Urteil des OLG Saarbrücken vom 11.01.2006

OLG Saarbrücken: culpa in contrahendo, erblasser, eintritt des versicherungsfalles, ärztliches zeugnis, angina pectoris, hiv, rechtsgeschäft unter lebenden, vorläufige deckung, röntgen, test

OLG Saarbrücken Urteil vom 11.1.2006, 5 U 584/04 - 62
Lebensversicherung: Schadensersatz wegen verzögerlicher Bearbeitung eines
Versicherungsantrages
Leitsätze
Ein Lebensversicherer kann auf Schadensersatz - gegebenenfalls auch in Höhe der
Versicherungssumme - haften, wenn er einen Versicherungsantrag nicht innerhalb
angemessener Zeit bescheidet. Allerdings muss der Versicherungsnehmer seinerseits alles
getan haben, um den Versicherer in die Lage zu ver-setzen, den Antrag anzunehmen oder
abzulehnen.
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.10.2004 verkündete Urteil des Landgerichts
Saarbrücken, Az. 12 O 11/04, wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die
Streithilfe entstandenen Kosten; diese hat der Streithelfer zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.884562,30 Euro festgesetzt.
5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A
Die Klägerin nimmt als Testamentsvollstreckerin und Nachlassverwalterin des Nachlasses
ihres am 20.12.2000 verstorbenen Ehemannes H.S. (im Folgenden: Erblasser) die
Beklagte auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Sorgfaltspflichtverletzung in Anspruch.
Der Erblasser beabsichtigte, bei der Beklagten Lebensversicherungsverträge abzuschließen.
Am 8.9.1999 ging bei der Beklagten ein Antrag auf Abschluss einer
Risikolebensversicherung über eine Versicherungssumme in Höhe von 1,7 Millionen DM und
einer weiteren Risikolebensversicherung über eine Versicherungssumme von 3 Millionen DM
ein. Bezugsberechtigte hinsichtlich der Risikolebensversicherung über 1,7 Millionen DM
sollten die R.-Bank in München, hinsichtlich der Risikolebensversicherung über 3 Millionen
DM die Ehefrau sowie die gemeinsamen drei Kinder sein (vgl. Bl. 99/100 d.A.).
In dem Antrag hatte der Erblasser die Ziffer 1 der Gesundheitsfragen ("Leiden oder litten
Sie an Krankheiten, Störungen und Beschwerden (z.B. Herz oder Kreislauf, Atmungs-,
Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Wirbelsäule, Nerven, Psyche, Blut, Zucker,
Fettstoffwechsel, Geschwülste oder sonstige Krankheiten) ? Wann, woran, wie lange,
Folgen ? ") verneint, und unter Ziffer 3 der Gesundheitsfragen ("Sind Sie untersucht,
behandelt oder operiert worden ? Wann und weshalb beanspruchte Ärzte ?") angegeben
"Jährliche Gesundheitschecks".
Mit Schreiben vom 16.9.1999 (Bl. 16/101 d.A.) forderte die Beklagte den Erblasser auf,
zwei ärztliche Untersuchungen von unterschiedlichen Ärzten anhand der beigefügten
Formulare "Ärztliches Zeugnis", ein EKG mit Ergometrie, einen aktuellen HIV-Test und
verschiedene Laborwerte (vollständiges Blutbild, Blutsenkung(BSG), Kreatininbestimmung,
Nüchternblutzucker, Harnsäure, Gesamtcholesterin, Triglyceride, Gamma -GT und SGPT)
sowie eine aktuelle Röntgenaufnahme des Thorax vorzulegen; weiterhin wurde der
Erblasser aufgefordert, die Antragsunterlagen an den markierten Stellen auf einer von dem
Antrag gefertigten Kopie zu vervollständigen und gebeten, den Zweck des Antrages
mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 15.2.2000 (Bl. 103 d.A.) teilte die Beklagte dem Erblasser mit, dass im
Hinblick auf die Unvollständigkeit der Unterlagen eine abschließende Bearbeitung des
Antrages nicht möglich gewesen sei, die Ausstellung eines Versicherungsscheins deshalb
nicht möglich sei und der eventuell bestehende vorläufige Versicherungsschutz mit Zugang
dieses Schreibens ende.
Mit einem vom 23.3.2000 datierenden Schreiben, bei der Beklagten eingegangen am
25.3.2000, wurde der Beklagten auf einem ihrer Formulare das ärztliche Zeugnis eines Dr.
P. vom 15.3.2000 über eine am selben Tag durchgeführte Untersuchung des Erblassers
übersandt (Bl. 104, 105 ff d.A.) und gebeten, die „Versicherungssumme zu 2 Millionen an
die Bank abzutreten und 1,7 Millionen zu gleichen Teilen an die Ehefrau und die Kinder".
Mit Schreiben vom 4.4.2000 (Bl. 110 d.A.) wies die Beklagte im Hinblick auf das am
29.3.2000 gefertigte Arbeitsblatt zur Risikoprüfung von Abteilung R+P (Bl. 109 d.A.) und
unter Beifügung einer Kopie des Untersuchungsformulars (vgl. Bl. 113/114 d.A.) den
Erblasser darauf hin, dass in dem ihr übersandten Untersuchungsformular Fragen offen
geblieben seien, und bat, die Kopie ergänzen und unterschreiben zu lassen, handschriftlich
ergänzt um die Bitte, die mit Schreiben vom 16.9.1999 angeforderten und noch
ausstehenden Unterlagen sowie eine beigefügte Antragskopie nach erneuter
Unterzeichnung zuzusenden.
An die Erledigung wurde unter Hinweis darauf, dass der Versicherungsschein wegen des
Fehlens der erbetenen Unterlagen noch nicht habe ausgestellt werden können, mit
Schreiben vom 20.4.2000 erinnert (Bl. 35 d.A.).
Am 4.5.2000 ging bei der Beklagten sodann ein ergänztes und nochmals unterschriebenes
Antragsformular ein (vgl. Bl. 111/112 d.A.), in dem für den ersten Versicherungsvertrag
(Bezugsberechtigte: R.- Bank, München) eine Versicherungssumme in Höhe von 2 Millionen
DM und für den zweiten Versicherungsvertrag (Bezugsberechtigte: Ehefrau und Kinder)
eine Versicherungssumme in Höhe von 4 Millionen DM beantragt war; dieser
Versicherungsantrag war von dem Erblasser mit dem Datum 21.3.2000 versehen und
(erneut) unterschrieben worden (Bl. 111/112 d.A.); dem Versicherungsantrag war
außerdem ein ergänztes ärztliches Zeugnis des Dr. P. beigefügt (Bl. 113/114 d.A.).
Im Hinblick auf die von dem Erblasser vorgenommene Erhöhung der Versicherungssummen
sowie das Fehlen eines aktuellen EKG`s, von Laborwerten nach Gruppe "C", eines aktuellen
HIV-Tests, eines aktuellen Röntgen-Thorax-Befundes sowie eines zweiten ärztlichen
Zeugnisses sah sich die Beklagte veranlasst, sich mit dem Erblasser in Verbindung zu
setzten (vgl. Arbeitsblatt vom 12.5.2000, Bl. 115 d.A.). Eine unmittelbare telefonische
Kontaktaufnahme am 23.5.2000 scheiterte wegen eines Auslandsaufenthaltes des
Erblassers. Die fehlenden Unterlagen wurden deshalb bei der Sekretärin des Erblassers
angefordert.
Mit Schreiben vom 20.8.2000 wies die Beklagte den Erblasser erneut darauf hin, dass der
Versicherungsschein zu dem Versicherungsantrag (Nr. 0000) mangels Vorliegens des
Ergebnisses der erbetenen ärztlichen Untersuchung nicht habe ausgestellt werden können
und bat um Erledigung (Bl. 34 d.A.).
