Urteil des OLG Saarbrücken vom 26.05.2004

OLG Saarbrücken: gegen die guten sitten, aufnahme einer erwerbstätigkeit, unterhalt, disposition, lastenverteilung, vertragsabschluss, urkunde, ehevertrag, verzicht, sittenwidrigkeit

OLG Saarbrücken Beschluß vom 26.5.2004, 9 WF 35/04
Ehevertrag: Sittenwidrigkeit eines vollständigen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt
Leitsätze
Ein vollständiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist gemäß § 138 BGB unwirksam,
wenn er eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen
Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung darstellt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) wird der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 14. Januar 2004 - 21 F 403/03 - in
Absatz 2 der Beschlussformel aufgehoben und insoweit zur erneuten Behandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die am Oktober 1991 geschlossene Ehe der Antragstellerin zu 2) und des Antragsgegners
ist nach vorausgegangener Trennung Ende 1993/Anfang 1994 seit 18. September 1996
rechtskräftig geschieden. Bei der Antragstellerin zu 2) handelte es sich um die zweite, beim
Antragsgegner um die dritte Ehe. Aus der Ehe ist die am März 1992 geborene
Antragstellerin zu 1) hervorgegangen, die im Haushalt der Antragstellerin zu 2) lebt.
Mit notarieller Urkunde vom 11. September 1991 - Notar, UR-Nr. …/1991 - haben die
Antragstellerin zu 2) und der Antragsgegner für ihre Ehe den Versorgungsausgleich
ausgeschlossen und auch für den Fall der Unwirksamkeit des Ausschlusses des
Versorgungsausgleichs Gütertrennung vereinbart. Weiterhin haben sie für den Fall der
Scheidung wechselseitig und vollständig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet.
Die am März 1965 geborene Antragstellerin zu 2) ist - wie bereits bei Abschluss des
notariellen Vertrages - vollschichtig erwerbstätig. Seit 1. Januar 1995 ist sie als
Gebäudereinigerin bei der Firma … Gebäudereinigung in … mit einem
Durchschnittsnettoeinkommen von rund 1.400 EUR im Jahr 2002 monatlich beschäftigt.
Der am April 1955 geborene Antragsgegner, der zwischenzeitlich erneut geheiratet hat, ist
für die … tätig. Sein Durchschnittsnettoeinkommen hat sich im Jahr 2002 auf rund 2.035
EUR monatlich belaufen.
Für die Antragstellerin zu 1) hat der Antragsgegner im hier streitgegenständlichen
Zeitraum von Juli bis Oktober 2003 monatlichen Unterhalt von 197,80 EUR gezahlt.
Die Antragstellerinnen haben mit einem am 8. Oktober 2003 beim Familiengericht in
Saarlouis eingereichten Antrag um Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage
nachgesucht, mit der sie vom Antragsgegner Unterhalt wie folgt beanspruchen:
die Antragstellerin zu 1)
- insgesamt weitere 204,80 EUR für Juli bis Oktober 2003,
- monatlich 249 EUR von November 2003 bis Februar 2004 und
- monatlich 307 EUR ab März 2004 sowie
die Antragstellerin zu 2)
- monatlich 237 EUR ab August 2003.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des PKH-Antrags gebeten.
Durch Beschluss vom 14. Januar 2004, auf den Bezug genommen wird, hat das
Familiengericht der Antragstellerin zu 1) Prozesskostenhilfe bewilligt (Absatz 1 der
Beschlussformel) und der Antragstellerin zu 2) die nachgesuchte Prozesskostenhilfe
mangels Erfolgsaussicht ihres Klagebegehrens verweigert (Absatz 2 der Beschlussformel).
Gegen die Prozesskostenhilfeverweigerung richtet sich die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin zu 2), mit der sie vollumfängliche Prozesskostenhilfebewilligung für ihre
beabsichtigte Klage begehrt.
Sie ist der Auffassung, dass der mit dem Antragsgegner geschlossene notarielle Vertrag
unwirksam ist, zumindest aber das Vertrauen des Antragsgegners auf den Fortbestand
des Vertrags im Hinblick auf den Betreuungsunterhalt nicht schutzwürdig sei.
Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2)
führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache
an das Familiengericht, soweit das Familiengericht der Antragstellerin zu 2) im
angefochtenen Beschluss die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für ihre auf nachehelichen
Unterhalt gerichtete, beabsichtigte Klage verweigert hat.
