Urteil des OLG Saarbrücken vom 19.07.2005
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OLG Saarbrücken Urteil vom 19.7.2005, 4 U 209/04-31/05
Leitsätze
Zur Entkräftung des gegen den hinten auffahrenden Unfallgegner sprechenden
Anscheinbeweises.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
15.4.2004 – 10 O 239/03 – unter entsprechender Klageabweisung abgeändert, soweit die
Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin mehr als 4.303,57
EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
22.1.2001 zu zahlen.
2. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin
trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.434,51 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin, eine französische
Versicherungsgesellschaft, aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers, des
Zeugen W. (im Folgenden: W.), die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall in Anspruch.
Am 30.7.2000 befuhr der Versicherungsnehmer gegen 9 Uhr 30 mit seinem PKW die
Autobahn in Richtung. Der Beklagte zu 1) war mit dem bei der Beklagten zu 2)
haftpflichtversicherten PKW in der gleichen Fahrtrichtung auf der Überholspur unterwegs.
Nachdem der Versicherungsnehmer von der rechten Fahrspur auf die Überholspur
gewechselt war, fuhr der Beklagte zu 1) von hinten mit seinem PKW auf das vor ihm
fahrende Fahrzeug auf. Das Fahrzeug des Versicherungsnehmers wurde schwer
beschädigt.
Die Klägerin hat behauptet, der Versicherungsnehmer habe sich vor dem Überholmanöver
durch Rückschau in die Spiegel vergewissert, dass die Überholspur frei sei. Anschließend
habe er ein entsprechendes Blinkzeichen zum Überholen gesetzt und erst danach das
Überholmanöver begonnen. Nachdem der Versicherungsnehmer den Überholvorgang
bereits zur Hälfte beendet gehabt habe, sei der Beklagte zu 1) mit seinem PKW von hinten
mit einer Geschwindigkeit von ca. 200 km/h aufgefahren.
Die Klägerin begehrt Ausgleich der an ihren Versicherungsnehmer gezahlten
Versicherungsleistung in Höhe von 8.607,13 EUR.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die
Klägerin 8.607,13 EUR nebst 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2001 zu
zahlen.
Dem sind die Beklagten entgegengetreten. Die Beklagten haben behauptet, der
Versicherungsnehmer sei ohne Vorankündigung auf die linke Fahrspur gewechselt, als sich
der Beklagte zu 1) bereits so weit angenähert gehabt habe, dass ein gefahrloser
Fahrstreifenwechsel nicht mehr möglich gewesen sei. Trotz der sofort eingeleiteten
Bremsung habe der Beklagte zu 1) eine Kollision nicht mehr vermeiden können. Der
Fahrstreifenwechsel sei nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen, so dass der Unfall auch bei
einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht vermeidbar gewesen wäre.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 5.738,08 EUR auf der Basis
einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil der Beklagten stattgegeben. Es hat
hierzu ausgeführt: Der vorliegende Unfall zeige das typische Schadensbild eines
Auffahrunfalls: Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Versicherungsnehmer auf der
Überholspur in derselben Richtung unterwegs gewesen sei wie der Beklagte zu 1) und dass
dieser in der Weise von hinten aufgefahren sei, dass er, wie er bei seiner Anhörung
angegeben habe, „sofort in seinem Kofferraum“ gewesen sei, mit der vom
Versicherungsnehmer beschriebenen Folge, dass „das komplette Hinterteil“ des Fahrzeugs
um ein Drittel kürzer geworden sei. In dieser Situation spreche der Beweis des ersten
Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden, weil dieser zu schnell oder mit zu
geringem Abstand oder unaufmerksam gefahren sei. Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1
StVG sei der sehr hohen Geschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeugs des Beklagten zu
1), der zwischen 150 und 200 km/h schnell gefahren sei, ein höherer Verursacherbeitrag
anzulasten, weshalb es gerechtfertigt sei, dass die Beklagten zwei Drittel des Schadens zu
ersetzen hätten. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1
Satz 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung wenden sich die Beklagten gegen die
landgerichtliche Entscheidung, soweit das Landgericht der Klage in höherem Umfang als
auf der Grundlage einer hälftigen Haftungsverteilung stattgegeben hat.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts trage der Unfall nicht das typische
Erscheinungsbild eines Auffahrunfalls, da der Versicherungsnehmer vor dem Unfall einen
Fahrstreifenwechsel auf die Überholspur durchgeführt habe. Darüber hinaus sei es zum
Entkräften eines Anscheinsbeweises nicht erforderlich, dass ein atypischer
Geschehensverlauf nachgewiesen werde. Vielmehr genüge es, wenn die ernsthafte
Möglichkeit eines vom typischen Verlauf abweichenden Geschehens nachgewiesen sei.
