Urteil des OLG Saarbrücken vom 10.03.2010

OLG Saarbrücken: lebensversicherung, güterrechtliche auseinandersetzung, fälligkeit, rechtskräftiges urteil, ordentliche kündigung, befreiung, verfügung, lebensgemeinschaft, auszug, erfüllung

OLG Saarbrücken Urteil vom 10.3.2010, 9 U 93/09 - 1
Leitsätze
a. Geht ein Ehegatte während intakter Ehe für Zwecke des anderen Verbindlichkeiten ein,
so kann dies auf einer Sonderbeziehung der Parteien beruhen, die in der Regel als Auftrag
zu qualifizieren ist.
b. Ein solcher Auftrag kann nach dem Scheitern der Ehe gekündigt werden, wenn der
Auftrag der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient.
c. Gemäß § 314 Abs. 3 BGB muss die Kündigung innerhalb angemessener Frist erfolgen.
Daran fehlt es, wenn zwischen dem Ausspruch der Kündigung und der Kenntnis der
Kündigungsgründe mehr als acht Jahre liegen.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.
Januar 2009 –15 O 130/08 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien, die am … Juli 1976 die Ehe geschlossen haben, leben seit Sommer 1995 in
Trennung. Das von dem Kläger eingeleitete Scheidungsverfahren ist bei dem Amtsgericht –
Familiengericht – Neunkirchen – 6 F 95/97 – anhängig, der Scheidungsantrag wurde der
Beklagten am 9. Mai 1997 zugestellt. Im Scheidungsverbund anhängig sind weiterhin die
güterrechtliche Auseinandersetzung (6 F 95/97 GÜ) sowie Ansprüche der Beklagten auf
Nachehelichenunterhalt (6 F 95/97 UE). In dem Verfahren 6 F 261/00 UE des
Amtsgerichts – Familiengericht – Neunkirchen werden Trennungsunterhaltsansprüche der
Beklagte ab dem 1. August 2000 geltend gemacht.
Während des ehelichen Zusammenlebens erwarben die Parteien zu Miteigentum ein
Hausanwesen in N.-K., eingetragen im Grundbuch von K. Band ..., Blatt ... Flur ...,
Flurstück ..., das sie gemeinsam bewohnten. Mit notarieller Urkunde des Notars S.-E. vom
23. September 1994, UR-Nr. .../1994, übertrug der Kläger seinen hälftigen
Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz auf die Beklagte (Bl. 26 ff d.A., Bl. 28 ff d. BA 15
O 15/06). Der notarielle Vertrag enthält die Bestimmung, dass „[sich] die persönlichen
Schuldverhältnisse …nicht ändern [sollen]. Persönliche Schuldner sind nach eigenen
Angaben der heute Erschienenen ausschließlich sie selbst, und zwar als Gesamtschuldner,
was unverändert bleiben soll“ (Bl. 30 d. BA 15 O 15/06). Im August 1995 zog der Kläger
aus dem Hausanwesen aus.
Die Finanzierung des Hausanwesens erfolgte durch ein im Jahre 1988 aufgenommenes
Vorausdarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr.
~
5, in Höhe von 190.000 DM (97.145,46
EUR), sowie ein im Jahr 1988 aufgenommenes Hypothekendarlehen bei der D. Bank,
Darlehens- Nr. ~9, in Höhe von 97.000 DM (49.595,31 EUR). Am 30. September 1998
schlossen die Parteien mit der kreditgebenden Bank eine Umschuldungsvereinbarung (Bl.
21 ff d.A.). Die Tilgung des Vorausdarlehens, die bis zum 1. Juni 2014 ausgesetzt war,
sollte durch Zahlung einer an die Bank abgetretenen, im Jahre 1988 mit der ursprünglichen
Finanzierung beim D. H. abgeschlossenen Lebensversicherung des Klägers, Vertrags -Nr.
~1, im Jahr 2014 erfolgen in Höhe von (190.000 DM=) 97.145,46 EUR (Bl. 21 ff, 69
d.A.). Die Prämienzahlungen für diese Lebensversicherung wurden von dem Kläger
erbracht. Dieser bediente nach seinem Auszug aus dem ehegemeinsamen Hausanwesen
auch die weiteren Verbindlichkeiten aus den vorgenannten Darlehensverträgen.
Mit Schreiben vom 28. April 2000 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, ihn von
gegenüber den betreffenden Gläubigerbanken von der Hausfinanzierung freizustellen (Bl.
160 d.A.). Seit August 2000 bedient die Beklagte die Darlehensrückzahlungsansprüche
gegenüber der kreditgebenden Bank in Höhe von monatlich (848 DM=) 433,58 EUR und
(559,52 DM=) 286,08 EUR. Der Kläger leistet weiterhin die Prämienzahlungen für die zur
Sicherheit abgetretene Lebensversicherung in Höhe von derzeit 414,89 EUR.
In dem Verfahren 15 O 15/06 nahm der Kläger die Beklagte mit am 29. Dezember 2005
eingegangener Klageschrift, modifiziert durch die im Schriftsatz vom 4. Dezember 2007
angekündigten sowie in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2007 gestellten
Anträge, a) auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Vorausdarlehen bei der D.
Bank, Darlehens- Nr. ~5 (Darlehensbetrag 190.000 DM) in Höhe der aktuellen
Darlehensvaluta von 97.145,46 EUR zuzüglich Zinsen b) auf Freistellung von den
Verbindlichkeiten aus dem Hypothekendarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~9
(Darlehensbetrag 80.205,24 DM) in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta in Höhe von
41.008,29 EUR zuzüglich Zinsen sowie c) auf Leistung einer Sicherheit in Höhe von
135.044,37 EUR nach ihrer Wahl, zuzüglich Zinsen, in Anspruch. Das Landgericht hat in
jenem Verfahren durch Urteil vom 25. Januar 2008, auf das Bezug genommen wird (Bl.
„77“ ff d. BA), die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, den Kläger gemäß
seinem Klageantrag von den bei der D. Bank bestehenden Verbindlichkeiten freizustellen.
Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein
Freistellungsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB zustehe. Nicht von diesem Tenor umfasst
sei die Verpflichtung der Beklagten, die Lebensversicherung des Klägers beim D. H. als
Sicherheit der D. Bank auszulösen, einen solchen Anspruch habe der Kläger nicht geltend
gemacht. Die Freistellungsverpflichtung der Beklagten beziehe sich auf
Darlehensrückzahlungsansprüche der D. Bank AG zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt
gemäß den streitgegenständlichen Darlehensverträgen. Die Beklagte müsse durch
entsprechende Freistellung des Klägers zwar seine Inanspruchnahme und damit auch die
Inanspruchnahme der von ihm als Sicherheit gestellten Lebensversicherung verhindern,
nicht aber bereits jetzt die Lebensversicherung als Sicherheit auslösen.