Mit Schreiben vom 12.9.2000 schließlich teilte die Beklagte dem Erblasser erneut mit, dass
im Hinblick auf die Unvollständigkeit der Unterlagen (vgl. Arbeitsblatt, Bl. 115 d.A.) eine
abschließende Bearbeitung des Antrages nicht möglich gewesen sei, die Ausstellung eines
Versicherungsscheins deshalb nicht möglich sei und der eventuell bestehende vorläufige
Versicherungsschutz mit Zugang dieses Schreibens ende (Bl. 116 d.A.).
Das ärztliche Zeugnis einer Frau E., die der Erblasser zwecks Vorlage der geforderten zwei
ärztlichen Untersuchungen aufgesucht hatte und das von dieser auf den 20.9.1999 datiert
worden war, ist bei der Beklagten am 20.11.2000 mit einem Eingangsstempel versehen
worden (Bl. 117 ff d.A.). Wann und in welchem Umfang dieses - auf einem Formular der
Beklagten erstellte - ärztliche Zeugnis bei der Beklagten eingegangen ist, ist streitig.
Auf der Grundlage eines am 27.11.2000 erstellten Arbeitsberichts (Bl. 122 d.A.) erbat die
Beklagte jedenfalls mit Schreiben vom 13.12.2000 (Bl. 124 d.A.) einen aktuellen HIV-Test
(nicht älter als 6 Monate) sowie einen aktuellen Röntgen-Thorax-Befund, eine Übersendung
der beigefügten Antragskopie (vgl. Bl. 204 d.A.) und die Beantwortung von Fragen zum
Versicherungszweck und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erblassers.
Nachdem der Erblasser 6.12.2000 mit einem angina pectoris -Anfall in die Notaufnahme
des Klinikums Großhadern eingeliefert und am 20.12.2000 verstorben war, ließ die
Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 3.1.2001 den Versicherungsfall anzeigen und bat
um Bestätigung einer vorläufigen Deckung je Versicherungsvertrag in Höhe von 350.000
DM (Bl. 126 d.A.). Die Beklagte leistete 350.000 DM an die Klägerin.
Weiterhin holte die Beklagte mit Schreiben vom 24.1.2001 (Bl. 136 d.A.) bzw. 12.3.2001
(Bl. 127 d.A.) Auskünfte der den Erblasser behandelnden Ärzte Dr. B. und E. ein, die am
26.2.2001 - zugegangen am 2.3.2001- von Herrn Dr. B. (Bl. 138 d.A.) und am 28.1.2002
-zugegangen am 4.2.2002- von Frau E. (Bl. 140 d.A.) erteilt wurden.
Weitere Leistungen lehnte die Beklagte ab.
Mit Vereinbarung vom 18.12.2003 trat die Klägerin dem Streithelfer im Hinblick auf diesem
zustehende Gebührenforderungen "zur Sicherheit der dem Gläubiger [Streithelfer] jetzt und
in Zukunft zustehenden Honoraransprüche gegen die Schuldnerin [Klägerin] ... die ihr
gegen die C. Lebensversicherung AG zustehenden Zahlungsansprüche ab. Weiterhin
verpflichtete sich die Schuldnerin, dafür Sorge zu tragen, dass Zahlungen der C.
Lebensversicherung AG vorab zur Erfüllung der bisher angefallenen und bis dahin noch
entstehenden Honoraransprüche des Gläubigers gegen die Schuldnerin bezahlt werden (Bl.
47/48 d.A.)
Die Klägerin verlangt von der Beklagte unter Berücksichtigung der bereits geleisteten
Zahlung in Höhe von 350.000 DM sowie einer Jahresprämie in Höhe von 8.286 DM
Zahlungen in dem Umfang der beantragten Versicherungsleistungen an den Streithelfer,
die R.-Bank und an die Erben.
Sie hat sich im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen darauf gestützt, für die
Erhebung der Klage insgesamt aktivlegitimiert zu sein, weil es sich bei den der R.- Bank -
Bezugsberechtigte des ersten Versicherungsvertrages- zustehenden Forderungen um
Nachlassschulden handele, für deren Begleichung sie als Nachlassverwalterin zu sorgen
habe, und sie ihren Zahlungsantrag im Übrigen auf Zahlung des dem Streithelfer
zustehenden - mit Schriftsatz vom 16.1.2004 (Bl. 45 d.A.) mitgeteilten - Honorars an
diesen umgestellt habe. Im Übrigen sei der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
begründet, weil die Beklagte den Versicherungsantrag verzögert bearbeitet und damit die
ihr obliegende Sorgfalt, die sich nicht in der bloßen Entgegennahme von Unterlagen
erschöpfe, sondern auch zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen zwinge,
verletzt habe. Dies folge daraus, dass der Beklagten spätestens Anfang Oktober 2000 alle
geforderten Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten, einschließlich eines 2. HIV-Tests
sowie des Thorax-Röntgen- Befunds. Denn die von dem Erblasser am 8. und 19.6.2000
aufgesuchte Ärztin E., die bereits am 20.9.1999 die erforderlichen Untersuchungen gemäß
dem von der Beklagten übersandten Formular veranlasst bzw. durchgeführt habe, habe
jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Unterlagen für die Beklagte zusammengestellt und am
14.7.2000 an die Beklagte mit allen Unterlagen im Original, Originalausdrucken,
Laborwerten und Befunden versandt. Soweit diese vergessen habe, in dem Vordruck die
Durchführung eines HIV-Tests anzugeben, sei auf das Schreiben der Beklagten vom
20.8.2000 hin am 12.9.2000 (Bl. 183/186 d.A./19.6.2000 [Bl. 8 d.A.]) eine erneute
Laboruntersuchung veranlasst worden. Die aktualisierten Untersuchungsergebnisse seien
der Beklagten am 26.9.2000 zugegangen. Von daher habe die Beklagte bei einer
zuzubilligenden Bearbeitungszeit von drei, maximal vier Wochen ausreichend Zeit gehabt
habe, den Versicherungsantrag fristgerecht zu bearbeiten mit der Folge, dass dieser im
November 2000 hätte angenommen oder abgelehnt werden müssen. Nichts dergleichen
sei jedoch geschehen.
Bei ordnungsgemäßer Bearbeitung wären deshalb beide Versicherungsverträge im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers, der die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß
beantwortet habe, da dieser gesund gewesen sei (Bl. 188 ff d.A.), bereits angenommen
gewesen, so dass die Bezugsberechtigten einen Anspruch auf die Versicherungsleistungen
gehabt hätten. Von daher hafte die Beklagte auf das Erfüllungsinteresse.
Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass der Klägerin im Hinblick auf die
Bezugsberechtigung der R.- Bank sowie die Abtretung der Zahlungsansprüche im Übrigen
an den Streithelfer die Aktivlegitimation fehle. Dessen ungeachtet seien
Schadensersatzansprüche unter keinem Gesichtspunkt begründet. Eine verzögerliche
Bearbeitung des Antrages liege insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
ihr die erbetenen Unterlagen, die für die Bearbeitung des Antrages notwendig gewesen
seien, bis zuletzt nicht vollständig zur Verfügung gestellt worden seien, nicht vor.
Ungeachtet dessen, dass der Erblasser nicht nur ihren schriftlichen, sondern auch
telefonischen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, habe sie das ärztliche Zeugnis der
Frau E. erst am 20.11.2000 erhalten. Auch dieses sei nicht vollständig gewesen, weil nur
ein Auszug von Laborwerten mit dem Datum 12.9.2000 (Bl. 121 d.A.) sowie eine von Frau
E. unterzeichnete EKG-Auswertung beigefügt gewesen seien; es sei weder ein HIV-Test
dokumentiert noch ein Röntgen-Thorax-Befund beigefügt gewesen. Auch der Zweck der
Versicherung bzw. die Erhöhung der Versicherungssummen sei ungeklärt geblieben.
