Urteil des OLG Saarbrücken vom 13.07.2010

OLG Saarbrücken: grobe fahrlässigkeit, rückzahlung, fälligkeit, verjährungsfrist, widerklage, kündigung, ingenieurbüro, architekturbüro, waffengleichheit, rückforderung

OLG Saarbrücken Urteil vom 13.7.2010, 4 U 569/09 - 8/10
Ingenieurvertrag: Rechtsnatur des Rückforderungsanspruchs überzahlter
Honorarvorschüsse; Schlussrechnungslegung als Fälligkeitsvoraussetzung für den
Verjährungsbeginn
Leitsätze
a. Der Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung überzahlter Honorarvorschüsse eines
planenden Ingenieurs ist vertraglicher, nicht bereicherungsrechtlicher Natur.
b. Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs
hängt nicht davon ab, ob der Ingenieur seinerseits eine den Anforderungen der HOAI
entsprechende prüffähige Honorarschlussrechnung erteilt.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken
abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.522,80 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin, die ein Altenheim betreibt, die beklagte
Ingenieurgesellschaft auf Rückzahlung von angeblich überzahltem Honorar für erbrachte
Ingenieurleistungen sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte auf der Grundlage der HOAI mit der Erbringung von
Ingenieurleistungen für verschiedene Umbau- und Erweiterungsarbeiten im Altenpflegeheim
Haus S.A. in , . Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden
Baumaßnahmen in den Bauabschnitten 2) und 3), in denen die Beklagte als Fachplanerin
tätig war.
Grundlage für die Tätigkeit der Beklagten im zweiten Bauabschnitt war ihr Angebot vom
31. Juli 1999. Die Beklagte erteilte Abschlagsrechnungen vom 2.2.2000 und 4.8.2000,
worauf die Klägerin insgesamt 40.000 DM zahlte. Der Bauabschnitt wurde am 22.4.2002
abgeschlossen. Eine Schlussrechnung durch die Beklagte wurde nicht erstellt.
Den Arbeiten der Beklagten im dritten Bauabschnitt lag das Angebot vom 22.4.2002 zu
Grunde. Nach der Erstellung der entsprechenden Fachpläne durch die Beklagte zahlte die
Klägerin auf Abschlagsrechnungen einen Betrag von 15.000 EUR, worin das Honorar für die
Entwurfsplanung enthalten war.
Hinsichtlich des dritten Bauabschnitts wurde der korrespondierende Architektenplan des
Büros H. und H. geändert. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin hatte ein
ursprünglich vorgelegtes Planungskonzept des Architekturbüros verworfen. In diesem Plan
waren die Bäder entgegen den Wünschen der Klägerin nicht so zusammengefasst, dass
sie auf beiden Seiten des Flures durch einen gemeinsamen Installationsschacht versorgt
werden konnten. Auch konnten die Zimmer im Dachgeschoss größer geplant werden als
ursprünglich vorgesehen, da nach dem Zukauf des Nachbargrundstücks ein
entsprechender Abstand zu diesem Grundstück nicht mehr eingehalten werden musste. Im
Frühjahr 2003 setzte das Architekturbüro die Änderungen im Layout des Architekturplanes
um. Nachdem sich die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung der Klägerin geweigert
hatte, entsprechende Änderungen auch in ihrer Planung zu berücksichtigen, kündigte die
Klägerin das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 9.1.2003.
Am 30.1.2004 betraute die Klägerin das Ingenieurbüro R. und B. mit der weiteren
Fachplanung für den dritten Bauabschnitt. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten
Änderungen des Architekturplanes war es für diese Fachplaner kostengünstiger und
einfacher, die Entwurfsplanung vollständig neu anzufertigen, anstatt die vorhandenen Pläne
der Beklagten umzuarbeiten. Das Honorar für die Entwurfsplanung des Ingenieurbüros R.
und B. belief sich auf 7.407,27 EUR.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr hinsichtlich des zweiten Bauabschnitts
ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 3.522,80 EUR zustehe.
Nach einer überschlägigen Prüfung gemäß den Vorschriften der HOAI anhand der
anrechenbaren Kosten ergebe sich eine Honorarforderung von 16.928,88 EUR. Dieser
Betrag sei mit den unstreitig bereits geleisteten Abschlagszahlungen Höhe von 40.000 DM
(20.451,68 EUR) überzahlt. Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung wird auf den
Schriftsatz der Klägerin vom 28.2.2008 (GA I Bl. 2 ff.) Bezug genommen. Auch sei der
Rückzahlungsanspruch nach der Auffassung der Klägerin nicht verjährt, da die
Verjährungsfrist mangels Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung nicht zu laufen
begonnen habe.
