Urteil des OLG Saarbrücken vom 27.09.2007

OLG Saarbrücken: treu und glauben, stillschweigende annahme, auszahlung, versicherung, venire contra factum proprium, widerklage, zwangsversteigerung, anschlussberufung, abstrakte berechnung

OLG Saarbrücken Urteil vom 27.9.2007, 8 U 694/05 - 196
Darlehen: Stillschweigende Annahme eines Kreditantrags durch die Bank bei Auszahlung
der Darlehensvaluta; Empfang der Darlehensvaluta bei einer Mehrheit von
Darlehensnehmern
Leitsätze
a. Die Auszahlung der Darlehensvaluta nach Zugang des Darlehensantrags beinhaltet
regelmäßig eine stillschweigende Annahme des Kreditantrags des Kunden durch die Bank.
b. Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern gilt ein Darlehen grundsätzlich als von allen
empfangen, wenn die Darlehensvaluta auch nur an einen von ihnen mit - mutmaßlichem -
Einverständnis des anderen überwiesen wird.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 14.
November 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 225/04 –
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Das Versäumnisurteil vom 11.11.2004 (Blatt 116 ff. d.A.) wird insoweit aufrecht
erhalten, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin
30.119,18 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
seit dem 1.5.2000 zu bezahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 11.11.2004 aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die
Beklagten als Gesamtschuldner 5 %, der Beklagte zu 1) weitere 92 % und die Klägerin die
restlichen 3%.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 3 %, von den
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) 40 %.
Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
II. Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich der der Anschlussberufung werden
den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 5 % und dem Beklagten zu 1) allein zu weiteren
95 % auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei
denn, die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Wert der Beschwer des Beklagten zu 1) übersteigt 20.000,- EUR, der der Klägerin
sowie der Beklagten zu 2) nicht.
Gründe
A.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückzahlung von Realkrediten
(„Energiespardarlehen“), die sie den Beklagten auf der Grundlage der „Darlehensverträge“
vom 23.6.1980 (Bl. 4 ff.), vom 3.10.1980 (Bl. 8 ff.) und vom 21.5.1981 (Bl. 12 ff.)
gewährt haben will; widerklagend macht der Beklagte zu 1) gegen die Klägerin – teilweise
von der Beklagten zu 2) abgetretene - Schadensersatzansprüche in Gesamthöhe von
600.432,35 EUR wegen angeblicher Veruntreuung von Bareinzahlungen und
Scheckeinreichungen, wegen behaupteter widerrechtlicher Versteigerung des Anwesens
der Beklagten sowie wegen ungerechtfertigter Lohnpfändungen geltend.
Nach klägerischer Darstellung sind die genannten Darlehensverträge – jeweils über
80.000,- DM lautend, mit zweijähriger Tilgungsaussetzung und Zinsstundung zu Beginn
und von beiden Beklagten unterzeichnet – zustande gekommen und durch
weisungsgemäße Auszahlung auf das Girokonto des Beklagten zu 1) Nr. ~4 (später
290639491) in ihrem Hause valutiert worden.
Wie in den Darlehensurkunden vorgesehen, erfolgten zugunsten der Klägerin am
Einfamilienhaus der Beklagten in am 10.7.1980, am 6.10.1980 sowie am
2.6.1981 Grundschuldbestellungen über jeweils 80.000,- DM.
Ein viertes Darlehen – gemäß Darlehensvertrag vom 25.4.1983 (Bl. 162 ff.) – kam nicht
zur Auszahlung, obwohl auch in diesem Zusammenhang am 3.5.1983 eine – weitere –
Grundschuld über 100.000,-DM vereinbarungsgemäß am Anwesen der Beklagten bestellt
wurde.
Mit Schreiben vom 23.2.1984 (Bl. 25/26) stellte die Klägerin die Verpflichtungen der
Beklagten aus den drei Darlehen mit 94.772,32 DM, 95.999,78 DM sowie 95.498,79 DM
und aus weiteren Überziehungskrediten mit 216.518,45 DM sowie 26.649,49 DM fest und
kündigte die Kredite zur sofortigen Rückzahlung, weil die Schuldner ihr
Rückzahlungspflichten nicht erfüllten. Sie betrieb alsdann zusammen mit 11 weiteren
Gläubigern die Zwangsversteigerung des mit den Grundschulden belasteten Grundstücks,
das ihr durch Zuschlagsbeschluss vom 10.9.1984 übertragen wurde.
Durch diese Zwangsversteigerung flossen der Klägerin im März 1986 141.239,10 DM zu,
wovon sie 33.031,10 DM dem Darlehen Nr. 1 und – zur „Glattstellung“ – 108.208 DM
dem Darlehen Nr. 2 gutschrieb, was sie mit Schreiben vom 7.11.1986 (Bl. 27/28) den
damaligen Prozessvertretern der Beklagten mitteilen ließ. Als weitere Gutschrift aus der
Zwangsversteigerung schrieb sie dem Darlehen Nr. 1 am 21.2.1986 ferner 16.390,- DM
gut.
Mit der ursprünglichen Klage hatte die Klägerin zunächst einen restlichen
Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 54.072,80 EUR geltend gemacht, den sie als
Saldo der Darlehensstände Nr. 1-3 abzüglich des Zwangsversteigerungserlöses sowie im
Wege der Einzelzwangsvollstreckung, insbesondere durch Lohnpfändungen im Zeitraum bis
13.4.2000 erzielter 75.293,61 DM errechnet hat. Mit Schriftsatz vom 14.9.2005 (Bl. 358
ff.) hat sie die Klage dann „zur Vereinfachung des Verfahrens“ auf einen Betrag von
37.480,01 EUR ermäßigt, wobei sie ihren Antrag auf eine Restforderung aus dem Darlehen
Nr. 1 in Höhe von 68.598,13 DM (= Stand per 31.12.1986) sowie auf die
Darlehenshauptforderung gemäß Darlehen Nr. 3 in Höhe von 80.000,- DM gestützt und
hiervon die Erlöse aus der Einzelzwangsvollstreckung in Höhe von 75.293,61 DM noch in
Abzug gebracht hat.
Zur Begründung der Widerklage hat der Beklagte zu 1) vorgetragen, die Klägerin habe im
Zeitraum vom 8.6.1983 bis 24.8.1983 Bareinzahlungen in Gesamthöhe von 243.000,-
DM sowie eingereichte Kundenschecks über insgesamt 81.000,- DM (vgl. im Einzelnen S.
5/6 der Widerklage, Bl. 141/142, sowie Anlagen B3 und B4, Bl. 168 ff. und Bl. 189 ff.)
entgegen dem ihr erteilten Auftrag nicht seinem Konto gutgeschrieben, so dass er über die
Beträge nicht habe verfügen können, was den Vorwurf der Veruntreuung begründe.
Darüber hinaus hafte die Klägerin für den Verlust des Beklagtenanwesens im Wert von
775.050,- DM, da die der Zwangsversteigerung zugrundeliegenden Forderungen nicht
bestanden hätten und diese Vollstreckungsmaßnahme deshalb widerrechtlich sei.
Schließlich habe die Klägerin die Erlöse aus der Einzelzwangsvollstreckung in Höhe von
75.293,61 DM zu Unrecht vereinnahmt, da sie sich hierbei unzulässigerweise auf eine in
der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars M. vom 3. Mai 1983, Urk.-Nr. …/1983,
enthaltene “persönliche Haftungsübernahme” mit
Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung gestützt habe. Die Beklagte zu 2) habe dem
Beklagten zu 1) alle Ansprüche gegen die Klägerin abgetreten.
Das Landgericht hat zunächst dem ursprünglichen Klagebegehren mit Versäumnisurteil
vom 11.11.2004 (Bl. 116/117) stattgegeben und nach mit Schriftsatz vom 29.11.2004
(Bl. 123), bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhobenen Einspruch gegen das am
15.11.2004 zugestellte (Bl. 120) Versäumnisurteil die Beklagten dann mit der
angefochtenen Entscheidung (Bl. 401-427) als Gesamtschuldner zur Zahlung eines
Teilbetrages von 18.041,08 EUR – nebst beantragter Zinsen – verurteilt sowie die
weitergehende Klage und die Widerklage abgewiesen, nachdem es eine Beweisaufnahme
zum Zustandekommen und zur Valutierung der 3 Darlehen durchgeführt hat. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe das Zustandekommen
und die Valutierung der 3 Darlehen zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen vermocht,
nicht nur durch die vorgelegten Urkunden (Auszahlungsanweisungen und Überweisungen
vom 23.7.1980, vom 14.10.1980 und vom 11.6.1981, Bl. 16, 17, 19, 20, 22, 23, sowie
Kontofiches, Bl. 18, 21, 24, und Darlehensurkunden) sowie die Aussagen der Zeugen L.,
S., R. und B., sondern auch unter Berücksichtigung weiterer Indizien, insbesondere des
eigenen Verhaltens der Beklagten; hingegen seien die beklagtenseits eingewandten
Ungereimtheiten und Mängel im bankinternen Verfahren nicht geeignet, diese Überzeugung
in Frage zu stellen. Die Zeugen L. und S. hätten zwar außergerichtlich angesichts der nicht
zu bestreitenden Mängel der Darlehensurkunden Bedenken hinsichtlich einer
ordnungsgemäßen Darlehensgewährung gehabt; sie hätten allerdings – ebenso wie die
beiden anderen Zeugen – nach Durchsicht der klägerseits vorgelegten, teilweise von ihnen
selbst bearbeiteten Unterlagen zweifelsfrei bestätigt, dass die Darlehen valutiert worden
seien. An der Glaubhaftigkeit der Zeugen bestehe kein Zweifel. Für die Richtigkeit der von
den Zeugen bestätigten klägerischen Darstellung spreche zudem, dass die Beklagten
sukzessive 3 Darlehensurkunden unterschrieben und 3 Grundschulden bestellt hätten und
die Darlehensgewährungen über viele Jahre – auch im Zwangsvollstreckungsverfahren –
nicht in Zweifel gezogen worden, in den Vorprozessen unstreitig gewesen und vom
Beklagten zu 1) in dessen Eidesstattlicher Versicherung vom 6.11.1986 (Bl. 278) sogar
ausdrücklich bestätigt worden seien. Demgegenüber seien Unvollständigkeiten der
Darlehensverträge und Abweichungen vom üblichen Geschäftsgang letztlich ohne
Bedeutung, da jedenfalls von Mitarbeitern der Kreditüberwachung unterschriebene
Auszahlungsanweisungen und Überweisungsbelege vorlägen und eine Auszahlung der
Darlehensvaluta jeweils auf das Beklagtenkonto Nr. ~4 anhand dessen von den Zeugen
bestätigt worden sei.
