Urteil des OLG Saarbrücken vom 19.03.2009

OLG Saarbrücken: miteigentumsanteil, miteigentümer, grundstück, verrechnung, verbindlichkeit, abtretung, geschäftsverbindung, zwangsvollstreckung, darlehensvertrag, zwangsversteigerung

OLG Saarbrücken Urteil vom 19.3.2009, 8 U 197/08 - 56
Gesamtgrundschuld an in Miteigentum stehendem Grundstück aus Anlass gemeinsamer
Verbindlichkeiten: Änderung des Sicherungsvertrages durch einen Miteigentümer
Leitsätze
Bestellen mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks an diesem zur Sicherung eines
gemeinsam aufgenommenen Darlehens, für das sie gesamtschuldnerisch haften, eine
Grundschuld, so ist der Sicherungsnehmer mangels einer entgegenstehenden
Vereinbarung nicht daran gehindert, mit einem der Darlehensnehmer ohne Beteiligung des
anderen zu vereinbaren, dass die auf dessen Miteigentumsanteil lastende Grundschuld
auch zur Sicherung eines diesem allein gewährten Darlehens dient.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.3.2008 verkündete Urteil des Landgerichts
Saarbrücken – 1 O 256/07 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte
leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.834,20 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Die Parteien streiten darum, ob die beklagte aufgrund einer ihr
gegenüber von dem Kläger und einem Mitdarlehensnehmer anlässlich der Begründung
einer Darlehensgesamtschuld abgegebenen gemeinsamen Grundschuld-Zweckerklärung
daran gehindert war, zur Sicherung eines von ihr dem Mitdarlehensnehmer später
gewährten Darlehens mit diesem eine Zweckerklärung des Inhalts zu vereinbaren, dass die
auf dessen hälftigem Grundstücksanteil zugunsten der Beklagten lastende Grundschuld
auch zur Sicherung der Forderungen der Beklagten aus diesem Darlehen dient. Dem liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 8.3.1994 nahmen der Kläger und Herr A. W. ein – am 6.1.2000 um 40.000,-- DM
aufgestocktes – Darlehen über 302.760,-- DM bei der Beklagten auf, das durch eine
erstrangige Grundschuld in Höhe von 320.000,-- DM an einem den Darlehensnehmern je
zur Hälfte gehörenden Grundstück besichert wurde. Nach der gesondert unterzeichneten
Sicherungszweckerklärung vom selben Tag (GA 23 f.) dient die Grundschuld zur Sicherheit
für alle Forderungen aus diesem Darlehensvertrag.
Am 11.12.1997 vereinbarte die Beklagte ohne Beteiligung des Klägers mit Herrn W., dass
die auf dessen hälftigem Grundstücksanteil lastende Grundschuld auch zur Sicherheit für
alle Forderungen der Beklagten aus einem von dieser Herrn W. gewährten
Kontokorrentkredit dient (GA 64 f.).
Schließlich erweiterten der Kläger und Herr W. den Sicherungszweck der Grundschuld mit
Erklärungen vom 6.1.2000 (GA 25 f.) dahin, dass diese auch zur Sicherung der
Forderungen der Beklagten aus einem gemeinsamen Kontokorrentkonto dient. In diesem
Formular heißt es (wie in den früheren Sicherungszweckerklärungen), dass ein bisher
vereinbarter Sicherungszweck durch die vorstehende Vereinbarung nicht aufgehoben,
sondern ergänzt wird.
Nachdem Herr W. seinen Verpflichtungen aus dem Kontokorrentkredit mit der Beklagten
nicht nachgekommen war, erwirkte diese – nach Kündigung des Kredits – am 24.3.2004
einen Vollstreckungsbescheid über 63.825,08 EUR (GA 70 f.) gegen Herrn W.. Am
16.2.2006 trat die Beklagte einem von der , einer nachrangigen
Gläubigerin des Herrn W., in dessen hälftigen Miteigentumsanteil eingeleiteten
Zwangsversteigerungsverfahren bei. In dem letztlich allein von der Beklagten weiter
geführten Zwangsversteigerungsverfahren erfolgte am 11.4.2007 der Zuschlag des
hälftigen Miteigentumsanteils des Herrn W. an einen Dritten (GA 72 f.). Im
Verteilungstermin vom 15.6.2007 wurden der Beklagten aufgrund ihrer Anmeldung ihres
Anspruchs aus der Grundschuld 36.834,20 EUR zugeteilt (GA 74 ff.). Den Erlös
verrechnete sie mit ihrem Anspruch gegen Herrn W. aus dem diesem allein gewährten
Kontokorrentkredit.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Verrechnung des dieser
im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Betrages mit den Verbindlichkeiten des
Klägers und des Herrn W. aus dem von ihnen mit der Beklagten geschlossenen
Darlehensvertrag begehrt. Hierzu hat er vorgetragen, er sei aufgrund der vor Abschluss
des Darlehensvertrags im Jahr 1994 mit der Beklagten geführten Gespräche stets davon
ausgegangen, dass die Grundschuld allein zur Absicherung der gemeinsamen
Darlehensverbindlichkeit diene. Dies sei Geschäftsgrundlage geworden. Die
Sicherungszweckerklärung vom 11.12.1997 erweitere den Sicherungszweck der
vorangegangenen Zweckerklärung, was ohne Mitwirkung des Klägers nicht möglich sei.
