Urteil des OLG Saarbrücken vom 08.12.2008
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OLG Saarbrücken Beschluß vom 8.12.2008, 9 WF 107/08
Prozesskostenhilfe: Zumutbarer Einsatz von Vermögen aus dem Verkauf eines
Familienheims
Leitsätze
Der bedürftigen Partei ist es zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren
Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Prozesskosten einzusetzen,
selbst wenn sie damit ein neues angemessenes Hausgrundstück oder eine
Eigentumswohnung erworben hat oder zu erwerben beabsichtigt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht – Merzig vom 14. Oktober 2008 - 20 F 150/07 PKH2- wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen
den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Familiengerichts hat in der Sache
keinen Erfolg.
Mit der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen
Oberlandesgerichts in Einklang stehend hat das Familiengericht zu Recht die für die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzte Kostenarmut im Hinblick darauf
verneint, dass der Antragsgegnerin im Zuge der Vermögensauseinandersetzung ein Betrag
in Höhe von 39.660,43 EUR zugeflossen ist. Die Antragsgegnerin hätte mit Blick auf diesen
Geldzufluss, der das Schonvermögen weit übersteigt, ihre finanziellen Dispositionen auf die
Bestreitung der anfallenden Prozess- und Anwaltskosten ausrichten müssen (Senat,
Beschluss vom 18. April 2006, 9 WF 66/06, m.w.N.).
Soweit sich die Antragsgegnerin darauf stützt, sie habe die ihr zugeflossenen Mittel für den
Kauf einer Eigentumswohnung und damit auch zum Zwecke der Altersvorsorge erworben,
rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn der bedürftigen Partei ist es zuzumuten,
ein durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon
entstandene Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes
Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII
erworben hat bzw. zu erwerben beabsichtigt. Denn das durch den Verkauf des früher
privilegierten Hausgrundstücks im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erlangte
Barvermögen nimmt an der Privilegierung nicht teil, diese ist mit der Verwertung des
Familienheims entfallen und setzt sich im Verkaufserlös nicht fort (BGH, Beschluss vom 31.
Oktober 2007, XII ZB 55/07, FamRZ 2008, 250). Von daher ist das nicht privilegierte
Vermögen zunächst für die Prozess- und Anwaltskosten einzusetzen (siehe auch Senat,
aaO, m.w.N.; Baumbach- Lauterbach- Albers-Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 115, Rz. 52,
m.w.N.; Zöller- Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 115, Rz. 54, m.w.N.).
Zu keiner anderen Beurteilung zwingt der Vortrag der Antragsgegnerin, der Erwerb der
Eigentumswohnung sei nur mittels finanzieller Zuwendungen von dritter Seite möglich
gewesen. Denn es ist der Antragsgegnerin zumutbar, zur Finanzierung der Prozess- und
Anwaltskosten gegebene Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen und eine Beleihung der von
ihr erworbenen Eigentumswohnung vorzunehmen (vgl. BGH, aaO; Senat, aaO; siehe auch
Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. November 1998, 6 WF 64/98 sowie
Beschluss vom 14. Januar 1994, 6 WF 2/94). Anhaltspunkte dafür, dass der
Antragsgegnerin in Ansehung des von ihr erworbenen Grundbesitzes/ Teileigentums ein
Kredit nicht gewährt würde, liegen nicht vor.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung
nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).