Mit seiner am 24. April 2008 eingegangenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf
Auslösung der an die D. Bank wegen des Vorausdarlehens, Nr. ~5, abgetretenen
Sicherheit, nämlich die Lebensversicherung des Klägers beim D. H., Vertrags-Nr. ~1, zu
seinen Gunsten nach ihrer Wahl, und zwar so, dass die Haftung dieser Lebensversicherung
für die gewährten Kredite endet, hilfsweise auf Zahlung der Prämien bis zur Auslösung der
Lebensversicherung in Anspruch (Bl. 61/62 d.A.). Er hat darauf verwiesen, dass nach dem
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Januar 2008 in dem Verfahren 15 O 15/06,
wonach die Beklagte verpflichtet sei, durch entsprechende Freistellung des Klägers dessen
Inanspruchnahme der von ihm als Sicherheit gestellten Lebensversicherung zu verhindern,
kein rechtfertigender Grund für eine Aufrechterhaltung der Lebensversicherung als
Sicherheit für die Kreditverbindlichkeiten mehr bestehe. Dieser sei in Folge der
Freistellungsverpflichtung entfallen. Insoweit erfasse der Freistellungsanspruch des
Ehegatten gegen den anderen auch künftig werdende Darlehensraten, so dass der
Befreiungsgläubiger, auch wenn der Befreiungsschuldner in der Vergangenheit seine
Verpflichtungen gegenüber dem Drittgläubiger pünktlich erfüllt habe, nicht gehalten sei, das
abstrakte Risiko einer zukünftigen Inanspruchnahme – hier durch die fallenden
Immobilienpreise sowie das von der Beklagten formulierte Unvermögen der Gestellung
einer anderen Gläubigersicherheit - länger zu tragen. In Folge der titulierten
Freistellungsverpflichtung der Beklagten sei das ursprüngliche Gesamtschuldverhältnis
aufgekündigt worden und das damit einhergehende Gefälligkeitsverhältnis zwischen den
Parteien – nämlich die im Abtretungswege als Sicherheit zur Verfügung gestellte
Lebensversicherung – entfallen. Durch den Wegfall der gesamtschuldnerischen Haftung im
Innenverhältnis bestehe auch keine Grundlage mehr für die Nutzung der Sicherheit durch
die Beklagte. Von daher sei der geltend gemachte Anspruch auch fällig.
Die Beklagte hat demgegenüber darauf verwiesen, dass zwischen den Parteien am 31.
Oktober 1998 vereinbart worden sei, dass hinsichtlich des Vorausdarlehens die Tilgung bis
zum 1. Juni 2014 ausgesetzt werde und die Tilgung durch die abgetretene
Lebensversicherung erfolgen solle. Nach Maßgabe der Vereinbarungen und der Abtretung
der Lebensversicherung an die D. Bank sei den Parteien die Verfügung über die gewählte
Art der Baufinanzierung entzogen. Es sei – wie ab August 2000 praktiziert - fest vereinbart
worden, dass die Beklagte die Darlehen bei der kreditgebenden Bank bedient und der
Kläger die Prämien für die Lebensversicherung zahlt. So seien auch in die
Unterhaltsberechnung in dem Verfahren 6 F 261/00 UEA des Amtsgerichts-
Familiengericht- Neunkirchen die von der Beklagten an die kreditgebende Bank zu
zahlenden monatlichen Darlehensraten einerseits sowie die von dem Kläger für die
abgetretene Lebensversicherung zu zahlenden monatlichen Prämienleistungen andererseits
eingestellt worden, so dass durch diese Unterhaltsberechnung ein wie auch immer
gearteter Ausgleichsanspruch verdrängt werde. Insoweit liege in Folge der durch die
Unterhaltskürzung bedingten Teilhabe an der Tilgung der gemeinsamen Schulden eine
andere Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB vor. Im Übrigen werde die
Lebensversicherung erst am 1. Juni 2014 als Tilgungsleistung fällig, so dass, da die
Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der D. Bank regelmäßig nachkomme
und die Sicherheit nicht gefährdet sei, derzeit ein Anspruch auf Auslösung nicht bestehe.
Hierzu wäre die kreditgebende Bank auch nicht bereit. Auch aus dem Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 25. Januar 2008, 15 O 15/06, ergebe sich aus den
Entscheidungsgründen, dass dem Kläger bereits jetzt ein Anspruch auf Auslösung der
Lebensversicherung als Sicherheit nicht zustehe. Dessen ungeachtet sei ein
entsprechender Anspruch aber auch verwirkt, da die Parteien die jeweils von ihnen
geleisteten Zahlungen seit August 2000 unbeanstandet praktizierten.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 26. Januar 2009, auf das Bezug
genommen wird (Bl. 86 ff d.A.), die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit
begründet, dass nach der Rechtsprechung des BGH zwar grundsätzlich im Falle des
Scheiterns einer Ehe Ansprüche auf Befreiung von Verbindlichkeiten bestünden, die auf
Grund einer während intakter Ehe begründeten Sonderbeziehungen eingegangen worden
seien, ein solcher Anspruch könne unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten, aber
auch nach den Grundsätzen des Auftragsrechts gegeben sei. Im Streitfall komme, da das
Eingehen einer Ehegattengesellschaft nicht festgestellt werden könne, eine
Auseinandersetzung nach Auftragsrecht in Betracht. Indes sei ein Anspruch des Klägers
nicht fällig. Das Auftragsverhältnis bestehe nämlich weiterhin. Eine ordentliche Kündigung
des Auftragsverhältnisses - hier durch die anwaltlichen Schreiben vom 1. und 6. Februar
2008 sowie später schriftsätzlich -komme mangels Kündigungsrechts nicht in Betracht.
Insoweit sei das Kündigungsrecht durch abweichende Vereinbarung ausgeschlossen, die
sich daraus ergebe, dass nach den Umständen ein Anspruch des Klägers auf Freistellung
erst nach der Tilgung des Kredits fällig sein solle. Die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit
liefe dem mit dem Auftrag verfolgten Zweck einer auf Dauer angelegten Sicherung des
Darlehens zuwider. Auch eine außerordentliche Kündigung des Auftragsverhältnisses
komme nicht in Betracht. Zwar könne das Scheitern der Ehe in Fällen der vorliegenden Art
einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Eine solche sei jedoch nach
allgemeinen Grundsätzen innerhalb angemessener Frist nach Kenntniserlangung von dem
Kündigungsgrund auszusprechen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Die Ehe sei nach
übereinstimmendem Parteivortrag bereits 1995 gescheitert. Gleichwohl habe der Kläger
erstmals im Februar 2008 durch die anwaltlichen Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass
er sich von der Vereinbarung lösen wolle. Diese Erklärung 13 Jahre nach Scheitern der Ehe
sei indes nicht mehr innerhalb angemessener Frist erfolgt. Auch habe der Kläger noch
1998 eine Umschuldungsvereinbarung, in der die in Rede stehende Lebensversicherung als
Sicherheit einbezogen worden sei, abgeschlossen, was zugleich einen Verzicht auf das
wegen Scheiterns der Ehe mögliche außerordentliche Kündigungsrecht darstelle. Von daher
komme - ungeachtet einer nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der
Beklagten gegebenen rechtlichen Unmöglichkeit seiner Erfüllung in Folge fehlender
Mitwirkungsbereitschaft der Bank - derzeit ein Freistellungsanspruch des Klägers nicht in
Betracht. Auch eine Auseinandersetzung nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft (§§
749 ff BGB) komme nicht in Betracht. Auch der Hilfsantrag des Klägers sei nicht
begründet, weil dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen
die Beklagte auf Zahlung der Versicherungsbeiträge zustehe. Die Lebensversicherung stehe
allein dem Kläger bzw. dem Bezugsberechtigten zu. Soweit die Lebensversicherung bei
Fälligkeit des Darlehens (2014) an die Bank ausgekehrt würde, was die Beklagte mit Blick
auf ihre Verurteilung in dem Verfahren 15 O 15/06 zu verhindern habe, stehe dem Kläger
dann ein entsprechender Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu, was jedoch nicht zu
derzeit fälligen Ansprüchen des Klägers führe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt, dass das Landgericht seiner
Hinweis – und Aufklärungspflicht nicht genügt habe, weil es zu keinem Zeitpunkt darauf
hingewiesen bzw. mit den Parteien erörtert habe, dass dem Kläger ein außerordentliches
Kündigungsrecht des Auftragsverhältnisses nicht zustehe, weil er erstmals mit anwaltlichen
Schreiben vom 1. und 6. Februar 2008 seinen Lösungswillen zum Ausdruck gebracht habe.
