Urteil des OLG Saarbrücken vom 18.03.2010
OLG Saarbrücken: ablauf der frist, verjährungsfrist, zahlungsaufforderung, adresse, mahnung, zugang, anschrift, post, auskunft, zwangsvollstreckung
OLG Saarbrücken Beschluß vom 18.3.2010, 9 WF 25/10
Gerichtskostenbeitreibung: Rechtsfolge bei Verstoß gegen die Verpflichtung zur
Zahlungsaufforderung; Neubeginn der Verjährung bei Nichtbeachtung der normierten
Vollstreckungsvoraussetzungen
Leitsätze
Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 JBeitrO führt in der Regel nicht dazu, dass die Vollstreckung
unzulässig ist und deshalb der Aufhebung unterliegt. Dies hat zur Folge, dass eingeleitete
Vollstreckungsmaßnahmen ohne Beachtung der in § 5 Abs. 2 JBeitrO normierten
Voraussetzungen zu einem Neubeginn der Verjährung führen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht – Merzig vom 7. Januar 2010 – 20 F 215/03 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
Beschwerdewert: 276,00 EUR.
Gründe
I.
Die am ... Juni 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde Urteil des Amtsgerichts –
Familiengericht – Merzig vom 3. Dezember 2003 geschieden. Ferner wurde der
Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander
aufgehoben. Das Urteil wurde bezüglich des Scheidungsausspruchs in Folge
Rechtsmittelverzichts am selben Tag rechtskräftig, die Entscheidung über den
Versorgungsausgleich am 6. Februar 2004 (Bl. 30 ff d.A.).
Mit Kostenrechnungen vom 18. Oktober 2004 wurden gegen den Antragsteller
Gerichtskosten in Höhe von 203 EUR (276 EUR abzüglich Vorschuss 73 EUR) und gegen
die Antragsgegnerin Gerichtskosten in Höhe von je 276 EUR festgesetzt (Vorblatt II, III,
sowie Bl. 1 d. Kassenakte ~7). Eine Zahlung durch die Antragsgegnerin erfolgte nicht.
Unter dem 28. Dezember 2004 erteilte die Gerichtskasse Saarbrücken dem
Obergerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag zwecks Beitreibung des in der
Kostenrechnung gegen die Antragsgegnerin ausgewiesenen Kostenbetrages. In dem
Vollstreckungsauftrag war als Vollstreckungsschuldner die Antragsgegnerin unter ihrem
damaligen Namen (G. L.) und der Anschrift in bezeichnet. Der
Vollstreckungsauftrag ging bei diesem am 7. Januar 2005 ein. Der Obergerichtsvollzieher
reichte den Vollstreckungsauftrag, beim Amtsgericht eingegangen am 27. April 2005,
unerledigt zurück mit dem Bemerken, dass die Vollstreckungsschuldnerin unter der
angegebenen Adresse nicht mehr wohnhaft, sondern nach unbekannt verzogen sei.
Zugleich berechnete er die ihm entstandenen Kosten in Höhe von 18 EUR (Bl. 4 ff d.
Kassenakte). Mit Kostenrechnung vom 23. Juni 2005 wurden die durch die Tätigkeit des
Obergerichtsvollziehers entstandenen Kosten gegen die Antragsgegnerin unter der
Anschrift in festgesetzt. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 wandte sich die Gerichtskasse an das
Einwohnermeldeamt der Stadt zwecks Auskunft über den Aufenthalt – Wohnung
– der Antragsgegnerin. Als Anschrift wurde die Meldeadresse „ in
M.>“, eingegangen beim Amtsgericht Merzig am 5. Juli 2005, mitgeteilt (Bl. 6 d.
Kassenakte).
Unter dem 2. Juli 2009 erfolgte seitens der Gerichtskasse bei dem Zweckverband
„Elektronische Verwaltung für saarländische Kommunen- eGo-Saar“ wiederum eine
Anfrage zur Adressenmitteilung bezüglich der Antragsgegnerin (Bl. 7 d. Kassenakte).
