu 2), Berufung eingelegt. Soweit die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom
1.12.2008 (GA II Bl. 406) dem Beklagten zu 2) als Streithelfer beigetreten sind, bleibt eine
hierin zu erblickende konkludente Niederlegung des Mandats gem. § 87 Abs. 1 ZPO ohne
Wirkung, da sich kein anderer Anwalt für den Beklagten zu 2) bestellt hat.
2. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder
auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden
Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auch auf der
Grundlage der erneuten Anhörung der Parteien durch den Senat haben die Beklagten den
ihnen obliegenden Beweis für eine Unfallmanipulation nicht geführt.
3. Nachdem das Unfallereignis vom Landgericht nach Ort und Zeit in einer zu einer
Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlichen, hinreichenden Determiniertheit
rechtsfehlerfrei und im Berufungsrechtszug unangefochten, mithin für den Senat bindend
(§ 529 ZPO), festgestellt ist, ist es Sache der Beklagten, den Beweis dafür zu erbringen,
dass die nachgewiesene Rechtsgutverletzung auf einer Absprache der Unfallbeteiligten
beruht. Da der direkte Beweis für ein kollusives Zusammenwirken der Unfallbeteiligten
kaum je gelingt, ist es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, den Nachweis für einen
gestellten Unfall unter Zuhilfenahme von Indizien und der Bildung von Fallgruppen zu führen
(aus der neueren Rspr. vgl. nur: OLGR Saarbrücken 2007, 310; OLGR Celle 2007, 468;
2006, 273; KG OLGR 2008, 137; 2007, 265; 304; 2006, 526; 2006, 425). Allerdings
darf der Beweiswert dieser Indizien und typisierten Sachverhalte nicht überschätzt werden:
Für die erforderliche Überzeugungsbildung des Gerichts kommt es nicht darauf an, dass
bestimmte, nach ihrer Anzahl oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche
Beweisanzeichen festgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr die Werthaltigkeit der
einzelnen Beweisanzeichen in der konkreten Beweissituation des zu beurteilenden Falles.
Erst dann, wenn der Richter nach der Gesamtschau aller Indizien i.S. des § 286 ZPO die
volle, allen noch vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietende Überzeugung gewinnt, dass dem
Unfall eine kollusive Absprache zugrunde liegt, ist der Beweis für den rechtshindernden
Manipulationseinwand erbracht. Diese volle Überzeugung konnte der Senat im vorliegend
zu beurteilenden Rechtsstreit nicht gewinnen.
4. Zwar ist der Berufung zuzugestehen, dass es durchaus Anhaltspunkte dafür gibt, dass
die Unfallbeteiligten kollusiv zusammenwirkten:
a) So steht zunächst die Aussage des Klägers, er habe das Fahrzeug nach der Einleitung
des Abbiegevorgangs erst wahrgenommen, nachdem es zum Unfall gekommen sei, mit
den Feststellungen des Sachverständigen nicht in Einklang: Der Sachverständige Dr. P. hat
durch Auswertung des Schadensbildes nachvollziehbar festgestellt, dass das klägerische
Fahrzeug zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes gestanden haben müsse. Das
vorgefundene Schadensbild sei nicht plausibel, wenn der Kläger zum Zeitpunkt des
Zusammenstoßes 10 – 14 km/h gefahren sei. Darüberhinaus sei es nicht plausibel – wenn
auch technisch nicht ausgeschlossen – , dass es beim Trennen der verunfallten Fahrzeuge
zu einer erneuten schadensführenden Berührung gekommen sei.
Dennoch erlauben die Feststellungen des Sachverständigen nicht den zwingenden Schluss,
dass die Unfallschilderung des Klägers nicht zutreffen kann: Nach der Schilderung des
Klägers vor dem Senat hatte der Kläger sein Fahrzeug im Einmündungsbereich der W.-
Straße zunächst angehalten. Da die Unfallendstellung nicht gesichert wurde (GA I Bl. 113;
Gutachten Dr. P. S. 3), lässt sich nicht verlässlich sagen, welchen exakten Weg das
klägerische Fahrzeug nach dem Anfahrvorgang zurücklegte. Auch die Beschleunigung beim
Anfahrvorgang kann im Nachhinein nicht genau bestimmt werden. Mithin beruht die
Schlussfolgerung des Sachverständigen zur Höhe der Kollisionsgeschwindigkeit auf einer –
freilich auf fundiertem Erfahrungswissen beruhenden – Schätzung. Stellt man jedoch
zugleich in Rechnung, dass das Schadensbild am klägerischen Fahrzeug nach der
sachverständigen Einschätzung mit einer unterstellten Rollgeschwindigkeit von bis zu 3
km/h vereinbar ist, so reicht die aus den ungesicherten Anknüpfungstatsachen
resultierende Unschärfe des Ergebnisses des Sachverständigenbeweises nicht aus, um den
Senat von der Unglaubhaftigkeit der Unfallschilderung zu überzeugen.