Hätte das Landgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt mit den Verfahrensbeteiligten in
der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2008 erörtert, hätte sein
Verfahrensbevollmächtigter Schriftsatznachlassfrist zwecks weitergehenden Sachvortrages
beantragen können. Er hätte dann vortragen können, dass er in Anlehnung zu seiner
Freistellungsaufforderung vom 28. April 2000 als flankierende Maßnahme jedwede
Zahlungen auf die Verbindlichkeiten gegenüber der D. Bank ab August 2000 eingestellt
habe. Mit Blick auf die von der Beklagten ab August 2000 allein erbrachten tatsächlichen
Rückzahlungsleistungen an die D. Bank habe sie die Aufforderung vom 28. April 2000 auch
nur so verstehen können, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber der D.
Bank aus der Finanzierung des Hausanwesens freizustellen, und zwar einschließlich der
Auslösung der von ihm als Sicherheit gegebenen Lebensversicherung, worauf auch ihr
Sachvortrag in den Verfahren 6 F 95/97 GÜ und 6 F 261/00 UEA hinreichend schließen
lasse. Die Aufforderung in dem vorbezeichneten Schreiben beinhalte eo ipso die Forderung
auf Auslösung der Sicherheit. Von daher sei nicht auszuschließen, dass ohne die Verletzung
der sich aus § 139 Abs. 1, 2 ZPO dem Gericht obliegenden Pflichten die Entscheidung
anders ausgefallen wäre. Auch habe das Landgericht die materiell- rechtliche Bestimmung
des § 271 Abs. 1 BGB unrichtig angewandt. Sei nämlich der Befreiungsanspruch (hier aus
dem Verfahren 15 O 15/06) bereits fällig, sei der Befreiungsschuldner verpflichtet, den
Zustand der Entlastung des Befreiungsgläubigers von einer Inanspruchnahme wegen des
Drittschuldners sofort und nicht etwa erst nach deren Fälligkeit herbeizuführen. Spätestens
mit dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Januar 2008 sei der Rechtsgrund
dafür, dass die Lebensversicherung des Klägers als Sicherheit für die
Darlehensverbindlichkeiten diene, entfallen und sei der Auslösungsanspruch fällig. Im
Übrigen habe es einer Kündigung eines etwa bestehenden Auftragsverhältnisses nicht
bedurft, da mit der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausanwesen
auf die Beklagte und dem Auszug des Klägers aus dem Hausanwesen, jedenfalls aber mit
der Erfüllung der fälligen Darlehensverbindlichkeiten durch die Beklagte allein ab August
2000 die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung hinsichtlich der Zurverfügungstellung der
Lebensversicherung als Sicherheit entfallen sei und ihm ein Festhalten hieran nicht mehr
zuzumuten sei. Nicht anderes ergebe sich aus der Umschuldungsvereinbarung aus 1998,
da diese allein der Erlangung günstigerer Zinskonditionen gedient habe. Dies werde auch
durch die Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 2009 und 15. April 2009, indem es
wiederum um die Mitwirkung des Klägers zur Erlangung günstigerer Zinskonditionen gehe,
belegt (Bl. 162, 172 d.A.). Zudem ergebe sich ein aktueller – überholender – Wegfall der
Geschäftsgrundlage sowie ein neuerlicher Kündigungsgrund im Hinblick auf das Vorbringen
der Beklagten in dem Verfahren 6 F 261/00 UEA im Schriftsatz vom 18. Februar 2009,
der die Vermutung nahe lege, dass sich die Vermögensverhältnisse der Beklagte
wesentlich verschlechtert hätten, so dass in Anlehnung an die zu § 775 Abs. 1 Ziffer 1 BGB
entwickelten Grundsätze ein Auslösungsanspruch erwachsen sei. Das Risiko seiner
Inanspruchnahme aus der Lebensversicherung durch die D. Bank habe sich unzumutbar
verschärft. Im Übrigen seien die Hilfsanträge begründet, da es sich bei den
Prämienzahlungen bereits deshalb um Vermögensopfer handele, weil die
Lebensversicherung allein zur Absicherung des von der Beklagten allein zu bedienenden
Vorausdarlehens abgeschlossen worden sei, und im Übrigen die Inanspruchnahme der
Lebensversicherung mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Beklagten drohe, so dass
mit der Übernahme der Prämienzahlungen, die im Falle einer Auslösung der Sicherheit
einer Verrechnung zugeführt werden könnten, sein Ausfallrisiko begrenzt werde.
Der Kläger beantragt,
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.
Januar 2009 – 15 O 130 708 - die Beklagte zu verurteilen, die an die
D. Bank, Filiale Homburg, wegen des Vorausdarlehens, Nr. ~5
abgetretene Sicherheit, nämlich die Lebensversicherung des Klägers
beim D. H., Vertrags -Nr. ~1, zu Gunsten des Klägers - nach ihrer,
also der Beklagten Wahl – auszulösen, und zwar so, dass die Haftung
dieser Lebensversicherung für den gewährten Kredit endet,
hilfsweise,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger bis zur Auslösung der
Lebensversicherung des Klägers beim D. H., Vertrags -Nr. ~1, künftig
als Vorschuss monatlich die von dem Kläger zu entrichtenden
Prämienzahlungen – unter Berücksichtigung künftiger
Prämienerhöhungen (aktuelle Monatsprämien 414,89 EUR) – für die
genannte Lebensversicherung zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständigen
Prämienaufwand auf die Lebensversicherung des Klägers beim D. H.,
Vertrags-Nr. ~1, in Höhe von insgesamt 4.484,75 EUR zu zahlen
nebst 5 % Verzugszinsen hieraus über dem Basiszinssatz wie folgt:
aus dem Betrag von 395,13 EUR seit dem 28. Februar 2008, aus
dem Betrag in Höhe von 790,23 EUR seit dem 4. März 2008, aus
dem Betrag in Höhe von 1.185,39 EUR seit dem 4. April 2008, aus
dem Betrag in Höhe von 1.580,52 EUR seit dem 4. Mai 2008, aus
dem Betrag in Höhe von 1.595,41 EUR seit dem 4. Juni 2008, aus
dem Betrag in Höhe von 2.410,30 EUR seit dem 4. Juli 2008, aus
dem Betrag in Höhe von 2.825,19 EUR seit dem 4. August 2008,
aus dem Betrag in Höhe von 3.240,00 EUR seit dem 4. September
2008, aus dem Betrag in Höhe von 3.654,97 EUR seit dem 4.