Hinsichtlich des dritten Bauabschnitts hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die
Beklagte die Kosten für die neue Entwurfsplanung des Büros R. und B. erstatten müsse.
Die alten Pläne der Beklagten seien mangelhaft, da sie Änderungen des Architekturplanes
nicht berücksichtigt hätten. Die Klägerin hat hierzu behauptet, dass die entstandenen
Mehrkosten gerade auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen seien. Hätte die
Beklagte sich nicht geweigert, die Änderungen in die Fachplanung zu übertragen, hätte die
Klägerin das Ingenieurbüro R. und B. nicht beauftragen müssen. Insbesondere stehe dem
nicht entgegen, dass aufgrund der Planungsänderungen durch das Architekturbüro ohnehin
eine neue Entwurfsplanung notwendig gewesen wäre, die die Klägerin auch gegenüber der
Beklagten in entsprechender Höhe hätte vergüten müssen.
Die Parteien haben unter dem Aktenzeichen 16 O 324/07 mit umgekehrtem Rubrum vor
dem Landgericht Saarbrücken zunächst einen Rechtsstreit über die Honorarforderungen
der jetzigen Beklagten geführt. In diesem Rechtsstreit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
8.2.2008 Widerklage erhoben, die mit Schriftsatz vom 28.2.2008 hinsichtlich der den
zweiten Bauabschnitt betreffenden Forderung in Höhe von 3.522,80 EUR erweitert worden
ist. Mit Beschluss vom 6.7.2008 hat das Landgericht im Parallelverfahren die Klage von der
Widerklage gemäß § 145 Abs. 2 ZPO abgetrennt. Die Widerklage bildet den
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.930,07 EUR
nebst acht Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat hinsichtlich des zweiten
Bauabschnitts die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die
Klägerin könne keine Rückzahlung mehr beanspruchen, nachdem der Bauabschnitt bereits
am 23.4.2002 abgeschlossen worden sei. Die Beklagte habe diesen Bauabschnitt
„berechnet und vergütet erhalten".
Hinsichtlich des dritten Bauabschnitts treffe die Beklagte keine Erstattungspflicht: Durch die
Beauftragung des Ingenieurbüros R. und B. nach der Kündigung des Vertragsverhältnisses
zur Beklagten sei der Klägerin kein Schaden entstanden, da die Honoraransprüche der
neuen Fachplanerin Sowieso-Kosten seien.
Das Landgericht hat der Klage nur hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlten
Honorars stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt: Der Klägerin stehe aus der vertraglichen
Absprache der Parteien ein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Honoraransprüche
zu. Nachdem die Beklagte in angemessener Frist keine Schlussabrechnung vorgelegt habe,
sei die Klägerin berechtigt gewesen, nach den Vorschriften der HOAI anhand von
anrechenbaren Kosten eigenständig den tatsächlichen Honoraranspruch der Beklagten zu
ermitteln und mit den geleisteten Abschlagszahlungen zu verrechnen. Die Beklagte habe
nicht nachgewiesen, dass ihr ein Anspruch in voller Höhe der geleisteten
Abschlagszahlungen zustehe. Auch sei der Rückzahlungsanspruch nicht verjährt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass Forderungen aus dem 2. Bauabschnitt, der
unstreitig am 22.4.2002 beendet wurde, verjährt seien. Zum Kündigungszeitpunkt hätten
keine Schlussrechnungen zu den Einzelgewerken vorgelegen, weshalb in der
Honorarschlussrechnung der Leistungsstand der anerkannten 2. Abschlagsrechnung
übernommen worden sei. Die vorliegend geltend gemachten Kosten hätten ausschließlich
Leistungen zum Gegenstand, die nach der freien Kündigung des Werkvertrags durch die
Bestellerin und darüber hinaus auch zusätzlich erbracht worden seien, weshalb eine
Inanspruchnahme der Beklagten ausscheide.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom
8.10.2009 – 16 O 214/08 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte verkenne, dass sich der im
Berufungsverfahren allein streitgegenständliche Anspruch der Klägerin auf den zweiten
Bauabschnitt beziehe. Die Schlussrechnungen in dem Parallelverfahren beträfen
demgegenüber den dritten Bauabschnitt. Hinsichtlich des zweiten Bauabschnitts habe das
Landgericht im angefochtenen Urteil bereits im Tatbestand festgestellt, dass der zweite
Bauabschnitt am 22.4.2002 abgeschlossen worden sei. An diese Feststellung sei die
Beklagte gebunden. Bis zum heutigen Tage habe die Beklagte keine Schlussrechnung für
den zweiten Bauabschnitt erstellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Berufungsbegründung vom 25.1.2010 (GA II Bl. 179 ff.) und der Berufungserwiderung vom
26.3.2010 (GA II Bl. 188 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der
mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (GA II Bl. 194 ff.) verwiesen.