Hinzukommt, dass der Beweiswert von Parteiangaben zu einem Unfallgeschehen nicht
überschätzt werden darf: Die forensische Praxis zeigt, dass die menschliche Wahrnehmung
von Unfallsituationen mit Unsicherheiten behaftet ist. Die Einschätzung des Klägers, er
habe sein Fahrzeug vor dem Anstoß nicht abgebremst, schließt es nicht aus, dass er nicht
doch im vom Landgericht dargestellten Sinne intuitiv reagierte.
b) Auch gegen die Glaubhaftigkeit der Unfallschilderung des Beklagten zu 2) bestehen
Bedenken:
Der Beklagte zu 2) konnte zum Rahmengeschehen des Unfalls in seiner erstinstanzlichen
Anhörung keine Angaben machen. Er war nicht dazu in der Lage, sich an den Anlass für
seine Fahrt nach Ort 2 zu erinnern. Soweit er im Rahmen seiner Anhörung pauschal darauf
hingewiesen hat, er habe die fragliche Route gewählt, um den Weg in die Innenstadt
abzukürzen, kann dieser Vortrag aus der Straßenführung nicht nachvollzogen werden: Es
ist nicht ersichtlich, wie man an die Unfallörtlichkeit gelangt, um – von der Autobahn
kommend – auf kurzem Wege in die Innenstadt von Ort 2 zu gelangen. Auch in seiner
Anhörung vor dem Senat konnte der Beklagte zu 2) diese Ungereimtheiten nicht
ausräumen: Seine Angabe, er habe in der Nacht vor dem Unfall bei seiner Freundin in der
K-S-Straße übernachtet und sei auf dem Weg gewesen, seinen Cousin in der Stadtmitte
von Ort 2 abzuholen, steht in unvereinbarem Widerspruch zu seiner erstinstanzlichen
Aussage.
c) Dennoch reichen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Unfallschilderung beider
Beteiligten nicht aus, um am Maßstab des § 286 ZPO den vollen Nachweis für eine
Unfallmanipulation zu führen. Zwar erreicht in den Fällen des bestrittenen Unfallereignisses
der in Anspruch genommene Unfallgegner sein in der Klageabweisung liegendes Prozessziel
bereits dann, wenn es ihm gelingt, Zweifel daran zu wecken, dass sich das nach Ort und
Zeit durch den Klägervortrag definierte Schadensereignis überhaupt ereignete (vgl. hierzu
Senat, OLGR 2007, 351). Demgegenüber trägt der in Anspruch genommene Unfallgegner
bei nachgewiesenem oder unstreitigem Schadensfall die volle Beweislast dafür, dass der
Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war.
Wenngleich Ungereimtheiten bei der Unfallschilderung ein beachtliches Indiz für eine
betrügerische Absicht der Unfallbeteiligten darstellen können, so ist dieser Schluss dennoch
nicht zwingend. Es sind durchaus andere Gründe denkbar, weshalb die Unfallbeteiligten von
einer vollständig wahrheitsgemäßen Schilderung des Rahmengeschehens Abstand
nehmen. Mithin besitzt die unglaubwürdige Schilderung des Rahmengeschehens vor allem
dann prozessentscheidende Relevanz, wenn weitere Indizien hinzutreten, die den
Beweiswert für eine Unfallmanipulation verstärken. Solche Indizien fehlen im vorliegenden
Fall:
aa) In Anbetracht der aus der damaligen Sicht der Unfallbeteiligten klaren Schuldfrage und
des Fehlens erheblicher Verletzungsfolgen verbietet es sich, aus der fehlenden polizeilichen
Aufnahme des Unfallereignisses auf eine Manipulation des Unfallhergangs zu schließen.
bb) Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2) ein angemietetes Fahrzeug fuhr,
begründet keine Verdachtsmomente. Nach der unwiderlegten Aussage des Beklagten zu
2) hatte der Beklagte zu 2) das Fahrzeug ungefähr 10 Tage vor dem Unfall angemietet,
nachdem ihm sein eigenes Fahrzeug aufgrund eines selbst verursachten Unfalls nicht mehr
zur Verfügung stand. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von Fällen, in
denen sich aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Abschluss eines Mietvertrages und dem
Unfallereignis der Verdacht aufdrängt, dass die Anmietung zweckgerichtet zur
Herbeiführung eines Schadensfalles erfolgte.