Oktober 2008, aus dem Betrag in Höhe von 4.069,86 EUR seit dem
4. November 2008 und aus dem Betrag in Höhe von 4.484,75 EUR
seit dem 4. Dezember 2008.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend verweist sie unter anderem darauf, dass der
Umstand, dass die Beklagte seit August 2000 die Darlehensverbindlichkeiten bei der D.
Bank und der Kläger die Prämienzahlungen für die Lebensversicherung bediene,
Gegenstand des Sach- und Streitstandes gewesen sei, ebenso in dem in Bezug
genommen Verfahren 6 F 261/00 UEA. Wie das Landgericht bereits in dem Verfahren 15
O 15/06 festgestellt habe, sei ein Anspruch auf Auslösung der Sicherheit noch nicht fällig,
und sei dieser Gesichtspunkt sowohl Gegenstand ausführlicher schriftsätzlicher
Auseinandersetzung als auch der mündlichen Verhandlung erster Instanz gewesen, so dass
die Rüge der Verletzung von § 139 ZPO nicht greife. Der Kläger könne sich mit Blick auf die
seit August 2000 praktizierte Zahlungsweise ferner nicht mit Erfolg auf den Wegfall der
Geschäftsgrundlage berufen. Das nämliche gelte hinsichtlich der Hilfsanträge.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie die beigezogenen Verfahrensakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Ihm stehen weder die mit dem Hauptantrag noch die mit dem Hilfsantrag geltend
gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.
A.
1. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auslösung der an die D. Bank, wegen des
Vorausdarlehens, Nr. ~5, abgetretenen Sicherheit (Bl. 22/ 23 d.A.9), nämlich die beim D.
H. (Vertrags –Nr. ~1) abgeschlossene Lebensversicherung.
a. Ein Freistellungs- oder Befreiungsanspruch nach dem Scheitern der Ehe kann gemäß den
Regeln des Auftragsrechts (§ 670 BGB in Verbindung mit § 257 BGB) bestehen, wenn –
wie hier - ein Ehegatte während intakter Ehe für Zwecke des anderen Verbindlichkeiten
übernommen hat, namentlich dem anderen die Aufnahme eines Kredits durch Übernahme
der persönlichen Haftung oder durch Einräumung von persönlichen Sicherheiten ermöglicht
hat. Er beruht auf einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung der Parteien, deren Eingehung
auch zwischen Ehegatten grundsätzlich möglich ist und in der Regel als Auftrag zu
qualifizieren ist (vgl. BGH, FamRZ 1989, 835, m.w. N.; OLG Bremen, FamRZ 2006, 122;
OLG Hamm, FamRZ 1992, 437; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802; Wever,
Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb den Güterrechts, 3. Aufl., Rz.
310 ff, 721).
Einer Abwicklung nach Auftragsrecht steht nicht entgegen, dass das Kündigungsrecht des §
671 Abs. 1 BGB regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn der Auftrag wie hier unter Eheleuten
erteilt wird und der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient. Scheitert die
Ehe, was sich in der Trennung und der Stellung eines Scheidungsantrages zeigt, kann aus
wichtigem Grund gekündigt werden (§ 671 Abs. 3 BGB). Eine Kündigung kann bereits in
einem vorprozessual geäußerten Freistellungsverlangen liegen. Als Rechtsfolge der
Kündigung kann der Beauftragte den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 670 BGB).
Im Rahmen von § 670 BGB sind aber nicht nur aus eigenen Mitteln bestrittene
Aufwendungen ersatzfähig, sondern auch Aufwendungen aus der Eingehung von
Verbindlichkeiten. Das ergibt sich aus § 257 BGB, wonach die Verpflichtung zum
Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener
Verbindlichkeiten umfasst. Der Schuldner des Befreiungsanspruchs ist dann grundsätzlich
verpflichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er ohne die Belastung mit den Drittschulden
stehen würde. Auf welche Weise das zu geschehen hat, regelt das Gesetz nicht näher. In
Betracht kommen verschiedene Möglichkeiten wie etwa die Erbringung der Leistung an den
Drittgläubiger, eine befreiende Schuldübernahme, die Sicherstellung des Gläubigers und
anderes (vgl. BGH, aaO sowie BGHZ 91, 73, 77ff, m.w.N.). Dem Befreiungsschuldner
steht es also grundsätzlich frei, auf welche Weise er die Befreiung bewirkt.
Die Kündigung ist, sofern die Verbindlichkeit während intakter Ehe zur Verwirklichung der
ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen worden ist, auch nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Schulden von dem dafür intern zuständigen Ehegatten bisher
regelmäßig bedient worden sind und es keinen Anlass für die Annahme gibt, dies könne
sich ändern. Denn nach dem Scheitern der Ehe hat der andere Ehegatte keinen Anlass
mehr, die im Interesse des Partners eingegangenen Risiken weiter zu tragen. Eine
Weiterhaftung ist ihm, auch wenn keine konkrete Inanspruchnahme droht, grundsätzlich
bereits im Hinblick auf das Risiko späterer Insolvenz des Partners nicht zuzumuten (Wever,
aaO, Rz. 311, m.w.N.; OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 58).
Wie das Landgericht festgestellt hat, ist vorliegend ein familienrechtlich begründetes
besonderes Schuldverhältnis in Form eines Auftragsverhältnisses zustande gekommen und
demzufolge nach den Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln. Dies begegnet unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten keinen Bedenken und findet die Billigung
des Senats.
b. Nach Maßgabe dessen ist also entscheidend, ob eine wirksame Kündigung des
Auftragsverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 671 Abs. 2, 3 BGB), die hier allein in
Betracht kommt, erfolgt ist.
Es entspricht nämlich dem Wesen eines derartigen Auftrags, dass der Sicherungsgeber das
Sicherungsmittel dem Schuldner in der Art und Weise als Kreditunterlage zur Verfügung
stellt, wie dies durch die normale Abwicklung des Kreditverhältnisses geboten ist. Dies
bedeutet, dass weder ein vorzeitiger Ersatz der Aufwendungen gemäß § 670 BGB
gefordert noch der Auftrag gemäß § 671 BGB jederzeit gekündigt werden kann (BGH, aaO;
OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802, m.w.N.).