Daher sei der Beweis des ersten Anscheins schon dann erschüttert, wenn feststehe, dass
der Vorausfahrende erst wenige Augenblicke vor dem Anstoß des Hintermannes in dessen
Fahrstreifen gewechselt sei. Durch den unstreitigen Fahrstreifenwechsel sei die Möglichkeit
eines atypischen Geschehensablaufes bewiesen. Aufgrund der im Einzelnen ungeklärten
Umstände des Unfallherganges hätte das erstinstanzliche Gericht über den Gesichtspunkt
der jeweiligen Betriebsgefahr den beiderseitigen Verursacheranteil gleich bewerten
müssen. Aufgrund der vom Beklagten zu 1) gefahrenen Geschwindigkeit ergebe sich kein
höherer Verursacherbeitrag, da diese nach den Angaben des Beklagten zu 1) mit 150
km/h nur unwesentlich über der vom Versicherungsnehmer mit 140 bis 150 km/h
angegebenen Geschwindigkeit gelegen habe. Für die Annahme einer höheren
Geschwindigkeit existiere keine beweisverwertbare Grundlage.
Die Beklagte beantragen,
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 10 O 239/03 – vom 25.3.2004 abzuändern,
soweit eine Verurteilung über 4.303,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG für die Zeit vom 20.1.2001 bis 31.12.2001, in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem BGB seit dem 1.10.2003
hinaus erfolgt ist, und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung,
ausschlaggebend sei, dass der Fahrspurwechsel zum Zeitpunkt der Kollision bereits
vollzogen gewesen sei. Es stehe gerade nicht fest, dass der Versicherungsnehmer wenige
Augenblicke vor dem Anstoß den Fahrstreifen gewechselt habe. Vielmehr habe nach den
Angaben des Versicherungsnehmers zwischen den beiden Fahrzeugen nach Abschluss des
Spurwechsels eine Distanz von mindestens 20 bis 30 Metern gelegen. Auch sei es
gerechtfertigt, die Beklagten mit einem höheren Verursachungsbeitrag zu belasten.
Entscheidend sei nämlich, dass der Beklagte zu 1) mit einer erheblich höheren
Geschwindigkeit als der Versicherungsnehmer gefahren sei. In diesem Detail stimme die
Einschätzung des Beklagten zu 1) mit den Angaben des Versicherungsnehmers überein.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen
Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 181 d. A.) Bezug
genommen.
II. A. Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht aus
übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers gem. § 7 Abs. 1 StVG in der vor
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften geltenden
Fassung (§ Art. 229 § 8 EGBGB; im Folgenden: StVG a.F.), § 18 Abs. 1 StVG a.F., §§ 823,
249 ff. BGB, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2) richtet: aus § 3 Ziff. 1 + 2
PflVG, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Sachschadens zu. Allerdings rechtfertigt
die Gewichtung der beiderseitigen Verursacherbeiträge gem. § 17 Abs. 1 StVG a.F.
allenfalls eine hälftige Haftung der Beklagten
1. Der Streitfall ist trotz der französischen Nationalität des Versicherungsnehmers der
Klägerin gem. Art. 40 EGBGB nach deutschem materiellen Recht zu entscheiden, da sich
der Unfall im Inland ereignete (Palandt/Heldrich, BGB, 64. Aufl., Art. 40 EGBGB Rdn. 8).