Für die Darlehensrückzahlung hafteten beide Beklagte als Gesamtschuldner, zumal die
Beklagte zu 2) echte Mitdarlehensnehmerin sei, die Überweisung des Darlehensbetrages
an einen der Darlehensnehmer als Darlehensgewährung an beide gelte und das Geld
letztendlich der Finanzierung des gemeinsamen Wohnhauses gedient habe. Allerdings sei
die Klage nur in Höhe von 18.041,08 EUR begründet, da das 2. Darlehen im Jahre 1986
durch einen Teil des Versteigerungserlöses zum Ausgleich gebracht worden sei und
bezüglich der beiden anderen Darlehen lediglich die Darlehensvaluta von je 80.000,- DM
Berücksichtigung finden könnten, wovon dann noch die Beträge von 33.031,10 DM
(restlicher Versteigerungserlös), 16.390,- DM (Gutschrift) sowie 75.293,61 DM
(Einzelzwangsvollstreckung), insgesamt 124.714,71 DM in Abzug zu bringen seien. Die
Darlehenszinsen müssten hingegen unberücksichtigt bleiben, da nicht feststehe, in welchen
Zeiträumen welche Zinsen angefallen seien, und eine Verrechnung von Zahlungen auf
verjährte Zinsen ohnehin nicht erfolgen dürfe.
Weitere Abzüge von der Klageforderung seien nicht gerechtfertigt. Insbesondere sei nicht
dargetan, dass der – mit der Widerklage geltend gemachte – Betrag von 324.000,- DM
(Bareinzahlungen und Scheckeinreichungen) auf die Darlehen gezahlt worden sei. Auch die
Hilfsaufrechnung greife nicht durch, da die klägerseits vereinnahmten Beträge aus der
Einzelzwangsvollstreckung bei der Klageforderung bereits anspruchsmindernd
berücksichtigt seien und restliche Ansprüche der Beklagten aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.1.2003 nicht mehr bestünden, nachdem die Klägerin
diese Forderung überwiegend beglichen und hinsichtlich eines Restbetrages von 3.377,44
EUR schon vorgerichtlich wirksam die Aufrechnung mit eigenen Forderungen erklärt habe.
Hinsichtlich der Fälligkeit und der Durchsetzbarkeit der Klageforderung bestünden ebenfalls
keine Bedenken, da die Darlehen mit Schreiben vom 23.2.2004 (Bl. 25) wirksam gekündigt
und der Ablauf der Verjährungsfrist zum 31.12.2004 durch Klageerhebung am 3.5.2004
gehemmt worden seien.
Die abstrakte Berechnung des Zinsschadens sei nicht zu beanstanden.
Die Widerklage scheitere schon daran, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten
Inhaber dieser Ansprüche sei, nachdem diesem die Ansprüche am 20.11.2002 abgetreten
worden seien, welche Abtretung konkludent angenommen worden sei.
Hiergegen wenden sich die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der
Klägerin.
Die Beklagten, die ihr Klageabweisungs- und Widerklagebegehren vollumfänglich
weiterverfolgen, rügen vorab, dass die angefochtene Entscheidung in Bezug auf ihre
Verurteilung keiner materiellen Rechtskraft zugänglich sei, da nicht erkennbar sei, welches
Darlehen in welcher Höhe Gegenstand der Verurteilung sei. Demgemäß habe die Klage
auch keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt. Das angefochtene Urteil sei ferner
überraschend, soweit – unter Verzicht auf eine substantiierte Darlegung seitens der
Klägerin – letztendlich eine bloße Schätzung der Darlehensrückzahlungsforderung
stattgefunden habe.
Im Übrigen wenden die Beklagten nach wie vor ein, wirksame Darlehensverträge seien
überhaupt nicht zustande gekommen. Es fehle schon an einer rechtsverbindlichen
Unterzeichnung, mithin an einer Annahme seitens der Klägerin, und außerdem – mangels
Rücksendung der Durchschriften – am Zugang der Annahme.
Die Klägerin könne sich ferner auch deshalb nicht auf die Darlehensverträge berufen, weil
diese Verfälschungen enthielten (vgl. im Einzelnen Seite 11 ff. der Berufungsbegründung;
Bl. 531 ff.).
Es fehle zudem – mangels Darlehensnummer – an der Valutierungsfähigkeit der Darlehen
sowie am erforderlichen Abruf der Darlehensvaluta durch die Beklagten. Ebensowenig sei
die Valutierung der Darlehen nachgewiesen, abgesehen davon, dass selbst bei tatsächlich
erfolgter Auszahlung auf das Konto Nr. ~4 ein Darlehensempfang nicht vorliege, weil die
Beklagten insoweit weder Kontoinhaber noch Verfügungsberechtigte gewesen seien und
dem Beklagten zu 1) die Zeichnungsberechtigung zudem am 31.7.1980 entzogen worden
sei. Die Zeugenaussagen seien in Bezug auf die Valutierung der Darlehen nicht hinreichend
beweisgeeignet; sie stimmten teilweise untereinander nicht überein und beruhten jeweils
auf Umkehrschlüssen, eine zweifelsfreie Bestätigung der klägerischen Darstellung sei
insoweit keineswegs erfolgt. Die vom Landgericht weiter angeführten Indizien seien
ebensowenig überzeugend: Aus dem sukzessiven Abschluss dreier Darlehensverträge
könne schon deshalb nichts geschlussfolgert werden, weil bei Abschluss des jeweils
späteren Vertrages die Vertragslaufzeit des früheren Vertrages teilweise „verbraucht“
gewesen sei, was einem – einen Neuabschluss ersetzenden – Rückgriff auf den älteren
Darlehensvertrag in jedem Fall entgegengestanden habe. Im Gegenteil ergebe sich aus
dem eigenen Aktenvermerk der Bank vom 16.9.1980 (Bl. 214) – wo das Wort „ weiteren
“ (Darlehenswunsch) gestrichen sei –, dass das Darlehen Nr. 1 entgegen der Behauptung
der Klägerin zu dieser Zeit noch nicht zustande gekommen und valutiert gewesen sei. Auch
aus dem „Abrufschreiben“ der Beklagten vom 22.7.1980 (Bl. 269), dem Schreiben vom
18.11.1983 (Bl. 277) und der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 1) vom
6.11.1986 (Bl. 278) könne entgegen der Ansicht des Erstrichters nichts zum Nachteil der
Beklagten hergeleitet werden. Beim Schreiben vom 22.7.1980 handele es sich um ein von
der Klägerin nachträglich hinsichtlich Datum und Kontonummer ergänztes Blankett, beim
Schreiben vom 18.11.1983 (Bl. 277) um eine Reaktion der nicht informierten Beklagten zu
2) auf klägerische Kontoüberziehungs- und Ratenrückstandsrügen, und zwar auf einem von
dem Beklagten zu 1) vorab blanko unterschriebenen Blatt.
Zur eidesstattlichen Versicherung vom 6.11.1986 haben die Beklagten zunächst
vorgetragen (vgl. S. 21 ff. der Berufungsbegründung; Blatt 541 ff.), diese sei von
Rechtsanwalt W., dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, vorformuliert
worden, welcher damals angesichts einer entsprechenden Erklärung der klägerischen
Justiziarin von einer Valutierung ausgegangen sei und ein weiteres Bestreiten dieses
Punktes zudem nicht für opportun gehalten habe. Mit Schriftsatz vom 5.3.2007 (Bl. 654
ff.) haben die Beklagten dann behauptet, die Klägerin habe eine falsche eidesstattliche
Versicherung vorgelegt, die nicht derjenigen entspreche, die in dem seinerzeitigen
Verfahren 4 O 449/86 – Landgericht Saarbrücken – vorgelegt worden sei; dies sei vielmehr
die eidesstattliche Versicherung, Blatt 650, gewesen, in der von einer Darlehensgewährung
nicht die Rede sei.
Schließlich besage auch seine langjährige Hinnahme der klägerischen Darstellung von einer
Darlehensgewährung nichts, da der Beklagte zu 1) über Jahre davon ausgegangen sei,
dass alles seine Richtigkeit habe, und erst 1995 auf dem Speicher seiner Schwiegereltern
Originalunterlagen gefunden habe, die ihn hätten misstrauisch werden lassen. Erst danach
habe sich anlässlich seiner Nachforschungen herausgestellt, dass die 3 Darlehensverträge
nicht einmal zustande gekommen seien.
Die Beklagten rügen darüber hinaus, dass das Landgericht bei der Berechnung des
zuerkannten Betrages nicht weitere Beträge von insgesamt 42.501,53 DM (vgl. im
Einzelnen Seite 49 der Berufungsbegründung; Bl. 569) zu ihren Gunsten berücksichtigt und
zudem den Versteigerungserlös unter Verstoß gegen § 366 Abs. 2 BGB vorrangig auf das
Darlehen Nr. 2 verrechnet hat.
Zu Unrecht habe der Erstrichter schließlich auch die Hilfsaufrechnung mit dem
Kostenerstattungsanspruch sowie das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht für
durchgreifend erachtet.
Hinsichtlich der Abweisung der Widerklage wenden die Beklagten ein, das Landgericht habe
rechtsfehlerhaft ihre Aktivlegitimation verneint und hierbei übersehen, dass sich ihr
Prozessbevollmächtigter insoweit keiner Ansprüche berühmt habe. Zumindest sei hier ein
Hinweis des Gerichts erforderlich gewesen, was eine vorsorgliche Rückabtretung veranlasst
hätte, die nunmehr in der Berufungsinstanz nachgeholt werde. Im Übrigen wiederholen sie
ihren Sachvortrag zu den behaupteten Gegenansprüchen.
Die Beklagten beantragen (Bl. 522, 630, 764),
unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung
1. das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom
11.11.2004 insgesamt aufzuheben und die Klage abzuweisen;
2. die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an den Beklagten
zu 1) einen Betrag in Höhe von 600.432,35 EUR zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt (Bl. 464, 581, 630, 764),
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;
unter
Abänderung
der
angefochtenen
Entscheidung
das
Versäumnisurteil vom 11.11.2004 auch insoweit aufrechtzuerhalten,
als die Beklagten als Gesamtschuldner über die Verurteilung gemäß
Ziffer 1 des angefochtenen Urteils hinaus zur Zahlung eines weiteren
Betrages von 14.299,98 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2000 verurteilt
werden.
