Urteil des OLG Saarbrücken vom 05.01.2006
OLG Saarbrücken: zwangsvollstreckung, sicherheitsleistung, vollstreckbarkeit, kündigung, abschlagszahlung, teilleistung, unternehmer, abnahme, besteller, berechtigung
OLG Saarbrücken Beschluß vom 5.1.2006, 1 UH 664/05; 1 UH 664/05 - 226
Werkvertragsrecht: Abschlagszahlung; Kündigung des Werkvertrags; einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Vorliegen einer Sicherheitsleistung
Leitsätze
Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Berufungsgericht kommt -
sofern die im angefochtenen Urteil tenorierte Geldforderung lediglich gegen
Sicherheitsleistung des Gläubigers vorläufig vollstreckbar ist - nur dann in Betracht, wenn
konkrete Umstände belegen, dass die Sicherheitsleistung des Gläubigers nicht genügt, um
die den Schuldner treffenden Nachteile der Vollstreckung abzudecken.
Tenor
Die Anträge des Beklagten vom 7./28. November 2005,
I. ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm
Rechtsanwältin ..., als Prozessbevollmächtigte beizuordnen,
II. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 22.
Oktober 2005, Az.: 2 O 11/04 - notfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig einzustellen,
werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Dem Beklagten ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versagen, da die von ihm
beabsichtigte Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
20. Oktober 2005 keine Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 119 Abs. 1, 114 ZPO).
Der Beklagte beabsichtigt, die erstinstanzliche Entscheidung lediglich insoweit anzugreifen,
als das Landgericht den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen
entstandener Mehraufwendungen im Rahmen der Herstellung des Terrassendaches
(einschließlich Verputz und Anstrich) in Höhe von 5.591,40 Euro nicht als gegeben erachtet
und im Hinblick darauf eine weitere Kürzung des von ihm zugunsten der Klägerin
errechneten und im Ergebnis zugesprochenen Restwerklohnes in Höhe von 9.529,41 Euro
nicht vorgenommen hat.
Die Ausführungen des Landgerichts zu dieser Problematik sind indes zutreffend und halten
einer rechtlichen Überprüfung stand. Gegenüber diesen Gründen hat der Beklagte keine
relevanten Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
1. Der sich allenfalls unter Schadensersatzgesichtspunkten ergebende Anspruch auf Ersatz
entstandener Mehrkosten muss vorliegend bereits daran scheitern, dass der Beklagte zur
Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund nicht berechtigt war, denn die Klägerin
befand sich weder zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vertragserfüllung und Fristsetzung
mit Anwaltsschreiben vom 26.11.2002 (Bl. 126 ff. d.A.) noch im Zeitpunkt der Kündigung
des Werkvertrages mit Anwaltsschreiben vom 02.04.2003 mit ihrer Werkleistung in
Verzug. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Abschlagsrechnung vom 17.10.2002 der
Klägerin nicht in dem geschuldeten Umfange bezahlt hatte, stand dieser ein
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB zu. Mit dem Landgericht ist vom Vorliegen der
Voraussetzungen des § 632a BGB auszugehen. Insbesondere ist nicht zweifelhaft, dass
der geltend gemachte Abschlag vorliegend für einen in sich abgeschlossenen Teil des
Werkes verlangt wurde, denn dieser bezog sich - wie dem schriftlichen Werkvertrag vom
19.07.2002 zu entnehmen ist - auf den von den übrigen Arbeiten abtrennbaren Teil der
Rohbauherstellung einschließlich Dach und Gebälk, der in sich werthaltig und nach dem
Vertrag auch selbständig bewertbar war (vgl. hierzu: Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., §
632a, Rz. 5 ff. m.w.N.; Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 632a, Rz. 4 m.w.N.).
2. Vertragsgemäß im Sinne des § 632a BGB ist die Leistung des Unternehmers, wenn sie
nach dem Vertrag geschuldet und im Wesentlichen mangelfrei erbracht ist; völlige
Mangelfreiheit wird nicht verlangt. Vertragsgemäß im Sinne dieser Vorschrift ist mithin auch
eine Leistung, die nur mit unwesentlichen Mängeln im Sinne des § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB
behaftet ist (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 632a, Rz. 5, § 640, Rz. 9 m.w.N.; Münchener
Kommentar, a.a.O., § 632a, Rz. 6; Bamberger/Roth/Voit, § 632a, Rz. 3).
Die durch das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen in diesem
Zusammenhang sind nicht zu beanstanden. Der in dem selbständigen Beweisverfahren
beauftragte Gutachter hat lediglich einen Mängelbeseitigungsaufwand von 709 Euro
festgestellt. Auf von dem Beklagten lediglich befürchtete - darüber hinausgehende -
Mängelbeseitigungskosten wegen einer Erneuerung des durchgebogenen Bodens im
Erdgeschoss, die sich indes nach den unangegriffenen Feststellungen des
Sachverständigen in keiner Weise bestätigten, kommt es entscheidend nicht an;
insbesondere berechtigen diese den Beklagten nicht, auf den geltend gemachten Abschlag
insgesamt keine Zahlungen zu leisten.