2. Die Beklagten haften dem Grunde nach gem. § 7 Abs. 1 StVG a.F., § 3 Nr. 1 PflVG
gesamtschuldnerisch auf Erstattung des der Höhe nach unstreitigen Schadens. Zwischen
den Parteien steht außer Streit, dass der Unfall kein für den Beklagten zu 1)
unabwendbares Ereignis darstellte.
3. Die Haftungsabwägung des Landgerichts hält den Angriffen der Berufung nicht stand:
a) Sind an dem die Haftung begründenden Schadensereignis mehrere Kraftfahrzeuge
beteiligt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz des dem jeweiligen Fahrzeughalter
entstandenen Schadens sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 17 Abs. 1
StVG a.F. von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend
von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung sind nur
solche Umstände zu berücksichtigen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden
geworden sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2000 – VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 17 Rdn. 5).
b) Die Berufung rügt mit Recht, dass ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1)
auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht bewiesen ist. Insbesondere
steht es nicht bereits nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises fest, dass der
Beklagte zu 1) entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand unterschritt oder
unaufmerksam fuhr.
aa) Zwar spricht der Anscheinsbeweis gegen den auffahrenden Hintermann. Jedoch ist der
Anscheinsbeweis nicht erst dann erschüttert, wenn ein atypischer Unfallverlauf in einer den
Anforderungen des § 286 ZPO entsprechenden Weise feststeht. Vielmehr reicht es zur
Widerlegung des dem Anscheinsbeweis zugrundeliegenden Erfahrungssatzes aus, wenn
aufgrund erwiesener Tatsachen die Möglichkeit besteht, dass sich der Unfall durch einen
atypischen Verlauf ereignet haben mag.
Nur dieses Rechtsverständnis entspricht den im Zivilprozessrecht anerkannten
Beweisgrundsätzen: Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den
auf der Lebenserfahrung beruhenden Schluss, dass ein Ereignis auf einer bestimmten
Ursache oder einem bestimmten Ablauf beruht (st. Rspr. BGHZ 100, 31, 33; vgl. BGH,
Urt. v. 29.6.1982 – VI ZR 206/80, NJW 1982, 2447, 2448; Urt. v. 22.9.1982 – VIII ZR
246/81, VersR 1982, 1145). Die Anknüpfungstatsachen des Erfahrungssatzes müssen
entweder unstreitig oder nach Maßgabe des § 286 ZPO bewiesen sein. Allerdings steht der
durch den Anscheinsbeweis bewiesene Zusammenhang nicht unverrückbar fest. Vielmehr
kann der Gegner die auf dem Erfahrungssatz beruhende Schlussfolgerung bereits dann
erschüttern, wenn er die Möglichkeit eines anderen Ablaufs aufzeigt, indem er Tatsachen
beweist, die einen abweichenden Geschehensverlauf nicht nur theoretisch denkbar,
sondern mit einer empirisch nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit für möglich
erscheinen lassen, wozu nicht erforderlich ist, dass diese überwiegt (BGHZ 6, 169, 170;
Urt. v. 17.1.1995 – X ZR 82/93, VersR 1995, 723, 724; Urt. v. 3.7.1990 – VI ZR 239/89,
NJW 1991, 230, 231; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 284 Rdn. 29;
MünchKomm(ZPO)/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rdn. 48 ff., 65; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21.
Aufl., § 286 Rdn. 87 ff., 98; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 286 Rdn. 23;
Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 286 Rdn. 13).