cc) Keinen zwingenden Schluss erlaubt die Aussage der Zeugin R.: Auch in der erneuten
Anhörung vor dem Senat haben beide Unfallbeteiligten daran festgehalten, dass sie nicht
miteinander verwandt seien. Allein aufgrund der Aussage der Zeugin R. wird der
erforderliche volle und zweifelsfreie Beweis dafür, dass der Kläger ein Cousin des Beklagten
zu 2) ist, nicht geführt.
dd) Weiterhin ist nicht ersichtlich, worin das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer
Unfallmanipulation bestanden haben könnte: Nach unbestrittenem Sachvortrag hat der
Kläger sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Auch hierin unterscheidet
sich der vorliegende Fall von Fällen, in denen der Geschädigte durch Abrechnung auf
Totalschadenbasis den „optimalen“ Wiederbeschaffungsaufwand realisiert. Soweit die
Berufung der Beklagten die Auffassung vertritt, die Abrechnung des übersetzten
Unfallersatztarifs eröffne die Möglichkeit, das Unfallereignis zur Gewinnerzielung zu nutzen,
fehlt der erforderliche Beweis dafür, dass den Unfallbeteiligten im Fall der vollen Erstattung
des Unfallersatztarifs tatsächlich ein wirtschaftlicher Vorteil zugeflossen wäre. Eine
persönliche Verbindung der Parteien zu den für die Autovermietung tätigen Personen ist
nicht nachgewiesen.
ee) Soweit die Beklagten ein wirtschaftliches Interesse aus dem vom Sachverständigen
festgestellten Zweitschaden herleiten will, übersieht die Berufung, dass es bereits nicht
feststeht, ob das dem Erstanstoß nicht zuzuordnende Schadensbild tatsächlich ein
Vorschaden war oder im Sinne des Klägervortrags erst nach dem Zusammenstoß
entstand.
ff) Schließlich – auch dieser Aspekt ist von Gewicht – sind beide Unfallbeteiligte bislang nicht
als Beteiligte an einer betrügerischen Abwicklung von Verkehrsunfällen in Erscheinung
getreten.
B.
Zur Zweitberufung des Klägers
Die zulässige Zweitberufung des Klägers hat teilweise Erfolg: Soweit das Landgericht dem
Kläger bei der Abwägung der Verursacherbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG einen größeren
Eigenhaftung als 20% auferlegt hat, begegnet die angefochtene Entscheidung
durchgreifenden Bedenken:
1. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander
die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den
Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen
oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen (BGH,
Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urt. v. 27.6.2000 – VI ZR 126/99,
NJW 2000, 3069; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 17 StVG Rdnr. 5) sind bei
der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen,
die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung
maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig,
zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die
bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage
haben deswegen außer Betracht zu bleiben.
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem Kläger ein Verstoß gegen das
allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 StVO) nicht nachgewiesen werden:
aa) Zutreffend hat das Landgericht im Ausgangspunkt seiner Überlegungen herausgestellt,
dass ein Vorfahrtsberechtigter sein Verkehrsverhalten in Erfüllung des
Rücksichtsnahmegebots nicht stets auf jedes nur mögliche verkehrswidrige Verhalten
anderer Verkehrsteilnehmer ausrichten muss. Er darf vielmehr, sofern er sich selbst
verkehrsrichtig verhält, mit fremdem verkehrsrichtigem Verhalten rechnen und sich darauf
einstellen, solange er keine konkreten Anzeichen für ein fehlerhaftes Verkehrsverhalten
erkennt oder er sich in einer Verkehrssituation befindet, in der nach einer typisierten
Betrachtungsweise erfahrungsgemäß häufiger mit Verstößen zu rechnen ist (vgl. nur
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., E Rdnr. 136). Der Vorfahrtsberechtigte darf
grundsätzlich auf die Beachtung der Vorfahrt vertrauen. Nach einer beachtlichen Judikatur
gilt dies sogar dann, wenn der Wartepflichtige rasch heranfährt, solange ein Anhalten noch
möglich erscheint. Ferner ist die Grenze des Vertrauens dann erreicht, wenn der
Wartepflichtige offensichtlich achtlos ist (Nachweise bei Hentschel, aaO., § 8 StVO Rdnr.
