Urteil des OLG Saarbrücken vom 20.11.2007

OLG Saarbrücken: unterbrechung, berufliche tätigkeit, pflichtverteidiger, einzelrichter, vergütung, pause, gerichtsbibliothek, erholung, nahrungsaufnahme, beratung

OLG Saarbrücken Beschluß vom 20.11.2007, 1 Ws 221/07
Pflichtverteidigervergütung: Berechnung der Hauptverhandlungsdauer für die Gewährung
eines Längenzuschlags unter Berücksichtigung von Sitzungspausen
Leitsätze
Bei der Berechnung der für die Gewährung eines so genannten Längenzuschlags
maßgeblichen Dauer der Teilnahme eines Pflichtverteidigers an der Hauptverhandlung sind
längere Sitzungspausen beziehungsweise Unterbrechungen im Verlauf eines
Hauptverhandlungstermins, zu denen auch Mittagspausen gehören, unabhängig von den
jeweiligen Umständen des Einzelfalles von der im Sitzungsprotokoll vermerkten
Gesamtdauer des Termins abzuziehen.
Tenor
Die Beschwerde wird als
unbegründet
verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Rechtsanwalt, der dem Angeklagten mit Beschluss vom 6. Oktober 2006 als
Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, hat mit seinem Antrag auf Festsetzung der
Vergütung vom 21. August 2007 unter anderem für seine Teilnahme an den
Hauptverhandlungsterminen vom 25. April 2007 und vom 11. Juli 2007 die zusätzlichen
Gebühren nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von jeweils 108,-- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer
geltend gemacht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat diese Gebühren bei seiner
Festsetzung vom 6. September 2007 mit der Begründung abgesetzt, unter
Berücksichtigung des in den Sitzungsprotokollen vermerkten Verhandlungsbeginns sowie
nach Abzug von Sitzungspausen und Unterbrechungen von jeweils mehr als 30 Minuten
habe der Termin vom 25. April 2007 nur vier Stunden und der Termin vom 11. Juli 2007
nur eine Stunde und 30 Minuten gedauert. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die
zuständige Strafkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter die hiergegen
eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts – entsprechend dem Antrag des Bezirksrevisors –
als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Rechtsanwalt mit am
22. Oktober 2007 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. Oktober 2007
Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. mit § 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, Abs. 7 RVG
zulässige Beschwerde, über die nach erfolgter Übertragung des Verfahrens durch den
Einzelrichter der Senat zu entscheiden hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. mit § 33 Abs. 8
Satz 2 RVG), ist unbegründet.
Der Pflichtverteidiger erhält die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG (sog.
Längenzuschlag), wenn er im ersten Rechtszug vor der Strafkammer mehr als fünf
Stunden und bis acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt . Diese
Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der Hauptverhandlungstermine vom 25. April 2007
und vom 11. Juli 2007 nicht erfüllt. Die Hauptverhandlung vom 25. April 2007, die
ausweislich des Sitzungsprotokolls um 9.00 Uhr begann und um 15.00 Uhr endete,
dauerte nach Abzug zweier Unterbrechungen von jeweils einer Stunde (10.50 Uhr – 11.50
Uhr und 12.40 – 13.40 Uhr) lediglich vier Stunden. Die Hauptverhandlung vom 11. Juli
2007, die ausweislich des Sitzungsprotokolls um 8.20 Uhr begann und um 15.00 Uhr
endete, dauerte nach Abzug einer Unterbrechung von fünf Stunden und 10 Minuten (9.20
Uhr – 14.30 Uhr) nur eine Stunde und 30 Minuten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der vorliegende Fall
keinen Anlass bietet, kommt es für die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung auf
deren tatsächlichen Beginn und nicht auf die in der Ladung vorgesehene Terminsstunde an
(vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 2006 – 1 Ws 5/06, NStZ-RR 2006, 191 f., und vom 9.
Januar 2007 – 1 Ws 236/06).