Im gleichen Sinne ist die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Kammergerichts (MDR
2001, 808) zu verstehen: Auch das Kammergericht geht in Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 9.12.1986 – VI ZR 138/85, NJW
1987, 1075, 1077; Urt. v. 18.10.1988 – VI ZR 223/87,MDR 1989, 150; ebenso
Hentschel, aaO., § 4 StVO Rdn. 18) davon aus, dass der Anscheinsbeweis entkräftet wird,
wenn der Auffahrende die ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit eines atypischen
Geschehens behauptet und gegebenenfalls beweist. Als entlastenden Umstand erwähnt
das Kammergericht beispielhaft den Fall, dass der Vorausfahrende in engem
Zusammenhang mit dem Unfall die Spur gewechselt hat. Soweit das Kammergericht die
Auffassung vertritt, dass der von hinten Angefahrene, nicht als „Vorleistung“ beweisen
müsse, in den letzten 3, 4, 5 Sekunden in gleicher Spur wie der Auffahrende gewesen und
weder nach links noch nach rechts ausgewichen zu sein, will das Kammergericht lediglich
die Anforderungen an die Entkräftung des Anscheinsbeweises verdeutlichen: Zeigt das
Unfallgeschehen das typische Gepräge eines Auffahrunfalls, so kann sich der Unfallgegner
nicht mit der bloßen Behauptung, mithin mit dem Aufzeigen der theoretischen Möglichkeit
eines atypischen Kausalverlaufs entlasten mit der Folge, dass es nunmehr Sache des
Angefahrenen wäre, den theoretisch in Betracht kommenden Unfallverlauf i. S. einer
beweisrechtlichen „Vorleistung“ auszuschließen. Vielmehr trägt der Auffahrende die
Beweislast für diejenigen Umstände, die mit einiger Wahrscheinlichkeit den atypischen
Unfallverlauf belegen (vgl. BGH, MDR 1989, 150).
bb) Diese erleichterten Anforderungen an die Widerlegung des Anscheinsbeweises sind auf
der Grundlage des Beweisergebnisses des Landgerichts erfüllt: Nach den Feststellungen
des Landgerichts ist es angesichts der glaubhaften Aussage des Beklagten zu 1) zumindest
ebenso wahrscheinlich, dass sich der Unfall deshalb ereignete, weil der Zeuge W. bei dem
Spurwechsel die strengen Sorgfaltsanforderungen des § 5 Abs. 4 StVO nicht einhielt. Mithin
ist die Möglichkeit, dass den Beklagten zu 1) an der Verursachung des Unfalls kein
Verschulden trifft, nicht lediglich theoretisch denkbar, sondern – gestützt auf die
glaubhafte Aussage des Beklagten zu 1) – hinreichend konkret.
Darüber hinaus legt das Ergebnis der Beweisaufnahme die Schlussfolgerung nahe, dass
dem Zeugen W. ein Verstoß gegen die Anforderungen des § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 5 StVO
vorzuwerfen ist:
aaa) Gem. § 5 Abs. 4 StVO muss sich derjenige, der zum Überholen ausscheren will, so
verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Der
Überholende ist vor dem Ausscheren zur Einhaltung der äußersten Sorgfalt verpflichtet.
Muss der Überholende die Fahrlinie über die linke Begrenzung des Fahrstreifens verlegen,
so gebietet bereits § 5 Abs. 4 StVO eine Rückschaupflicht (Hentschel, aaO., § 5 Rdn. 42).
Im vorliegenden Fall führte der Zeuge W. zum Zwecke des Überholens einen
Fahrstreifenwechsel durch. Mithin waren zugleich die Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs.