Eine Kündigung der nach Auftragsrecht abzuwickelnden Sonderbeziehung aus wichtigem
Grund ist auch nicht im Falle des Scheiterns der Ehe entbehrlich. Vielmehr hat die
Kündigung selbst nach Auftragsrecht in der Art zu erfolgen, dass der Auftraggeber für die
Besorgung des Geschäfts anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 671 Abs. 2 Satz 1 BGB)
(BGH, aaO; BGH, MDR 1955, 283; OLG Köln, MDR 1997, 650; OLG Karlsruhe, aaO).
aa) In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass eine Kündigung
der zwischen den Parteien bestehenden und nach Auftragsrecht abzuwickelnden
Sonderbeziehung, auf Grund deren der Kläger zur Sicherung des von der D. Bank im Wege
der Umschuldung ausgereichten Vorausdarlehens seine beim D. H. abgeschlossene
Lebensversicherung abgetreten hat, erst durch die anwaltlichen Schriftsätze vom 1.
Februar 2008 und 6. Februar 2008 erfolgt ist.
(1) Dass eine wirksame Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, kann, entgegen
der Auffassung des Klägers, nicht angenommen werden. Soweit er in diesem
Zusammenhang darauf verweist, dass er in Anlehnung zu seiner Freistellungsaufforderung
vom 28. April 2000 als flankierende Maßnahme jedwede Zahlungen auf die
Verbindlichkeiten gegenüber der D. Bank ab August 2000 eingestellt habe und mit Blick auf
die von der Beklagten ab August 2000 allein erbrachten tatsächlichen
Rückzahlungsleistungen an die D. Bank diese die Aufforderung vom 28. April 2000 auch nur
so habe verstehen können, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber der D.
Bank aus der Finanzierung des Hausanwesens freizustellen, und zwar einschließlich der
Auslösung der von ihm als Sicherheit gegebenen Lebensversicherung, ist dieses Vorbringen
nicht geeignet, eine Kündigung bereits im Jahr 2000 – sei es im April 2000, im August
2000 oder zu einem sonstigen Zeitpunkt – zu belegen.
Ungeachtet des Umstandes, dass auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug
darstellenden Sach- und Streitstandes keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
Verletzung der dem erstinstanzlichen Gericht gemäß § 139 Abs. 1 und 2 ZPO obliegenden
Hinweis- und Aufklärungspflicht, wie von dem Kläger in diesem Zusammenhang gerügt,
festgestellt werden kann, zumal der Kläger im Anschluss an und unter Bezugnahme auf die
mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2008 im Schriftsatz vom 17. Dezember 2008
zu der Frage der Kündigung aus wichtigem Grund nochmals Stellung genommen hatte (Bl.
74 d.A.), kann der am 28. April 2000 geforderten Freistellungserklärung sowie der von den
Parteien ab August 2000 praktizierten Zahlung auf die verschiedenen Verbindlichkeiten in
Folge der Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten durch die Beklagte und der
Übernahme der Prämienzahlungen der zur Sicherheit des Vorausdarlehens abgetretenen
Lebensversicherung durch den Kläger weder eine ausdrückliche noch eine konkludente
Erklärung der Kündigung des Auftragsverhältnisses beigemessen werden.
In dem Schreiben vom 28. April 2000 (Bl. 160 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte mit
Blick auf die „Gesamtentwicklung“ auf, ihn „gegenüber den betreffenden Gläubigerbanken
von der Hausfinanzierung freizustellen“ und ihre, der Beklagten, „Bereitschaft zu dieser
Freistellung“ innerhalb von drei Tagen nach Erhalt des Briefes schriftlich mitzuteilen. Dass
der Kläger über diese Freistellung hinaus auch die Auslösung der von ihm beim D. H.
abgeschlossenen und zur Sicherung des Vorausdarlehens abgetretenen
Lebensversicherung verlangt, kann dem Schreiben weder nach seinem Wortlaut noch
seinem Inhalt, der nach Maßgabe der begehrten Freistellung gegenüber den betreffenden
Gläubigerbanken von der Hausfinanzierung keinen weiteren Deutungsspielraum zulässt,
entnommen werden.
Der Auffassung des Klägers, dass die Forderung nach Haftungsfreistellung von den
Darlehensverbindlichkeiten eo ipso die Forderung nach einer Auflösung der Sicherheit
beinhalte, kann bereits mit Blick auf den unterschiedlichen Charakter von Darlehen und der
zu ihrer Sicherung unterlegten Sicherheiten sowie die sich hieraus ergebenden
unterschiedlichen Rechtsfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Abwicklung der in Bezug
auf die Gewährung der Sicherheit zwischen den Parteien begründeten Sonderbeziehung,
nicht beigetreten werden. Die Aufforderung in dem Schreiben vom 28. April 2000 enthält,
wie dies auch das Landgericht im Urteil vom 25. Januar 2008 – 15 O 15/06 – in Bezug auf
den von dem Kläger gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den
Verbindlichkeiten aus dem Vorausdarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~5
(Darlehensbetrag 190.000 DM) in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta von 97.145,46 EUR
zuzüglich Zinsen und von den Verbindlichkeiten aus dem Hypothekendarlehen bei der D.
Bank, Darlehens- Nr. ~9 (Darlehensbetrag 80.205,24 DM) in Höhe der aktuellen
Darlehensvaluta in Höhe von 41.008,29 EUR zuzüglich Zinsen freizustellen, unbeanstandet
festgestellt hat, nicht das Begehr, die Beklagte zu verpflichten, die Lebensversicherung des
Klägers beim D. H. als Sicherheit auszulösen. Insoweit liegen auch keine Umstände vor, die
es gebieten, der Aufforderung in dem Schreiben vom 28. April 2000 einen anderen
Erklärungsgehalt als dem (zuletzt gestellten) Klageantrag in dem Verfahren 15 O 15/06
zukommen zu lassen.
Zu keiner anderen Beurteilung zwingt der Umstand, dass die Beklagte ab August 2000 die
gegenüber der kreditgebenden Bank bestehenden monatlichen
Ratenzahlungsverpflichtungen übernommen und der Kläger lediglich die Prämienzahlungen
für die zur Sicherheit des Vorausdarlehens abgetretene Lebensversicherung fortgeführt
hat. Inwieweit diesem Verhalten eine konkludente Kündigungserklärung in Bezug auf das
wegen des Sicherungsmittels bestehende Auftragsverhältnis beigemessen werden könnte,
ist weder vor dem Hintergrund des Schreibens vom 28. April 2000 noch nach Maßgabe der
praktizierten Zahlungsweise ersichtlich.
(2) Die von dem Kläger am 1. Februar und 6. Februar 2008 unter Fristsetzung erklärte
Aufforderung an die Beklagte, die wegen des Vorausdarlehens abgetretene Sicherheit
(Lebensversicherung) auszulösen, ist als Kündigungserklärung zu werten. Diese Erklärung
ist jedoch nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, § 314 Abs. 3 BGB.