Die Frage, ob längere Pausen bzw. Unterbrechungen, insbesondere auch Mittagspausen,
im Verlauf eines Verhandlungstages von der für die Gewährung eines Längenzuschlags
maßgeblichen Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen sind, ist in Rechtsprechung und
Literatur umstritten. Lediglich hinsichtlich kurzer Sitzungspausen besteht – soweit
ersichtlich – Einigkeit darüber, dass diese nicht abgezogen werden; solche stehen hier
allerdings nicht in Rede, da bereits der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Sitzungspausen
bis 30 Minuten nicht von der in den Sitzungsprotokollen vermerkten Dauer der beiden
Hauptverhandlungstage in Abzug gebracht hat.
1. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass – auch längere – Verhandlungspausen
grundsätzlich nicht von der im Sitzungsprotokoll vermerkten Hauptverhandlungsdauer
abzuziehen seien. Entscheidend sei, dass sich der Verteidiger während der Terminszeit zur
Verfügung halten müsse und deswegen an einer anderweitigen Ausübung seines Berufs
gehindert sei. Dementsprechend sei bei längeren Sitzungspausen darauf abzustellen, ob
der Verteidiger sie anderweitig für seine Berufsausübung sinnvoll nutzen könne. Ob dies der
Fall sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls – nämlich davon, wie lange die
Sitzungspause gedauert habe, ob es sich um eine von vornherein zu erwartende und in
ihrer Länge absehbare Pause gehandelt habe, ob der Verteidiger sie zur Wahrnehmung
eines anderen Termins beantragt habe, ob die Anordnung der Unterbrechung in Absprache
mit dem Verteidiger und in dessen Einverständnis erfolgt sei und wie weit der Kanzleisitz
vom Gericht entfernt sei – ab (vgl. OLG Koblenz, 1. Strafsenat, NJW 2006, 1150; OLG
Oldenburg, Beschl. v. 3. Mai 2007 – 1 Ws 169/07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.
September 2007 – III-3 (s) RVG 4/06; OLG Hamm StraFo 2006, 173 ff.; Beschl. v. 7. März
2006 – 3 Ws 583/05; Beschl. v. 20. April 2006 – 3 Ws 47/06; Beschl. v. 21. Juni 2007 – 3
Ws 312/07; OLG Stuttgart StV 2006, 200 f.; Madert in: Gerold/Schmidt/v.
Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 4106 – 4123 Rn. 14; Burhoff, RVG, 2. Aufl.,
Nr. 4110 VV Rn. 12 ff.). Innerhalb dieser Auffassung wird teilweise angenommen, dass
eine dem Verteidiger in jedem Fall zuzugestehende Mittagspause von ca. einer Stunde bei
längeren Sitzungsunterbrechungen über die Mittagszeit von der Gesamtdauer der Pause
abzuziehen sei (vgl. OLG Koblenz, 1. Strafsenat, NJW 2006, 1150; OLG Düsseldorf, Beschl.
v. 7. September 2007- III -3 (s) RVG 4/06; OLG Hamm StraFo 2006, 173 ff.; Beschl. v.
20. April 2006 – 3 Ws 47/06; Beschl. v. 21. Juni 2007 – 3 Ws 312/07; OLG Stuttgart StV
2006, 200 f.), während nach anderer Meinung eine Mittagspause von der
Hauptverhandlungsdauer in Abzug zu bringen ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 3. Mai
2007 – 1 Ws 169/07).
2. Nach einer weiteren Ansicht sind von vornherein zeitlich festgelegte Pausen von
mindestens einer Stunde, zu denen auch Mittagspausen gerechnet werden, bei der
Bestimmung der Hauptverhandlungsdauer nicht zu berücksichtigen, während
Unterbrechungen von unbestimmter Dauer in die Hauptverhandlungsdauer einzurechnen
seien (vgl. KG, Beschl. v. 25. Mai 2007 – 1 Ws 36/07).
3. Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass längere Sitzungspausen, insbesondere
Mittagspausen, unabhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls von der im
Sitzungsprotokoll vermerkten Hauptverhandlungsdauer abzuziehen seien (vgl. OLG
Bamberg AGS 2006, 124; OLG Koblenz, 2. Strafsenat, NJW 2006, 1149; OLG
Zweibrücken NStZ-RR 2006, 392: jedenfalls bezüglich der Mittagspause; OLG Celle,
Beschl. v. 10. Juli 2007 – 2 Ws 124/07).
4. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
a) Für sie spricht zunächst der Wortlaut der bezüglich der Längenzuschläge getroffenen
gesetzlichen Regelung (Nr. 4110 f., 4116 f., 4122 f. VV RVG), wonach nur Zeiten der
Teilnahme des Pflichtverteidigers an der Hauptverhandlung vergütungsfähig sind. Während
der Zeiten der Unterbrechung der Hauptverhandlung ist eine Teilnahme an ihr bereits
begrifflich ausgeschlossen.
b) Der Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen sowie ihre systematische Stellung
gebieten keine von ihrem Wortlaut abweichende Auslegung.
aa) Nach der amtlichen Begründung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, durch das
bereits die allgemeine Terminsgebühr des Pflichtverteidigers großzügig erhöht worden ist,
war Ziel der Neuregelung, für den Pflichtverteidiger feste Terminsgebühren zu schaffen, auf
deren Höhe die Umstände des Einzelfalls keinen Einfluss haben. Das gilt auch hinsichtlich
der für lange Hauptverhandlungstermine vorgesehenen festen Zuschläge, durch die auch
dem Pflichtverteidiger der besondere Zeitaufwand für seine anwaltliche Tätigkeit
angemessen honoriert werden und er nicht mehr ausschließlich auf die Bewilligung einer
Pauschgebühr angewiesen sein soll (BT-Drucks. 15/1971, Seite 224). Dieser
Gesetzesbegründung lässt sich – auch soweit sie hinsichtlich der in den Längenzuschlägen
bestimmten Zeitgrenzen auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur
Pauschvergütung nach § 99 BRAGO Bezug nimmt – nicht der Wille des Gesetzgebers
entnehmen, Zeiten der Unterbrechung der Hauptverhandlung auf deren Dauer
anzurechnen. Denn die insoweit ergangene Rechtsprechung war, insbesondere was die
Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der Mittagspause bei der Bestimmung des
Verfahrensumfangs anbelangt, gerade uneinheitlich (vgl. OLG Celle, a. a. O., m. w. N.).
bb) Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber jedenfalls, dass seitens des
Gesetzgebers eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Betrachtungsweise auch
hinsichtlich der Bestimmung der Dauer eines Hauptverhandlungstermins nicht gewollt war,
sondern maßgeblich allein die Dauer der Teilnahme des Pflichtverteidigers an der
Hauptverhandlung sein soll. Das ist auch sachgerecht. Denn ansonsten könnte im
Verfahren der Festsetzung der Vergütung des Pflichtverteidigers in nahezu jedem Einzelfall
mit Fug darüber gestritten werden, ob etwa die Dauer der angeordneten Unterbrechung
von vornherein bestimmt war, ob sie von dem Verteidiger zum Zwecke der Wahrnehmung
anderer beruflicher Angelegenheiten beantragt war und ob der Pflichtverteidiger während
der Unterbrechung an einer anderweitigen Ausübung seines Berufs gehindert war. Die
insoweit erforderlichen Feststellungen wären im Vergütungsfestsetzungsverfahren, in dem
ausschließlich an der Hauptverhandlung nicht beteiligte Personen zur Entscheidung berufen
sind, in aller Regel nicht anhand der Akten möglich. Nach den Erfahrungen des Senats
lassen sich die genannten Umstände den Hauptverhandlungsprotokollen zumeist nicht
entnehmen. Regelmäßig werden in ihnen lediglich die genauen Zeiten der Unterbrechung
angegeben, nicht aber warum die Unterbrechung angeordnet wurde und ob sie von
vornherein bestimmt war. Weitergehende Angaben sind auch weder gesetzlich vorgesehen
(vgl. § 272 Nr. 1 StPO) noch erforderlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 272 Rn. 3).
Es erscheint auch nicht zweckmäßig, sich hinsichtlich der Umstände des Einzelfalls
entweder ausschließlich auf die Angaben des Pflichtverteidigers zu stützen oder diese –
möglicherweise nach Monaten – bei den Richtern, die an der Hauptverhandlung
teilgenommen haben, bezüglich jeder längeren Sitzungspause und gegebenenfalls einer
Vielzahl von Verhandlungstagen zu erfragen.
cc) Das gesetzgeberische Ziel einer angemessenen Honorierung des besonderen
Zeitaufwands des Pflichtverteidigers für seine anwaltliche Tätigkeit sowie der Verminderung
der Fälle, in denen nach § 51 RVG eine Pauschgebühr festgesetzt werden muss, wird auch
bei dem vom Einzelfall losgelösten Abzug längerer Sitzungspausen von der Dauer des
jeweiligen Hauptverhandlungstermins erreicht.