II.
A.
Die Berufung ist zulässig. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der
auf Rückzahlung überzahlten Honorars gerichtete Anspruch. Die Berufung der Beklagten
hat Erfolg: Soweit das Landgericht die Verjährungseinrede der Beklagten nicht für
begründet erachtet hat, begegnet die Entscheidung durchgreifenden Bedenken.
1. Nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts ist der von der Klägerin geltend
gemachte Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Honorarvorschüsse vertraglicher, nicht
bereicherungsrechtlicher Natur. Die in einem Werkvertrag übernommene Verpflichtung des
Auftraggebers, Abschlagszahlungen zu leisten, verpflichtet den Auftragnehmer seinerseits
dazu, die Leistungen abzurechnen, und gewährt dem Auftraggeber einen vertraglichen
Anspruch auf Auszahlung des Überschusses (ständige Rspr. BGH; für Architektenvertrag:
Urt. v. 22.11.2007 – VII ZR 130/06, MDR 2008, 200; für Bauvertrag: BGHZ 140, 365,
370; Urt. V. 30.4.2004 – VII ZR 187/03, MDR 2005, 140; Erman/Schwenker, BGB, 12.
Aufl., § 632a Rdnr. 11).
2. Die Verjährung des Anspruchs richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach dem
seit dem 1.1.2002 geltenden Recht. Denn der Anspruch ist im Sinne dieser Vorschrift erst
nach dem 1.1.2002 entstanden:
Zwar leistete die Klägerin die Vorauszahlungen, aus denen sie die Überzahlung herleitet,
bereits im Jahr 2000, folglich vor dem maßgeblichen Stichtag. Aus dieser Vorschussleistung
resultierte die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten, eventuelle Überzahlungen
auszugleichen. Dennoch ließ diese grundsätzliche Verpflichtung den streitgegenständlichen
Anspruch noch nicht entstehen. Zum Zeitpunkt der Vorschussleistung war nämlich offen,
ob und in welchem Umfang es zu einer Überzahlung kommen würde. Erst mit dem
Abschluss des zweiten Bauabschnitts, der die Abrechnungsreife herbeiführte, war der
bislang lediglich abstrakte Anspruch hinreichend konkret. Nunmehr stand durch Vergleich
des Leistungsstandes mit der Höhe der geleisteten Vorauszahlungen fest, dass der bislang
lediglich abstrakte Anspruch tatsächlich in konkreter Höhe valutierte.
3. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schlusse
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Wie ausgeführt, ist der Anspruch auf Ausgleich der Überzahlung bei Eintritt der
Abrechnungsreife im April 2002 entstanden. Mithin begann die kurze Verjährungsfrist –
vorbehaltlich der weiteren, sogleich zu erörternden Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr.
2 BGB – mit dem Schluss des Jahres 2002.
a) Insbesondere ist die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs nicht von der Vorlage einer
prüffähigen Schlussrechnung durch den Auftragnehmer abhängig. Vielmehr ist der
Auftraggeber dazu in der Lage, im Falle der unterbliebenen Schlussrechnungsstellung durch
den Auftragnehmer unmittelbar Klage auf Zahlung des Überschusses zu erheben, die er
mit einer eigenen Abrechnung begründen kann, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der
Auftraggeber Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat (BGH, MDR 2008, 200).
b) Auch setzt die Fälligkeit des Anspruchs auf Ausgleich einer Überzahlung nicht in
rechtsanaloger Anwendung des § 8 HOAI die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung
der Überzahlung durch den Auftraggeber voraus.
Für diese Analogie könnte in gewissem Sinne das Gebot der „Waffengleichheit“ streiten:
Die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Architekten ist von der Vorlage einer prüffähigen
Schlussrechnung abhängig (so die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Vorschrift des
§ 8 Abs. 1 HOAI in der bis zum 17.8.2009 geltenden Fassung, nunmehr im Wesentlichen
inhaltsgleich mit § 15 Abs. 1 HOAI). Das bedeutet, dass der Honoraranspruch des
Architekten in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs „praktisch unverjährbar“ ist
(Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 199 Rdnr. 6). Diese Wohltat, selbst nach jahrelanger
Untätigkeit Honorarforderungen auf der Grundlage einer spät erstellten Schlussrechnung
einfordern zu können, bliebe dem Auftraggeber versperrt, wenn sein Anspruch bereits bei
Eintritt der Abrechnungsreife fällig würde.
Dennoch vermag dieses Argument nicht zu überzeugen: Der Interessengegensatz
hinsichtlich der Rückforderung überzahlter Honoraransprüche wird in einer von der HOAI
abweichenden Konzeption aufgelöst: Zunächst steht es dem Auftraggeber offen, den
Architekten im Wege der Leistungsklage auf Schlussrechnungslegung in Anspruch zu
nehmen. Entschließt sich der Auftragnehmer dazu, unmittelbar Zahlungsklage zu erheben,
so ist er nicht gehalten, den überzahlten Anspruch durch Vorlage einer den Anforderungen
der HOAI entsprechenden prüffähigen Schlussrechnung darzulegen. Er genießt die
prozessuale Wohltat, sich auf den Vortrag zu beschränken, der bei zumutbarer
Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Erkenntnisstand
entspricht. Genügt der Auftragnehmer dieser Darlegung, so ist es Aufgabe des Architekten,
nunmehr durch Vorlage einer prüffähigen Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen
darzulegen, dass ihm ein Honorar in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig
zusteht (BGH, MDR 2008, 200; vgl. BGHZ 140, 375). Diese Konzeption beinhaltet einen
interessengerechten Ausgleich, der es nicht verlangt, dem Auftraggeber die Option
einzuräumen, auf der Ebene des materiellen Rechts auch die Fälligkeit seines
Überschussanspruchs bis zur Vorlage einer Abrechnung hinauszuschieben. Vielmehr ist den
Billigkeitserwägungen, aus denen die Klägerin den Ausschluss der Verjährung herleiten will,
bei der Rechtsanwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Rechnung zu tragen:
4. Nach dieser Vorschrift beginnt die Verjährung eines fälligen Anspruchs erst dann, wenn
der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen besitzt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Auch diese Voraussetzungen lagen in der
Person der Klägerin bereits vor Ende des Jahres 2002 vor.
a) Zwar setzt die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Fall der gegen
einen Architekten gerichteten Überschussklage spezifische Rechtskenntnisse auf dem
Rechtsgebiet der HOAI und die Kenntnis der hierfür maßgeblichen Tatsachengrundlagen
(Höhe der anrechenbaren Kosten, Einordnung in die Honorarzone) voraus. Diese
Kenntnisse sind bei einem nicht prozess- und bauerfahrenen Bauherrn regelmäßig nicht zu
erwarten. Auch wird es dem Bauherrn regelmäßig nicht als grob fahrlässige Unkenntnis
vorzuwerfen sein, wenn er keine Sonderfachleute hinzuzieht, um die Höhe der Überzahlung
zu ergründen. Dies gilt jedenfalls, solange eine Überzahlung auch aus laienhafter Sicht nicht
mit Händen zu greifen ist. Demnach überzeugt im Regelfall die Rechtsauffassung des
Landgerichts, dass ein nicht sachkundiger Bauherr die positive Kenntnis von der
Überzahlung erst mit der Vorlage der Schlussrechnung erwirbt.
b) Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist jedoch ein anderer Schluss zu ziehen:
Hierbei ist von Relevanz, dass es der Klägerin gelungen ist, die für eine erfolgreiche
Rechtsverfolgung ihres Überzahlungsanspruchs erforderlichen Tatsachen ohne
vorangegangene Schlussrechnungslegung durch die Beklagte zusammenzutragen. Mithin
lagen alle erforderlichen Kenntnisse offensichtlich jedenfalls bei Abfassung des Schriftsatzes
vom 28.2.2008 vor.
Die Klägerin hat sich hierbei zur Darlegung der anrechenbaren Kosten in ihrem Schriftsatz
vom 28.2.2008 auf Rechnungen gestützt, die ihr seit dem Jahr 2001 vorlagen. Die Klägerin
verhält sich nicht darüber, wie es dazu kam, dass der Überzahlungsanspruch erst mit
Schriftsatz vom 28.2.2008 geltend gemacht worden ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
dass sie die für die Darlegung des streitgegenständlichen Anspruchs erforderlichen
Kenntnisse erst zu einem Zeitpunkt nach Fälligkeit des Überzahlungsanspruchs erwarb.
Vielmehr beschränkt sich Rechtsverteidigung der Klägerin gegen die Verjährungseinrede auf
den Vortrag der rechtlichen Erwägung, wonach der Lauf der Verjährungsfrist die Vorlage
einer prüffähigen Schlussrechnung voraussetze (Schriftsatz der Klägervertreter vom
6.3.2009, S. 6; GA I Bl. 107). Bei dieser Prozesslage ist eine in verjährungsrechtlicher
Hinsicht aus Sicht der Klägerin unschädliche, spätere Kenntniserlangung der den Anspruch
begründenden Umstände nicht zu unterstellen.
Begann die regelmäßige Verjährung jedoch bereits mit Schluss des Jahres 2002, so war der
Anspruch gemäß § 195 BGB am 31.12.2005 verjährt.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).