Hierzu beantragen die Beklagten (Bl. 611, 630, 764),
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt in Bezug auf die Berufung das angefochtene
Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens.
Im Hinblick auf die Bedenken hinsichtlich der Rechtskraftfähigkeit des angefochtenen Urteils
hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 1.2.2007 auf Nachfrage des
Senats erklärt, dass der in Abzug zu bringende Betrag von 75.293,61 DM in erster Linie
auf die offene Darlehensforderung aus dem Darlehen mit der Endnummer ~3 (= Darlehen
Nr. 1; 68.589,13 DM Hauptforderung) zu verrechnen ist, im Übrigen auf die Forderung aus
dem Darlehen mit der Endnummer ~0 (= Darlehen Nr. 3; 80.000,- DM Hauptforderung)
(vgl. Bl. 631).
Mit ihrer Anschlussberufung wendet sich die Klägerin unter Berufung auf eine
„Minimalberechnung“ (vgl. Bl. 584) sowie auf den Jahreskontoauszug vom 31.12.1986
(Anlage K21) und eine „händische Aufstellung“ (Bl. 384) dagegen, dass das Landgericht
bei der Ermittlung der Restdarlehensschuld weder Vertrags- noch Verzugszinsen
berücksichtigt habe, auf welche gemäß § 367 BGB gutzuschreibende Beträge vorrangig
anzurechnen gewesen seien, so dass die Restforderung aus dem Darlehen Nr. 1 in Höhe
von 68.598,13 DM zweifelsfrei ausschließlich aus Darlehensvaluta bestehe. Über die vom
Erstrichter bereits berücksichtigten Beträge hinaus seien auch keine weiteren Zahlungen
von der Klageforderung in Abzug zu bringen. Auf Auflage des Senats (vgl. Hinweisbeschluss
vom 12.4.2007, Bl. 685 ff.) hat die Klägerin zur nachvertraglichen Zinsberechnung sowie
zur Verrechnung weiterer Zahlungseingänge in Höhe von 42.501,53 DM weiter
vorgetragen (vgl. Schriftsatz vom 15.5.2007; Bl. 695 ff.).
Demgegenüber halten die Beklagten keinen weitergehenden
Darlehensrückzahlungsanspruch für begründet, da der Vertragszins nur bis zur Kündigung
geschuldet sei, die Verzugsvoraussetzungen nicht dargetan seien, zudem keine 5 % über
dem Basiszinssatz beansprucht werden könnten und ein Teil der Zinsansprüche auch
bereits verjährt seien.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die in der Berufungsinstanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom
1.2.2007 (Bl. 630 ff.) und vom 12.7.2007 (Bl. 764 f.) Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft
sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig, ebenso –
gemäß § 524 ZPO – die Anschlussberufung der Klägerin.
In der Sache hat die Berufung jedoch nur in geringem Umfang (Zinsen) Erfolg, wohingegen
die Anschlussberufung überwiegend begründet ist. Denn die angefochtene Entscheidung
beruht in Bezug auf die Berechnung der Darlehensschuld, den Umfang der den Beklagten
hierauf gutzuschreibenden Beträge und den Nebenanspruch auf einer Rechtsverletzung im
Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen
rechtfertigen insoweit eine andere Entscheidung, § 513 ZPO; im Übrigen ist das Urteil des
Landgerichts nicht zu beanstanden.
I.
Im Ergebnis ohne Erfolg rügen die Beklagten, die Klage sei mangels hinreichender
Individualisierung des Streitgegenstandes unzulässig. Zutreffend ist zwar, dass es bei einer
(Teil-)Leistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend
gemacht werden, unabdingbar ist, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf
die einzelnen Ansprüche verteilen soll (BGH NJW-RR 1997, 441); der Kläger muss bei einer
Saldoforderung grundsätzlich die Einzelzahlen so zusammenstellen, dass das Gericht eine
vollständige rechnerische und rechtliche Überprüfung vornehmen kann (BGH MDR 2003,
825), andernfalls ein hierüber ergehendes Urteil nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist
(BGH NJW 1994, 460; NJW 1990, 2068). Davon ausgehend, dass der Gegenstand der
vorliegenden Klage nur der Teil der in Rede stehenden Darlehen ist, der jeweils nach Abzug
der hierauf anzurechnenden Beträge verbleibt, musste die Klägerin demgemäß für jedes
einzelne Darlehen Darlehensstand und Abzugsposten klarstellen, und außerdem, dass die
Summe der hiernach verbleibenden Darlehensbeträge die Klageforderung ergibt. Dem
genügte, wie die Beklagten mit Recht beanstanden, die im Zusammenhang mit der
Klageermäßigung erfolgte Neuberechnung (vgl. Schriftsatz vom 14.9.2005; Bl. 358 ff.)
noch nicht, da ungeklärt blieb, worauf der Abzugsposten von 75.293,61 DM genau zu
verrechnen war. Jedoch hat die Klägerin dies auf Hinweis des Senats in der mündlichen
Verhandlung vom 1.2.2007 (vgl. Seite 2 oben des Sitzungsprotokolls; Bl. 631) in zulässiger
Weise (vgl. BGH NJW-RR 1997, 441; NJW 1990, 2068; VersR 1985, 844; NJW 1984,
2346; NJW 1967, 2210) nachgeholt und damit den anfänglichen Zulässigkeitsmangel
geheilt, was entgegen der Ansicht der Beklagten auch noch geeignet war, den
Verjährungseintritt bezüglich der Klageforderung zu verhindern. Ist nämlich, wie hier, zu
allen Einzelansprüchen schlüssig vorgetragen, sind bis zur Nachholung der Aufgliederung
alle Einzelforderungen in voller Höhe auflösend bedingt rechtshängig und entfällt erst mit
der Aufgliederung die Rechtshängigkeit der nicht in Anspruch genommenen Forderungen,
weshalb Verjährung insgesamt nicht eingetreten ist, selbst wenn die Aufgliederung erst
nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommen wurde (vgl. Zöller-Greger, 26. Aufl., Rn. 15
zu § 253 ZPO; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, 65. Aufl., Rn. 45 zu § 253 ZPO, jeweils
mit RsprNw.)
II.
Die Klage ist auch in Höhe von 30.119,18 EUR, d. h. – über den vom Landgericht
zuerkannten Betrag hinaus – in Höhe von weiteren 12.078,10 EUR begründet. Der
Anspruch folgt aus § 607 Abs. 1 BGB a. F..
1. Im Ergebnis zu Recht ist der Erstrichter vom wirksamen Zustandekommen der in Rede
stehenden 3 Darlehensverträge über jeweils 80.000,- DM gemäß den Vertragsurkunden
vom 23.6.1980 (Bl. 4 ff.), vom 3.10.1980 (Bl. 8 ff.) sowie vom 21.5.1981 (Bl. 12 ff.)
ausgegangen. Dem stehen die verschiedenen Mängel und Ungereimtheiten in Bezug auf
die Vertragsurkunden und den Betriebsablauf bei der Klägerin, die die Beklagten
eingewandt haben (vgl. insbesondere Seite 7 ff. der Berufungsbegründung; Bl. 527 ff.),
letztlich nicht entgegen. Sie mögen – was schon der 1. Zivilsenat des Saarländischen
Oberlandesgerichts angemerkt hat (vgl. Seite 6 unten der Entscheidung vom 25.9.1996, 1
U 337/96-57; Bl. 284) – der Organisation und Qualität der Kreditabteilung der Klägerin ein
schlechtes Zeugnis ausstellen; sie sind indes im Ergebnis nicht geeignet, ernsthafte Zweifel
an dem Zustandekommen der Darlehensverträge zu begründen. Entscheidend ist nämlich
allein, dass – wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird – die weisungsgemäße
Auszahlung der jeweiligen Darlehensvaluta nachgewiesen ist, was einen Schluss auf das
Zustandekommen der Darlehensverträge erlaubt. Insoweit ist anerkannt, dass das – in der
Rückgabe des unterschriebenen Darlehensantrages durch den Darlehensnehmer liegende –
Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages auch durch stillschweigende
Willenserklärung der Bank angenommen werden kann und die – auch weisungsgemäß an
Dritte erfolgte –Auszahlung der Darlehensvaluta nach Zugang des Darlehensantrages
regelmäßig eine solche stillschweigende Annahme des Kreditantrages des Kunden durch
die Bank beinhaltet, zumal der Annahmewillen deutlicher als auf diese Weise nicht zum
Ausdruck kommen kann (vgl. OLG Hamm WM 1985, 1338; WM 1995, 1441;
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band II, S. 1881; MünchKomm-Berger,
4. Aufl., Rn. 4 zu § 488 BGB, jeweils m. w. N.). Selbst eine Schriftformabrede steht dem
nicht entgegen, da in der Auszahlung das Angebot zur Aufhebung der Schriftform und in
der Vereinnahmung der Valuta die konkludente Annahme durch den Kreditnehmer liegt
(MünchKomm-Berger, a. a. O., Rn. 6 zu § 488 BGB m. w. N.).