Im September 2009 wurde seitens der Gerichtskasse die Inanspruchnahme des
Antragstellers als Zweitschuldner veranlasst. Auf dessen Mitteilung, dass die
Antragsgegnerin nunmehr „W.“ heiße, wurde von einer Vollstreckung gegen diesen
abgesehen und erneut eine Einwohnermeldeamtanfrage bezüglich der Antragsgegnerin
veranlasst und wurde erneut die Adresse „ in “ mitgeteilt (Bl. 8
ff d. Kassenakte).
Unter dem 13. Oktober 2009 wurde die Antragsgegnerin unter der Adresse „G. W.,
294 EUR (Kostenrechnung vom 18. Oktober 2004 in Höhe von 276 EUR,
Beitreibungskosten 18 EUR) aufgefordert (Bl. 13 d. Kassenakte).
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie weder eine
Kostenrechnung vom 18. Oktober 2004 noch eine Mahnung erhalten habe, ferner sei kein
Vollstreckungsbeamter bei ihr gewesen. Im Übrigen sei die Forderung verjährt (Bl. 14 d.
Kassenakte).
Der Kostenbeamte half der als Erinnerung behandelten Eingabe der Antragsgegnerin mit
Stellungnahme vom 9. November 2009 nicht ab und legte die Sache dem Bezirksrevisor
zwecks Stellungnahme zur Frage des Verjährungseintritts vor (Bl. 60 d.A.), der unter dem
24. November 2009 den Eintritt der Verjährung verneinte (Bl. 61 d.A.).
Auf die der Antragsgegnerin zugeleitete Stellungnahme des Bezirksrevisors nahm diese mit
Schreiben vom 10. Dezember 2009 Stellung. Sie verwies darauf, dass ihr erstmals am 13.
Oktober 2009 eine Kostenrechnung zugegangen sei, die das Datum 18. Oktober 2004
trage und sie unter ihrem jetzigen Namen, den sie erst seit ihrer Eheschließung im Oktober
2007 trage, bezeichne. Ihre Wohnanschrift sei lückenlos aus dem Melderegister
nachzuvollziehen. Die Forderung sei mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verjährt (Bl. 62
d.A.).
Der Bezirksrevisor, dem die Stellungnahme seitens des Kostenbeamten zugeleitet worden
war, half der Erinnerung nicht ab. Nachdem die Sache dem zuständigen Richter am
Amtsgericht vorgelegt worden war und dieser auf die Notwendigkeit einer Entscheidung
des Kostenbeamten hingewiesen hatte (Bl. 61 RS, 63 d.A.), hat der Kostenbeamte dem
als Erinnerung behandelten Rechtmittel nicht abgeholfen und dem zuständigen Richter am
Amtsgericht vorgelegt (Bl. 64 d.A.).
Mit Beschluss vom 7. Januar 2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 65 ff d.A.), hat das
Amtsgericht – Familiengericht – Merzig – 20 F 215/03 – die Erinnerung der
Antragsgegnerin, als welche nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz die Eingabe zu
behandeln sei, zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Kostenforderung
nicht verjährt sei, weil in Folge der am 28. Dezember 2004 beantragten und in 2005
durchgeführten Vollstreckungshandlung die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB
erneut begonnen habe, so dass Verjährung erst mit dem Ablauf des 31. Dezember 2009
eintrete. § 212 Abs. 2 BGB stehe dem nicht entgegen, weil die Fälligkeit der
Kostenforderung ungeachtet der Frage des hier nicht feststellbaren Zugangs der
Kostenrechnung mit dem Erlass des Scheidungsurteils auch ohne Mahnung eingetreten sei
(§ 5 Abs. 1, Abs. 2 JBeitrO, § 9 GKG). Die im Oktober 2009 zugegangene Kostenrechnung
habe wiederum zu einem Neubeginn der Verjährung geführt, die damit erst am 31.
Dezember 2013 eintrete.
Mit am 1. Februar 2010 eingegangenem Schreiben wendet sich die Antragsgegnerin
gegen diesen Beschluss und rügt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen
Vorbringens sowie Beifügung eines Auszuges aus dem Melderegister unter anderem eine
fehlende Auseinandersetzung mit ihrem Sachvortrag. Nach Lage der Dinge sei die
Forderung verjährt (Bl. 68 ff d.A.).