Vollständig in der von der Klägerin behaupteten Form seien ihr die Unterlagen von Frau E.
erst am 4.2.2002 übersandt worden (Bl. 123 d.A.).
Im Übrigen sei der Versicherungsantrag im Hinblick auf die bei dem Erblasser festgestellten
Krankheiten nicht annahmefähig gewesen; dass der Erblasser im Falle einer Ablehnung im
November 2000 bis zu seinem Ableben bei einer anderen Versicherung einen Vertrag hätte
abschließen können, sei nicht ersichtlich. Aus den von Frau E. am 4.2.2002 übersandten
Unterlagen gehe hervor, dass der Erblasser an Störungen des Stoffwechsels
(Hypercholesterinämie, erhöhte Leberwerte, Hyperkaliämie) sowie des Herz-Kreislauf-
Systems (Sinustachycardie, Grenzwerthypertonie), einer Cholecystis
(Gallenblasenentzündung), Begleitpyelonephritis (Entzündung des Nierenbeckens),
Thrombophlebitis (Venenentzündung), Thrombozytopenie (krankhafte Verminderung der
Blutplättchen) gelitten habe; diese Krankheiten bzw. Störungen seien auch medikamentös
behandelt worden. Insoweit seien nicht nur die Angaben der Frau E. in dem ärztlichen
Zeugnis falsch gewesen, sondern auch die von dem Erblasser in dem Antrag
beantworteten Gesundheitsfragen zu Ziffer 1 und Ziffer 3, da dieser, wie sich zudem aus
der Stellungnahme des Dr. B. und auch dem Bericht der Frau E. ergebe, über die
Störungen unterrichtet worden sei. Auch habe der Erblasser nicht den am 6.12.2000
erlittenen angina pectoris-Anfall angegeben. Von daher sei der Antrag - unter
Berücksichtigung ihrer Risikoprüfungsgrundsätze (Bl. 152 ff d.A.) - nicht nur nicht
annahmefähig -jedenfalls nicht ohne einen Mehrbetrag von 175 %- gewesen, sondern sei
sie zudem zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Falle des
Zustandekommens des Vertrages berechtigt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu unter anderem ausgeführt, dass
ungeachtet der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin auf der Grundlage der
durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagten vor dem
20.11.2000 die angeforderten und noch fehlenden Unterlagen zugegangen seien. Von
daher sei ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nicht festzustellen; dass diese in der
Zeit bis zum 20.12.2000 keine Entscheidung getroffen habe, sei im Hinblick auf die dem
Versicherer zuzubilligende Prüfungsfrist, insbesondere unter Berücksichtigung der
besonderen Bedeutung und Höhe der begehrten Versicherung, nicht zu beanstanden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Das Landgericht
habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Frage der Aktivlegitimation zu entscheiden. Sie
sei zu bejahen, weil der aus culpa in contrahendo erwachsene Schadensersatzanspruch in
der Person des Erblassers entstanden, folglich in den Nachlass gefallen sei und demgemäß
von ihr geltend gemacht werden könne. Was die Abtretung an den Streithelfer anbelange,
ergebe sich aus der Abtretungserklärung, dass die Abtretung auf die dem Streithelfer
tatsächlich bereits entstandenen Ansprüche beschränkt sei; im Übrigen sei der
Vereinbarung eine Prozessstandschaft zu entnehmen (Seite 2 der Vereinbarung). Des
weiteren sei das Landgericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin
keine Schadensersatzansprüche wegen verzögerlicher Behandlung des
Versicherungsantrages zustünden. Zunächst einmal sei davon auszugehen, dass, da der
Versicherungsantrag keine Frist enthalte, so schnell wie möglich zu entscheiden gewesen
wäre, auf eine „angemessene" oder „tunliche" Bearbeitungszeit komme es nicht an. Dies
könne es -wie vorliegend- gebieten, über den Antrag zu entscheiden, auch wenn noch nicht
alle Unterlagen vorlägen; mit einem bloßen „Sammeln" der Unterlagen könne sich die
Beklagte jedenfalls nicht begnügen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beklagten
die ärztlichen Unterlagen der Zeugin E., der die umfassenden Laborberichte über den
Zeitraum 1995 bis 1999 umfasst habe, im Juli 2000 vorgelegen hätten, so dass die
Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzt gewesen sei, in die Prüfung
einzusteigen und gegebenenfalls den Antrag abzulehnen. Dennoch habe die Beklagte
aktualisierte Werte verlangt, die sie, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, im
September 2000 erhalten habe, ohne dass eine Sachbehandlung erfolgt, vielmehr nur ein
aktueller HIV-Test angefordert worden sei. Soweit der Zugang der ärztlichen Unterlagen
unter Beweis gestellt worden sei, habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft nur die
Aussage der Zeugin E., nicht jedoch die Aussage der Zeugin G. gewürdigt bzw. den im
Schriftsatz vom 27.9.2004 angebotenen Beweis (Zeuge D.), der aufrechterhalten bleibe,
nicht erhoben. Im Übrigen könne auch eine Mitarbeiterin der Zeugin E. bestätigen, dass die
aktualisierten Werte auf mehrfache telefonische Nachfrage der Beklagten dieser im
September 2000 übersandt worden seien (Beweis: Zeugin H.). Diesen Wunsch nach
aktualisierten Werten habe die Beklagte auch im Büro des Erblassers telefonisch
hinterlassen (Beweis: Zeugin Ha.). Das Anfordern aktualisierter Werte mache aber nur
dann Sinn, wenn die Werte der Beklagten bereits im Juli 2000 zugegangen seien. Auch die
weiteren Erwägungen des Erstgerichts zu dem Eindruck, den die Zeugin E. vermittelt habe,
seien nicht tragfähig, so dass deren erneute Vernehmung geboten sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 7.10.2004, Az. 12 O
11/04, die Beklagte zu verurteilen,
1.
an sie 2.854.060,00 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem geltenden Leitzins seit dem
18.5.2004 zu zahlen,
2.
an den Streithelfer auf dessen mitgeteiltes Konto 30.502,30 Euro nebst 5 % Zinsen
hieraus über dem amtlichen Leitzins seit dem 18.5.2004 zu zahlen
hilfsweise,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an das Bankhaus R. & CoKG, Konto-Nr. 00000 (BLZ ...)
Buchungstext wegen H.S., 1.022.583,70 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem
geltenden Leitzins seit dem 18.5.2004 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie für sie sowie die Miterben Ju., Vi. und J.S. zur gesamten
Hand 1.831.476,30 Euro hieraus über dem geltenden Leitzins seit dem 18.5.2004 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens.
B.
Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Ihr stehen
Schadensersatzansprüche aus dem hier allein in Betracht kommenden Rechtsinstitut der
culpa in contrahendo (jetzt: § 311 BGB) gegen die Beklagte nicht zu.
I.
1.
Soweit die Klägerin als Testamentsvollstreckerin und Nachlassverwalterin des Nachlasses
ihres verstorbenen Ehemannes Schadensersatzansprüche wegen verzögerlicher
Bearbeitung des Versicherungsantrages, der auf den Abschluss eines
Lebensversicherungsvertrages in Höhe von 2 Millionen DM mit der R.-Bank als
Bezugsberechtigter gerichtet war, erhebt, ist die Klägerin berechtigt, diese Ansprüche in
Prozessstandschaft für die R.-Bank gerichtlich geltend zu machen und Zahlung an diese zu
verlangen.