2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen
vorab Bezug genommen werden kann, hat das Landgericht ferner auch eine Valutierung
aller 3 Darlehen nach Würdigung aller Umstände für erwiesen erachtet. Auch der Senat
sieht in den Aussagen der Zeugen S., B., L. und R. in Verbindung mit den vorgelegten
Kontounterlagen sowie dem sonstigen Schriftverkehr und insbesondere auch dem eigenen
Verhalten der Beklagten eine hinreichende Grundlage für eine Überzeugungsbildung in
Bezug auf die Auszahlung der fraglichen Darlehen. Was das Ergebnis der Beweisaufnahme
anbelangt, so haben die Zeugen zwar die Mängel der Darlehensurkunden und im
Betriebsablauf der Klägerin, wie sie von den Beklagten eingewandt wurden, nicht in Abrede
gestellt, was die Zeugen S. und L. auch veranlasst hatte, in ihren außergerichtlichen
Stellungnahmen (vgl. Bl. 321 f. bzw. Bl. 323 f.) erhebliche Zweifel hinsichtlich des
Zustandekommens der Darlehensverträge zu äußern. Trotz aller festgestellter
Ungereimtheiten haben aber insbesondere die mit der Auszahlung befassten Zeugen S.
und B. anlässlich der Beweisaufnahme die Auszahlung der Darlehen eindeutig und
zweifelsfrei bestätigt, nachdem ihnen die Überweisungsbelege vom 23.7.1980 (Bl. 17),
vom 14.10.1980 (Bl. 20) und vom 15.6.1981 (Bl. 23) nebst den dazugehörenden
Auszahlungsanweisungen (vgl. Bl. 16, 19, 22) vorgelegt worden sind, die sie – insoweit im
Einklang mit den übrigen Zeugen – als von ihnen selbst bzw. den anderen Zeugen (mit-)
unterzeichnet wiedererkannt haben und die sie – auch auf wiederholte Nachfrage – als
zweifelsfreien Beleg für eine entsprechende Auszahlung erachtet haben. Mag dies – wie die
Beklagten rügen – auch eine Schlussfolgerung sein, so beruht sie doch erkennbar auf der
Berufserfahrung der Zeugen und der ständigen Handhabung des klägerischen
Kreditgeschäfts und erscheint dem Senat schon deshalb hinreichend aussagekräftig und
beweisgeeignet. Auch die beklagtenseits geltend gemachten Glaubhaftigkeitsbedenken
bezüglich dieser Zeugenaussagen teilt der Senat nicht, da kein Anlass besteht, die seitens
des Erstrichters aufgrund des persönlichen Eindruckes und des Aussageverhaltens der
Zeugen bejahte Glaubwürdigkeit der Zeugen in Zweifel zu ziehen, zumal sich die
Abweichung zu den außergerichtlichen Stellungnahmen ohne weiteres mit dem
unterschiedlichen Kenntnisstand der Zeugen hinsichtlich der vorhandenen Bankunterlagen
zu diesem Zeitpunkt erklärt, und die von den Beklagten eingewandten Widersprüche in den
Zeugenaussagen nicht erheblich, durch den Zeitablauf erklärlich und deshalb nicht
aussagekräftig sind.
Die Zeugenaussagen S. und B. werden auch durch die Aussagen der Zeugen L. und R.
bestätigt, deren Einschätzung dahin ging, dass die vorgelegten Unterlagen jedenfalls für
eine erfolgte Auszahlung sprächen bzw. davon ausgegangen werden könne, was – aus
welchen Gründen auch immer – in der Sache etwas zurückhaltender ist, gleichwohl jedoch
zumindest die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Auszahlung aufzeigt.
Mit Recht hat das Landgericht ferner die vorgelegten, entsprechende Guthabenbuchungen
am 28.7.1980, am 14.10.1980 sowie am 16.6.1981 ausweisenden Kontofiches bezüglich
des Kontos Nr. ~4 (vgl. Bl. 18, 21, 24) als Beleg für die Auszahlung angesehen. Da
insoweit der Einwand der Fälschung nicht dezidiert erhoben war und Anhaltspunkte für eine
solche ebenfalls nicht bestehen, war es dem Erstrichter unbenommen, diese in das
gesamte „Beweisbild“ passenden Unterlagen jedenfalls im Wege der freien richterlichen
Beweiswürdigung mitzuwürdigen.
Entscheidende Bedeutung im Zusammenhang mit dem Nachweis der Darlehensauszahlung
misst der Senat darüber hinaus der „Eidesstattlichen Versicherung“ des Beklagten zu 1)
vom 6.11.1986 (Anlage K 25, Bl. 278) bei, in welcher dieser ausdrücklich den Erhalt der 3
Energiespardarlehen seitens der Rechtsvorgängerin der Klägerin über jeweils 80.000,- DM
selbst bestätigt. Damit hat der Beklagte zu 1) im Rechtsverkehr und auf besonders
verbindliche Weise eine Bestätigung zum Erhalt der Darlehen abgegeben, die er als Beweis
gegen sich gelten lassen muss, zumal er weder durch seine wenig plausible Darstellung
zum Zustandekommen dieser eidesstattlichen Versicherung deren Aussagekraft zu
schmälern vermochte, noch mit dem späteren Einwand der klägerischen Vorlage einer
„falschen“ eidesstattlichen Versicherung gehört werden kann. Was letzteres anbelangt, so
hält der Senat diesen Einwand schon deshalb nicht für stichhaltig, weil die erstmals im
Berufungsverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 6.11.1986 (Bl. 650)
keinen Schluss auf eine Fälschung der von der Klägerin in Bezug genommenen
eidesstattlichen Versicherung vom 6.11.1986 (Bl. 278) erlaubt, da beide Erklärungen
zwanglos nebeneinander stehen und im gleichen oder unterschiedlichen Verfahren
gleichzeitig oder nacheinander, unter Umständen einander ergänzend, vorgelegt worden
sein können und bereits angesichts der unterschiedlichen Platzierung der Unterschrift und
des abweichenden Ausstellungsortes ausgeschlossen werden kann, dass die klägerseits
vorgelegte Erklärung eine gefälschte Version der beklagtenseits vorgelegten Erklärung ist.
Unabhängig davon haben die Beklagten bereits zuvor die Authentizität letzterer
eidesstattlicher Versicherung durch ihre sachliche Einlassung zu deren Zustandekommen
erkennbar außer Streit gestellt und in diesem Zusammenhang die Erklärung des
Rechtsanwalts J. R. W. vom 17.10.2002 (Bl. 308 f.) zu den Akten gereicht, die – wie die
Klägerin zutreffend einwendet – von ihrem Inhalt her keinen Raum für ein Infragestellen der
Existenz der klägerseits vorgelegten eidesstattlichen Versicherung mehr lässt, soweit dort
im Einzelnen beschrieben ist, wie es zu der Bestätigung des Darlehenserhalts gekommen
sein soll.
Allerdings ist die diesbezügliche Darstellung der Beklagten nach Ansicht des Senats wenig
plausibel und nicht geeignet, den erheblichen Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung
vom 6.11.1986 (Bl. 278) in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen. Abgesehen davon, dass
die aktuelle Darstellung vom eher prozesstaktischen Charakter der angeblich zudem nicht
auf absoluter Gewissheit beruhenden eidesstattlichen Versicherung in unüberbrückbarem
Widerspruch zu der vom vormaligen Beklagtenvertreter T. im Vorverfahren 7 U 59/02-16-
des Saarländischen Oberlandesgerichts abgegebenen Erklärung steht, wonach die
unzutreffenden Angaben zur Valutierung der 3 Darlehen – auch in der eidesstattlichen
Versicherung – auf fehlerhafter Parteiinformation beruhen (vgl. Bl. 489 der Beiakten),
erscheint es dem Senat auch wenig glaubhaft, dass eidesstattlich versichert worden sein
soll, was nur für möglich oder wahrscheinlich gehalten worden ist. Letztere Darstellung ist
zudem nicht mit dem in anderem Zusammenhang erfolgten Beklagtenvortrag in Einklang
zu bringen, wonach die Darlehen jeweils nachträglich nicht benötigt worden seien, was
einen Irrtum der Beklagten über die Valutierung sogar ausschließen und eine abweichende
eidesstattliche Versicherung noch unerklärlicher machen würde.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt auch dem Schreiben vom 18.11.1983 (Bl.
277) Beweiswert in Bezug auf den Darlehenserhalt zu. Unabhängig davon, ob der Inhalt
des Schreibens von dem Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) stammt, wie die
Beklagten behaupten, widerspräche es doch jeder Lebenserfahrung, dass die Rückführung
einer gar nicht bestehenden Darlehensschuld zugesagt würde. Auch soweit die Beklagte zu
2) diese Erklärung abgegeben haben sollte, kann nicht angenommen werden, dass dies
ohne Überprüfung und Rücksprache geschehen ist; dies gilt um so mehr, als das Schreiben
auch konkrete Rückzahlungsmodalitäten enthält, die der angeblich nicht eingeweihten
Beklagten zu 2) nicht zugeordnet werden können.
Nach Auffassung des Senats hat auch der Umstand, dass die Beklagten zu Gunsten der
Rechtsvorgängerin der Klägerin sukzessive 3 Grundschulden über je 80.000,- DM bestellt
haben, durchaus indiziellen Beweiswert im Bezug auf den Darlehenserhalt. Mag der Hinweis
der Beklagten, dass ein Rückgriff auf einen früheren – nicht valutierten – Darlehensvertrag
schon wegen teilweisen Verbrauchs der vereinbarten Zinsstundung und der Tilgungsfreiheit
nicht in Betracht kam, auch schlüssig sein, so greift dieses Argument hinsichtlich der
bereits bestellten Grundschuld ersichtlich nicht, so dass der Umstand, dass die Beteiligten
im Zusammenhang mit den späteren Darlehensvereinbarungen nicht jeweils auf die zuvor
bestellte Grundschuld als Sicherheit zurückgegriffen haben, durchaus den Schluss erlaubt,
dass diese Grundschulden zu diesen Zeitpunkten schon anderweitig verwandt waren,
nämlich zur Sicherung der Darlehensschulden, die Anlass ihrer Bestellung waren. Dem
entspricht auch der klägerische Aktenvermerk vom 16.9.1980 (Bl. 214), wonach zur
Sicherung des aktuellen Darlehenswunsches der Beklagten eine weitere Grundschuld über
80.000,- DM bestellt werden sollte. Soweit die Beklagten aus der in demselben
Aktenvermerk enthaltenen Streichung des Wortes „weiteren“ vor „Darlehenswunsch“ –
deren Hintergrund die Klägerin letztlich nicht erklären konnte – einen Beleg für die
Nichtvalutierung des 1. Darlehens herleiten wollen, vermag sich der Senat dem nicht
anzuschließen. Denn diese zugestandenermaßen missverständliche Formulierung wird
sozusagen „neutralisiert“ durch einen anderen Passus dieses Aktenvermerks, wonach
Anlass des Vermerks der Wunsch des Beklagten zu 1) nach Darlehenserhöhung „von
80.000,- DM um 80.000,- DM auf 160.000,- DM“ war, zudem durch die
Vorstandsvorlagen vom 24.9.1980 (Anlage K 28) sowie vom 13.5.1981 (Bl. 211), die
beide zweifelsfrei von einer Valutierung des 1. Darlehens ausgehen. Wird schließlich
berücksichtigt, dass die Beklagten das Berühmen erheblicher
Darlehensrückzahlungsforderungen durch die Klägerin mehr als 15 Jahre lang
hingenommen haben, ebenso wie die Zwangsversteigerung ihres Hausanwesens, ohne
sich je auf das Nichtbestehen dieser Ansprüche berufen zu haben – welche
Verhaltensweise schlechterdings nicht mehr mit vermeintlichen Irrtümern und fehlendem
Überblick der Beklagten erklärt werden kann –, besteht für den Senat im Ergebnis nicht der
geringste Zweifel, dass eine Valutierung der 3 in Rede stehenden Darlehen tatsächlich
erfolgt ist.
3. Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert eine Darlehensverschaffung hier ferner
weder am Fehlen eines Abrufes noch mangels Kontoinhaberschaft bzw.
Verfügungsberechtigung der Beklagten hinsichtlich des Einzahlungskontos Nr. ~4.
Die Frage eines Darlehensabrufes kann vorliegend letztlich offen bleiben, nachdem die
Auszahlung der Darlehenssummen auf das Konto Nr. ~4 – wie dargelegt – nachgewiesen
ist. Als Indiz gegen eine Valutierung wäre ein etwa unterbliebener Abruf damit obsolet
geworden. Als Unwirksamkeitsgrund für die Auszahlung kommt er ebenfalls nicht in
Betracht, da nicht einmal die Beklagten eingewandt haben, die Darlehenssummen seien
ihnen aufgedrängt worden.
Unabhängig davon geht der Senat auch vom Vorliegen wirksamer Darlehensabrufe aus,
wie sie sich aus Ziffer 10. des Darlehensvertrages Nr. 3 (vgl. Bl. 14), dem
Erledigungsvermerk gemäß Kontrollbogen vom 15.6.1981 (Bl. 213) sowie dem Schreiben
der Beklagten vom 22.7.1980 (Bl. 269) ergeben. Die Bedenken hinsichtlich Rechtsqualität
und Wirksamkeit letzteren Schreibens teilt der Senat nicht: Dass es sich bei diesem
inhaltlich um den Abruf des 1. Darlehens handelt, kann angesichts seines klaren Wortlauts
nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden; dass es unter den gegebenen Umständen
unwirksam war, kann entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls nicht angenommen
werden. Selbst wenn der Text des Schreibens, wie die Beklagten behaupten, nicht
vollständig von diesen stammt, so haben diese doch mit der unstreitigen Überlassung des
Schreibens an die Klägerin ihr generelles Einverständnis mit der Auszahlung und zugleich
die Ermächtigung an die Klägerin zur Vervollständigung des Abrufes erklärt. Dies gilt umso
mehr, als über den kurzfristigen Bedarf und den Verwendungszweck dieses Darlehens
(Energiespardarlehen) zwischen den Beteiligten Einigkeit bestand und ein etwaiges
Offenlassen von Datum und Kontonummer offenbar eher bankinterne Gründe hatte. Was
die Kontoinhaberschaft des Beklagten zu 1) hinsichtlich des Kontos Nr. ~4 anbelangt, so
ergibt sich diese aus allen von den Parteien vorgelegten Kontounterlagen, insbesondere
dem Kontoeröffnungsantrag vom 22.7.1980 (Bl. 218), dem
Unterschriftsberechtigungsblatt vom gleichen Tag (Bl. 219), den fraglichen
Überweisungsträgern (Bl. 17, 20, 23), der Kontenschreibung (Bl. 18, 21, 24) – die nach
den Feststellungen der Kriminalpolizei gemäß dem Bericht vom 7.1.1999 (Bl. 79 ff.) mit
den Erstkopien der Original-Mikrofiches übereinstimmt – sowie der Löschungsmitteilung
vom 2.11.1983 (Bl. 674). Soweit die Beklagten zum Beweis für die Unrichtigkeit all dieser
Unterlagen demgegenüber die Vorlage des sogenannten Stockregisters der Klägerin
beantragt haben, kann dem – worauf bereits hingewiesen wurde – nicht stattgegeben
werden. Abgesehen davon, dass unter diesen Umständen angenommen werden muss,
dass das Begehren und das ihm zugrunde liegende Vorbringen „aufs Geratewohl“ erfolgt
sind, genügten die Beklagten durch die bloße Inbezugnahme dieses umfangreichen
Verzeichnisses, in dem alle (!) in der Vergangenheit von der Klägerin und ihrer
Rechtsvorgängerin vergebenen Kontonummern registriert sind, ihrer Darlegungspflicht
ersichtlich nicht. Selbst wenn solche Bezugnahmen nur belegenden Charakter haben,
müssen sie – wie hier nicht geschehen – substantiiert erfolgen, da es dem Gericht nicht
zumutbar ist, sich „das Passende“ bzw. die behauptete Tatsache aus den umfangreichen
Unterlagen selbst herauszusuchen (vgl. BVerfG NJW 1994, 2683; OLG Rostock, OLG-NL
2005, 206; OLG Köln OLGR 2003, 124). Dies gilt in gleicher Weise, soweit die Beklagten
das Stockregister ferner zum Beleg für die Unrichtigkeit der Darlehenskontonummern in
Bezug genommen haben.
Nach Auffassung des Senats unterliegt es darüber hinaus keinem ernsthaften Zweifel, dass
der Beklagte zu 1) zur Zeit der Darlehensvalutierungen und danach hinsichtlich des Kontos
Nr. ~4 auch verfügungsberechtigt war. Der Hinweis des Beklagten zu 1) auf die Streichung
der Unterschriftsberechtigung vom 22.7.1980 (Bl. 219) ist nicht geeignet, seine
Verfügungsberechtigung in Frage zu stellen. Denn aus dieser Bankunterlage ergibt sich aus
der Aufstempelung zugleich, dass am 31.7.1980 ein neues Unterschriftsblatt angelegt
worden ist. Auch wenn dieses seitens der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr
vorgelegt werden konnte, bestehen doch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Anlegung
entgegen der Aufstempelung tatsächlich nicht erfolgt wäre. Dies gilt umso mehr, als auch
der vorgelegten Kontenschreibung (Bl. 18, 21, 24) ersichtlich ist, dass über das Konto
durchgängig verfügt worden ist.
Dass das Konto Nr. ~4 nach der von den Beklagten zuletzt vorgelegten
Löschungsmitteilung vom 2.11.1983 (Bl. 674) am 28.8.1983 gelöscht worden ist, steht
dem Klagebegehren ebenfalls nicht entgegen. Denn die Verbuchung der Darlehensvaluta
auf dem Konto war zu diesem Zeitpunkt längst erfolgt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass
sie dem Beklagten durch die Kontenlöschung wieder „verloren gegangen“ ist, da auch die
dem vereinbarten Darlehenszweck entsprechende Verwendung beim Hausbau längst
stattgefunden hatte, zudem eine Kontenlöschung nicht zum Verlust von Guthaben führen
kann, sondern erst nach „Glattstellung“ erfolgt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist schließlich auch ein Empfang der
Darlehensvaluta in Bezug auf die Beklagte zu 2) gegeben. Insoweit erfüllt ein
Darlehensgeber seine Pflicht bereits, wenn er den Geldbetrag – wie hier – einem der
Darlehensnehmer zur Verfügung stellt. Denn bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern gilt
ein Darlehen grundsätzlich als von allen empfangen, wenn die Darlehensvaluta auch nur an
einen von ihnen überwiesen wird (vgl. OLG Hamm NJW 1991, 2647/2648; Palandt-
Weidenkaff, 66. Aufl., Rn. 24 zu § 488 BGB). Ob dies, wie die Beklagten meinen, in dieser
Allgemeinheit zu beanstanden ist, kann letztlich offen bleiben. Jedenfalls wenn die Gutschrift
der Darlehensvaluta auf ein Konto des Ehemanns, über das die Ehefrau nicht verfügen
kann, mit deren Einverständnis erfolgt, hat auch letztere das Darlehen erhalten und ist als
Mitkreditnehmerin zur Rückzahlung verpflichtet (vgl. BGH NJW 1982, 2433/2436). So liegt
der Fall aber hier. Hinsichtlich des Darlehens Nr. 3 vom 21.5.1981 ergibt sich dies schon
aus Ziffer 10. der Darlehensurkunde, wo ausdrücklich festgehalten ist, dass „das Darlehen
auf Konto-Nr. ~4 – ltd. auf B. T. – zur Verfügung gestellt“ wird (vgl. Bl. 14). Als
Vertragspartei hat die Beklagte zu 2) diese Auszahlungsweise durch ihre Unterschrift
akzeptiert und ist insoweit daran gebunden. Auch wenn in den beiden vorausgegangenen
Darlehensverträgen ein vergleichbarer Passus nicht enthalten ist, kann nach Auffassung
des Senats auch für diese vom Vorliegen eines solchen Einverständnisses der Beklagten zu
2) ausgegangen werden. Unabhängig davon, ob ihr Ziffer 5., Satz 2 der Verträge, wonach
der Empfang des Darlehensbetrages durch einen Darlehensnehmer auch gegen den
anderen wirkt, entgegen gehalten werden kann, bestehen zumindest keine Anhaltspunkte
dafür, dass sie hinsichtlich der beiden ersten Darlehensverträge – abweichend von ihrem
späteren Einverständnis – mit einer Auszahlung der Darlehensvaluta auf das Konto Nr. ~4
etwa nicht einverstanden gewesen wäre und dem vorher oder nachher, etwa anlässlich
des Abschlusses des 2. Darlehensvertrages widersprochen hätte. Von einem
stillschweigenden Einverständnis der Beklagten zu 2) kann insoweit um so mehr
ausgegangen werden, als durch die Zweckbindung (Energiespardarlehen für das
gemeinsame Hausanwesen) die Verwendung der Darlehen auch zu Gunsten der Beklagten
zu 2) sichergestellt war.
4. Was die Höhe der nach allem dem Grunde nach gegebenen, im Hinblick auf die vom
Landgericht mit Recht für wirksam erachtete Darlehenskündigung vom 23.2.1984 (Bl. 25
f.) auch fälligen Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin angeht, so ist der Senat
entgegen der Ansicht des Landgerichts der – bereits mit Hinweisbeschluss vom 12.4.2007
(Bl. 685 ff.) kundgetanen – Auffassung, dass bei der Ermittlung der klägerischen Ansprüche
als jeweiliger Ausgangsbetrag neben den Darlehensvaluten von je 80.000,- DM (beim
Darlehen Nr. 3 einschließlich 3.200,- DM Disagio, das den Beklagten zweifelsohne ebenfalls
zu belasten ist) auch die vereinbarten Vertragszinsen bis zur Fälligstellung der Darlehen
(vgl. BGHZ 104, 341; NJW 1992, 109) sowie die anschließenden Verzugszinsen – soweit
geltend gemacht – zu berücksichtigen sind, soweit die Klägerin nicht selbst – wie beim
Darlehen Nr. 3 – nur die Darlehensvaluta im vorliegenden Verfahren in Ansatz gebracht hat.