Der von der Antragstellerin zu 2) in der notariellen Urkunde vom 11. September 1991
erklärte Unterhaltsverzicht steht der Inanspruchnahme des Antragsgegners auf
nachehelichen Unterhalt vorliegend nicht entgegen.
Der Beurteilung des Familiengerichts, die bezüglich des vorgenannten notariellen Vertrages
vorzunehmende Inhaltskontrolle führe nicht zur Annahme einer unangemessenen
Benachteiligung der Antragstellerin zu 2), vermag der Senat nicht beizutreten.
Vielmehr ist bei der gegebenen Sachlage und unter Berücksichtigung der geänderten
höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2004, 601 ff; vgl. hierzu auch: Dauner-
Lieb, FF 2004, 65 ff) davon auszugehen, dass der in der notariellen Urkunde vom 11.
September 1991 erklärte Unterhaltsverzicht gemäß § 138 BGB nichtig ist.
Nach geltendem Recht gibt es keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen
zu Gunsten des berechtigten Ehegatten.
Danach unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn
und Versorgungsausgleich zwar grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten;
einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zu Gunsten des berechtigten
Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Entsprechend enthält auch § 1585 c BGB keine
Einschränkung in Richtung eines unverzichtbaren Mindestgehalts an Rechten.
Die Ehegatten können ihre eheliche Lebensgemeinschaft vielmehr eigenverantwortlich und
frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und
Bedürfnissen gestalten.
Scheidungsfolgen sind nicht uneingeschränkt disponibel. Bei Ausrichtung am Kernbereich
der Scheidungsfolgen kann man für deren Disponibilität eine Rangabstufung auf Grund der
Bedeutung der einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten vornehmen.
Diese grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass
der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig
unterlaufen werden kann. Das wäre aber der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige
Lastenverteilung zu Ungunsten eines Ehegatten entstünde.
Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die
Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die
vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des
Scheidungsfolgenrechts eingreift (vgl. BGH, FamRZ 2004, a.a.O; BVerfG, FamRZ 2001,
985 ff und 343 ff).
Bei der Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen wird man für deren Disponibilität
eine Rangabstufung vornehmen können, die sich in erster Linie danach bemisst, welche
Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner
jeweiligen Lage haben.
So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der Regel
wichtiger als etwa der Zugewinn - oder späterer Versorgungsausgleich -, wobei letzterer
als vorweggenommener Altersunterhalt der vertraglichen Disposition nur begrenzt offen
steht, während der Zugewinnausgleich der vertraglichen Disposition am weitesten
zugänglich sein dürfte (vgl. BGH, FamRZ 2004, a.a.O.).
Der zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zählende Betreuungsunterhalt ist nicht
jeglicher Modifikation entzogen.
Innerhalb der Unterhaltstatbestände gehört in erster Linie zum Kernbereich des
Scheidungsfolgenrechts der Betreuungsunterhalt (§ 1570), der schon im Hinblick auf seine
Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt,
weiterhin auch der Krankheits- (§ 1572 BGB) und Altersunterhalt (§ 1571 BGB).
Allerdings ist auch der Betreuungsunterhalt nicht jeglicher Modifikation entzogen. Vielmehr
lassen sich Fälle denken, in denen die Art des Berufs es der Mutter erlaubt,
Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinbaren, ohne dass das Kind
Erziehungseinbußen erleidet.
Auch erscheint eine ganztägige Betreuung durch die Mutter nicht als unabdingbare
Voraussetzung für einen guten Erziehungserfolg, so dass sich die Ehegatten auch darüber
verständigen könnten, ab einem bestimmten Kindesalter Dritte zur Betreuung
heranzuziehen, um der Mutter einen möglichst frühen Wiedereinstieg in das Berufsleben zu
ermöglichen (BGH, FamRZ 2004, a.a.O.).
Im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter zunächst zu prüfen, ob ein
Verstoß gegen die guten Sitten schon im Zeitpunkt des Zustandekommens einer
Vereinbarung vorlag.
Ob aufgrund einer - wie hier - vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden
Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den
belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Prüfung.
Insoweit hat der Tatrichter zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob
die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart
einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr, und zwar losgelöst von
der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnissen wegen Verstoßes
gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der
Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1
BGB).
Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim
Vertragsabschluss abstellt.
Eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Schwangerschaft stellt
grundsätzlich ein Indiz für eine mögliche vertragliche Disparität dar.
Ist die Berechtigte - wie vorliegend - bei Abschluss des Ehevertrages schwanger, stellt dies
ein Indiz für eine mögliche vertragliche Disparität dar und gibt grundsätzlich Anlass, der
Frage nachzugehen, ob der Ehevertrag die Berechtigte in unangemessener Weise belastet.