Zwar folgt die Aktivlegitimation der Klägerin nicht, wie diese meint und woran sie festhält,
bereits aus dem Umstand, dass sie Nachlassverwalterin ist.
Dem Testamentsvollstrecker bzw. Nachlassverwalter steht die Sachbefugnis zur
Geltendmachung von Forderungen nur insoweit zu, als es sich um Forderungen handelt,
die in den Nachlass gefallen sind (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2212, Rdnr. 1,
m.w.N.). Ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Verletzung
vorvertraglicher Pflichten eines Versicherungsvertrags, in dem ein Dritter, der nicht Erbe
geworden ist (hier: die R.-Bank), als Bezugsberechtigter von dem Erblasser benannt
werden soll, gehört jedoch nicht zum Nachlass.
Entscheidend für die Zuordnung eines aus vorvertraglicher Pflichtverletzung abgeleiteten
Schadensersatzanspruches ist nämlich nicht, dass nur der Antragsteller der
Lebensversicherung Verhandlungspartner des angebahnten Versicherungsvertrages
gewesen ist. Da anerkanntermaßen in entsprechender Anwendung des § 328 BGB auch
ein Dritter Partei eines in Aussicht genommenen Vertrages sein kann (vgl. Palandt-
Heinrichs, aaO, § 311, Rdnr. 20), genießt auch der als Begünstigter eines beabsichtigten
Lebensversicherungsvertrages benannte Dritte Schutz gegen vorvertragliche
Pflichtverletzungen, soweit er hierdurch betroffen ist. Daher stehen diesem eigene
Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss
zu (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 166, Rdnr. 10; vgl. auch LG
Mönchengladbach, VersR 1983, 49 ff).
Die Annahme eines dem bezugsberechtigten Dritten zustehenden eigenen
Schadensersatzanspruches ist nicht zuletzt auch deshalb gerechtfertigt, weil im Falle des
Zustandekommens eines Versicherungsvertrages bei Eintritt des Versicherungsfalles sich
der Anspruch auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des
Versicherungsnehmers abspaltet und dem Bezugsberechtigten endgültig zuwächst, die
Versicherungsleistungen also nicht in den Nachlass des Versicherungsnehmers fallen,
sondern durch Rechtsgeschäft unter Lebenden direkt übergehen. Deshalb steht dem
Testamentsvollstrecker auch kein Verwaltungsrecht an den Versicherungsleistungen zu
(Kollhosser, aaO, Rdnr. 4 sowie § 167, Rdnr. 2; ders., aaO, ALB 86 § 13, Rdnr. 12, Senat,
Urt. v. 29.5.2002, 5 U 84/02-4). Auch von daher ist es gerechtfertigt, einen
Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung mit dem Todesfall des
Antragstellers ("Eintritt des Versicherungsfalles") unmittelbar dem Bezugsberechtigten (als
einen vom Nachlass abgespaltenen Anspruch) zuwachsen zu lassen. Gründe, die es
rechtfertigten, bei Eintritt des versicherten Risikos die Zuordnung der jeweiligen Ansprüche
davon abhängig zu machen, ob der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist oder
nicht, sind insoweit nicht ersichtlich. Solche sind auch der Entscheidung des BGH vom
1.10.1975 (VersR 1983, S. 1090 ff), der insoweit die zur Drittschadensliquidation
entwickelten Grundsätze anwendet, nicht zu entnehmen (siehe auch Berliner Kommentar
zum VVG/Schwintowski, § 166, Rdnr. 24, der einen Übergang der dem - potentiellen-
Versicherungsnehmer zustehenden -bedingten- Ansprüche auf Ersatz des Drittschadens
auf den Bezugsberechtigten annimmt und so ebenfalls zu einem dem Bezugsberechtigten
zustehenden Anspruch gelangt).
Das Prozessführungsrecht der Klägerin in Bezug auf der R.-Bank zustehende Ansprüche
ergibt sich nunmehr jedoch auf Grund einer der Klägerin von der R.-Bank erteilten und offen
gelegten Ermächtigung vom 6.4.2005, der Bank "zustehende Ansprüche im eigenen
Namen vollumfänglich geltend zu machen" (Bl. 324 d.A.); dass diese
Ermächtigungsvereinbarung auf Seiten der R.-Bank von den Personen unterzeichnet
worden ist, die eine entsprechende Vertretungsbefugnis haben, unterliegt angesichts der
von der Klägerin weiter vorgelegten Unterlagen (Bl. 339 ff, 346/347 d.A.) keinem Zweifel;
entsprechende Einwendungen sind von der Beklagten auch nicht weiterverfolgt worden.
Das für die gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche eigene Interesse der Klägerin an
der Prozessführung ist ebenfalls gegeben. Soweit ein eigenes schutzwürdiges rechtliches
Interesse des Prozessstandschafters dann bejaht wird, wenn die Entscheidung des
Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessführenden beeinflusst (vgl. statt aller
Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Grdz. § 50, Rdnr. 31, m.w.N.), liegen
diese Voraussetzungen im Hinblick auf die - unstreitig- von dem Erblasser bei der R.-Bank
begründeten und von den Erben bzw. aus dem Nachlass zu befriedigenden
Verbindlichkeiten unzweifelhaft vor.
2.
Soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen verzögerlicher Bearbeitung des
Versicherungsantrages, der auf den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages in Höhe
von 4 Millionen DM gerichtet war und in dem sie und die drei gemeinsamen Kinder als
Bezugsberechtigte benannt waren, geltend macht, besteht ein Prozessführungsrecht der
Klägerin in Höhe eines Betrages von 1.815.978,60 Euro.
a.
Zunächst ist die Klägerin befugt, im Wege der Prozessstandschaft für den Streithelfer
einen Betrag in Höhe von 30.502,30 Euro gerichtlich zu verfolgen.
Mit Vereinbarung vom 18.12.2003 hat die Klägerin an den Streithelfer, der als
Rechtsanwalt sowohl für den Erblasser als auch die Klägerin "im eigenen Namen und als
Testamentsvollstrecker" tätig war, "zur Sicherheit der dem Gläubiger [Streithelfer] jetzt
und in Zukunft zustehenden Honoraransprüche gegen die Schuldnerin [Klägerin] ...“ die ihr
gegen die C. Lebensversicherung AG zustehenden Zahlungsansprüche abgetreten.
Gleichzeitig sollte der Gläubiger berechtigt sein, die Abtretung gegenüber der C.
Lebensversicherung AG offen zu legen und zur Unterstützung der Klägerin dem
streitgegenständlichen Verfahren beizutreten (Bl. 47/48 d.A.). Diese Vereinbarung enthält
eine unbeschränkte fiduziarische Abtretung. Denn ungeachtet des Umstandes, dass weder
die abgetretene Forderung noch die Honoraransprüche, zu deren Sicherung die Abtretung
erfolgt ist, summenmäßig begrenzt sind, heißt es in der Vereinbarung ausdrücklich, dass
die gegenwärtig bestehenden und die dem Streithelfer "in Zukunft zustehenden
Honoraransprüche" gesichert werden sollen. Damit hat die Klägerin mögliche
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten betreffend den
angestrebten Versicherungsvertrag über 4 Millionen DM in vollem Umfang an den
Streithelfer abgetreten. Soweit die Klägerin auf Grund einer stillen Sicherungsabtretung,
wie sie zwischen ihr und dem Streithelfer vereinbart worden ist, ermächtigt war, im Wege
gewillkürter Prozessstandschaft die Forderung im eigenen Namen einzuziehen (BGH, DB
1999, S. 1031, 1031; BGH Z 120, S. 387 ff; BGH Z 128, S. 371 ff), wie dies im Übrigen
auch dem Vertragstext eindeutig entnommen werden kann, war sie nach Offenlegung der
Sicherungsabtretung durch den Streithelfer mit Schriftsatz vom 16.1.2004 (Bl. 45 ff d.A.)