Jedenfalls habe die Zweckerklärung vom 6.1.2000 diejenige aus dem Jahr 1997 zugunsten
des Klägers abgeändert. Durch die Zweckerklärung aus dem Jahr 1997 habe die Beklagte
ihre Pflichten gegenüber dem Kläger aus der Zweckerklärung von 1994 verletzt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, der geltend
gemachte Verrechnungsanspruch stehe dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil die
gemeinsame Darlehensschuld des Klägers und des Herrn W. nicht fällig sei. Eine Absprache
oder Geschäftsgrundlage des von dem Kläger behaupteten Inhalts habe es nicht gegeben.
Mit der Zweckerklärung aus dem Jahr 1997 sei keine Änderung der Zweckerklärung aus
dem Jahr 1994 verbunden gewesen, da die Haftung des hälftigen Miteigentumsanteils des
Klägers unverändert geblieben sei. Eine Warn- und Auskunftspflicht habe der Beklagten
gegenüber dem Kläger nicht oblegen.
Durch das angefochtene Urteil (GA 114 - 124), auf dessen tatsächliche und rechtliche
Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das
Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung stehe dem Kläger nicht zu. Mit der
Sicherungsabrede vom 11.12.1997 habe die Beklagte keine ihr gegenüber dem Kläger aus
der Sicherungsabrede vom 8.3.1994 obliegende Treuepflicht verletzt. Durch die im Jahr
1994 an den beiden Miteigentumsanteilen begründete Gesamtgrundschuld sei der
Miteigentümer W. nicht gehindert gewesen, die auf seinem hälftigen Miteigentumsanteil
lastende Grundschuld zur Sicherung weiterer eigener Verbindlichkeiten zu nutzen. Die
gemeinsame Zweckerklärung vom 8.3.1994 habe allein den Sicherungszweck der
Gesamtgrundschuld festgelegt. Durch die Zweckerklärung vom 11.12.1997 sei dieser
Sicherungszweck nicht erweitert worden, sondern lediglich die Grundschuld auf dem
Miteigentumsanteil des Herrn W. zu einer weitergehenden Sicherung herangezogen
worden. Dies sei nach dem Inhalt der Zweckerklärung vom 8.3.1994 weder ausdrücklich
ausgeschlossen noch ergebe sich ein solcher Ausschluss aus deren Sinn und Zweck unter
Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage. Dieser beinhalte nicht, dass dem Kläger
die auf dem Miteigentumsanteil des Herrn W. lastende Grundschuld für die Zukunft
ungeschmälert erhalten bleiben soll. Der Kläger habe auch keine außerhalb des
Vertragswortlauts liegenden Gesichtspunkte dargelegt, die ein anderes Verständnis der
Zweckerklärung begründen könnten. Auch eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten
liege nicht vor. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung
wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben.