Neben objektiven Faktoren sind auch zum Vertragsabschluss veranlassende subjektive
Gründe zu berücksichtigen.
Weitere maßgebliche Faktoren sind jedoch die Vermögenslage, die berufliche Qualifikation
und Perspektive sowie die von den Ehevertragsparteien ins Auge gefasste Aufteilung von
Erwerbs- und Familienarbeit in der Ehe, die im Einzelfall dazu führen können, die
Unterlegenheit der Schwangeren auszugleichen, auch wenn im Ehevertrag gesetzliche
Rechtspositionen abbedungen sind (BVerfG, FamRZ 2001, 343 ff).
Subjektiv sind die Gründe zu berücksichtigen, die die Parteien zum Abschluss der notariellen
Vereinbarung veranlasst haben, insbesondere auch die Motive der Schwangeren – hier der
Antragstellerin zu 2) - für ihren Unterhaltsverzicht (vgl. BGH, FamRZ 2004, 343 ff).
Sind Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsrechts ganz oder zu
einem erheblichen Teil ohne Abmilderung durch anderweitige Vorteile abbedungen, kann
Sittenwidrigkeit in Betracht kommen.
Sittenwidrigkeit wird regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag
Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder
jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen sind, ohne dass dieser Nachteil für den
anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen
Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder
sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt sind (BGH, FamRZ
2004, a.a.O.).
Unter Beachtung vorstehender Ausführungen hält der im notariellen Vertrag enthaltene
Unterhaltsverzicht der Antragstellerin zu 2) aber einer Wirksamkeitskontrolle am Maßstab
des § 138 Abs. 1 BGB nicht stand. Vielmehr stellt er sich unter den gegebenen Umständen
als eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen
Lebensverhältnisse der Antragstellerin zu 2) und des Antragsgegners nicht gerechtfertigte
Lastenverteilung dar, die hinzunehmen für die Antragstellerin zu 2) auch bei angemessener
Berücksichtigung der Belange des Antragsgegners und seines Vertrauens in die Geltung der
getroffenen Abrede bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar
erscheint.
Unstreitig war die Antragstellerin zu 2) zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen
Vertrages schwanger.
Der Verzicht auf am Kindesinteresse ausgerichtetem Betreuungsunterhalt betrifft den
unmittelbaren Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen und unterliegt nicht der
freien Disposition.
Der in der notariellen Urkunde erklärte Verzicht auf jeglichen nachehelichen Unterhalt,
demnach auch auf Betreuungsunterhalt, betrifft zudem den unmittelbaren Kernbereich der
gesetzlichen Scheidungsfolgen, der auch schon nach der früheren höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 1997, 873 f u. FamRZ 1995, 291 f) im Hinblick auf
seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterlag.
Der vollständige Unterhaltsverzicht der Antragstellerin zu 2) wird auch nicht durch
irgendwelche Vorteile gemildert oder gar kompensiert. Insbesondere kann der gleichzeitige
Unterhaltsverzicht des Antragsgegners unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnisse der Parteien zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht als derartiger Vorteil gewertet werden.
Schließlich sind auch keine anderweitigen Umstände erkennbar, die der Annahme einer
evident einseitigen Benachteiligung der Antragstellerin zu 2) durch die notarielle
Vereinbarung entgegenstehen könnten.
Über nennenswertes Vermögen, das ihr im Scheidungsfall eine Betreuung und Erziehung
des gemeinsamen Kindes ohne wirtschaftliche Unterstützung des Antragsgegners hätte
ermöglichen können, verfügte die Antragstellerin zu 2) unstreitig bei Vertragsabschluss
nicht. Auch fehlen Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, dass eine vollschichtige
Tätigkeit der Antragstellerin zu 2) in ihrem Beruf als Gebäudereinigerin mit der Betreuung
des gemeinsamen Kindes unter Wahrung der Kindesbelange vereinbar sein könnte.
Selbst wenn - wie der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin zu 2) bestreitet - nach
der gemeinsamen Planung der Parteien bei Abschluss des notariellen Vertrages vereinbart
gewesen sein sollte, dass die Antragstellerin zu 2) weiterhin einer vollschichtigen
Erwerbstätigkeit nachgeht, steht dies der Annahme einer evident einseitigen Belastung der
Antragstellerin zu 2) durch die notarielle Vereinbarung nicht entgegen. Denn, dass die
Parteien beabsichtigten, sich nach der Geburt des gemeinsamen Kindes Haus– und
Familienarbeit zu teilen, hat selbst der Antragsgegner nicht vorgetragen. Hiergegen spricht
auch bereits die tatsächliche Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens der Parteien nach
der Geburt des Kindes. Unstreitig hat die Antragstellerin zu 2) nämlich während des
Zusammenlebens mit dem Antragsgegner auch nach Ablauf des Mutterschutzes ihre
Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen, sondern Erziehungsurlaub in Anspruch genommen
und sich der Erziehung und Betreuung des Kindes gewidmet.