50).
bb) Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts lag eine Vorfahrtsverletzung
des Beklagten zu 2) aus Sicht des Klägers in der damaligen Unfallsituation nicht nahe: Der
Kläger hat bekundet, er habe das Fahrzeug des Beklagten zu 2) in langsamer Fahrt an den
Einmündungsbereich heranfahren sehen. Die Ablenkung des Beklagten zu 2) war für den
Kläger nicht ersichtlich. In Anbetracht der klaren Sichtverhältnisse hatte der Kläger daher
keine Veranlassung, mit einer Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 2) zu rechnen.
b) Allerdings ist dem Kläger unter dem Aspekt des § 1 Abs. 1 StVO eine Missachtung der
Grundregel, ständige Vorsicht zu wahren, vorzuwerfen: Nach der Schilderung des Klägers
hat der Kläger beim Einbiegen in die D-H-Straße zunächst nach links, dann aber unmittelbar
vor dem Abbiegen nur nach rechts geblickt. Diese Blickrichtung war nicht verkehrsgerecht,
da der Kläger vielmehr gehalten gewesen wäre, unmittelbar vor dem Abbiegen seine Blicke
noch einmal in die Richtung auf das vom Beklagten zu 2) gesteuerte Fahrzeug zu richten,
um sich zu vergewissern, dass ihm das herannahende Fahrzeug die ihm zustehende
Vorfahrt gewährt.
c) Dennoch wird bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge der
zugestandene Sorgfaltsverstoß des Klägers in der Zusammenschau mit der Betriebsgefahr
des klägerischen Fahrzeugs mit 20% hinreichend gewichtet. Denn die Gesamtbetrachtung
muss berücksichtigen, dass dem Beklagten zu 2) – nimmt man seine eigene Darstellung
beim Wort – nicht nur ein grober Vorfahrtverstoß vorzuwerfen ist. Der Beklagte zu 2) hat
nach den Feststellungen des Sachverständigen für einen Zeitraum von fünf bis sechs
Sekunden seine Aufmerksamkeit statt auf die Straße auf das im Auto befindliche
Radiogerät gelenkt. Dies stellt in der Zusammenschau einen groben Verkehrsverstoß dar,
der den Verursacherbeitrag des Klägers deutlicher überwiegt, als dies in der vom
Landgericht festgesetzten Quote zum Ausdruck kommt.
2. Der haftungsausfüllende Tatbestand steht im Berufungsrechtszug bis auf die
Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs nicht im Streit: Im Einzelnen berechnet sich
der zuerkannte Schadensersatz wie folgt:
a) Hinsichtlich des Sachschadens und der erstattungsfähigen Schadenspauschale in Höhe
von 25 EUR (6.676,92 EUR) waren im Urteilstenor zu 1) mit Blick auf die Haftungsquote
weitere 889,89 EUR, insgesamt 5.341,54 EUR, zuzusprechen. Die erstattungsfähigen
Mietwagenkosten belaufen sich unter Berücksichtigung der Mithaftung auf 582,08 EUR
(Urteilstenor zu 2); weiterhin war der Urteilstenor zu 3) hinsichtlich der geltend gemachten
Gutachterkosten auf Zahlung von insgesamt 385,64 EUR abzuändern.
b) Auch die Schmerzensgeldforderung war nach Maßgabe der neuen Haftungsquote auf
120 EUR (Urteilstenor zu 4) zu korrigieren: Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen
Feststellungen des Landgerichts, gegen deren Richtigkeit keine konkreten Anhaltspunkte
bestehen, steht für den Senat gem. § 529 ZPO bindend fest, dass der Kläger durch das
Unfallereignis für einen Zeitraum von etwas mehr als einer Woche Verspannungen sowie
Kopf- und Muskelschmerzen verspürte. Mithin sind auch die korrespondierenden
Attestkosten zuzusprechen (32 EUR; Klageantrag zu 5).
c) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
geeignete Aufwendungen gem. § 249 Abs. 1 BGB in vollem Umfang erstattungsfähig, da
der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der vollen Geschäftsgebühr als Nebenforderung
besitzt: Nach der Formulierung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 des
Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG zwingt die Anrechnung der Geschäftsgebühr
nur zur Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr (BGH, Urt. v. 7.3.2007 – VIII ZR
86/06, NJW 2007, 2049; Beschl. v. 25.7.2008 – IV ZB 16/08, zit. nach juris). Demnach
unterschreitet die geltend gemachte Forderung auch unter Berücksichtigung der
Haftungsquote den dem Kläger materiell rechtlich zustehenden Anspruch.
d) Die Zinsforderung beruht auf Verzugsgesichtspunkten.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO, § 713
ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die
Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
ZPO).