Eine Verpflichtung der Beklagten zur vorrangigen Verrechnung des ihr in dem
Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Betrages auf die gemeinsame
Darlehensschuld lasse sich der Sicherungsabrede vom 8.3.1994 ebenfalls nicht
entnehmen. Vielmehr dürfe die Beklagte nach Ziffer 1.3 der Sicherungsabrede im Falle
eines nicht alle gesicherten Forderungen abdeckenden Verwertungserlöses nach billigem
Ermessen verrechnen. Überdies sei § 366 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar, so dass
die Beklagte den Erlös zunächst auf die alleinige Kreditschuld des Herrn W., die ihr
gegenüber der gemeinsamen Darlehensschuld wegen der insoweit gegebenen
gesamtschuldnerischen Haftung die geringere Sicherheit geboten habe, habe verrechnen
dürfen. Dem stehe auch nicht die Zweckerklärung vom 6.1.2000 entgegen. Diese habe die
Zweckerklärung vom 11.12.1997 schon nach der unbedenklichen formularvertraglichen
Regelung lediglich ergänzt. Zudem beziehe sie sich nur auf die Gesamtgrundschuld, nicht
hingegen auf die Einzelgrundschuld am Bruchteilseigentum.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er
meint, er habe entgegen der Auffassung des Landgerichts gegen die Beklagte einen
Anspruch wegen positiver Forderungsverletzung der aus der Zweckerklärung vom
8.3.1994 resultierenden Pflichten. Dies ergebe sich gerade aus dem auf das gemeinsame
Darlehen begrenzten Sicherungszweck. Deswegen habe er mit der Haftung der
Gesamtgrundschuld für weitere Forderungen nicht rechnen müssen. Aus dem aufgrund
der langjährigen Geschäftsverbindung zwischen den Parteien entstandenen
Vertrauensverhältnis resultiere eine Aufklärungspflicht der Beklagten. Zudem übergehe das
Landgericht mit seiner Annahme, in der Gesamtgrundschuld lägen gleichzeitig auch zwei
auf den Miteigentumsanteilen lastende Einzelgrundschulden, den besonderen Charakter
einer Gesamtgrundschuld als einheitliches Recht. Den Sicherungsvorteil, den sich die
Beklagte zu Lasten des Klägers durch die Zweckerklärung vom 11.12.1997 verschafft
habe, hätte sie durch die Bestellung einer weiteren nachrangigen Grundschuld an dem
Miteigentumsanteil des Herrn W. erlangen müssen. Schließlich macht der Kläger erstmals
geltend, die Forderungen, wegen derer die Beklagte die Zwangsvollstreckung in den
hälftigen Miteigentumsanteil des Herrn W. betrieben hat, seien nicht von der
Sicherungsabrede vom 11.12.1997 gedeckt.
Der Kläger beantragt (GA 171 f., 206),
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils
zu verurteilen, den aus der Versteigerung des
Grundstücks, Grundbuch von N., Blatt 1443, in der
Zwangsversteigerungssache zum Zwecke der
Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht Völklingen, Az. 4 K
9/03, an sie gemäß Teilungsplan vom 15.6.2007
zugeteilten Betrag von 36.834,20 EUR mit den
Verbindlichkeiten aus dem zwischen Herrn A. W. und dem
Kläger als Darlehensnehmer mit der Beklagten als
Darlehensgeberin bestehenden Darlehensvertrag Nummer
~2 zu verrechnen.
Die Beklagte beantragt (GA 183, 206),
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung
und Vertiefung ihrer früheren Argumente entgegen. Sie meint, ein Rechtsgrund, der Herrn
W. hätte daran hindern können, der Beklagten gegenüber zu erklären, dass die auf seinem
hälftigen Miteigentumsanteil lastende Grundschuld auch für nur ihm gewährte Kredite als
Sicherheit dient, sei nicht ersichtlich. Hiermit habe der Kläger rechnen müssen. Mit der
Annahme der Sicherungszweckerklärung habe die Beklagte auch nicht gegen ihr gegenüber
dem Kläger obliegende Verpflichtungen verstoßen. Die von dem Kläger vorgenommene
Interpretation der Sicherungszweckvereinbarung verbiete sich auch wegen § 1136 BGB.
Der Kläger verkenne, dass sein Miteigentumsanteil von der zwischen der Beklagten und
Herrn W. am 11.12.1997 getroffenen Sicherungsabrede gänzlich unberührt geblieben sei.
Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Forderungen, wegen derer die Beklagte die
Zwangsvollstreckung in den hälftigen Miteigentumsanteil des Herrn W. betrieben hat, von
der Sicherungsabrede gedeckt gewesen. Hierzu trägt die Beklagte unbestritten vor, dass
die Verbindlichkeiten auf dem in der Sicherungsabrede vom 11.12.1997 genannten Konto
auf das in dem Vollstreckungsbescheid vom 24.3.2004 bezeichnete Abwicklungskonto
übertragen worden seien.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten
Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.1.2009 (GA 206 f.) Bezug
genommen.
B.
Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft
sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO
zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht
hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird, einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte
auf Verrechnung des der Beklagten in dem – den Miteigentumsanteil des Herrn W.
betreffenden – Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Betrags mit der gemeinsamen
Darlehensschuld des Klägers und des Herrn W. gegenüber der Beklagten verneint. Ein
solcher Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ergänzend
zu den Ausführungen des Landgerichts ist Folgendes anzumerken:
I.
Ein Anspruch auf Verrechnung des zugeteilten Betrags mit der gemeinsamen
Darlehensschuld ergibt sich nicht aus den zwischen dem Kläger und Herrn W. einerseits
sowie der Beklagten andererseits am 8.3.1994 bzw. am 6.1.2000 abgeschlossenen
Sicherungsverträgen.
1. Zwar hat ein Grundschuldgläubiger den ihm bei der Zwangsversteigerung zugeteilten,
auf den nicht voll valutierten Teil der Grundschuld entfallenden Übererlös aufgrund der
Sicherungsabrede an den Sicherungsgeber auszuzahlen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 173 ff.
Rdnr. 38 f., zit. nach juris; Hoepner, BKR 2002, 1025, 1033). Hieraus lässt sich ein
Anspruch des Klägers gegen die Beklagte jedoch schon deshalb nicht herleiten, weil ein
etwaiger Übererlös allenfalls Herrn W., gegen dessen ideellen hälftigen Miteigentumsanteil
sich das Zwangsversteigerungsverfahren ausschließlich gerichtet hat, zugestanden hätte,
nicht hingegen dem Kläger.
2. Unabhängig hiervon hat die Beklagte auch keinen Übererlös erzielt. Denn durch den ihr in
dem Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Betrag in Höhe von 36.834,20 EUR ist
selbst die durch den Vollstreckungsbescheid vom 24.3.2004 gegen Herrn W. titulierte
Forderung in Höhe von 63.825,08 EUR nicht abgedeckt. Diese Forderung war aufgrund der
Grundschuldzweckerklärung vom 11.12.1997 durch die Grundschuld zugunsten der
Beklagten an dem hälftigen Miteigentumsanteil des Herrn W. gesichert.
a) Die Grundschuldzweckerklärung vom 11.12.1997 ist wirksam.
aa) Auch ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Grundschuld belastet werden (§§
1114, 1192 Abs. 1 BGB). Demgemäß ist auch eine allein hierauf bezogene
Zweckerklärung möglich.
bb) Ihrer Wirksamkeit steht – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – nicht
entgegen, dass der Kläger und Herr W. am 8.3.1994 eine gemeinsame Zweckerklärung
abgegeben haben, die sich auf beide Miteigentumsanteile bezogen hat.
(1) Werden – wie hier – von hälftigen Miteigentümern eines Grundstücks beide
Miteigentumsanteile zugunsten eines Gläubigers mit einer Grundschuld belastet, so wird
hierdurch eine Gesamtgrundschuld begründet (§§ 1114, 1132, 1192 Abs. 1 BGB; vgl. BGH
NJW 1986, 1487 f. Rdnr. 7; BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 20; jeweils zit. nach juris). Durch die
gleichzeitige gemeinsame Zweckerklärung des Klägers und des Herrn W. wurde
schuldrechtlich der Sicherungszweck allein dieser Gesamtgrundschuld festgelegt (vgl.
BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 20, zit. nach juris). Das schloss indessen nicht aus, dass Herr W.
seinen Miteigentumsanteil zur Sicherung anderweitiger Verbindlichkeiten belasten konnte
(vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 23, zit. nach juris). Dementsprechend war es ihm auch
unbenommen, durch gesonderte, lediglich seinen Miteigentumsanteil betreffende
Zweckerklärung mit der Beklagten zu vereinbaren, dass die zu deren Gunsten an seinem
Miteigentumsanteil bereits bestellte Grundschuld auch der Sicherung weiterer Forderungen
der Beklagten gegen ihn dient. Der Sicherungszweck der die gemeinsame Darlehensschuld
betreffenden Gesamtgrundschuld, der nur von allen Vertragsparteien gemeinsam
abgeändert werden kann, blieb hiervon unberührt. Dem steht – anders als der Kläger meint
– auch nicht der besondere Charakter der Gesamtgrundschuld als einheitliches Recht
entgegen. Diese eröffnete der Beklagten gemäß den §§ 1132 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB
lediglich die Möglichkeit, nach ihrem Belieben aus jedem der Miteigentumsanteile ganz oder
zum Teil die Befriedigung der gesicherten gemeinsamen Darlehensschuld zu suchen (vgl.