(1) Unterbrechungen im Verlauf eines Verhandlungstags sind nach den Erfahrungen des
Senats in aller Regel – etwa zum Zwecke der Beratung von Entscheidungen über
Beweisanträge – von kurzer Dauer. Kürzere Pausen brauchen in das Verhandlungsprotokoll
ohnehin nicht aufgenommen zu werden (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O.) und werden nach
gegenwärtiger Praxis und einhelliger Auffassung aller Oberlandesgerichte nicht von der
Hauptverhandlungsdauer abgezogen.
(2) Bei längeren Unterbrechungen wird deren Dauer regelmäßig von vornherein bestimmt
sein. So verhielt es sich ausweislich des Sitzungsprotokolls auch im vorliegenden Fall bei der
Unterbrechung des Hauptverhandlungstermins vom 11. Juli 2007 für die Dauer von fünf
Stunden und 10 Minuten. Der Beschwerdeführer versucht in seiner Begründung daher
vergeblich, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, er sei an einer anderweitigen
Ausübung seiner Berufstätigkeit gehindert gewesen, weil die Dauer der Unterbrechung der
Hauptverhandlung nicht festgestanden habe. Ist aber bei einer längeren
Verhandlungspause deren Dauer von vornherein bestimmt, ist es dem Rechtsanwalt
unbenommen, diese Zeit für seine berufliche Tätigkeit anderweitig, sei es in seiner Kanzlei,
sei es – etwa bei einem nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt – durch Erledigung
von für diese Zwecke ausgewählten Geschäften, die seine Anwesenheit in den
Kanzleiräumen nicht erfordern, in der Gerichtsbibliothek oder dem Anwaltszimmer des
Gerichts zu nutzen. Hinsichtlich angeordneter Mittagspausen gelten insoweit keine
Besonderheiten. Aus der dem Gericht aus Gründen der Fürsorge obliegenden Pflicht, an
längeren Verhandlungstagen eine Mittagspause anzuordnen, folgt nicht, dass diese der
Erholung und Nahrungsaufnahme auch des Pflichtverteidigers dienende Zeit zu vergüten
ist. Abgesehen davon, dass ein Rechtsanwalt auch dann, wenn er nicht als
Pflichtverteidiger tätig ist, seine Mittagspause nicht vergütet erhält, ist keinerlei Grund dafür
ersichtlich, Angehörige eines selbstständigen Berufs wie Rechtsanwälte gegenüber
abhängig Beschäftigten, deren Mittagspause nicht als Arbeitszeit zählt, zu privilegieren.
(3) Im Übrigen bleibt es jedem Pflichtverteidiger unbenommen, auf einen möglichst
schonenden Umgang des Gerichts mit der Arbeitszeit des Verteidigers durch vorherige
Anordnung der Dauer der Unterbrechung, wenn diese sich vorhersehbar auf einen längeren
Zeitraum erstrecken wird, hinzuwirken.
dd) Dagegen, längere Sitzungspausen von der Hauptverhandlungsdauer abzuziehen,
spricht auch nicht die unter Teil 4, Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG getroffene
Regelung, wonach der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch erhält, wenn er zu einem
anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
nicht stattfindet. Aus dieser die allgemeine Terminsgebühr betreffenden Regelung lässt sich
für die Frage der Gewährung von Längenzuschlägen und insbesondere der hierfür
maßgebenden Berechnung der Hauptverhandlungsdauer nichts herleiten (so zutreffend
OLG Oldenburg, a. a. O.). Vielmehr bestätigt sie gerade, dass der bloße Zeitaufwand
bereits durch die allgemeine Terminsgebühr abgegolten wird und mit dem Längenzuschlag
etwas qualitativ anderes abgegolten werden soll als der bloße Zeitaufwand, nämlich die
Tätigkeit als Verteidiger in der laufenden Hauptverhandlung (vgl. Senatsbeschlüsse, a. a.
O.).
Die Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG).