Urteil des OLG Saarbrücken vom 06.01.2005

OLG Saarbrücken: örtliche zuständigkeit, rechtliches gehör, anfechtung, täuschung, rückabwicklung, bindungswirkung, kaufvertrag, rücktritt, klageänderung, rechtshängigkeit

OLG Saarbrücken Beschluß vom 6.1.2005, 5 W 306/04
Gerichtszuständigkeit bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages
Leitsätze
Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen aus
einem Kaufvertrag nach Anfechtung und Rücktritt.
Tenor
Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Saarlouis.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Rückzahlung des Preises eines ihr von dem
Beklagten verkauften und übereigneten PKW Mitsubishi Colt Zug zum Zug gegen Rückgabe
des Kraftfahrzeugs. Weil der Beklagte ihr, wie sie behauptet, Vorschäden verschwiegen
habe, ist sie vom Kaufvertrag zurückgetreten und hat zunächst mit ihrer am 10.7.2004
zugestellten Klage die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt. Im Verlauf des
Rechtsstreits hat sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Beklagten
angefochten, da ihr der Beklagte lediglich zwei statt der tatsächlich sechs Vorbesitzer
angegeben habe.
Nachdem der Beklagte die örtliche Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen
Amtsgerichts Saarlouis gerügt hat, hat das Amtsgericht Saarlouis sich zunächst dahin
geäußert, für das Rückabwicklungsbegehren halte es sich für örtlich zuständig; später hat
es die Klägerin angehört, weil im Hinblick auf die erklärte Anfechtung Bedenken gegen seine
örtliche Zuständigkeit bestünden. Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, sie gehe aus
„zweierlei Rechtsgründen“ gegen die Beklagte vor. Daraufhin hat das Amtsgericht
Saarlouis den Rechtsstreit auf einen hilfsweise gestellten Verweisungsantrag der Klägerin
an das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige Amtsgericht Trier verwiesen. Das
Amtsgericht Trier hat den Rechtsstreit „nicht übernommen“, weil der
Verweisungsbeschluss § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO missachte. Das Amtsgericht Saarlouis hat
die „erneute Übernahme der Sache“ abgelehnt und den Rechtsstreit dem Saarländischen
Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II. Das Saarländische Oberlandesgericht ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits
zwischen dem Amtsgericht Saarlouis und dem Amtsgericht Trier nach § 36 Abs. 1 Nr. 6,
Abs. 2 ZPO berufen, weil beide Amtsgerichte sich „rechtskräftig“ für unzuständig zur
Entscheidung des Rechtsstreits erklärt haben. Zuständiges Amtsgericht ist das
Amtsgericht Saarlouis.
1. Die Zuständigkeit folgt allerdings nicht bereits daraus, dass dem Beklagten die Rüge der
örtlichen Unzuständigkeit nach § 296 Abs. 3 ZPO versagt wäre. Zwar hat der Beklagte
erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Klageerwiderung gerügt, das Amtsgericht
Saarlouis sei örtlich unzuständig. Nach zwar nicht unbestrittener, wohl aber überwiegend
vertretener Rechtsauffassung, der sich der Senat anschließt, fallen indessen verspätete
Rügen, die die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betreffen, auf Grund der
besonderen Regelungen der §§ 39, 504 ZPO nicht unter die Präklusion, die § 296 Abs. 3
ZPO anordnet (BGH NJW 1997, 397, 398; OLG Frankfurt OLGZ 1983, 99, 101;
Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 296 Rdn. 8a; Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 296 Rdn.
34).
2. Das Amtsgericht Saarlouis ist für das Verlangen der Klägerin nach Rückabwicklung des
Kaufvertrages mit dem Beklagten auf der Grundlage der §§ 437 Nr. 2, Nr. 440, 323, 346 f
BGB gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Das hat das Amtsgericht Saarlouis zu
Recht selbst so gesehen. Denn der die Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO bestimmende
Leistungsort für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Rücktritt ist der
„Austauschort“, also derjenige Ort, an dem sich die Sache zur Zeit des Rücktritts
vertragsgemäß befindet (BGH NJW 1983, 1479; MDR 1962, 399; BayObLG MDR 2004,
646).