Die Frist, innerhalb der eine Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen ist, beginnt
mit der Kenntniserlangung des Berechtigten vom Kündigungsgrund. Auf der Grundlage des
Vorbringens des Klägers hatte er mit der Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils
an dem gemeinsamen Hausanwesen auf die Beklagte und seinem Auszug aus dem
Hausanwesen, jedenfalls aber mit seiner Aufforderung vom 28. April 2000 und der sich
hieran seit August 2000 praktizierten Zahlungsweise der Parteien Kenntnis von den
Gründen, die zu einer Kündigung der zwischen den Parteien bestehenden
Sonderverbindung berechtigten, nämlich das Scheitern der Ehe und die Trennung der
Parteien. Dennoch hat der Kläger über Jahre hinweg an der praktizierten Zahlungsweise
festgehalten, ohne von der Beklagten die Auslösung der Sicherheit zu verlangen. Erst nach
Erlass des Urteils in dem Verfahren 15 O 15/06 hat er mit anwaltlichen Schriftsätzen vom
1. Februar und 6. Februar 2008 die Auslösung der Sicherheit gefordert. Eine derart lange
Frist von 13 Jahren (ab dem Zeitpunkt der Trennung in 1995) bzw. 8 Jahren (ab den
Vorgängen in 2000) ist unzweifelhaft nicht mehr angemessen.
Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass der Kläger im Dezember 2005 die
Klage in dem Verfahren 15 O 15/06, mit dem er die Beklagte auf Freistellung von den
Verbindlichkeiten aus dem Vorausdarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~5, und von den
Verbindlichkeiten aus dem Hypothekendarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~9, in
Anspruch genommen hat, anhängig gemacht hat. Selbst wenn man hierin zugleich eine
Kündigung der zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung sehen wollte,
rechtfertigt sich keine andere Beurteilung. Denn auch in diesem Fall ist die Kündigung nicht
mehr in angemessener Zeit (1995:10 Jahre bzw. 2000: 5 Jahre) erfolgt.
bb) Liegt mithin eine wirksame Kündigung des Auftragsverhältnisses nicht vor, kann der
Kläger von der Beklagten keine Auslösung beanspruchen. Der Anspruch ist noch nicht fällig
(§ 271 BGB).
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen für eine sofortige
Fälligkeit des Auslösungsanspruches nicht vor. Nur dann, wenn der Befreiungsanspruch
schon fällig ist, aber die Verbindlichkeiten, von denen zu befreien ist, noch nicht fällig und
der Höhe nach unbestimmt sind, besteht die Verpflichtung des Befreiungsschuldners, den
vorerwähnten Zustand der Entlastung des Befreiungsgläubigers von der Inanspruchnahme
wegen der Drittschulden sofort, und nicht etwa erst nach deren Entstehen und Fälligkeit,
herbeizuführen. In solchen Fällen sind die Interessen der Beteiligten hinsichtlich der Fälligkeit
des Befreiungsanspruches unterschiedlich. Der Befreiungsgläubiger wird regelmäßig daran
interessiert sein, sofort auch von später entstehenden Forderungen entlastet zu werden,
um künftige Auseinandersetzungen über Bestand und Höhe der Drittforderungen und den
Umfang der Freistellungsverpflichtung zu vermeiden und vor allem auch dem Risiko
späterer Insolvenz des Befreiungsschuldners zu entgehen. Demgegenüber wird der
Befreiungsschuldner bestrebt sein, seine liquiden Mittel zu erhalten und nicht vor Fälligkeit
der Drittforderungen durch deren Erfüllung, Abfindung oder durch Sicherheitsleistung zu
binden. Die den jeweiligen Umständen angemessene Regelung der Fälligkeitsfrage muss
daher bei vertraglichen Befreiungsansprüchen, soweit diese sich auf künftige oder
ungewisse, jedenfalls aber noch nicht fällige Forderungen beziehen, der Disposition der
Parteien überlassen bleiben. Erst wenn eine entsprechende Parteivereinbarung nicht
feststellbar ist und auch den Umständen des Falles keine Lösung der Fälligkeitsfrage zu
entnehmen ist, ist nach § 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit des
Befreiungsanspruches, der gegebenenfalls auch durch Sicherheitsleistung erfüllt werden
kann, auszugehen (BGH, NJW 1984, 2151).
Im Streitfall liegt ein familienrechtlich begründetes besonderes Schuldverhältnis vor, das
unter Heranziehung des Auftragsrechts abzuwickeln ist. Da die Sonderbeziehung der
Parteien nicht mittels nach § 671 Abs. 3 BGB wirksamer Kündigung und auch mangels
Vorliegens hinreichender Anhaltspunkte auch nicht auf andere Weise seine Beendigung
gefunden hat, fehlt es an einer sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruchs (vgl. hierzu
auch Staudinger/ Bittner, BGB (2009), § 257, Rz. Rz. 26, m.w.N.).
2. Besteht das Auftragsverhältnis fort, ist der Rechtsgrund für die Gewährung der
Sicherheit nicht weggefallen und sind Ansprüche nach § 812 BGB ausgeschlossen.
Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken
vom 25. Januar 2008 – 15 O 15/06 – nicht zu einem Wegfall des rechtlichen Grundes.
Streitgegenstand jenes Verfahrens bildeten die von dem Kläger geltend gemachten
Ansprüche auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Vorausdarlehen bei der D.
Bank, Darlehens- Nr. ~5, und von den Verbindlichkeiten aus dem Hypothekendarlehen bei
der D. Bank, Darlehens- Nr. ~9, nicht jedoch die Verpflichtung der Beklagten, die
Lebensversicherung des Klägers beim D. H. als Sicherheit bei der D. Bank auszulösen.
Dieses Urteil vermag Rechtswirkungen nur nach Maßgabe der rechtskräftig titulierten
Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers zu entfalten, indes einen durch das
Auftragsverhältnis begründeten Rechtsgrund für die Gewährung der Sicherheit nicht
entfallen zu lassen. Hierzu bedarf es der wirksamen Kündigung des Auftragsverhältnisses.
3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.
a. Zum einen vermag sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf zu stützen, dass mit der
Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an dem ursprünglich gemeinsamen
Hausanwesen auf die Beklagte gemäß notarieller Urkunde vom 13. September 1994 und
seinem Auszug aus dem Hausanwesen im August 1995, spätestens jedoch mit der
Erfüllung der in Rede stehenden Darlehensverbindlichkeiten durch die Beklagte allein ab
August 2000 die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung der Parteien (hier:
Sondervereinbarung) hinsichtlich der Zurverfügungstellung der Lebensversicherung als
Sicherheit für die Kreditverbindlichkeiten entfallen sei, so dass ihm wegen gewichtiger
Änderung der Umstände ein Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zumutbar sei.