BGH NJW 1986, 1487 f. Rdnr. 7, zit. nach juris).
(2) Dass eine am eigenen Miteigentumsanteil bestehende Grundschuld auch dann, wenn
es sich um eine Gesamtgrundschuld handelt, zur Sicherung weiterer eigener
Verbindlichkeiten – sei es gegenüber demselben, sei es gegenüber anderen Gläubigern –
genutzt werden kann, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung auch aus der zur
Unwirksamkeit einer formularmäßigen weiten Sicherungsabrede ergangenen
Rechtsprechung hergeleitet. Danach ist eine formularmäßige Erstreckung der Haftung der
aus Anlass der Sicherung einer gemeinsamen Verbindlichkeit an einem
Gemeinschaftsgrundstück bestellten Grundschuld auf alle bestehenden und künftigen
Einzelverbindlichkeiten der Darlehensnehmer/Miteigentümer lediglich insoweit unwirksam,
als sie sich auf die Einbeziehung der Verbindlichkeiten des einen Miteigentümers in den
Sicherungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld
erstreckt; wirksam ist sie hingegen, soweit in den Zweck der Grundschuld am Anteil eines
Miteigentümers dessen eigene Verbindlichkeiten einbezogen werden (vgl. BGHZ 106, 19 ff.
Rdnr. 19 ff.; NJW-RR 1999, 1275 f. Rdnr. 12 – 14; NJW 2002, 2710 ff. Rdnr. 15 ff.; Urteil
des Senats vom 11.5.2006 – 8 U 449/05 – 125, OLGR Saarbrücken 2006, 778 ff. Rdnr.
16 ff.; jeweils zit. nach juris). Ist selbst die formularmäßige Einbeziehung eigener künftiger
Verbindlichkeiten in die auf einem Miteigentumsanteil lastende Grundschuld möglich, so
bestehen gegen die Wirksamkeit einer Sicherungszweckerklärung, mit der ein
Miteigentümer die am gemeinsamen Grundstück bestellte Grundschuld hinsichtlich seines
Miteigentumsanteils zur Sicherung weiterer eigener Verbindlichkeiten heranzieht, erst
Recht keine Bedenken.
(3) Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
15.1.1988 (V ZR 183/86, NJW 1988, 1375 ff.) herleiten.
Danach ist eine Klausel, nach der sich mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks,
die an diesem zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens, für das sie
gesamtschuldnerisch haften, eine Sicherungsgrundschuld bestellt haben, gegenseitig
bevollmächtigen, Willenserklärungen mit Wirkung für die anderen abzugeben,
einschränkend dahin auszulegen, dass sie jedenfalls nicht Erklärungen deckt, welche die
Sicherungsabrede erweitern, nämlich sie nachträglich auf die Absicherung eines weiteren,
nur von einem Miteigentümer allein aufgenommenen Kredits erstrecken, oder die
Grundschuld von der Sicherungsabrede isolieren.
Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hat einer der
Bruchteilseigentümer aufgrund der Vollmacht und entgegen der Sicherungsabrede die
Abtretung der gesamten Grundschuld an einen Dritten veranlasst. Damit war – anders als
im Streitfall – auch die auf dem Anteil des anderen Miteigentümers lastende Grundschuld
betroffen. Aus der – aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit
der formularmäßigen Erweiterung des Sicherungszwecks einer zur Sicherung eines
fremden Darlehens bestellten Grundschuld auf alle künftigen Forderungen aus der
laufenden Geschäftsverbindung hergeleiteten – Entscheidung folgt daher nur, dass von der
formularmäßigen Vollmacht keine Erklärung gedeckt ist, nach der ein Miteigentümer von
ihm allein begründete Verbindlichkeiten in den Sicherungszweck der den Anteil des anderen
Miteigentümers belastenden Grundschuld einbezieht.