allerdings nicht mehr berechtigt, Leistung an sich selbst zu verlangen, sondern vielmehr
gehalten, ihren Klageantrag auf Leistung an den Streithelfer (Abtretungsempfänger) im
Umfang der Abtretung umzustellen (BGH, DB 1999, S. 1030/1031, m.w.N.). Denn die
spätere Offenlegung der Zession im Prozess steht der von vorneherein offenen Abtretung
gleich (BGH, aaO). Für eine Beschränkung der Abtretung auf tatsächlich entstandene
Ansprüche des Streithelfers liegen, entgegen der Auffassung der Klägerin, keine
Anhaltspunkte vor. Eine solche Auslegung der Vereinbarung findet bereits im Wortlaut
keinen Anklang, weil ausdrücklich auf eine Sicherung der "jetzt und in Zukunft zustehenden
Honoraransprüche" Bezug genommen wird. Nach Sinn und Zweck der Abtretung war im
Übrigen eine Sicherung des Zessionars auch für solche Honoraransprüche gewollt, die zum
Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht entstanden waren. Eine Beschränkung der
Abtretung auf eine bestimmte Höhe der dem Streithelfer zustehenden Honoraransprüche
kann folglich nicht angenommen werden.
Ihrer Verpflichtung auf Umstellung des Klageantrages ist die Klägerin insoweit
nachgekommen, als sie noch in erster Instanz Antrag auf Zahlung eines Betrages von
30.502,30 Euro Zahlung an den Streithelfer gestellt hat. Von daher bestehen gegen eine
Prozessführungsbefugnis der Klägerin insoweit keine Bedenken.
b.
In Höhe des verbleibenden Betrages von 1.831.476,30 Euro ist die Klägerin jedoch nur
wegen eines Betrages von 1.815.978,60 Euro zur Prozessführung berechtigt.
Mit Vereinbarung vom 22.3.2005 hat der Streithelfer der Klägerin die ihm sicherungshalber
abgetretenen Zahlungsansprüche, soweit sie den Betrag von 46.000 Euro übersteigen, zur
Geltendmachung (im eigenen Namen) zurück abgetreten (Bl. 349 d.A.). Folglich ist die
Klägerin nunmehr in dem Umfang der Rückabtretung berechtigt, Schadensersatzansprüche
im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, soweit ihr als Testamentsvollstreckerin
das Prozessführungsrecht zusteht. Das Prozessführungsrecht der Klägerin als
Testamentsvollstreckerin und Nachlassverwalterin und somit als Partei kraft Amtes für die
ihr und den weiteren Miterben gegen die Beklagte zustehende Ansprüche ergibt sich aus §
2212 BGB. Dass die Klägerin selbst Miterbin ist, steht dem nicht entgegen (vgl. Palandt-
Edenhofer, aaO, § 2197, Rdnr. 3, m.w.N.). Insoweit steht auch außer Streit, dass die
Klägerin und die Kinder Ju., Vi. und J.S. Miterben nach dem am 20.12.2000 verstorbenen
Erblasser geworden sind.
Da die Klägerin als Prozessstandschafterin für den Streithelfer nur einen Betrag in Höhe von
30.502,30 Euro gerichtlich geltend macht, der Klägerin aber lediglich Zahlungsansprüche,
soweit sie den Betrag von 46.000 Euro übersteigen zurückabgetreten worden sind, fehlt
ihr das Prozessführungsrecht in Höhe eines Betrages von 15.497,70 Euro. Insoweit ist die
Klage unzulässig.
II.
Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung
wegen nicht rechtzeitig gewährten Versicherungsschutzes liegen nicht vor.
Ob sich eine vorvertragliche Pflicht der Beklagten, sich unverzüglich mit einem
Versicherungsantrag zu befassen und eine etwaige Ablehnung „unverzüglich“ anzuzeigen,
aus einer entsprechenden Anwendung des § 663 BGB ergibt (zur Ablehnung der Annahme
eines Geschäftsbesorgungscharakters des Versicherungsvertrags vgl. BGH Urt. v.
12.10.2005 - IV ZR 162/03 - VersR 2005, 1565).
Eine Haftung des Versicherers auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo (§ 311 BGB n.
F.) kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Versicherungsinteressent nach Stellung
des Antrages, aber vor dessen Annahme, einen Schaden erleidet, für den eine vorläufige
Deckung nicht oder nicht in vollem Umfang besteht, und der Schaden auf einem
pflichtwidrigen Verhalten des Versicherers beruht. Ein pflichtwidriges Verhalten des
Versicherers, der grundsätzlich nicht gehalten ist, einen Versicherungsantrag anzunehmen,
kann darin liegen, dass dieser den Versicherungsantrag nicht rechtzeitig bearbeitet (Prölss
in Prölss/Martin, aaO, § 3, Rdnr. 31, m.w.N.), also innerhalb angemessener Frist weder
annimmt noch ablehnt. Eine solche Pflicht des Versicherers, innerhalb angemessener Zeit
zu entscheiden, hat den Zweck, den Versicherungsnehmer davor zu bewahren, dass
dieser es durch zu langes Warten versäumt, bei einem anderen Versicherer
Versicherungsschutz zu erlangen, und deshalb gewisse Schäden ungedeckt bleiben (Prölss,
aaO, Rdnr. 38). Ein berechtigtes Vertrauen in eine alsbaldige Entscheidung des
Versicherers setzt indes voraus, dass der Antragsteller, der eine positive Entscheidung des
Versicherers herbeiführen will und auch erwartet, seinerseits alles getan hat, um den
Versicherer in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung zu treffen, und dass der
Antragsteller auf Grund des Verhaltens des Versicherers die berechtigte Erwartung haben
durfte, über seinen Antrag werde alsbald entschieden.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
1.
Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagten bis zum Tod des Erblassers ein
bearbeitungs- und annahmefähiger Antrag vorgelegen hat.
Denn auf der Grundlage der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme kann
weder davon ausgegangen werden, dass die Zeugin E., die wegen der Erhebung der in
dem Schreiben vom 16.9.1999 geforderten medizinischen Befunde sowie der Ausstellung
des zweiten ärztlichen Zeugnisses von dem Erblasser aufgesucht worden war, im Juli 2000
oder im September 2000 sämtliche medizinischen Unterlagen, die sie seit der
Untersuchung am 20.9.1999 gesammelt hatte, bis zum 26.9.2000 an die Beklagte
versandt hat, noch dass der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt sämtliche für die
Bearbeitung notwendigen Unterlagen vorgelegen haben.
a.