Soweit der Erstrichter seinen Berechnungsansatz damit begründet hat, die Klägerin habe
sich nicht mehr in der Lage gesehen, die Darlehensverläufe im Einzelnen darzulegen, hat er
verkannt, dass dies nicht Sache des Darlehensgläubigers ist. Denn dieser hat die
Darlegungslast nur für die Höhe des gewährten Darlehens sowie der geschuldeten
(Darlehens-) Zinsen; macht er einen die nachweislich ausgezahlte Darlehenssumme
unterschreitenden Betrag geltend, ist er zunächst jeder weiteren Darlegung enthoben,
zumal er nur die Entstehung , nicht aber die Fortdauer seines
Darlehensrückzahlungsanspruches darzulegen und zu beweisen hat, wohingegen der
Darlehensnehmer dartun muss, ob und in welchem Umfang er den Anspruch –
gegebenenfalls einschließlich der Zinsen – erfüllt hat (vgl. zum Ganzen zuletzt BGH BGH
Report 2007, 541/542 m. w. N.) Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang ferner
darauf abgestellt hat, der Umfang der zum Stichtag bereits verjährten Zinsen sei nicht
erkennbar, trägt auch dies seine Berechnungsweise nicht. Wird nämlich berücksichtigt,
dass alle in Rede stehenden Darlehen bei Vereinbarung einer anfänglichen, zweijährigen
Tilgungsaussetzung und Zinsstundung abgeschlossen wurden (vgl. jeweils Ziffer 2 a. E.),
Tilgungsaussetzung und Zinsstundung abgeschlossen wurden (vgl. jeweils Ziffer 2 a. E.),
dass anfänglich gestundete Forderungen erst nach Ablauf der Stundungsfrist fällig werden
(vgl. Palandt-Heinrichs, a. a. O., Rn. 3 zu § 199 BGB sowie Rn. 12 zu § 271 BGB
mRsprNw), dass die Fälligkeit grundsätzlich Voraussetzung für die Entstehung des
Anspruchs im Sinne des Verjährungsrechts ist (vgl. BGH ZIP 2001, 611/613) und die
insoweit einschlägige vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB a. F. mit dem Schluss
des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 198, 201 BGB a. F.), ist ohne
weiteres ersichtlich, dass sowohl zum Zeitpunkt der Verrechnung des
Versteigerungserlöses (6.3.1986) als auch zum 31.12.1986 (von der Klägerin im
Zusammenhang mit der Klageermäßigung gewählter Stichtag; vgl. Bl. 360) die
klägerischen Zinsansprüche noch nicht verjährt waren, mithin zu Gunsten der Klägerin zu
berücksichtigen sind.
Dies vorausgeschickt ist der seitens der Klägerin nach Klageermäßigung (vgl. Schriftsatz
vom 14.9.2005; Bl. 358 ff.) – neben der reinen Darlehensvaluta des 3. Darlehens – für das
1. Darlehen zum Stichtag 31.12.1986 nur mehr in Ansatz gebrachte Betrag von
68.598,13 DM nach Ansicht des Senats aber nicht zu beanstanden. Er ist zwar nicht
bereits durch die Vorlage des Jahreskontoauszuges für 1986 (Bl. 274) nachgewiesen, da
dieser jedenfalls hinsichtlich des ausgewiesenen Jahresanfangsbetrages nicht aus sich
heraus nachvollziehbar ist und ein Saldoanerkenntnis nicht angenommen werden kann,
nachdem die Beklagten – unwiderlegt – den Zugang des Rechnungsabschlusses bestritten
haben. Auf Auflage des Senats hin hat die Klägerin jedoch mit Schriftsatz vom 15.5.2007
nebst Anlagen (vgl. Bl. 695 ff.) hinreichend dargetan, dass ihr zum Stichtag auch unter
Berücksichtigung der von ihr von vornherein in Abzug gebrachten Beträge von 16.390,- DM
und 33.031,- DM zumindest der geltend gemachte Betrag zugestanden hat. Insoweit ist
nunmehr nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Hauptforderung unter Berücksichtigung
des vereinbarten Zinssatzes von 8,5 % per 23.2.1984, dem Zeitpunkt der Kündigung des
Darlehens, auf 106.196,33 DM belaufen und danach bei einer Verzugsverzinsung von 5 %
über dem jeweiligen Diskontsatz und unter Berücksichtigung der Gutschriften von 16.390,-
DM und 33.031,- DM sowie einer am 16.1.1987 erfolgten weiteren Gutschrift über
5.000,- DM bis zu diesem Tag auf 75.931,06 DM reduziert hat (vgl. Bl. 697/698 i. V. m.
Bl. 704 ff.). Damit steht die Ordnungsgemäßheit der klägerischen Berechnung zum
Stichtag 31.12.1986 selbst unter Berücksichtigung des Umstands fest, dass – wie noch
darzulegen sein wird – die Klägerin im Wege der hier erfolgten abstrakten
Schadensberechnung bei dem vorliegenden Realkredit den Zinsschaden lediglich pauschal
in Höhe von jährlich 2 ½ %-Punkten über dem Basiszinssatz berechnen kann. Denn selbst
wenn eine 2 ½ %ige Verzinsung aus dem Betrag von 106.196,33 DM für den Zeitraum
vom 23.2.1984 bis zum 6.3.1986 von dem Betrag von 75.931,06 DM in Abzug gebracht
wird, verbleibt ein deutlich höherer Betrag als der von der Klägerin angesetzte Betrag von
68.598,13 DM.
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen insoweit auch die Verzugsvoraussetzungen vor,
nachdem die Klägerin das Darlehen mit Schreiben vom 23.2.1984 (Bl. 25 f.) wegen
Zahlungsverzuges gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt hat. Insoweit ist
anerkannt, dass die Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden
werden kann (vgl. BGH WM 1970, 1141; KG DNotZ 1987, 34), was hier ersichtlich
geschehen ist, da das Schreiben zugleich eine Gesamtfälligstellung des Darlehens und die
Aufforderung zur sofortigen Rückzahlung enthält (vgl. BGH NJW 1988, 1967); einer
Fristsetzung bedarf es insoweit nicht (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 17 zu § 286 BGB).
Nicht anders hat auch die Beklagtenseite dies noch im Vorverfahren gesehen (vgl. Bl. 231
der Beiakten 7 U 59/02-16-).
Auch von einer Unwirksamkeit dieser Mahnung kann nicht ausgegangen werden, da nicht
ersichtlich ist, dass die Klägerin hinsichtlich des fraglichen Darlehens eine weit übersetzte
Forderung geltend gemacht hätte und die Beklagten dies etwa nicht auch als Aufforderung
zur Bewirkung zumindest dieser Leistung aus dem „Gesamtpaket“ des
Kündigungsschreibens verstehen mussten (BGH WM 2000, 586). Die Frage einer
Unbegründetheit der klägerischen Forderungen aus Überziehungskrediten – die ungeklärt
ist, in diesem Zusammenhang zur Begründung des Unwirksamkeitseinwands aber von den
Beklagten hätte bewiesen werden müssen – kann demgemäß offen bleiben.
5. Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass auf die Restdarlehensforderung aus
dem Darlehen Nr. 1 gemäß § 366 Abs. 2 BGB auch der weitere Erlös aus der
Zwangsversteigerung in Höhe von 108.208,- DM – bis zur „Glattstellung“ – noch zu
verrechnen sei. Denn dieser Betrag ist nach Ansicht des Senats wirksam dem Darlehen Nr.
2 gutgeschrieben worden, welche Darlehensschuld bei Gutschrift zumindest in dieser Höhe
noch bestanden hat. Was ersteres anbelangt, so kommt hier eine Anwendung der
Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung erst
bei Fehlen einer einseitigen Tilgungsbestimmung des Schuldners gemäß § 366 Abs. 1 BGB
und einer Anrechnungsabrede bzw. Tilgungsvereinbarung zwischen Gläubiger und
Schuldner zum Tragen kommt (vgl. BGH NJW 2000, 2580/2583; NJW 1997, 2514/2516),
und vorliegend eine solche vorrangige Vereinbarung der Parteien über die Verrechnung des
Betrages von 108.208,- DM auf das – jüngere – Darlehen Nr. 2 zustande gekommen ist,
worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Insoweit ist
anerkannt, dass eine solche Verrechnungsvereinbarung auch stillschweigend möglich ist
und insbesondere dadurch – auch nachträglich – getroffen werden kann, dass der
Schuldner eine Anrechnungserklärung des Gläubigers, die auch in dessen
Abrechnungsschreiben gesehen werden kann, widerspruchslos hinnimmt (vgl. BGH NJW-RR
1995, 1257/1258; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 563). So liegt der Fall auch hier, soweit
die Klägerin über ihre Anwälte mit Schreiben vom 7.11.1986 (Bl. 27 f.) „Rechnung gelegt“
und mitgeteilt hat, wie sie den Versteigerungserlös im Einzelnen – unter anderem auch auf
das Darlehen Nr. 2 – verrechnet hat, ohne dass die Beklagten dem in der Folge
widersprochen hätten. Soweit die Beklagtenseite dies jedenfalls nicht gegen die Beklagte zu
2) gelten lassen will, weil das Schreiben nur an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten
zu 1) gerichtet gewesen sei, überzeugt dies nicht. Es kann nämlich angenommen werden,
dass Rechtsanwalt W. diese Information an beide Beklagte weitergeleitet hat, zumal er die
Beklagte zu 2) zu jener Zeit – wie sich aus der Klageschrift vom 6.11.1986 (Bl. 645), aber
auch aus dem Vorbringen des Beklagtenvertreters (vgl. Seite 3 unten des Schriftsatzes
vom 1.4.2005; Bl. 297) ergibt – zumindest in anderen Angelegenheiten vertreten hat.
Demgemäß konnte und durfte dem Schweigen und der Untätigkeit der informierten
Beklagten ein entsprechender Erklärungswert – als Billigung – beigemessen werden.