cc) Der Wirksamkeit der Sicherungszweckerklärung vom 11.12.1997 steht auch nicht die
weitere, von dem Kläger und Herrn W. gemeinsam abgegebene Zweckerklärung vom
6.1.2000 entgegen. Denn durch die zuletzt genannte Zweckerklärung wurde die zuerst
genannte entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersetzt. Zum einen wird nach der
formularvertraglich wirksamen Vereinbarung unter Ziffer 1.1 letzter Satz der
Zweckerklärung vom 6.1.2000 ein bisher vereinbarter Sicherungszweck durch diese
Vereinbarung nicht aufgehoben, sondern ergänzt. Zum anderen wurde durch diese
Vereinbarung – wie schon durch die Zweckerklärung vom 8.3.1994 – der Sicherungszweck
der Gesamtgrundschuld festgelegt, wohingegen die Zweckerklärung vom 11.12.1997
lediglich die Haftung der auf dem Miteigentumsanteil des Herrn W. lastenden Grundschuld
für dessen alleinige Kontokorrentverbindlichkeit gegenüber der Beklagten betraf.
b) Bei dem titulierten Anspruch handelt es sich um denjenigen, der durch die
Grundschuldzweckerklärung vom 11.12.1997 gesichert ist. Soweit der Kläger in der
Berufungsinstanz im Hinblick auf unterschiedliche Kontonummern erstmals geltend
gemacht hat, der titulierte Anspruch sei nicht von der Zweckerklärung gedeckt, hat die
Beklagte unbestritten vorgetragen, es habe sich um denselben, lediglich auf ein
Abwicklungskonto übertragenen Anspruch gehandelt. Eine Beschränkung der Sicherheit auf
25.564,60 EUR (= 50.000,-- DM) ist ausweislich der Zweckerklärung vom 11.12.1997
nicht erfolgt.
3. Im Übrigen würde ein Verrechnungsanspruch – wie die Beklagte zu Recht geltend
gemacht hat – auch daran scheitern, dass die gemeinsame Darlehensschuld des Klägers
und des Herrn W. nicht fällig ist.
4. Schließlich könnte der Kläger, selbst wenn sowohl die gemeinsame Darlehensschuld als
auch die Kontokorrentverbindlichkeit des Herrn W. fällig gewesen wären, von der Beklagten
nicht die Verrechnung des ihr im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Betrags auf
die gemeinsame Darlehensschuld verlangen. Denn selbst in diesem Fall hätte die Beklagte
– wie unter Ziffer 1.4 der Zweckerklärung vom 6.1.2000 vereinbart – in entsprechender
Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB den Versteigerungserlös zunächst auf die alleinige
Kreditverbindlichkeit des Herrn W. verrechnen dürfen (vgl. BGH NJW 1997, 2514 ff. Rdnr.
25, zit. nach juris). Denn diese bot ihr – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat –
gegenüber der gemeinsamen Darlehensschuld im Hinblick auf die gesamtschuldnerische
Haftung des Klägers insoweit die geringere Sicherheit (vgl. Urteil des Senats vom
27.7.2006 – 8 U 574/05 – 165 m. w. N.).
II.
Der von dem Kläger geltend gemachte Verrechnungsanspruch lässt sich entgegen der von
ihm weiterhin vertretenen Auffassung auch nicht auf den Gesichtspunkt der positiven
Vertragsverletzung (nunmehr: § 280 Abs. 1 BGB) stützen. Die Voraussetzungen für eine
Schadensersatzhaftung der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt liegen bereits dem
Grunde nach nicht vor, so dass dahingestellt bleiben kann, ob eine Pflichtverletzung die
geltend gemachte Rechtsfolge rechtfertigen könnte.
1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte durch die mit Herrn W.
am 11.12.1997 getroffene Sicherungsabrede nicht ihre Pflichten aus der mit dem Kläger
und Herrn W. am 8.3.1994 vereinbarten Zweckerklärung verletzt hat.
a) Ein ausdrückliches Verbot, die an dem jeweiligen Miteigentumsanteil zugunsten der
Beklagten bestellte Grundschuld auch zum Gegenstand einer Sicherungsabrede zugunsten
der Beklagten für weitere Einzelverbindlichkeiten der Miteigentümer zu machen, haben die
Parteien der Zweckerklärung vom 8.3.1994 nicht vereinbart. Eine ausdrückliche
Verbotsvereinbarung lässt sich – ungeachtet der Frage, ob sie im Hinblick auf die in § 1136
BGB getroffene Regelung überhaupt Wirksamkeit erlangen könnte – weder dem Wortlaut
der Zweckerklärung noch der von dem Kläger behaupteten Äußerung des Mitarbeiters der
Beklagten vor Abschluss des gemeinsamen Darlehensvertrags, wenn etwas passiere,
stehe die Grundschuld zur Verfügung, entnehmen.