5 StVO zu beachten. Demnach darf ein Fahrstreifen nur dann gewechselt werden, wenn
eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder
Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich durch den Fahrtrichtungsanzeiger
anzukündigen. Auch hier setzt die Einhaltung der äußersten Sorgfalt eine ausreichende
Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums voraus, die unter Umständen, insbesondere
bei längerem Ablauf des Fahrstreifenwechsels eine zweite Rückschaupflicht umfasst
(Hentschel, aaO., § 7 Rdn. 17 mit weiterem Nachw.). Es spricht einiges dafür, dass der
Zeuge diesen Anforderungen nicht gerecht wurde:
bbb) Nach den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen W. und des Beklagten zu 1)
ereignete sich der Unfall in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung des
Überholvorgangs, mithin kurz nach der Einleitung des Fahrstreifenwechsels. Es wird nicht
plausibel, weshalb dem Zeugen das sich annähernde Fahrzeug des Beklagten zu 1) bei
Beobachtung der ihm zumutbaren, äußersten Sorgfalt verborgen bleiben konnte bzw. er
dieses erst wahrgenommenen haben will, als das Fahrzeug 20 bis 30 Meter hinter ihm
gefahren sei. Die Höhe der Geschwindigkeit erklärt die späte Wahrnehmung allein noch
nicht. Dass der Zeuge die Geschwindigkeit des vom Beklagten zu 1) gesteuerten
Fahrzeugs unterschätzt haben mag, entlastet den Zeugen nicht: Der nachfolgende Verkehr
genießt den Schutz des § 5 Abs. 4 StVO auch dann, wenn er sich mit hoher
Geschwindigkeit nähert.
Damit bleibt die Möglichkeit, dass der Zeuge den rückwärtigen Verkehrsraum aufgrund des
Streckenverlaufs oder des Verkehrsaufkommens nicht in ausreichender Tiefe überwachen
konnte. Auch ein solcher Sachverhalt schlösse den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht aus. Denn
der Zeuge war in Erfüllung der ihm obliegenden äußersten Sorgfalt gehalten, mit seinem
Überholvorgang so lange zu warten, bis er in der Lage war, den rückwärtigen
Verkehrsraum so weit zu überschauen, dass ihm auch schnell herannahende Fahrzeuge
nicht verborgen bleiben konnten.
ccc) Letztlich kann die Frage, ob die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis für einen
Verkehrsverstoß des Zeugen W. mit einer allen vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietenden
Sicherheit erbringen konnten oder bereits ein Anscheinsbeweis für dessen
unfallursächliches Verschulden spricht, im Ergebnis offen bleiben, da auch ohne
nachgewiesenen Sorgfaltsverstoß des Zeugen die Abwägung der Verursacheranteile nach
§ 17 Abs. 1 StVG bei ungeklärtem Unfallverlauf keine für die Klägerin günstigere
Haftungsquote als die von der Berufung akzeptierte hälftige Haftung rechtfertigt:
Die Erwägungen des Landgerichts zur erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs
begegnen durchgreifenden Bedenken: Objektive Anknüpfungstatsachen, die Rückschlüsse
auf die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeiten erlauben, sind nicht vorhanden. Aus den
Aussagen des Zeugen und des Beklagten zu 1) sind die gefahrenen Geschwindigkeiten
nicht sicher zu bestimmen: Die Aussage des Zeugen W., wonach der Beklagte zu 1) ca.
200 km/h gefahren sei, steht die Angabe des Beklagten zu 1) entgegen, er sei eher 150
km/h gefahren, da er die rechts fahrenden Fahrzeuge mit einer Differenzgeschwindigkeit
von 40 km/h habe überholen wollen. Ein solches Verhalten entspräche den
Sorgfaltsanforderungen beim Überholen und ist folglich nicht geeignet, eine
haftungsrechtliche Erhöhung der Betriebsgefahr zu begründen. Darüberhinaus beweist der
Umstand, dass die vom Beklagten zu 1) überholten Fahrzeuge ca. 40 km/h langsamer
gefahren sein mögen als er selbst, noch nicht, dass auch der Zeuge W. 40 km/h
langsamer fuhr. Denn immerhin war auch der Zeuge zum Zwecke des Überholens
ausgeschert und musste seine Geschwindigkeit damit notwendigerweise erhöhen.
4. Die Höhe der entstandenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit. Mithin
verbleibt unter Berücksichtigung der hälftigen Haftungsquote der tenorierte Betrag von
4.303,57 EUR. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288, 247 BGB.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht
zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung
des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).