Zwar hat der Kläger, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
übereinstimmend vorgetragen haben (Bl. 69 d.A.), die in Rede stehende
Lebensversicherung bereits im Rahmen der ursprünglichen Finanzierung aufgenommen und
der kreditgebenden Bank als Sicherheit zur Verfügung gestellt. Indes hat der Kläger nach
der Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausanwesen auf die
Beklagte und seinem Auszug aus dem Hausanwesen, also in Kenntnis von einer
Veränderung der maßgeblichen Umstände, die ursprünglich neben der intakten Ehe für die
Gewährung der Sicherheit bestimmend waren, im Jahre 1998 im Rahmen der
Umschuldungsvereinbarung die Lebensversicherung weiterhin als Sicherungsmittel zur
Verfügung gestellt. Bei dieser Sachlage vermag sich der Kläger unzweifelhaft nicht auf
einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Mit der Umschuldungsvereinbarung und
weiteren Gewährung des Sicherungsmittels waren die ursprünglichen Motive bzw.
Grundlagen für die Gewährung der Sicherheit überholt. Dies fällt in den Risikobereich des
Klägers. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass er diese Vereinbarung nur wegen der günstigeren Zinskonditionen
abgeschlossen habe, wie ihm dies auch in 2009 (Schreiben vom 19. Februar und 15. April
2009, Bl. 162, 172 d.A.) angetragen worden sei. Auch dieser Umstand fällt ungeachtet
dessen, dass Weiterungen in Bezug auf die in 1988 im Rahmen der Darlehensvereinbarung
gewährte Sicherheit in Form der Lebensversicherung nicht festgestellt werden können, in
den Risikobereich des Klägers (vgl. hierzu auch Palandt/ Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 313,
Rz. 17 ff).
Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit der Kläger einen Wegfall der Geschäftsgrundlage
auf die veränderten Zahlungsmodi ab August 2000 stützt.
b. Im Übrigen kommt eine Heranziehung der zur Rückabwicklung unbenannter
Zuwendungen unter Ehegatten beim Scheitern der Ehe entwickelten Grundsätze über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht.
Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft Fälle, in denen die
Beibehaltung einer Zuordnung von Vermögensgegenständen, die durch Zuwendungen
eines Ehegatten an den anderen während der Ehe herbeigeführt worden ist, dem
benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten ist, wenn der sie tragende Grund - die eheliche
Lebensgemeinschaft - entfallen ist. Ein Ausgleich unter diesem Gesichtspunkt des Wegfalls
der Geschäftsgrundlage kommt dann in erster Linie in Betracht, wenn Gütertrennung
bestand, beim gesetzlichen Güterstand dagegen nur ausnahmsweise, wenn nämlich der
güterrechtliche Zugewinnausgleich nicht zu einer angemessenen Regelung führt. Im
vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Korrektur einer solchen ursprünglich auf
Dauer angelegten unbenannten Zuwendung unter Ehegatten. Der Kläger verlangt nicht die
Rückgewähr einer Zuwendung und er will auch keine nachträgliche Vergütung dafür, dass
er der Beklagten während intakter Ehe seine Lebensversicherung als Sicherheit für einen
Kredit zur Verfügung gestellt hat. Er erstrebt nur für die Zukunft eine Änderung, nämlich
die Beendigung der Haftung der Lebensversicherung für die Kredite, die während intakter
Ehe gewährt worden sind und die die Beklagte nunmehr allein bedient. Er hat der Beklagten
das Sicherungsmittel auch nicht zugewendet; vielmehr hat er die Lebensversicherung der
kreditgebenden Bank zur Sicherung für ein Darlehen bestellt, das er gemeinsam mit der
Beklagten beantragt hatte. Eine „Mithaftung“ oder eine – wie hier- Gewährung von
Sicherheiten stellt keine Zuwendung dar (BGH, Urt. v. 5. April 1989, IVb ZR 35/88, aaO;
Wever, aaO, Rz. 307, 325, m.w.N.).
4. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist – nunmehr - auch nicht aus anderen Gründen
gerechtfertigt.
Soweit sich der Kläger erstmals im Berufungsrechtszug auf eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beklagten stützt, vermag auch dieses
Vorbringen ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit (§ 531 Abs. 2 ZPO) dem Rechtsmittel
des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zwar kann eine Kündigung aus wichtigem Grund und damit einhergehend ein Anspruch auf
Befreiung in entsprechender Anwendung des § 775 Ziffer 3 BGB gerechtfertigt sein, wenn
der geschiedene Ehegatte seinen nicht während intakter Ehe begründeten, sondern aus
einer Scheidungsfolgenvereinbarung begründeten Verpflichtungen als persönlicher
Schuldner nicht mehr nachkommt und der Eintritt der dinglichen Haftung konkret zu
befürchten ist (so OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802).
Ob diese Grundsätze auf den Streitfall Anwendung finden, erscheint zweifelhaft, auch wenn
die weitere Zurverfügungstellung des Sicherungsmittels erst nach dem Scheitern der Ehe
in der Umschuldungsvereinbarung aus dem Jahr 1998 erfolgt ist. Dies kann jedoch
dahinstehen.
Dass die rechtskräftig zur Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten verurteilte
Beklagte ihren Verpflichtungen als persönliche Schuldnerin nicht mehr nachkommt und der
Eintritt der Haftung des Klägers als Sicherungsgeber konkret zu befürchten ist, kann auf
der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes
nämlich nicht festgestellt werden. Der Vortrag des Klägers, das Vorbringen der Beklagten
in dem Verfahren 6 F 261/00 UEA im Schriftsatz vom 18. Februar 2009 lege die
Vermutung nahe, dass sich die Vermögensverhältnisse der Beklagte wesentlich
verschlechtert hätten (Bl. 153/ 154 d.A.174 ff/177 d.A.), genügt hierfür mit Blick auf das
Bestreiten der Beklagten (Bl. 194 d.A.) jedenfalls nicht.
5. Im Übrigen kann sich der Kläger aber auch aus anderen Gründen nicht mit Erfolg auf
einen Befreiungsanspruch wegen wesentlicher Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse der Beklagten berufen.
Der Anspruch auf Befreiung unterliegt Einschränkungen, die sich nicht nur aus § 242 BGB,
sondern auch daraus ergeben können, dass das Rechtsverhältnis in der ehelichen
Lebensgemeinschaft begründet ist, die auch nach dem Scheitern der Ehe nachwirkt. Die
Befreiung muss dem darauf in Anspruch genommenen Ehegatten zumutbar sein. Es ist
daher von Bedeutung, welche Umschuldungsmöglichkeiten er hat und inwieweit er durch
das Befreiungsverlangen in wirtschaftliche Bedrängnis gerät. Von daher hat die Kündigung
selbst nach Auftragsrecht nur in der Art zu erfolgen, dass der Auftraggeber für die
Besorgung des Geschäfts anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 671 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Auch kann der Ehegatte nach der Kündigung nicht unter allen Umständen verlangen, dass
der andere die im Zeitpunkt der Kündigung bestehenden gemeinsamen Verbindlichkeiten
insgesamt allein übernimmt und den Ehegatten von jeder persönlichen und dinglichen
Haftung sofort freistellt. Von daher kann der Ehegatte gehalten sei, dem Verpflichteten für
die Rückführung von Verbindlichkeiten einen vernünftigen, seinen Möglichkeiten
entsprechenden Tilgungsplan einzuräumen. Ein Befreiungsanspruch kann ausgeschlossen
sein, wenn der Verpflichtete keine Sicherheiten anbieten kann und kein verwertbares
Vermögen besitzt. (BGH, Urt. v. 5. April 1989, IVb ZR 35/88, aaO; Wever, aaO, Rz. 310,
m.w.N.).