b) Die Vereinbarung eines solchen Verbots kann auch nicht im Wege der Auslegung des
Sicherungsvertrags vom 8.3.1994 unter Berücksichtigung des mit ihm verfolgten Zwecks
sowie der beiderseitigen Interessenlage angenommen werden.
aa) Bei dem Sicherungsvertrag vom 8.3.1994 ging es – wie ausgeführt – darum, durch die
gleichzeitige gemeinsame Zweckerklärung der gesamtschuldnerisch haftenden
Darlehensnehmer, des Klägers sowie des Herrn W., schuldrechtlich den Sicherungszweck
der Gesamtgrundschuld festzulegen. Die gemeinsame Festlegung des Sicherungszwecks
der Gesamtgrundschuld bedeutet nur, dass jeder Miteigentumsanteil zur Sicherung der
gemeinsamen Darlehensschuld dient. Die Sicherungsvereinbarung vom 11.12.1997 ließ
diesen Zweck unberührt. Mit ihr haben Herr W. und die Beklagte lediglich vereinbart, dass
die auf dem Miteigentumsanteil des Herrn W. lastende Grundschuld als Sicherheit auch für
dessen weitere Kontokorrentverbindlichkeit gegenüber der Beklagten dient. Dass die auf
dem Miteigentumsanteil des Herrn W. lastende Grundschuld nunmehr neben der
gemeinsamen Darlehensverbindlichkeit auch noch eine weitere Einzelverbindlichkeit des
Herrn W. absicherte, hat den Zweck der Sicherungsvereinbarung vom 8.3.1994 im
Verhältnis zum Kläger weder beeinträchtigt noch gefährdet. Dieser hat von Anfang an nicht
darin bestanden, dem Kläger die auf dem Miteigentumsanteil des Herrn W. lastende
Grundschuld zu erhalten. Vielmehr musste der Kläger mangels einer anderweitigen Abrede
zwischen ihm und der Beklagten von vornherein damit rechnen, dass die auf dem
Miteigentumsanteil des Herrn W. lastende Grundschuld durch gesonderte
Zweckvereinbarung zwischen diesem und der Beklagten zur Absicherung weiterer von
Herrn W. allein gegenüber der Beklagten begründeter Verbindlichkeiten herangezogen
werden konnte.
bb) Daran vermag auch der Umstand, dass ein ausgleichsberechtigter Gesamtschuldner
im Falle der Begleichung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit in entsprechender
Anwendung der §§ 412, 401 BGB i. V. mit § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB nach Befriedigung des
Gläubigers gegen diesen regelmäßig einen Anspruch auf Abtretung der zur Sicherheit
bestellten Gesamtgrundschuld hat (vgl. BGH WM 1995, 523 f. Rdnr. 4 f., zit. nach juris),
nichts zu ändern. Zum einen handelt es sich hierbei lediglich um eine gesetzliche
Rechtsfolge, nicht jedoch um den Zweck der Sicherungsabrede, der – wie der Name schon
sagt – in der Sicherung des Anspruchs des Gläubigers besteht. Zum anderen kommt ein
Anspruch auf Abtretung der Gesamtgrundschuld gegen den nach § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB
geschützten Gläubiger dann nicht in Betracht, wenn der Sicherungszweck der Grundschuld
nach wie vor besteht (vgl. Staudinger/Busche, BGB, Neubearb. 2005, § 401 Rdnr. 41).
Das ist dann der Fall, wenn durch die Grundschuld – wie hier aufgrund der
Sicherungsvereinbarung vom 11.12.1997 die Grundschuld auf dem Miteigentumsanteil des
Herrn W. – eine weitere Forderung des Gläubigers besichert wird.
cc) Auch die beiderseitige Interessenlage rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese ist
vielmehr gerade dadurch geprägt, dass die Miteigentumsanteile auch dann, wenn sie
bereits zur Sicherung gesamtschuldnerischer Verbindlichkeiten der Miteigentümer mit
Grundschulden belastet worden sind, den Miteigentümern zur Sicherung weiterer
Verbindlichkeiten, auch wenn es sich um solche gegenüber demselben Gläubiger handelt,
zur Verfügung stehen.
dd) Eine andere Beurteilung lässt sich im Streitfall auch nicht daraus herleiten, dass die
Beklagte wusste, dass der Kläger und Herr W. über das gemeinsame Kontokorrentkonto
bei der Beklagten den den Grundbesitz betreffenden Zahlungsverkehr (Eingang der Mieten
auf dem Konto, Abbuchung der Raten für das gemeinsame Darlehen von diesem Konto)
abwickelten. Das Risiko der Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Herrn W.
