Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.04.2004

OLG Saarbrücken: hauptsache

OLG Saarbrücken Beschluß vom 22.4.2004, 9 WF 43/04
Keine Prozesskostenhilfe bei Klageabweisungsantrag vor Rechtshängigkeit
Leitsätze
Keine PKH-Bewilligung zur Rechtsverteidigung vor Klagezustellung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - in Merzig vom 9. Januar 2004 - 20 F 327/03 UE - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht
begründet.
Das Familiengericht hat der Antragsgegnerin zu Recht die für ihre Rechtsverteidigung
gegen die Klage nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.
Zur Verteidigung gegen Begehren, die – wie hier – mangels Klagezustellung noch nicht
rechtshängig geworden sind, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (Zöller-Philippi,
ZPO, 23. Aufl., § 114, Rz. 25 m.w.N.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., Rz. 1).
Die Anhängigkeit der Hauptsache, die vorliegend allerdings – worauf die Antragsgegnerin zu
Recht hinweist – gegeben ist, genügt nicht. Denn vor förmlicher Klagezustellung besteht ein
Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien noch nicht. Daher kann der
Klageabweisungsantrag der Antragsgegnerin in diesem Verfahrensstadium auch nicht als
notwendige Prozessführung angesehen werden, für die allein Prozesskostenhilfe bewilligt
werden könnte ( OLG Bremen, FamRZ 1989, 198, m.w.N.). Für die Beteiligung am PKH -
Verfahren kommt aber eine Prozesskostenhilfebewilligung – wie das Familiengericht in
seiner Nichtabhilfe zutreffend ausführt – grundsätzlich nicht in Betracht.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung
nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).