Auf die Anforderung der Beklagten vom 16.9.1999, zwei ärztliche Untersuchungen von
unterschiedlichen Ärzten anhand der beigefügten Formulare "Ärztliches Zeugnis", ein EKG
mit Ergometrie, einen aktuellen HIV-Test und verschiedene Laborwerte (vollständiges
Blutbild, Blutsenkung(BSG), Kreatininbestimmung, Nüchternblutzucker, Harnsäure,
Gesamtcholesterin, Triglyceride, Gamma -GT und SGPT) sowie eine aktuelle
Röntgenaufnahme des Thorax vorzulegen, die Antragsunterlagen an den markierten
Stellen auf einer von dem Antrag gefertigten Kopie zu vervollständigen und den Zweck des
Antrages mitzuteilen, hatte der Erblasser nicht reagiert, so dass die Beklagte mit Schreiben
vom 15.2.2000 den vorläufigen Versicherungsschutz entzog. Auch in der Folgezeit gingen
die geforderten Unterlagen nicht ein, sondern am 25.3.2000 lediglich ein - unvollständig
ausgefülltes - ärztliches Zeugnis eines Dr. P. vom 15.3.2000 sowie eine Änderung des
Antrages, was die Beklagte am 4.4.2000 und 20.4.2000 zum Anlass nahm, den Erblasser
auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen hinzuweisen und um Ergänzungen zu
bitten. Bis zum 4.5.2000 ging sodann ein ergänztes und in den Versicherungssummen
erweiterter Antrag ein, dem eine ergänzte ärztlichen Stellungnahme des Dr. P. beigefügt
war. Sonstige Unterlagen, wie sie mit dem Schreiben vom 16.9.1999 angefordert worden
waren, waren diesem Antrag trotz der zuvor ausgesprochenen Erinnerungen nicht
beigefügt. Es fehlten, was von der Klägerin nicht (mehr) in Abrede gestellt wird, ein EKG,
die Laborwerte, ein HIV-Test, ein Röntgen-Thorax-Befund sowie das zweite ärztliche
Zeugnis (vgl. Arbeitsblatt zur Risikoprüfung vom 12.5.2000, Bl. 115 d.A.).
Dass sodann im Anschluss an eine am 14.7.2000 durchgeführte Untersuchung Unterlagen
von der Zeugin E. an die Beklagte versandt worden sind, nämlich die Laborwerte aus den
Jahren 1995 bis 1999 unter Einschluss eines zwar nicht ärztlich dokumentierten, aber aus
den Laborwerten ablesbaren negativen HIV-Tests, eine am 21.9.1999 gefertigte
Röntgenaufnahme des Thorax, das auf den 20.9.1999 datierende ärztliche Zeugnis sowie
die Ergebnisse eines am 14.7.2000 veranlassten kleinen Blutbildes, wie die Klägerin
behauptet, kann auf der Grundlage der Aussage der von dem Senat vernommenen Zeugin
E. nicht mit der zur Überzeugungsbildung notwendigen Gewissheit festgestellt werden.
Zwar hat die Zeugin zunächst angegeben, im Anschluss an diese Untersuchung auf Bitten
des Erblassers der Beklagten alle Werte übermittelt zu haben. Dies hat die Zeugin auf
Vorhalt der Beklagten, warum von ihr auf einem die Untersuchung vom 12.9.2000
betreffenden Blatt ein Blutzuckerwert vermerkt sei, der nicht am 12.9., wohl aber am
14.7.2000 erhoben worden sei, wenn sie die Unterlagen vom 14.7.2000 zuvor verschickt
haben will, jedoch relativiert und erklärt, nicht gesagt zu haben, dass sie die Unterlagen am
14.7. komplett übersandt habe, sondern sie habe sagen wollen, sie bis zum 12.9.
übersandt zu haben (Seite 10 des Sitzungsprotokolls, Bl. 393, 400 d.A.). Aber nicht nur
diese wechselhaften Einlassungen, sondern auch die übrigen Bekundungen der Zeugin E. in
ihrer Gesamtschau geben Veranlassung, an ihrer Glaubwürdigkeit und damit an der
Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln.
Im Verlaufe der Aussage hat sich herausgestellt, dass sie bemüht war, dem Erblasser zu
einem positiven Abschluss der Lebensversicherungsverträge zu verhelfen. Denn sie hat,
obwohl dies nicht mit dem Erblasser abgesprochen war, die im September 1999
gezogenen Laborwerte nebst dem ärztlichen Zeugnis der Beklagten nicht übermittelt, weil,
wie die Zeugin eingeräumt hat, die Thrombozytenzahl nicht in Ordnung war und dies nur
„Nachfragen ausgelöst“ hätte. Auch bei der am 8.6.2000 erhobenen Untersuchung war,
so die Zeugin, die Thrombozytenzahl noch zu niedrig, weshalb -nunmehr mit Einverständnis
des Erblassers - die Unterlagen an die Beklagte nicht abgeschickt worden waren, sondern
für den 14.7.2000 ein erneuter Untersuchungstermin anberaumt worden war. Darauf
angesprochen, warum sie einen Laborbefund vom 12.9.2000 nur unvollständig an die
Beklagte übersandt hat (vgl. Bl. 121 d.A.), hat sie geäußert (nicht protokolliert), dass die
übrigen Werte solche gewesen seien, die nicht von der Versicherung erfragt gewesen
seien. Dies ist, wie sich aus dem Schreiben vom 16.9.1999 ergibt, objektiv falsch. Im
Übrigen ist diese Erklärung auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Zeugin am
14.7.1999 - jedenfalls aber bis zum 12.9.2000 - sämtliche Laborwerte aus den Jahren
1995 bis 1999 (Bl. 27 - 30 d.A.) übermittelt haben will, die jedoch ebenfalls Angaben
(Werte) enthalten, die nach Auffassung der Zeugin nicht erfragt waren. Auch zeigt ihr
Aussageverhalten, dass sie, auf solche Ungereimtheiten angesprochen, bemüht war, ihre
weiteren Aussagen anzupassen und eine die Widersprüchlichkeiten auflösende Erklärung zu
finden. Besonders deutlich zeigte sich dies auch daran, dass sie zunächst auf den Vorhalt
des Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Blutzuckerwert auf dem Blatt der
Untersuchung vom 12.9.) keine Erklärung zu finden vermochte, um dann nochmals darauf
hinzuweisen, dass die übrigen Werte nicht gefragt gewesen seien und sie das Blatt eben
„durchgeschnitten“ habe.
Auf Grund all dieser Umstände ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Zeugin E. am
oder zeitnah zu der am 14.7.2000 durchgeführten Untersuchung Unterlagen an die
Beklagte versandt hat. Der Senat glaubt der Zeugin deshalb auch nicht, dass sie diese
Unterlagen auf jeden Fall noch vor ihrem Jahresurlaub, den sie nach eigenem Bekunden im
August 2000 genommen hatte, weggeschickt hat.
Dass der Beklagten ein am 8.6.2000 veranlasstes Labor unter Einschluss eines weiteren
HIV-Tests vom Juni 2000 im Anschluss an die am 14.7.2000 durchgeführte Untersuchung
mit übersandt worden ist, was von der Zeugin im Übrigen anlässlich ihrer erstinstanzlichen
Vernehmung noch verneint worden ist (Bl. 195 d.A.), was sie vor dem Senat auf Vorhalt
dann jedoch anders dargestellt hat (Bl. 393, 400 d.A.), steht deshalb ebenfalls nicht fest.
Insoweit kann auch nicht aus anderen Umständen geschlossen werden, dass der Beklagten
bereits im Juli 2000 Unterlagen von der Zeugin E. zugeleitet worden sind.
Soweit die Klägerin behauptet, mehrere Wochen nach der Übersendung der Unterlagen im
Juli 2000 hätten Mitarbeiter der Beklagten sowohl bei der Zeugin E. als auch im Büro des
Erblassers angerufen und (lediglich) aktualisierte Werte angefordert, woraus zu schließen
sei, dass die Beklagte zuvor etwas erhalten habe, hat sie auch diese Behauptung nicht
nachzuweisen vermocht. Die Aussagen der hierzu von der Klägerin benannten Zeuginnen
H. und Ha. sind unergiebig und allenfalls geeignet darauf schließen zu lassen, dass Anfragen
der Beklagten vor dem Untersuchungstermin erfolgt sind (Zeugin H.: Ende Mai, Juni/Juli,
Zeugin Ha.: Frühsommer/Sommer), wie dies die Beklagte vorgetragen hat und was von
dem Zeugen De. nach Vorlage einer Telefonnotiz durch die Beklagte im Termin für den
23.5.2000 bestätigt worden ist. Umstände, die begründeten Anlass geben könnten
anzunehmen, dass die Zeuginnen nicht die Wahrheit gesagt und bewusst Informationen
unterdrückt haben, liegen nicht vor.
