Urteil des OLG Saarbrücken vom 29.06.2009

OLG Saarbrücken: unterhalt, sorgerecht, vergleich, pflegeeltern

OLG Saarbrücken Beschluß vom 29.6.2009, 9 WF 63/09
Kindesunterhalt: Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung durch den nicht
sorgeberechtigten Elternteil
Leitsätze
Steht das Sorgerecht einem Elternteil alleine zu, kann grundsätzlich auch nur dieser allein
die Entscheidung zum Unterhalt treffen; der nicht sorgeberechtigten Elternteil hat
gegenüber dem alleinberechtigten Elternteil kein Unterhaltsbestimmungsrecht.
Tenor
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Beschwerde“ des Klägers gegen die
Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengericht –St. Wendel vom 22. Mai 2009 - 16 F 145/09 UK - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, als welche
dessen am 10. Juni 2009 eingegangenes Rechtsmittel gegen den ihm am 27. Mai 2009
zugestellten Beschluss des Familiengerichts vom 22. Mai 2009 - 16 F 145/09 UK - zu
behandeln ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht - Familiengericht - St.
Wendel die beantragte Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren verweigert.
Hinreichende Gründe, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, hat der Kläger nicht
vorgebracht. Steht – wie hier- das Sorgerecht einem Elternteil allein zu, kann grundsätzlich
auch nur dieser allein die Entscheidung zum Unterhalt treffen, § 1612 Abs. 2 BGB; der
nicht sorgeberechtigte Elternteil hat gegenüber dem alleinsorgeberechtigten Elternteil kein
Unterhaltsbestimmungsrecht. Von daher vermag der Kläger seine Barunterhaltspflicht nicht
durch die Bestimmung der Leistung von Unterhalt in anderer Weise – hier durch die
Betreuung - zu ersetzen (vgl. Palandt- Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1612, Rz. 9, 10,
m.w.N.; Scholz in: Wendl/Staudigl., Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 2, Rz. 28, m.w.N.). Nichts
anderes gilt, wenn das Kind, das bisher von dem sorgeberechtigten Elternteil betreut
worden ist, nunmehr durch Dritte, beispielsweise durch Großeltern oder Pflegeeltern,
betreut wird. Soweit sich in diesem Fall beide Eltern am Barunterhalt beteiligen müssen
(vgl. Klinkhammer in: Wendl/Staudigl, aaO, § 2, Rz. 289 ff), hat der Kläger nichts dazu
vorgetragen, dass er unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der – auch –
barunterhaltspflichtigen Kindesmutter und des sich danach ergebenden Haftungsanteils
nicht mehr verpflichtet ist, den von ihm nach dem Vergleich geschuldeten Unterhalt in
Höhe von monatlich 265 EUR zu zahlen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung
nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).