Auch nach Maßgabe dessen ist eine Inanspruchnahme der Beklagte nach Maßgabe des
Klageantrages ausgeschlossen. Wie die Beklagte in dem Verfahren 15 O 15/06 mit
Schriftsatz vom 30. Mai 2007 unwidersprochen vorgetragen hat, lehnt es die
kreditgebende Bank mit Blick auf die ungeklärte finanzielle Situation der Beklagten wegen
des noch nicht entschiedenen Unterhaltsverfahrens betreffend den Trennungsunterhalts
und den Nachehelichenunterhalt sowie des noch nicht entschiedenen güterrechtlichen
Verfahrens ab, die von dem Kläger als Sicherheit gegebene Lebensversicherung
freizugeben. Auf die Weigerung der D. Bank, die Sicherheit freizugeben, hat die Beklagte
zudem unwidersprochen im Schriftsatz vom 26. Juni 2008 (Bl. 18 d.A.) hingewiesen. Da
die Beklagte nach ihren finanziellen Möglichkeiten offensichtlich derzeit über die Bedienung
der monatlichen Darlehensraten hinaus nicht in der Lage ist, Sicherheiten anzubieten bzw.
verwertbares Vermögen einzusetzen, kann der Kläger die Beklagte auch aus diesem Grund
derzeit nicht auf Befreiung in Form der Auslösung der Sicherheit in Anspruch nehmen.
6. Die Begründetheit eines Auslösungsanspruches unter sonstigen rechtlichen
Gesichtspunkten ist nicht gegeben.
Bei dieser Sachlage kann unentschieden bleiben, ob, wie die Beklagte behauptet und was
von dem Kläger bestritten wird, zwischen den Parteien „fest“ vereinbart worden ist, dass
die Beklagte die Darlehensverbindlichkeiten bei der D. Bank bedient und der Kläger die
Prämienzahlungen für die beim D. H. abgeschlossene Lebensversicherung übernimmt, und
ob die hieraus von der Beklagten abgeleiteten Rechtsfolgen, auch in Bezug auf das
Verfahren 6 F 261/00 UE des Amtsgerichts – Familiengericht – Neunkirchen, zutreffend
sind.
B.
Soweit der Kläger mit seinen Hilfsanträgen die Übernahme der - bis zur Auslösung der
Lebensversicherung -künftigen sowie eines rückständigen Prämienaufwandes für die von
ihm bei dem D. H. abgeschlossenen und zur Sicherung des Vorausdarlehens an die D. Bank
abgetretenen Lebensversicherung begehrt, muss dem Rechtsmittel der Erfolg ebenfalls
versagt bleiben.
Ein solcher Anspruch steht dem Kläger weder gemäß § 670 BGB in direkter oder analoger
Anwendung noch aus anderen Rechtsgründen zu.
1. Nach § 670 BGB kann derjenige, der für einen anderen ein ihm von dem anderen
übertragenes Geschäft besorgt (Auftrag, § 662 BGB), Ersatz der Aufwendungen
verlangen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemacht hat und die er den
Umständen nach für erforderlich halten durfte. Anerkanntermaßen fällt hierunter
grundsätzlich die freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten für die Interessen eines
anderen; dazu gehört auch die Eingehung von Verbindlichkeiten (§ 257 BGB). Nach der
Begleichung der Verbindlichkeit wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen
Zahlungsanspruch. Vermögensopfer des Beauftragten, die er nicht für den Auftraggeber,
sondern zu eigenen Zwecken erbringt, gehören hingegen nicht zu den ersatzfähigen
Aufwendungen. Die Aufwendung zeichnet sich nach herrschender Meinung durch ihre
besondere Zweckrichtung, dass sie nämlich im fremden Interesse vorgenommen werden
muss, das heißt im Interesse desjenigen, von dem Aufwendungsersatz begehrt wird, aus
(vgl. statt aller: Staudinger/ Martinek, BGB (2006), § 670, Rz. 7 ff, m.z.w.N.).
Nach Maßgabe dessen liegen die Voraussetzungen für eine Übernahme der
Prämienzahlungen durch die Beklagte nicht vor.
Der Kläger hat, worauf er wiederholt (Schriftsatz vom 7. April 2006 in dem Verfahren 15 O
15/06, Bl. 67/69 d.BA.; Schriftsatz vom 22. Juli 2009, Bl. 199 d.A.) hingewiesen hat, die
Lebensversicherung zum Zwecke seiner eigenen Altersvorsorge abgeschlossen. Eine
wesentliche Stütze seiner Altersvorsorge beruhe, so der Kläger, auch auf der garantierten
Versicherungssumme und der Überschussbeteiligung, die Prämienzahlungen habe er nur in
seinem ausschließlichen Eigeninteresse zwecks Absicherung einer ausreichenden
Altersvorsorge getätigt (Bl. 199 RS/ 200 d.A.).
Auch wenn die Lebensversicherung, die 1988 im Zusammenhang mit der ursprünglichen
Finanzierung abgeschlossen worden war, zur Sicherung des Vorausdarlehens bestimmt
war, ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers davon auszugehen, dass die
Lebensversicherung von Anfang an auch der Altersvorsorge des Klägers dienen sollte. Mit
Blick auf diese auch noch während intakter Ehe gesetzte Zielrichtung hat der Kläger die
Vermögensaufwendungen primär für eigene Zwecke erbracht. Durch die Bedienung der
Prämien der für ihn als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Lebensversicherung erfüllt
er weiterhin die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus dem der Altersvorsorge
dienenden Vertrag, auch wenn dieser zur Sicherheit abgetreten worden ist, ergeben.
Derartige Aufwendungen sind nicht ersatzfähig.
2. Dessen ungeachtet kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die Aufwendungen,
nämlich die Prämienzahlungen für die Lebensversicherung, den Interessen der Beklagten
tatsächlich zu Gute gekommen, also bereits „geopfert worden sind bzw. werden, was
ebenfalls Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gemäß § 670 BGB ist.
Die Beklagte bedient die monatlichen Darlehensraten gegenüber der kreditgebenden Bank.
Ob und in welchem Umfang 2014 eine Inanspruchnahme der zur Sicherheit abgetretenen
Lebensversicherung wegen der bezüglich des Vorausdarlehens unter Umständen noch
bestehenden Darlehenslasten, von denen den Kläger freizustellen die Beklagte durch
rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Januar 2008 – 15 O 15/06 –
verpflichtet ist, erfolgen wird, ist ungewiss und insbesondere auch vor dem Hintergrund,
dass die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien noch nicht abgeschlossen ist,
offen.
Bei dieser Sachlage können die von dem Kläger geleisteten bzw. in Zukunft zu leistenden
Prämienzahlungen derzeit nicht als Aufwendungen in Sinne von § 670 BGB qualifiziert
werden.
III.
Von daher hat die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg und ist diese mit der
Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.