Der Anspruch auf die Abschlagszahlung ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
mit seiner Geltendmachung unmittelbar in voller Höhe fällig. Weder ist eine Abnahme der
Teilleistung vorgesehen, noch ist die Erteilung einer prüffähigen Abschlagsrechnung
Fälligkeitsvoraussetzung Allerdings hat der Unternehmer die dem Zahlungsanspruch
zugrunde liegenden Leistungen gegenüber dem Besteller zu bezeichnen, damit dieser die
Berechtigung des Anspruches überprüfen kann (Palandt/Sprau, a.a.O., § 632a, Rz. 8;
Münchener Kommentar, a.a.O., § 632a, Rz. 11; Staudinger/Peters, § 632a, Rz. 10).
Diesen Erfordernissen genügt die Abschlagsrechnung der Klägerin; die durch den Beklagten
in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände sind nicht durchgreifend.
II.
Der Einstellungsantrag ist zwar gemäß §§ 707, 719 ZPO zulässig, jedoch sachlich nicht
begründet.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung durch das Berufungsgericht in Betracht kommt, muss nach
Auffassung des Senates die Entscheidung des Gesetzgebers sein, die Zwangsvollstreckung
auch aus nicht rechtskräftigen Urteilen allgemein zuzulassen. Dieser gesetzgeberischen
Grundentscheidung würde zuwidergehandelt, wenn eine gerade ausgesprochene vorläufige
Vollstreckbarkeit regelmäßig nach Einlegung eines Rechtsmittels gleichsam durch einen
Federstrich wieder beseitigt würde (Senatsbeschlüsse 1 U 544/01-126- vom 19.10.2001
und 1 U 24/92 vom 30.07.1992; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl.,
Rz. 5 zu § 707 ZPO). Die Interessen des Vollstreckungsgläubigers sind daher grundsätzlich
als vorrangig zu bewerten (OLG Köln, NJW-RR 1987, 190 m.w.N.;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rz. 6 zu § 707 ZPO). Dies ergibt sich aus
dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit in Zivilurteilen
(§§ 707 ff. ZPO), in denen der Gesetzgeber bereits unter Differenzierung nach typischen
Fallgruppen die maßgebenden Interessenabwägungen vorgenommen und vorgeschrieben
hat, wann und unter welchen Einschränkungen die obsiegende Partei eines Zivilprozesses
die Zwangsvollstreckung betreiben darf. Eine in richtiger Anwendung der §§ 708 ff. ZPO
getroffene Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines Zivilurteils darf entsprechend nur
unter besonderen Voraussetzungen vom Berufungsgericht in Anwendung der §§ 707, 719
ZPO geändert werden, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die nachgesuchte
Einstellung der Zwangsvollstreckung nur ”einstweilen” gelten soll (OLG Köln, MDR 1975,
850).
Hiervon ausgehend ergibt sich, dass die Prüfung von Einstellungsanträgen nicht nur darauf
zu erstrecken ist, ob das Rechtsmittel des Antragstellers bei summarischer Prüfung
überwiegende Aussicht auf Erfolg bietet - wovon vorliegend bereits nicht auszugehen ist -,
sondern zusätzlich gefordert werden muss, dass der Schuldner durch eine vorläufige
Vollstreckung in besonderer Weise gefährdet ist, weil er durch diese einen Schaden erleiden
kann, der über die bloße Vollstreckungswirkung hinausgeht oder schwer nachweisbar ist.
Letzteres aber ist nach in Rechtsprechung und Literatur herrschender Auffassung jedenfalls
dann in der Regel zu verneinen, wenn das angefochtene Urteil, wie im vorliegenden Fall,
lediglich gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vorläufig vollstreckbar ist und es sich bei
dem Gegenstand der Verurteilung um eine Geldforderung handelt (Zöller/Herget, ZPO, 25.
Aufl., Rz. 3 zu § 719 ZPO; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., Rz. 2 zu § 719 ZPO; OLG
Saarbrücken, MDR 1997, 1157; OLG Köln, NJW-RR 1987, 189). In diesen Fällen erscheint
der Schuldner durch die Sicherheitsleistung des Gläubigers gegen die durch die
Vollstreckung drohenden Nachteile ausreichend geschützt und das Interesse des
Schuldners an der Abwendung der Vollstreckung grundsätzlich schutzwürdiger als dasjenige
des Schuldners an der Abwendung der Vollstreckung. Sinn einer einstweiligen Einstellung
der Zwangsvollstreckung ist es, den Schuldner vor Gefahren zu bewahren, die ihm bei
sachlich ungerechtfertigter Vollstreckung drohen. Wird diesen Risiken aber bereits dadurch
Rechnung getragen, dass das angefochtene Urteil nur gegen Sicherheitsleistung des
Gläubigers vorläufig vollstreckbar ist, so bedarf es grundsätzlich keiner weiteren
Absicherung des Vollstreckungsschuldners durch einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung. Eine andere Wertung kann allenfalls dann geboten sein, wenn der
Schuldner konkrete Umstände dargetan hat, aus denen sich ergibt, dass die
Sicherheitsleistung des Gläubigers nicht genügt, um die ihn möglicherweise treffenden
Nachteile der Vollstreckung abzudecken. Solche besonderen Umstände sind indessen
bisher im vorliegenden Fall weder einsichtig dargetan noch ansonsten ersichtlich. Der
Beklagte hat im Übrigen bisher nicht einmal aufgezeigt und hinreichend glaubhaft gemacht,
dass es ihm nicht möglich ist, sich den von ihm nach dem angefochtenen Urteil zu
zahlenden Geldbetrag im Wege einer Kreditaufnahme zu beschaffen und sodann durch
Zahlung an die Klägerin Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.