Das Amtsgericht – Familiengericht – Merzig hat der als Beschwerde behandelten Eingabe
vom 1. Februar 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen
Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 71 ff d.A.).
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie
der Kassenakte Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
Die Beitreibung der Kostenrechnung vom 18. Oktober 2004 ist zulässig, denn die
Kostenforderung ist nicht verjährt.
Gemäß § 5 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die
Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Da das Verfahren 20 F
215/03 im Scheidungsausspruch sowie hinsichtlich der Kosten in Folge
Rechtsmittelverzichts am 3. Dezember 2003 rechtskräftig geworden ist, lief die
Verjährungsfrist am 31. Dezember 2007 ab.
Indes ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Neubeginn der Verjährung gemäß § 5 Abs. 3
GKG eingetreten mit der Folge, dass die Kostenforderung nicht verjährt ist.
1) Zwar lagen zunächst, also bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2007,
die Voraussetzungen für einen Neubeginn der Verjährung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2
Halbsatz 1 GKG, wonach die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten durch die
Aufforderung zur Zahlung erneut beginnt, nicht vor.
Für den Neubeginn der Verjährungsfrist des Gerichtskostenanspruchs ist allein maßgebend,
dass dem Kostenschuldner die Kostenrechnung vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist
zugegangen ist (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 5 GKG, Rz. 8, 9, m.w.N.; OLG
Koblenz, Rpfleger 1988, 428; FG Bremen, Beschl. v. 22. Oktober 1997, 2 97 122 Ko 2 -
StE 1997, 789, wonach die bloße Absendung der Kostenrechnung nicht genügt). Soweit
der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist, genügt eine förmliche Zustellung durch
Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 2 ZPO) (Hartmann, aaO, Rz. 11, m.w.N.; Zöller/ Stöber,
ZPO, 28. Aufl., § 184, Rz. 7, m.w.N.).
Beruft sich der Kostenschuldner auf die Verjährung des Kostenanspruchs der Staatskasse
und wendet deren Vertreter demgegenüber ein, die Verjährung sei durch Übersendung
einer Kostenrechnung unterbrochen worden bzw. die Verjährungsfrist habe neu begonnen,
so muss - wenn der Schuldner den Zugang bestreitet - die Staatskasse den Zugang der
Kostenrechnung voll beweisen. Dabei kann sie nicht geltend machen, der Beweis des
ersten Anscheins spreche für den Zugang einer der Deutschen Bundespost zur
Beförderung übergebenen Sendung beim Adressaten (OLG Koblenz, Rpfleger 1984, 434,
m.w.N.; Hartmann, aaO, Rz. 9, m.w.N.).
Im Streitfall kann weder festgestellt werden, dass der Antragsgegnerin bis zum 31.
Dezember 2007 eine Kostenrechnung oder sonstige Zahlungsaufforderung zugegangen
ist, noch, dass eine Kostenrechnung oder sonstige Zahlungsaufforderung überhaupt zur
Post gegeben worden ist (siehe Zöller/Stöber, aaO, Rz. 9- 11, m.w.N.). Von daher kommt
ein Neubeginn der Verjährung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3 GKG nicht in
Betracht.
2) Auch kann nicht festgestellt werden, dass die sonstigen Voraussetzungen, unter denen
gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG ein Neubeginn der Verjährung möglich ist, bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2007 gegeben sind.
3) Indes ist ein Neubeginn der Verjährung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 212 BGB
eingetreten.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG sind auf die Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches anzuwenden. Gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährung erneut
durch die Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen
Vollstreckungsmaßnahme, es sei denn, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Vollstreckung liegen nicht vor (arg. § 212 Abs. 2 BGB).
Im Streitfall ist der Neubeginn der Verjährung durch die am 28. Dezember 2004
beantragte und Anfang 2005 durchgeführte Vollstreckungshandlung bewirkt worden mit
der Folge, dass die Verjährungsfrist bis zum 31. Dezember 2009 lief.
Die Beitreibung (Vollstreckung) von Gerichtskosten unterliegt nicht der Beitreibung im
zivilprozessualen Vollstreckungsverfahren, sondern der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO).
Die Voraussetzungen der Vollstreckung sind in § 5 JBeitrO geregelt. Gemäß § 5 Abs. 1
Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der
beizutreibende Anspruch fällig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 JBeitrO soll in der Regel der
Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei
Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt
werden.
a) Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn eine
unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Eine solche Entscheidung liegt mit
dem am 3. März 2003 rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteil des Amtsgerichts –
Familiengericht – Merzig vor (vgl. (vgl. Lappe/ Steinbild, Justizbeitreibungsordnung (1960), §
5/ 4). Eines (weiteren) Schuldtitels bedarf es nicht (vgl. Lappe/ Steinbild, aaO, § 5/ 3).
b) Soweit gemäß § 5 Abs. 2 JBeitrO in der Regel der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor
Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert
und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden soll, sind diese
Voraussetzungen unzweifelhaft nicht erfüllt.
Auch kann nicht festgestellt werden, dass eine schriftliche Leistungsaufforderung bzw. eine
besondere Mahnung nach Ablauf der Frist nicht möglich war. Wie sich aus der von der
Antragsgegnerin vorgelegten elektronischen Meldeauskunft (Bl. 70 d.A.) sowie der
Mitteilung des Einwohnermeldeamtes an die Gerichtskasse vom 4. Juli 2005 (Bl. 6 d.
Kassenakte) ergibt, war die Antragsgegnerin in dem in Rede stehenden Zeitraum, also
bereits vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, unter der Adresse „
Nr.~3> in “ gemeldet. Bei Veranlassung der Einholung einer Auskunft beim
Einwohnermeldeamt bereits vor Einleitung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme, wie von
der Gerichtskasse dann im Juni 2005 verfügt, wäre eine schriftliche Leistungsaufforderung
sowie eine Mahnung nach Ablauf der Frist zweifellos durchführbar gewesen.
Indes führt ein Verstoß gegen diese Regel nicht dazu, dass die Vollstreckung unzulässig ist
und deshalb der Aufhebung unterliegt. Zwar entspricht es allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
dass die Vollstreckung erst beginnen kann, wenn die Leistung fällig ist und der
Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (FG Düsseldorf, Beschl.v. 26.
August 2005 - 11 Ko 1910/ 05 GK - EFG 2005, 1894). Verstöße gegen die Verpflichtung
zur Zahlungsaufforderung kann der Schuldner deshalb im Wege der Erinnerung gegen die
Art und Weise der Zwangsvollstreckung rügen. Bei § 5 Abs. 2 JBeitrO handelt es sich jedoch
um eine Sollvorschrift. Dies bedeutet, dass Verstöße nicht zu einer Unwirksamkeit bereits
eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führen (Lappe/ Steinbild, aaO, § 5/ 12).
Nur dann, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung schlechthin fehlen, kommt
eine Aufhebung in Betracht (vgl. hierzu auch Münchener Kommentar/Grothe, BGB, 5. Aufl.,
§ 212, Rz. 25, m.w.N. Staudinger/ Peters/ Jacoby, BGB (2009), § 212 BGB, Rdnr. 48).
Dies ist bei einem Verstoß gegen bloße „Sollvorschriften“ indes nicht der Fall (siehe hierzu
auch Zöller/ Stöber, aaO, vor § 704, Rz. 34, m.z.w.N.).
Von daher hat durch die in 2004 eingeleitete und – wenn auch erfolglos – in 2005
durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme die Verjährung neu begonnen mit der Folge, dass
zum Zeitpunkt des Zugangs der Kostenrechnung im Oktober 2009 die Verjährungsfrist
nicht abgelaufen war.
Da gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GKG die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung
von Kosten durch die Aufforderung zur Zahlung erneut beginnt, ist auch derzeit noch keine
Verjährung der Kostenforderung eingetreten.
III.
Da die Ansprüche auf Zahlung von Kosten nicht verjährt sind, ist eine Beitreibung der
Rechnung der Gerichtskasse vom 18. Oktober 2004 – Kassenzeichen ~6 - zulässig.
Sonstige Umstände, die einer Beitreibung entgegen stehen, liegen, wie das Amtsgericht im
Ergebnis zutreffend festgestellt hat, nicht vor.
Von daher hat das Rechtsmittel der Antragsgegnerin keinen Erfolg.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 66 Abs. 8 GKG.