Auch der Hinweis der Zeugin E. in diesem Zusammenhang, für den Fall, dass sie die
Unterlagen nicht weggeschickt hätte, hätte sie in ihrem Terminbuch einen entsprechend
gefertigten Vermerk der Sprechstundenhilfe vorfinden müssen, der jedoch nicht vorhanden
sei, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn einen Vermerk hätte
die Zeugin H., zum damaligen Zeitpunkt Sprechstundenhilfe bei der Zeugin E., nicht
automatisch bzw. ohne Anlass, sondern nur dann aufgenommen, wenn - wie die Zeugin
insgesamt glaubhaft geschildert hat - sie von dem Patienten direkt hierauf angesprochen
worden wäre oder von Unterlagen gefertigte Kopien vorgefunden hätte, zumal Frau E. die
Unterlagen immer selbst einkuvertiert, beschriftet und weggeschickt habe (Bl. 394 d.A.).
Von daher lagen der Beklagten auch noch im Juli 2000 nur unzureichende Informationen
und Unterlagen vor und war diese berechtigt, am 20.8.2000 erneut zu erinnern und den
Erblasser darauf hinzuweisen, die Antragsunterlagen abzulehnen, wenn kein
Bearbeitungsfortschritt erzielt wird (Bl. 34 d.A.).
Dass die Zeugin E. daraufhin am 12.9.2000 oder zeitnah zu der an diesem Tag
durchgeführten Untersuchung Unterlagen an die Beklagte versandt hat und diese
Unterlagen bei der Beklagten am 26.9.2000 eingegangen sind, wie die Klägerin behauptet,
kann ebenfalls nicht angenommen werden. Denn der Senat ist von der Glaubhaftigkeit der
Bekundungen der Zeugin E., die ausgesagt hat, im zeitlichen Zusammenhang mit der am
12.9.2000 veranlassten Untersuchung die Werte weggeschickt zu haben, aus den bereits
genannten Gründen nicht überzeugt. Es liegen auch keine Umstände vor, die für die
Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin E. sprechen und die Annahme rechtfertigen, dass
der Eingang der Unterlagen bei der Beklagten vor dem 20.11.2000 (Eingangsstempel)
erfolgt ist. Denn wie der Zeuge De., zum damaligen Zeitpunkt der für die Bearbeitung des
Antrages des Erblassers zuständiger Mitarbeiter der Beklagten, glaubwürdig und in jeder
Hinsicht überzeugend dargelegt hat, sind nach seiner Erinnerung im Posteingang noch nie
Unregelmäßigkeiten dergestalt aufgetaucht, dass ihm Unterlagen, die bei der
Posteingangsstelle eingehen und dort einen Eingangsstempel erhalten, erst wesentlich
später zugeleitet worden wären oder eingegangene Post wesentlich später einen
Eingangsstempel erhalten hätte. Auch hätten mehrere außergewöhnliche Umstände
zusammentreffen müssen, dass ihn Unterlagen nicht erreichten. Denn beim Eingang von
Unterlagen hätte er sich eine Notiz gemacht und die Akten über ein Dialogsystem
angefordert, so dass eingegangene Unterlagen nur dann hätten verloren gehen können,
wenn sowohl die von ihm gefertigte Notiz abhanden gekommen und als auch zugleich die
angeforderten Akten nicht vorgelegt worden wären. Für ein solches außergewöhnliches
Zusammentreffen von Umständen in dem den Erblasser betreffenden Fall spricht indes
nichts.
Von daher muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Zeugin E. Unterlagen
erst so spät abgeschickt hat, dass diese erst am 20.11.2000 bei der Beklagten
eingegangen sind.
b.
Aber auch am 20.11.2000 haben der Beklagten keine ausreichenden Informationen und
Unterlagen vorgelegen, um über den Antrag zu befinden. Im Hinblick auf die bereits
genannten Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen sprechen, ist der Senat nämlich nicht davon überzeugt, dass die Zeugin E. der
Beklagten alle von ihr gesammelten Werte und letztlich alle angeforderten Befunde
übersandt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beklagten lediglich das vom
20.9.1999 datierende ärztliche Zeugnis nebst EKG-Auswertung (Bl. 117-120 d.A.) sowie
ein Auszug aus den Laborwerten (Bl. 121 d.A.) beigefügt war. Gefehlt haben -außer den
vollständigen Laborwerten- ein "aktueller HIV-Test", ein "aktueller Röntgen-Thorax-Befund"
sowie Informationen zur Bedarfsprüfung (vgl. Arbeitsblatt vom 27.11.2000, Bl. 122 d.A.),
was von der Beklagten sodann mit Schreiben vom 3.12.2000 (Bl. 317 d.A.) - ob dieses
den Erblasser erreicht hat, ist unklar -und mit inhaltsgleichem Schreiben vom 13.12.2000
angefordert worden war (Bl. 124 d.A.).
Bei dieser Sachlage kann sich die Beklagte zwar nicht mehr darauf stützen, dass ihr die
vollständigen und erstmals mit Schreiben vom 16.9.1999 geforderten Laborwerte nicht
vollständig zugesandt worden sind. Denn die Beklagte hat im Schreiben vom 13.12.2000
weder fehlende Laborwerte gerügt noch solche angefordert. Damit hat sie offensichtlich
hierauf verzichtet, so dass es ihr nunmehr verwehrt sein dürfte, sich auf diese fehlenden
Unterlagen für die Bearbeitung des Antrages zu berufen (arg. § 242 BGB).
Was das Fehlen einer Röntgen-Thorax-Aufnahme sowie eines aktuellen HIV-Tests, die für
die Prüfung des Antrages unerlässlich waren, anbelangt, liegen keine Anhaltspunkte vor, die
die Bekundungen der Zeugin E. stützen könnten und es deshalb rechtfertigen
anzunehmen, der Beklagten seien am 20.11.2000 oder vorher diese Unterlagen
zugegangen.
Dass die Beklagte in dem Schreiben vom 13.12.2000 um die Übersendung eines
"aktuellen" Röntgenbefundes sowie eines "aktuellen" HIV-Tests gebeten hat, impliziert nicht,
dass der Beklagten zuvor schon Unterlagen übersandt worden sind. Diese Formulierung
findet sich selbst in dem erstmaligen Anforderungsschreiben der Beklagten vom 16.9.1999
und ist offensichtlich eine Standardformulierung, die den Antragsteller darauf hinweisen soll,
nur zeitnah zur Antragstellung erhobene Befunde zu übersenden. Soweit die Zeugin E. im
Übrigen im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Vernehmung noch davon gesprochen hat, dass
sogar im September 2000 eine neue Thorax-Aufnahme gefertigt worden sei, die sie auch
weggeschickt habe (Bl. 194 d.A.), hat sie diese Aussage vor dem Senat nicht wiederholt.
Sie ist auch nicht in Einklang zu bringen mit dem -selbst noch im Termin vom 30.11.2005
überreichten- radiologischen Arztbericht, der das Datum 21.9.1999 trägt. Wenn
tatsächlich im September 2000 eine neue Thorax-Aufnahme gefertigt worden wäre, hätte
nichts näher gelegen, als einen diese Untersuchung dokumentierenden ärztlichen Bericht
des Radiologen vorzulegen.
Die Beklagte war es auch nicht verwehrt, weitere Informationen zur Bedarfsprüfung
einzuholen. Zwar ist offensichtlich auf die Anfrage der Beklagten vom 23.5.2000 gemäß
dem Arbeitsblatt vom 12.5.2000 ausweislich der im Termin überreichten Telefonnotiz am
26.5.2000 ein Anruf von der Zeugin Ha. erfolgt und mitgeteilt worden, dass eine Erhöhung
der Versicherungssumme wegen einer Erhöhung der Kreditsumme erforderlich sei. Diese
Auskunft, an deren Erteilung sowie inhaltlich richtiger Wiedergabe kein Zweifel besteht, hat
bei der Beklagten im Hinblick auf die Versicherungssummen sowie den Bedarfsgrund jedoch
ein legitimes Interesse an weiteren Informationen ausgelöst, wie es in dem Schreiben vom
13.12.2000 formuliert worden ist und das noch nicht beantwortet war.
2.
Soweit die Beklagte deshalb nach dem 20.11.2000 berechtigt war, weitere Informationen
einzuholen und Unterlagen anzufordern, liegt eine verzögerliche Bearbeitung nicht vor.
Dass sie nicht in angemessener Zeit tätig geworden ist, ist in Anbetracht des Umfangs und
der Bedeutung des zu versichernden Risikos nicht feststellbar.
Zwar wurde durch den von der Beklagten am 15.2.2000 und am 12.9.2000
ausgesprochenen Entzug des vorläufigen Versicherungsschutzes nicht jeweils eine neue
Bearbeitungsfrist in Gang gesetzt. Denn die Beklagte hatte mit dem Eingang weiterer
Unterlagen die Bearbeitung fortgesetzt. Dies entsprach auch der bei der Beklagten
gehandhabten Bearbeitungspraxis, wie sie der Zeuge De. anschaulich geschildert hat und
wie sie den Anschreiben der Beklagten zu entnehmen ist (vgl. Bl. 34 d.A.), dass nämlich ein
Vorgang, der abgelegt worden ist, automatisch aufgenommen und weiterbearbeitet wird,
wenn neue Unterlagen eingehen, und dass es nur in ganz außergewöhnlichen Fällen zu
einer endgültigen Ablehnung kommt, was der Sachbearbeiter aber nicht allein, sondern nur
in Absprache mit dem Gruppenleiter entscheiden kann (Bl.398, 399 d.A.). Dies hat zur
Folge, dass die Beklagte für die weitere Prüfung immer nur einen solcher
Bearbeitungszeitraum für sich in Anspruch nehmen kann, wie er allein durch die neuen
Unterlagen erforderlich ist.
Die sich hiernach ergebende angemessene Prüfungs- und Bearbeitungsfrist hat die
Beklagte aber nicht überschritten. Die Prüfung erfolgte zeitnah zu dem Eingang der
Unterlagen am 20.11.2000, wie das bereits am 27.11.2000 erstellte Arbeitspapier zeigt
(Bl. 122 d.A.). Unter dem 3.12.2000 wurde der Erblasser unter der Adresse
angeschrieben, wie sie in den Anträgen, dem ärztlichen Zeugnis des Dr. P. und zuletzt in
dem am 20.11.2000 eingegangenen ärztlichen Zeugnis der Zeugin E. angegeben war, und
um Ergänzung der Antragsunterlagen gebeten (Bl. 317 d.A.). Sodann wurde, nachdem
keine Reaktion des Erblassers zu verzeichnen war, ausweislich einer Telefonnotiz vom
11.12.2000 (Bl. 319 d.A.) versucht, sich mit diesem in Verbindung zu setzen und,
nachdem der Beklagten von Frau Ha. - deren Aussage dem mangels einer konkreten
Erinnerung der Zeugin an die Vorgänge nicht entgegensteht - mitgeteilt worden war, dass
der Erblasser unter dieser Adresse nicht mehr zu erreichen sei, ein inhaltsgleiches
Schreiben am 13.12.2000 an die Postfachadresse versandt (36 d.A.). Bei dieser Sachlage
kann der Beklagten eine verzögerliche Bearbeitung der Sache insgesamt nicht vorgeworfen
werden.
3.
Da der Beklagten bis zuletzt ein annahmefähiger Antrag nicht vorgelegen hat, bestand für
den Erblasser auch kein berechtigtes Vertrauen, dass alsbald über den Antrag entschieden
bzw. dieser angenommen wird.
Ein solches Vertrauen war auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt.
Der Umstand, dass die Beklagte nach dem Entzug des vorläufigen Versicherungsschutzes
am 15.2.2000 und am 12.9.2000 die Anträge weiterbearbeitet hat, wie es der
Geschäftspraxis der Beklagten entsprach, vermochte keine berechtigte Erwartung
dahingehend zu wecken, dass der Antrag mit der erneuten Aufnahme der Prüfung alsbald
angenommen werde. Zwar war jede erneute Aufnahme des abgelegten Antrages
geeignet, das mit dem Einstieg und der Prüfung des Antrages begründete Vertrauen, dass
über den Antrag in angemessener Zeit entschieden werde, wieder aufleben zu lassen. Eine
- alsbaldige - Entscheidung stand aber für den Erblasser erkennbar unter der
Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Denn in den
Schreiben vom 15.2.2000 und 12.9.2000 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der
Antrag mangels Eingangs der hierfür erforderlichen Unterlagen nicht bearbeitet werden
konnte, dieser deshalb nach den Geschäftsrichtlinien abgelegt wird, ein
Versicherungsschein nicht ausgestellt werden kann und zudem der vorläufige
Versicherungsschutz mit dem Zugang des Schreibens endet (Bl. 103, 116 d.A.). Dass die
im Zuge der Wiederaufnahme der Prüfung von dem Erblasser sukzessive eingereichten
Unterlagen für eine abschließende Bearbeitung des Antrages nicht ausreichend waren, hat
die Beklagte dem Erblasser mittels der zahlreichen Erinnerungen und auch telefonischen
Anfragen hinreichend deutlich gemacht. Selbst nach der am 12.9.2000 durchgeführten
Untersuchung konnte der Erblasser im Hinblick auf die Mitteilung vom 22.11.2000, der
Arztbericht sei eingegangen und werde an die medizinische Abteilung weitergeleitet
(Vermerk der Zeugin Ha., Bl. 35 d.A.), nicht mit einer baldigen Annahme seines Antrages
rechnen.
Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte
sei gehalten gewesen, den Antrag abzulehnen, wenn sie die ihr vorliegenden Unterlagen als
nicht vollständig angesehen habe. Denn wie sich aus der im Termin überreichten
Telefonnotiz weiter ergibt, ist am 18.8.2000 eine Rückfrage beim Versicherungsnehmer
erfolgt und es wurde der Beklagten von der Zeugin Ha. mitgeteilt, dass "VN noch Interesse
hat und ´bald` Reaktion zeigt". Mit dieser Information, an deren korrekter Wiedergabe in
der Telefonnotiz kein Anlass zu zweifeln besteht, hat der Erblasser gegenüber der
Beklagten angezeigt, weiterhin an seinem Antrag festzuhalten und nach Einreichen
weiterer Unterlagen (= Reaktion) eine Fortsetzung der Antragsprüfung zu erwarten;
anders kann die Erklärung des Erblassers nicht verstanden werden. Inwiefern die Beklagte
bei dieser Sachlage sowie in Anbetracht des Umstandes, dass der Erblasser sukzessive auf
ihre mehrfachen Anfragen und Erinnerungen Unterlagen eingereicht hat, gehalten gewesen
sein soll, den Antrag abzulehnen, ist nicht ersichtlich.
Von daher liegen die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach den
Grundsätzen der culpa in contrahendo (§ 311 BGB) insgesamt nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 5 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen; die nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO hierfür notwendigen
Voraussetzungen liegen nicht vor.