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn mit dem auf ein gesetzliches Rücktrittsrecht
gestützten Rückabwicklungsbegehren andere Ansprüche, die zu dem gleichen Ergebnis
führen würden, jedoch von anderen örtlich für sie zuständigen Gerichten zu entscheiden
wären, verbunden werden.
3. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Saarlouis – für den auf den Rücktritt der
Klägerin wegen Mängeln des gekauften Kraftfahrzeugs gestützten Anspruch – ist nicht
durch die grundsätzlich nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO eintretende Bindungswirkung seines
Verweisungsbeschlusses auf das Amtsgericht Trier übergegangen. Die Bindungswirkung
eines Verweisungsbeschlusses tritt nämlich ausnahmsweise dann nicht ein, wenn sich die
Verweisung so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das
Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht
hingenommen werden kann oder wenn die Verweisung unter Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ergangen ist (st. Rspr. des Senats, zuletzt B. v. 8.12.2003 – 5 W
253/03-58 -; Senat OLGR 2002, 331, 333; Wn. bei Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 281
Rdn. 17 f).
a. Dem Verweisungsbeschluss fehlt es allerdings nicht schon deshalb an einer
Bindungswirkung, weil die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Trier als des für den
Wohnsitz des Beklagten allgemein zuständigen Amtsgerichts für die Geltendmachung eines
bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach Anfechtung des Kaufvertrages der Parteien
wegen arglistiger Täuschung angenommen wird. Allerdings wird in der Rechtslehre
zunehmend und mit sehr beachtlichen Gründen vertreten, bei dem Anspruch auf
Herausgabe des Erlangten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB – der nach einer
wirksamen Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung gegeben ist – handele
es sich zwar nicht um einen von § 29 Abs. 1 ZPO erfassten Anspruch aus einem
Vertragsverhältnis; gehe es indessen um eine auf einem Verhalten des Beklagten
beruhende bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, bei der das Gegenseitigkeitsverhältnis
des fehlgeschlagenen Vertrages in das Rückabwicklungsverhältnis hineinwirke, so seien
Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB auf Grund anfechtungsbedingter
Nichtigkeit des Vertrages nicht anders zu beurteilen als gewährleistungsrechtliche
Rückwicklungsansprüche. Sich damit nicht auseinandergesetzt zu haben ist indessen
keineswegs unvertretbar, weil die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und des
BayObLG (BGH, MDR 1962, 399; BayObLG, Betrieb 1990, 2587) die örtliche Zuständigkeit
für die Entscheidung über einen Bereicherungsanspruch nach Anfechtung eines Vertrages
wegen arglistiger Täuschung bei dem für den Wohnsitz des Anfechtungsgegners
zuständigen Gericht gesehen hat.
b. Geradezu unvertretbar ist die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses auch nicht
deshalb, weil das Amtsgericht Saarlouis seine durch Eintritt der Rechtshängigkeit
begründete Zuständigkeit nicht als nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fortdauernd betrachtet
hat. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO wird zwar die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch
eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Die Vorschrift findet
nämlich ihre Grenze im Falle einer Klageänderung, die es dem angerufenen Gericht erlaubt,
seine örtliche Zuständigkeit für dieses Begehren neu zu prüfen (BGH NJW 2001, 2478).
Wenn das Amtsgericht Saarlouis – inzident – annimmt, die tatsächliche Grundlage des auf
die Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts gestützten Rückabwicklungsbegehrens sei
das Verschweigen von Vorschäden, die tatsächliche Grundlage des mit identischem
Klageantrag verfolgten bereicherungsrechtlichen Herausgabeverlangens indessen das
arglistige Verschweigen einer größeren Anzahl von Vorbesitzern, so kann dies vertretbar
die Annahme zweier unterschiedlicher Streitgegenstände stützen. Zwar mag es näher
liegen anzunehmen, dass die Klägerin den selben Lebenssachverhalt – die sie bewusst
irreführende Veräußerung eines mängelbehafteten Kraftfahrzeuges – lediglich unter
verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten – gegebenenfalls auch jenen der unerlaubten
Handlung, für die eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Saarlouis nach § 32 ZPO
begründet sein könnte – gewürdigt sehen will um sicherzustellen, dass sie ihr Ziel auch bei
Verneinung von Arglist erreichen kann. Von einer objektiv willkürlichen Sicht der Dinge durch
das Amtsgericht Saarlouis kann jedoch keine Rede sein.
