Urteil des OLG Saarbrücken vom 03.05.2007

OLG Saarbrücken: gerichtsbarkeit, zivilprozessordnung, befangenheit, verfahrensrecht, anschluss

OLG Saarbrücken Beschluß vom 3.5.2007, 5 W 99/07 - 31
Verfahrensrecht: Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde bei Richterablehnung in
Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
Leitsätze
Im Richterablehnungsverfahren in FGG-Sachen ist die sofortige weitere Beschwerde gemäß
§ 574 ZPO nur zulässig, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat. Zuständig für
die Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde ist in diesem Fall das
Oberlandesgericht und nicht der Bundesgerichtshof (Anschluss an BGH, NJW-RR
2004,726).
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts
Saarbrücken vom 30.03.2007 (13 A T 5/07) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.03.2007 (Bl. 1465 d. A.) hat das Landgericht
die gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gerichtete sofortige Beschwerde
zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO zugelassen.
Hiergegen hat der Betroffene am 13.04.2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle sofortige
weitere Beschwerde eingelegt.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft, da die erforderliche
Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss v. 10.12.2003 – XII
ZB 251/03, NJW-RR 2004, 726 f), der sich der Senat anschließt, gelten in Verfahren der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der
Befangenheit die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 42 ff ZPO) entsprechend. Das
bedeutet, dass gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den ein Ablehnungsgesuch
für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde zulässig ist (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs.
1 ZPO), über die das Landgericht zu entscheiden hat. Für das weitere Verfahren gelten
zwar die vom FGG vorgesehenen Rechtsmittel - dies allerdings nur mit den
Einschränkungen, die sich aus der entsprechenden Anwendung der zivilprozessualen
Regelungen über die Ablehnung von Richtern ergeben.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts, das die Beschwerde gegen den eine
Richterablehnung für unbegründet erklärenden Beschluss des Amtsgerichts zurückweist, ist
deshalb zwar an sich die weitere Beschwerde - und zwar gem. § 29 Abs. 2 FGG als
sofortige - eröffnet. Die Statthaftigkeit dieser weiteren sofortigen Beschwerde ist jedoch an
dieselben Voraussetzungen geknüpft, an die auch die - nunmehr allein statthafte -
Rechtsbeschwerde gegen landgerichtliche Beschwerdeentscheidungen in ZPO-Verfahren, in
denen über die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, gebunden wäre. Nach § 574
Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist eine solche Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht
sie zugelassen hat. Deshalb ist auch in FGG-Verfahren über die Ablehnung eines Richters
die sofortige weitere Beschwerde nur nach entsprechender Zulassung durch das
Beschwerdegericht. statthaft.
Die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff ZPO auf Verfahren der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit führt indes nicht dazu, in diesen Verfahren, soweit über die Ablehnung
eines Richters zu entscheiden ist, den Rechtsmittelzug zu verändern. Zwar ist in ZPO-
Verfahren gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte, durch die eine
Richterablehnung für unbegründet erklärt wird, bei entsprechender Zulassung die
Rechtsbeschwerde zum BGH eröffnet. Die alleinige Zuständigkeit des BGH als
Rechtsbeschwerdegericht ist indes nicht auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu
übertragen. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft
eine abschließende Regelung, in der die Anrufung des außerhalb des
Vorlageverfahrens (§ 28 FGG, § 79 Abs. 2 ZPO) nicht vorgesehen ist. Insoweit bewendet
es daher bei der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte als Gerichte der weiteren
Beschwerde. Dies gilt auch für Verfahren der Richterablehnung. Über die Zulässigkeit der
sofortigen weiteren Beschwerde hat daher das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die sofortige weitere Beschwerde nicht
zugelassen. Daher ist sie als unzulässig zu verwerfen. Dies würde auch dann gelten, wenn
man, wie vom Betroffenen gerügt, davon ausgehen würde, dass das Landgericht in
fehlerhafter Besetzung entschieden hat.
Zu einem anderen Ergebnis gelangt man schließlich auch nicht, wenn man die sofortige
weitere Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde umdeutet, denn eine solche ist
vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.2003 – XII ZB 251/03, NJW-RR
2004, 726 (727)).