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts rechtfertigt auch der Umstand, dass die
Antragstellerin zu 2) bereits vor mehr als acht Jahren eine Vollzeittätigkeit aufgenommen
hat und diese seither ausübt, keine andere Sicht. Nachdem der Antragsgegner jegliche
Unterhaltszahlungen verweigerte, war die Antragstellerin zu 2) nämlich – wie sie
nachvollziehbar vorträgt – zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts neben der Betreuung
des gemeinsamen Kindes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen. Soweit der
Antragsgegner behauptet hat, die Betreuung des gemeinsamen Kindes sei durch die
Großeltern bzw. dritte Personen gesichert gewesen, hat die Antragstellerin zu 2)
unwidersprochen vorgetragen, dass weder die Großeltern als Betreuungspersonen zur
Verfügung standen noch andere Betreuungspersonen. Vielmehr habe sie, nachdem sie
gezwungen gewesen sei, zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen, das Kind im Hort unterbringen müssen. Im Übrigen kommt es für die
Beurteilung der Unwirksamkeit allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen
Vertrages an (vgl. BGH, FamRZ 2004 a.a.O.).
Letztlich ergeben sich auch aus den Motiven der Parteien bei Vertragsabschluss keine
Anhaltspunkte, insbesondere keine für besonders schutzwürdige Belange des
Antragsgegners, die trotz der Benachteiligung der Antragstellerin zu 2) ausnahmsweise zur
Bejahung der Wirksamkeit der Vereinbarung führen könnten.
Insoweit kann für das Ergebnis dahin stehen, ob die Antragstellerin zu 2), wie sie
behauptet, im notariellen Vertrag nur deshalb auf alle ihr im Scheidungsfall an sich
zustehenden gesetzlichen Rechte verzichtet hat, weil der Antragsgegner sie vor die
Alternative gestellt habe, entweder mit entsprechendem Ehevertrag zu heiraten oder das
Kind nicht ehelich zu bekommen. Denn auch wenn – entsprechend dem Sachvortrag des
Antragsgegners - unterstellt wird, dass Motivation für den Abschluss des notariellen
Vertrages war, dass beide Parteien bereits gescheiterte Ehen hinter sich hatten, demnach
das Bestreben dahin ging, sich von sämtlichen nachteiligen Folgen einer Scheidung frei zu
zeichnen, stellt dies keinen besonders schutzwürdigen Belang des Antragsgegners dar, der
zur Bejahung der Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts der Antragstellerin zu 2) führen
könnte.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsgegner - wie dies bei
Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts zu prüfen wäre - seine ihm durch den Vertrag
eingeräumte Rechtsmacht missbrauchen würde, wenn er sich gegenüber der
Antragstellerin zu 2) darauf beruft, dass ihre nachehelichen Unterhaltsansprüche durch den
notariellen Vertrag wirksam abbedungen seien (so genannte Ausübungskontrolle; vgl.
hierzu BGH, FamRZ 2004 a.a.O.).
Ein Unterhaltsanspruch kann vor Fälligkeit nicht verwirkt sein.
Ohne Erfolg macht der Antragsgegner Verwirkung des streitgegenständlichen
Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin zu 2) gemäß § 242 BGB geltend. Eine Verwirkung
gemäß § 242 BGB kann nämlich – worauf die Antragstellerin zu 2) zutreffend hinweist –
nur rückständigen, nicht hingegen - den vorliegend allein beanspruchten - laufenden
Unterhalt erfassen, da ein Unterhaltsanspruch nicht verwirkt sein kann, bevor er überhaupt
fällig geworden ist (vgl. BGH, FamRZ 2002, 1698, 1699).
Nach alledem kann die Verweigerung der Prozesskostenhilfe durch das Familiengericht
keinen Bestand haben. Zur Überprüfung der Höhe des materiell-rechtlich gegebenen
nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin zu 2) gegen den Antragsgegner
sowie der Kostenarmut der Antragstellerin zu 2) ist daher die Sache an das Familiengericht
in Saarlouis unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
zurückzuverweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung
nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).