d. Das Amtsgericht Saarlouis hat jedoch der Klägerin rechtliches Gehör versagt. Zwar hat
es sie formal zu der Änderung seiner Rechtsauffassung und der Annahme einer örtlichen
Zuständigkeit des Amtsgerichts Trier für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch
angehört. Rechtliches Gehör gewährt ein Gericht jedoch in Wirklichkeit nur dann, wenn es
einer Partei nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, sondern wenn es die
Stellungnahme der Partei auch zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in
Erwägung zieht (Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 103 Rdn. 23 m.w.N.). Das hat das
Amtsgericht Saarlouis versäumt.
Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit angehört hat nämlich die Klägerin ausdrücklich
vorgetragen, sie gehe „aus zweierlei Rechtsgründen“ gegen den Beklagten vor. Damit hat
die Klägerin verdeutlicht, dass sie keineswegs – die Annahme des Amtsgerichts Saarlouis
unterstellt, es handele sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände – ihr auf die
Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts gestütztes Rückabwicklungsverlangen
fallengelassen hat und lediglich einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch
geltend machen wolle. Damit hat das Amtsgericht Saarlouis, das sich für das ursprüngliche
Rückabwicklungsbegehren zu Recht für zuständig gehalten hat, Antrag, Vorbringen und
Interessenlage der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen. Zwar kann der ursprünglich
erhobene Anspruch auf Rückabwicklung nur begründet sein, wenn der Kaufvertrag der
Parteien nicht durch eine wirksame Anfechtung der Klägerin vernichtet worden ist. Dass die
Anfechtung der Klägerin indessen wirksam ist, ist nicht entschieden. Äußerungen des
Beklagten zur Zahl der Vorbesitzer des Kraftfahrzeuges und seinem Wissen um sie fehlen
und sind mangels wirksamer Setzung einer die Präklusion erlaubenden Frist durch das
Amtsgericht Saarlouis auch nicht auszuschließen. Daher kann keinesfalls davon
ausgegangen werden, dass die Klägerin ihr in die unbestreitbare örtliche Zuständigkeit des
Amtsgerichts Saarlouis fallendes Rückabwicklungsbegehren fallen aufgegeben hat oder
fallen lassen wird.
Sollte das Amtsgericht Saarlouis in seinem weiteren Verfahren zu der Überzeugung
gelangen, die Anfechtung der Klägerin wegen arglistiger Täuschung greife durch und sollte
es weiterhin die Rechtsauffassung vertreten, ihre Einführung in den Rechtsstreit stelle
einen anderen Streitgegenstand dar und sollte es darüber hinaus weiterhin die Auffassung
vertreten, auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Grund einer
wirksamen Anfechtung des Käufers wegen arglistiger Täuschung über die Mangelfreiheit
der Kaufsache sei am Wohnsitz des Verkäufers zu erfüllen, sollte es unter Würdigung der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 828) eine entsprechende Anwendung
von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht für möglich halten und auch den zur arglistigen
Täuschung vorgetragenen Sachverhalt nicht einem den klägerischen Antrag tragenden
Anspruch aus unerlaubter Handlung subsummieren können, so käme dann in der Tat bei
Abweisung des ursprünglichen vertragsrechtlichen Rückabwicklungsbegehrens eine
Teilverweisung an das Amtsgericht Trier zur Entscheidung über das bereicherungsrechtliche
Herausgabeverlangen in Betracht. Darüber zu befinden obliegt allerdings allein dem für den
von der Klägerin weiter geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung allein
zuständigen Amtsgericht Saarlouis.