und damit des Wegfalls der Hälfte der Mieten zur Bedienung des gemeinsamen Darlehens
hat für den Kläger unabhängig von der zwischen Herrn W. und der Beklagten getroffenen
weiteren Sicherungsabrede bestanden. Denn die Beklagte hätte ebenso wie jeder andere
Gläubiger des Herrn W. aufgrund eines persönlichen Titels gegen diesen in dessen
Grundstücksanteil vollstrecken können. Mit einer Kenntnis der Beklagten von dem
Finanzierungskonzept (Begleichung der Raten des gemeinsamen Darlehens mit den
Mieteinnahmen) lässt sich eine Auslegung der Zweckerklärung vom 8.3.1994 dahin, der
Beklagten sei es verboten gewesen, im Wege einer weiteren Sicherungsabrede mit Herrn
W. die von diesem allein begründete Verbindlichkeit in den Sicherungszweck der auf dessen
Miteigentumsanteil lastenden Grundschuld einzubeziehen, daher nicht begründen.
2. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten
kommt eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen positiver
Vertragsverletzung nicht in Betracht.
Entgegen der Auffassung des Klägers haben weder die Beklagte zur Aufklärung
verpflichtende Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Klägers bestanden
(vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 280 Rdnr. 30) noch ist die von dem Kläger
in seiner Berufungsbegründung herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
(ausnahmsweise gegebenen) Aufklärungspflichten von Banken bezüglich des finanzierten
Geschäfts in den Fällen eines konkreten, für sie erkennbaren Wissensvorsprungs in Bezug
auf spezielle Risiken des Vorhabens (vgl. etwa BGH NJW 2008, 2576, 2577) im Streitfall
einschlägig. Der Nachteil, den der Kläger dadurch erlitten hat, dass sich die Beklagte die
Kontokorrentverbindlichkeit des Herrn W. durch die auf dessen Miteigentumsanteil lastende
Grundschuld absichern ließ und sie den ihr im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten
Betrag auf diese Verbindlichkeit verrechnete, lag weder in besonderen Risiken des
Darlehensverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger sowie Herrn W. noch in besonderen
Risiken des finanzierten Geschäfts begründet. Er ist vielmehr Ausfluss des Umstands, dass
dem Kläger das Grundstück, an dem die Grundschuld bestellt worden ist, lediglich zur
Hälfte gehört, weshalb es dem Miteigentümer W. unbenommen war, die auf seinem
Miteigentumsanteil lastende Grundschuld auch zur Absicherung weiterer von ihm
gegenüber der Beklagten oder anderen Gläubigern eingegangener Verbindlichkeiten zu
verwenden. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen ergeben sich bereits aus dem Gesetz,
so dass sich hieraus keine besonderen Aufklärungspflichten der Beklagten herleiten lassen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der von dem Kläger angeführten langjährigen
Geschäftsverbindung zwischen ihm und der Beklagten. Für den Kläger haben sich lediglich
in seiner Sphäre – nämlich in der gesamtschuldnerischen Haftungsübernahme und der
Bestellung einer Grundschuld an einem ihm nur zur Hälfte gehörenden Grundstück –
liegende Risiken verwirklicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. mit § 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 543
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die entscheidungserhebliche Frage, ob ein
Sicherungsnehmer aufgrund einer ihm gegenüber anlässlich der Begründung einer durch
eine Grundschuld an einem den Darlehensnehmern gemeinsam gehörenden Grundstück
abgesicherten Darlehensgesamtschuld abgegebenen gemeinsamen, auf die
Darlehensgesamtschuld beschränkten Zweckerklärung auch dann, wenn es an einer
entsprechenden Vereinbarung fehlt, daran gehindert ist, mit einem der Darlehensnehmer
ohne Beteiligung des anderen zu vereinbaren, dass die auf dessen Miteigentumsanteil
lastende Grundschuld auch zur Sicherung eines diesem allein gewährten Darlehens dient,
bedarf der höchstrichterlichen Klärung. Sie ist – soweit ersichtlich – bislang weder in der
Rechtsprechung noch in der Literatur ausdrücklich erörtert worden, obwohl sie sich in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der
Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl.
BGH NJW 2003, 1943, 1944).