Urteil des OLG Saarbrücken vom 13.10.2008
OLG Saarbrücken: sachliche zuständigkeit, stufenklage, abhängigkeitsverhältnis, wiederholung, auskunft, hauptsache
OLG Saarbrücken Beschluß vom 13.10.2008, 9 WF 85/08
Annexkompetenz: (Un-)Zuständigkeit des Familiengerichts bei gleichzeitiger
Geltendmachung von Haupt- und Nebenforderung
Leitsätze
Im Falle der gleichzeitigen Geltendmachung einer Nebenforderung mit einer
Hauptforderung hat das Gericht nach allgemein anerkannten Grundsätzen auch über die
Nebenforderung zu entscheiden. Aufgrund dessen besteht auch für den
unterhaltsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch eine Annexkompetenz des
Familiengerichts.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 4. August 2008 wird der Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg vom 16. Juli 2008 aufgehoben, soweit die
beantragte Prozesskostenhilfe für den mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 geltend gemachten
Antrag zu 3. zurückgewiesen worden ist, und die Sache zur erneuten Entscheidung über
das Prozesskostenhilfegesuch für den mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 geltend gemachten
Antrag zu 3. zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Parteien sind seit dem 25. Juli 2006 rechtskräftig geschieden.
Für ihre am 10. Oktober 2007 eingegangene und mit einem Prozesskostenhilfegesuch
verbundene Klage, mit dem sie den Beklagten im Wege der Stufenklage auf
Unterhaltsleistungen in Anspruch zu nehmen beabsichtigte, hat das Amtsgericht –
Familiengericht – der Klägerin mit Beschluss vom 12. November 2007 für die
Auskunftsstufe Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen bewilligt (Bl. 8 d.A.).
Nachdem die Klägerin Klage erhoben und der Beklagte im Verlaufe des Verfahrens
Auskunft erteilt hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 die Auskunftsklage
für erledigt erklärt. Zugleich hat sie um Prozesskostenhilfe für die Erhebung der
Zahlungsklage innerhalb der Stufenklage nachgesucht, mit der sie unter anderem eine
Verurteilung des Beklagten dahingehend erstrebt, sie von der Zahlung von 775,64 EUR an
ihre Prozessbevollmächtigten freizustellen (Antrag zu 3.). Zur Begründung hat sie darauf
verwiesen, dass nach der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die
außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr nur noch hälftig auf die gerichtlich anfallende
Verfahrensgebühr anzurechnen sei mit der Folge, dass die außergerichtlich angefallene
Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer als Nebenforderung
eingeklagt werden könne, ohne dass dies den Streitwert erhöhe. Unter Berücksichtigung
des für 12 Monate geschuldeten Unterhalts in Höhe von 9.006,00 EUR ergebe dies einen
Betrag in Höhe von 775,64 EUR (Bl. 49 ff d.A.).
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat mit Beschluss vom 16. Juli 2008
Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag zu 3. verweigert unter Hinweis darauf,
dass es an der familiengerichtlichen Zuständigkeit fehle.
Gegen den ihr am 30. Juli 2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit am 6. August
2008 eingegangenem Schriftsatz „Beschwerde“ eingelegt und neben der Wiederholung
ihrer mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 vorgetragenen Gründe auf eine Entscheidung des
BGH vom 7. März 2007, VIII ZR 86/06, verwiesen (Bl. 74/75 d.A.).
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil sich aus
der in Bezug genommenen Entscheidung ein familienrechtlicher Freistellungsanspruch nicht
entnehmen lasse.
Die Klägerin hält die sofortige Beschwerde aufrecht.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, als welche das Rechtsmittel
der Klägerin zu behandeln ist, hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg. Denn für den mit dem
beabsichtigten Klageverfahren im Übrigen verfolgten Antrag zu 3. ist das Amtsgericht –
Familiengericht – sachlich zuständig.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht- ist dadurch begründet, dass es sich
bei der geltend gemachten Forderung nur um eine Nebenforderung zu der bereits
anhängigen Hauptsache, für die im Übrigen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, handelt.
Werden vorprozessual aufgewendeten Kosten zur Durchsetzung des im laufenden
Verfahren geltend gemachten (restlichen) Hauptanspruchs (hier: der nicht auf die
Verfahrensgebühr anrechenbare Teil einer Geschäftsgebühr) als materiell rechtlicher
Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der sie sich herleiten,
gerichtlich geltend gemacht, sind sie von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und
stellen deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, solange die
Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Unerheblich ist dabei, ob der geltend
gemachte Betrag der Hauptforderung hinzugerechnet oder neben der im Klagewege
geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags ist. Dieses
Abhängigkeitsverhältnis schließt zudem eine streitwerterhöhende Berücksichtigung aus
(BGH, NJW-RR 2008, 374, m.z.w.N.).
Im Falle der gleichzeitigen Geltendmachung einer Nebenforderung mit der Hauptforderung
hat das Gericht nach allgemein anerkanntem Grundsatz auch über die Nebenforderung zu
entscheiden. Auf Grund dessen besteht auch für den materiellrechtlichen
Kostenerstattungsanspruch eine Annexkompetenz des Amtsgerichts – Familiengericht –
(jurisPK- T. Schmidt, Kostenrechtliche Hinweise in Familiensachen, 3. Aufl., Rz. 323; vgl.
hierzu auch OLG Hamm, OLGR Hamm 2003, 185).
Von daher besteht die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – auch
für den beabsichtigten Antrag zu 3.
Da das Amtsgericht – Familiengericht – eine sachliche Prüfung des
Prozesskostenhilfeantrages für den geltend gemachten Antrag zu 3. nicht vorgenommen
hat, ist der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Homburg zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574
ZPO) nicht zugelassen.