Unabhängig davon macht die Klägerin mit Recht geltend, die Angriffe der Beklagten gegen
die Verrechnung der 108.208,- DM (Teil)Versteigerungserlös auf das Darlehen Nr. 2
verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (venire contra factum proprium),
nachdem sich die Beklagten im Vorprozess selbst auf eine Verbuchung der 108.208,- DM
auf das Darlehen Nr. 2 und dessen infolgedessen gegebene Tilgung berufen und dadurch
die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde vom 6.10.1980 (Urk.Nr.
…/1980) sowie die Erklärung der Klägerin, dass auf die Zwangsvollstreckung aus dieser
Urkunde verzichtet werde, bewirkt haben (vgl. Bl. 209/210, 236 und 408 der Beiakten 7 U
59/02-16-).
Was die Höhe der Darlehensschuld gemäß Darlehen Nr. 2 zum Verrechnungszeitpunkt
6.3.1986 betrifft, so hat die Klägerin auf Auflage des Senats hin mit Schriftsatz vom
15.5.2007 nebst Anlagen (vgl. Bl. 695 ff.) hinreichend dargetan, dass sich diese zum
Stichtag zumindest auf 108.208,- DM belaufen hat, so dass der Versteigerungserlös in
dieser Höhe „verbraucht“ ist. Insoweit ist nunmehr nachvollziehbar dargelegt, dass sich die
Hauptforderung unter Berücksichtigung des vereinbarten Zinssatzes von 8,5 % per
23.2.1984, dem Zeitpunkt der Kündigung des Darlehens, auf 107.191,03 DM belaufen
und danach bei einer Verzugsverzinsung von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz bis zum
6.3.1986 auf 121.903,50 DM erhöht hat (vgl. Bl. 697 i.V.m. Bl. 702/703). Damit steht
eine Darlehensschuld zumindest in Höhe des Versteigerungserlöses ersichtlich auch bei
Zugrundelegung eines Verzugszinses von nur 2 ½ %-Punkten über dem Basiszinssatz – wie
angemessen – fest, da auch bei Abzug des überhöhten Verzugszinsbetrages für den
Zeitraum vom 23.2.1984 bis zum 6.3.1986 von dem Betrag von 121.903,50 DM in
jedem Fall ein deutlich höherer Betrag als der von 108.208,- DM verbleibt. Auch hier gilt –
wie bei dem Darlehen Nr. 1 –, dass die Verzugsvoraussetzungen seit 24.2.1984 vorliegen
und auch keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Mahnung bestehen.
6. Zu Recht machen die Beklagten allerdings geltend, dass von der Darlehensschuld
weitere Beträge in Höhe von 2.050,- DM, 5.028,80 DM sowie 7.317,73 DM, insgesamt
14.396,53 DM = 7.360,83 EUR (vgl. Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 59, i.V.m. den
Belegen, Bl. 63, sowie Seite 49 der Berufungsbegründung, Bl. 569, i.V.m. dem Schreiben
vom 5.4.2001, Bl. 575) zu ihren Gunsten in Abzug zu bringen sind, die das Landgericht
ohne nähere Begründung nicht berücksichtigt hat. Hinsichtlich der unstreitigen
Barzahlungen in Höhe von 2.050,- DM vom 19.8.1986 sowie von 5.028,80 DM vom
5.1.1987, hinsichtlich welcher die Beklagten entgegen der Ansicht der Klägerin schon durch
Einstellung in den streitgegenständlichen Darlehensschuldsaldo sehr wohl geltend machen,
sie auf die Klageforderung geleistet zu haben, folgt dies schon daraus, dass die Klägerin zu
der Verwendung dieser Gelder keine Angaben mehr machen konnte (vgl. Seite 3 oben des
Schriftsatzes vom 15.5.2007; Bl. 697), wiewohl sie nach allgemeinen Grundsätzen
gehalten war, darzutun, auf welche Forderung sie die Zahlungen verrechnet und dass
diese Forderung in dieser Höhe auch bestanden hat (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1015).
Der von der Klägerin insoweit erhobene Einwand der Verwirkung greift ersichtlich nicht.
Was den Betrag von 7.317,73 DM anbelangt, so hat die Klägerin in dem Schreiben vom
5.4.2001 (Bl. 575/576) selbst darauf hingewiesen, dass den Beklagten insoweit mit
Schreiben vom 13.12.1988 ausdrücklich eine Gutschrift erteilt worden sei, die sie jederzeit
verrechnen könnten. Da weder dargetan noch sonstwie ersichtlich ist, dass dies in der
Folge geschehen ist oder die Klägerin die Gutschrift selbst zugunsten der Beklagten
verbucht hätte, waren diese folglich berechtigt, diese Gutschrift im vorliegenden
Rechtsstreit „einzulösen“.
Hingegen führen die weiteren Positionen der Zahlungsaufstellung (Bl. 59 = Bl. 569) zu
keiner weiteren Reduzierung der Klageforderung. Zwar sind Zahlung bzw. Gutschrift über
2.030,70 DM bzw. 5.000,- DM ausweislich der Anlage zum Pfändungsbeschluss vom
14.2.1997, 49 M 787/97 (vgl. Bl. 59 der Beiakten 7 U 59/02-16-) nachweislich auf die in
Rede stehende Darlehensschuld erfolgt. Indessen sind beide Beträge – ausgehend von dem
seitens der Klägerin zuletzt für das Darlehen Nr. 1 nur mehr in Ansatz gebrachten Betrag
von 68.598,13 DM (vgl. Bl. 360) – bei der Berechnung der Darlehensrestschuld bereits
berücksichtigt, wie sich hinsichtlich des Betrages von 5.000,- DM aus den Ausführungen
der Klägerseite gemäß Schriftsatz vom 15.5.2007 (vgl. dort Ziffer II.2), Seite 3 /4 = Bl.
697/698, i.V.m. der Forderungsberechnung, Bl. 706) zweifelsfrei ergibt. Und auch der
Betrag von 2.030,70 DM kann von dem in diesem Schriftsatz dargelegten Schuldsaldo per
16.1.1987 von 75.931,06 DM – abzüglich der überhöhten Verzugszinsen – noch in Abzug
gebracht werden, ohne dass der Betrag von 68.598,13 DM unterschritten würde.
Was die Barzahlungen vom 8.9.1986 in Höhe von 16.000,- DM sowie vom 23.1.1987 in
Höhe von 10.000,- DM (vgl. die Belege, Bl. 63) angeht, so hält es der Senat für erwiesen,
dass diese als – gerichtlich festgelegte – Nutzungsentschädigung zur Abwendung der
Räumungsvollstreckung hinsichtlich des zwangsversteigerten Hausanwesens der Beklagten
an den Gerichtsvollzieher gezahlt wurden und als solche zweckgebundenen Zahlungen
nicht auf die Darlehensschuld verrechnet werden können. Dies ergibt sich zur Überzeugung
des Senats aus dem Vermerk der klägerischen Rechtsabteilung vom 10.3.1987 (Bl. 105
ff./106/107), dem Inhalt der dort in Bezug genommenen Einstellungsbeschlüsse des
Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Saarbrücken (19 M 3309/86) sowie den Daten der
Räumungstermine, die exakt mit den beiden Zahlungsdaten übereinstimmen.
Da die insoweit beweispflichtigen Beklagten weitere Zahlungen auf die
streitgegenständliche Darlehensschuld nicht nachgewiesen haben, berechnet sich die
weiter zuerkannte Klageforderung nach allem wie folgt:
68.598,13 DM
+ 80.000,00 DM
148.598,13 DM
- 14.396,53 DM
- 75.293,61 DM
58.907,99 DM
= 30.119,18 EUR
- 18.041,08 EUR (bereits zuerkannt)
12.078,10 EUR
=========== ====
7. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht ferner die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit
angeblichen Kostenerstattungsansprüchen in Höhe von 3.377,44 EUR nebst Zinsen seit
28.11.2002 für nicht durchgreifend erachtet. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten,
wie das Landgericht meint, hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruches Anteilsgläubiger
waren, was jedenfalls grundsätzlich denkbar und möglich ist (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro
2006, 205). Jedenfalls wäre die klägerseits vorgerichtlich vorgenommene eigene
Aufrechnung mit nur gegen den Beklagten zu 1) bestehenden Gegenforderungen
gegenüber dem Anspruch aus dem in Rede stehenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom
3.1.2003 auch bei Annahme von Gesamtgläubigerschaft der Beklagten hinsichtlich des
Kostenerstattungsanspruches weder ausgeschlossen noch unwirksam. Entgegen der
Ansicht der Beklagten ist es nämlich anerkannt, dass ein Schuldner schon dann zur
Aufrechnung berechtigt ist, wenn er auch nur gegen einen der beiden Gesamtgläubiger
eine aufrechenbare Forderung hat, weil er an sich nach seinem Belieben an jeden der
beiden Gläubiger leisten kann (vgl. BGH NJW 1979, 2038; BGHZ 55, 20/33; BGH WM
1961, 1149/1151).
8. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten weiterhin auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen
Auskunftsansprüchen gegen die Klägerin. Soweit die Beklagten mit ihrem Begehren nach
umfassender Darlegung der Kontenentwicklung der Sache nach Rechenschaft bzw.
Rechnungslegung verlangen, steht ihnen ein solcher Anspruch grundsätzlich nicht zu. Das
Kreditinstitut würde in unzumutbarer Weise belastet, wollte man von ihm verlangen, bei
Kontoauflösung bzw. Beendigung der Geschäftsverbindung stets auf Verlangen noch
einmal eine erschöpfende, übersichtliche und verständliche Darlegung sämtlicher
Kontenbewegungen zu geben und gegebenenfalls entsprechende Belege vorzulegen; eine
solche Verpflichtung würde Treu und Glauben und der Verkehrssitte widersprechen (vgl.
BGH NJW 1985, 2699/2700).
Im Übrigen ist das Landgericht auch mit Recht davon ausgegangen, dass der - durch die
Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit begrenzte
(vgl. BGH NJW 1982, 574; KG NJW-RR 2002, 708) - Auskunftsanspruch ausgeschlossen
ist, nachdem die in Rede stehenden Vorgänge 25 Jahre zurückliegen, die Beklagten auch
nach Beendigung der Geschäftsbeziehung über viele Jahre hinweg keine Auskunft verlangt
haben und die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen längst abgelaufen sind (vgl. BGH
NJW 2001, 1486; BGHZ 39, 87; OLG Stuttgart, NJW 1968, 2338).
9. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist ein Verzugszinsanspruch nur in der
zuerkannten Höhe von 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz begründet. Auf § 288 Abs.
1, Satz 2 BGB n.F. kann ein höherer Zinsanspruch schon deshalb nicht gestützt werden,
weil die Vorschrift nur für nach dem 1.5.2000 fällig gewordene Forderungen gilt.
Einen konkreten Verzugsschaden in dieser Höhe hat die Klägerin nicht dargetan.
Soweit der Verzugsschaden daneben auch abstrakt berechnet werden kann (dazu
grundlegend BGH NJW 1988, 1967), hält die Rechtsprechung die Verzugszinsregelung des
§ 11 VerbrKrG, die für Realkredite nicht gilt, grundsätzlich auch nicht für entsprechend
anwendbar. Eine Bank kann deshalb bei Realkrediten ohne Angaben zur Schadenshöhe
Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz als Verzugsschadensersatz nur
verlangen, wenn der Kredit nicht zu für Realkredite üblichen Bedingungen gewährt worden
ist (BGH ZIP 1992, 389; ZIP 1999, 1483). Letzteres ist hier ersichtlich nicht der Fall, da die
in einer Hochzinsphase gewährten, in Rede stehenden Darlehen vom damals üblichen
Grundschuldzinsrahmen nicht abgewichen sind und nachträgliche
Bearbeitungserschwernisse in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben müssen.
Allerdings ist der Senat mit dem OLG Schleswig (WM 2003, 22 ff.) der Ansicht, dass die in
§ 497 Abs. 1 Satz 2 BGB für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen vorgesehene
Verzinsung von 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz im Rahmen einer abstrakten
Schadensberechnung auch auf „Altverträge“, wie die vorliegenden angewandt werden
kann, da dies jedenfalls angemessen erscheint.
III.
Die von den Beklagten weiterverfolgte Widerklage hat, worauf bereits in der mündlichen
Verhandlung im Einzelnen hingewiesen wurde, keinen Erfolg.
1. Zwar kann dem Landgericht nicht gefolgt werden, soweit es die Beklagten im Hinblick
auf die „Abtretungserklärung“ vom 20.11.2002 nicht für aktivlegitimiert erachtet hat. Mit
Recht weist nämlich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, an den die
Widerklageforderung abgetreten sein soll, darauf hin, dass er sich insoweit - auch in der
erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung - keiner Ansprüche berühmt habe, was
zumindest einen Hinweis des Landgerichts habe geboten erscheinen lassen, auf den hin
dann in jedem Fall eine vorsorgliche Rückabtretung an die Beklagten erklärt worden wäre,
wie jetzt im Berufungsverfahren ausdrücklich erfolgt. Dieser Einwand ist nicht von der Hand
zu weisen. Auch nach Auffassung des Senats hätte dem Beklagtenvertreter Gelegenheit
gegeben werden müssen, zur Vermeidung der Widerklageabweisung die Rückabtretung zu
erklären. Dass er dies im Zweifel getan hätte, zeigt sein Verhalten in der Berufungsinstanz.
2. Soweit die Widerklage zum einen darauf gestützt ist, die Klägerin habe im Zeitraum vom
8.6.1983 bis 24.8.1983 Bareinzahlungen in Gesamthöhe von 243.000,- DM sowie
eingereichte Kundenschecks über insgesamt 81.000,- DM entgegen dem ihr erteilten
Auftrag nicht seinem Konto gutgeschrieben, so dass er nicht über die Beträge habe
verfügen können, was den Vorwurf der Veruntreuung begründe, hat die Beklagtenseite
diesen Vorwurf nicht nachzuweisen vermocht. Damit sind Schadensersatzansprüche
ebenso wenig begründet wie Bereicherungsansprüche.
Was den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB betrifft, so wäre es Sache des
Beklagten zu 1) gewesen, alle Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich
sein Anspruch herleitet. Stützt er sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines
Schutzgesetzes (hier: Untreue), so hat er alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus
denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes
ergibt, beim Vorwurf der Veruntreuung mithin auch und insbesondere die zweckwidrige
Verwendung der Gelder (vgl. BGH NJW 1987, 2008/2009). Hierzu war er umso mehr
angehalten, als die Klägerin seine Darstellung ausdrücklich und substantiiert bestritten,
insbesondere im Einzelnen – unter Vorlage der entsprechenden Kontenschreibung (vgl. Bl.
255 ff.) – zum Verbleib und zur Verwendung der Geldbeträge vorgetragen hat (vgl. S. 2 f.
des Schriftsatzes vom 14.2.2005; Bl. 247 f.).
Dieser seiner Beweisobliegenheit ist der Beklagte zu 1) in keiner Weise nachgekommen, so
dass die klägerische Darstellung unwiderlegt geblieben ist, die die Annahme einer
deliktischen Handlung nicht rechtfertigt.
Ebenso scheitert ein Bereicherungsanspruch des Beklagten zu 1) gegen Klägerin aus § 812
Abs. 1 Satz 1 BGB schon daran, dass letztere mit ihrem substantiierten Vortrag zur
Verwendung der Gelder ihrer sekundären Behauptungslast genügt hat und der Beklagte zu
1) den damit eingewandten Rechtsgrund nicht auszuräumen vermochte (vgl. BGH NJW
1990, 392; NJW 2003, 1449; NJW-RR 2004, 556).
3. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) ist auch der ferner widerklagend geltend
gemachte Schadensersatzanspruch wegen widerrechtlicher Zwangsversteigerung des
Hausanwesens der Beklagten nicht begründet. Eine solche Haftung, die aus den §§ 823 I,
826 BGB herzuleiten ist, käme nur ausnahmsweise und unter ganz besonderen
Umständen in Betracht. Grundsätzlich gilt nämlich, dass derjenige, der sich zum Vorgehen
gegen seinen Schuldner eines staatlichen, gesetzlich geregelten Verfahrens bedient, auch
dann nicht unmittelbar und rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis des Schuldners
eingreift, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus
dem Verfahren Nachteile erwachsen, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche, sittenwidrige
Schädigung vor. Insoweit indiziert ein subjektiv redliches Verhalten in einem gesetzlich
geregelten Rechtspflegeverfahren nicht schon durch die Beeinträchtigung von in § 823 BGB
geschützten Rechtsgütern gleichzeitig seine Rechtswidrigkeit, da das schadensursächliche
Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zunächst die Vermutung der
Rechtmäßigkeit hat, zudem im Regelfall einfache und sichere Verteidigungsmöglichkeiten
zur Verfügung stehen. Daher haftet der Rechtsschutz Begehrende seinem Gegner
außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht aus
unerlaubter Handlung für die Folgen nur fahrlässigen Verhaltens. Dies gilt auch im
Vollstreckungsverfahren (vgl. BGHZ 36, 18; 74, 9/14; 118, 201/206). Auch der -
vorbefasste - 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat dies so gesehen und
zugleich konstatiert, dass die Vollstreckung aus den genannten Grundschulden weder
zivilrechtlich noch strafrechtlich zu beanstanden ist und schon gar nicht den Vorwurf
betrügerischen Verhaltens der Klägerin rechtfertigt (vgl. Entscheidung vom 25.9.1996 – 1
U 337/96-57-; Bl. 279 ff.). Dieser Vorwurf ist im Übrigen seitens des Beklagten zu 1) auch
gar nicht substantiiert dargetan. Soweit er zur Begründung in erster Linie behauptet hat,
die zugrunde liegenden Forderungen hätten nicht bestanden, handelt es sich um eine
Darstellung, die zunächst keiner näheren Überprüfung zugänglich ist. Sofern diese
Begründung allenfalls als „Spiegelbild“ der Klageverteidigung – insbesondere fehlender
Valutierungen – zu verstehen ist, hat sie sich jedenfalls bei Prüfung der Klageforderung als
unzutreffend erwiesen. Soweit der Beklagte zu 1) ferner zuletzt eine verfrühte
Durchführung der Zwangsversteigerung geltend gemacht hat, ist dieser Einwand nicht
schlüssig, da ausgeschlossen erscheint, dass der Beklagte zu 1) bei anderem Vorgehen der
Klägerin zahlungswillig und zahlungsfähig gewesen wäre und so die Zwangsversteigerung
hätte vermieden werden können.
4. Ohne Erfolg macht der Beklagte zu 1) schließlich geltend, die Klägerin habe die Erlöse
aus der Einzelzwangsvollstreckung in Höhe von 75.293,61 DM zu Unrecht vereinnahmt,
weshalb der Betrag zurückzuzahlen sei.
Ein deliktischer Anspruch scheitert schon an fehlender Rechtswidrigkeit und fehlendem
Verschulden. Hinsichtlich ersterem kann auf die Ausführungen zu Punkt III. 3. Bezug
genommen werden. Soweit der Beklagte zu 1) die Haftung der Klägerin daraus herleiten
will, dass sie unzulässigerweise aus der „persönlichen Haftungsübernahme“ vollstreckt hat,
weist die Klägerin mit Recht darauf hin, dass es sich insoweit allenfalls um eine fahrlässige
Fehleinschätzung der Rechtslage handelt, die eine deliktische Haftung nicht zu begründen
vermag (vgl. BGHZ 118, 206).
Hinsichtlich einer bereicherungsrechtlichen Haftung der Klägerin kann letztlich offen bleiben,
ob ursprünglich ein solcher Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1, Satz 1, 2 Alt. BGB
begründet war. Denn jedenfalls hätte die Klägerin mit Einstellung dieser Forderung in die
Klageforderungsberechnung mit ihrer Darlehensforderung gegenüber dem entsprechenden
Bereicherungsanspruch konkludent – wie möglich – die Aufrechnung erklärt, so dass der
Anspruch des Beklagten zu 1) erloschen wäre. Eine solche Aufrechnung hat im Übrigen
zuletzt auch der Beklagte zu 1) erklärt (vgl. Seite 5 unten des Schriftsatzes vom 1.6.2007;
Bl. 722) und spätestens damit seiner diesbezüglichen Widerklage den Boden entzogen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 und Abs. 2, 269
Abs. 3 ZPO.
Eine Anwendung des § 344 ZPO kam entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht in
Betracht, da das Versäumnisurteil vom 11.11.2004 angesichts damals unzureichender
Individualisierung des Streitgegenstandes nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 707 Nr. 10, 711
i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§
542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2, Satz 1 ZPO).
Der Wert der Beschwer der Parteien war im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EGZPO festzusetzen.