Urteil des OLG Saarbrücken vom 18.05.2004

OLG Saarbrücken: ermittlungsverfahren, toilette, schlägerei, anzeige, bier, beitrag, urin, verbal, wand, schmerzensgeld

OLG Saarbrücken Urteil vom 18.5.2004, 4 U 477/03; 4 U 477/03 - 85
Körperverletzung: Haftung mehrerer Schädiger, die jeweils einen kausalen Beitrag zur
Schadensverursachung geleistet haben
Leitsätze
Die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur anwendbar, wenn feststeht, dass
mehrere Schädiger jeweils alternativ oder kumulativ einen kausalen Beitrag zur
Schadensverursachung geleistet haben und jede der beiden Handlungen für sich
genommen geeignet war, den gesamten Schaden hervorzurufen. In diesem Fall haften alle
Schädiger für den gesamten Schaden, ohne dass es der Aufklärung des genauen Anteils
eines jeden von ihnen an der verursachten Gesamthöhe des Schadens bedürfte.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 28.07.2003 verkündete Urteil des Landgerichts
Saarbrücken (3 O 339/02) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzungen auf Grund
einer Schlägerei.
Am 27.06.1999 besuchte der Kläger zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin
und jetzigen Ehefrau, der Zeugin M. K., geb. V., und deren Kind das N. Stadtfest. Sie
begaben sich an einen Stand in der Nähe des Arbeitsgerichts (Bl. 2 d. A.). Die Beklagten
hielten sich an demselben Stand auf (Bl. 14 d. A.).
Der Kläger hat ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes
Schmerzensgeld geltend gemacht.
Das Landgericht hat - nach informatorischer Befragung des Klägers (Bl. 77 d. A.), des
Beklagten zu 1) (Bl. 78 d. A.), des Beklagten zu 2) (Bl. 79 d. A.), des Beklagten zu 3) (Bl.
79 d. A.) und des Beklagten zu 4) (Bl. 80 d. A.) sowie Beweiserhebung durch Vernehmung
der Zeugen M. K. (Bl. 81 d. A.), E. R. (Bl. 82 d. A.), M. B. (Bl. 84 d. A.), B. J. (Bl. 84 d. A.)
und M. B. (Bl. 85 d. A.) - mit dem am 28.07.2003 verkündeten Urteil (Bl. 98 d. A.) die
Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die
tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er beantragt, das Urteil
abzuändern und seiner Klage in vollem Umfang stattzugeben.
Der Kläger behauptet, er habe austreten müssen und zu diesem Zweck eine öffentliche
Toilette aufgesucht. Dort habe ihn der Beklagte zu 1) angerempelt (Bl. 2 d. A.). Dieser sei
offensichtlich auf Streit aus gewesen. Er, der Kläger, habe jedoch darauf nicht reagiert und
sei wieder an den Stand zurückgekehrt. Der Beklagte zu 1) sei ihm gefolgt und habe sich
einige Meter von ihm entfernt aufgebaut und ihn provokant angeschaut. Die Zeugin K. sei
daraufhin zu dem Beklagten zu 1) gegangen, um ihn zu fragen, warum er auf Streit aus sei
(Bl. 2 d. A.). Der Beklagte zu 1) habe sogleich auf die Zeugin K. eingeschlagen und dem
Kläger, als er dieser habe zu Hilfe eilen wollen, mit einem Bierkrug mehrfach auf den Kopf
geschlagen. Dadurch sei der Kläger zu Boden gestürzt (Bl. 2 d. A.). Danach hätten alle
Beklagten auf ihn eingetreten (Bl. 3 u. 27 f d. A.).
Das Landgericht habe auf Grund falscher Beweiswürdigung und unter Verkennung der
Beweislast die Klage abgewiesen (Bl. 116 d. A.). Es sei unstreitig, dass es zwischen den
Beklagten und dem Kläger zu einer Schlägerei gekommen sei, in deren Verlauf der Kläger
sich die unter Beweis gestellten Verletzungen zugezogen habe. Die Beklagten bestritten
ihre Tatbeteiligung nicht (Bl. 116 d. A.). Sowohl für die von den Beklagten behauptete
Notwehr als auch bezüglich der behaupteten Selbstverletzung des Klägers seien die
Beklagten beweisbelastet. Dies habe das Landgericht unter Verletzung von § 286 ZPO
verkannt (Bl. 116 d. A.).
Dass die Beklagten die Täter seien, ergebe sich nicht nur aus einer anonymen Anzeige bei
der Polizei (Bl. 24, 116 u. 118 d. A.). Dies werde von den Beklagten auch eingeräumt (Bl.
116 d. A.), ebenso, dass der Kläger nach dem Vorfall leicht geblutet habe, also dass die
streitgegenständlichen Verletzungen nach dem Vorfall beim Kläger vorhanden gewesen
seien (Bl. 117 d. A.). Dass sich diese der Kläger selbst zugefügt habe, hätten die Beklagten
jedoch nicht bewiesen (Bl. 117 d. A.). Die Verletzungen seien auch durch die Aussagen der
Zeuginnen K. und R. sowie diverse Atteste bewiesen (Bl. 117 d. A.). Dass die Verletzungen
auf die Einwirkung seitens der Beklagten zurückzuführen seien, ergebe sich aus der Art der
Verletzungen (Bl. 118 d. A.).
Die Beklagten seien auch auf Grund der anonymen Anzeige gegenüber der Polizei, wonach
es sich um Türsteher der Diskothek „…“ gehandelt habe, hinreichend sicher als Täter
identifiziert (Bl. 24 u. 118 d. A.). Zu der Schilderung in der anonymen Anzeige passten
ferner die Verletzungen des Klägers (Bl. 119 d. A.).
Eine Notwehrsituation, auf Grund derer die Haftung der Beklagten allenfalls entfallen könne,
hätten diese nicht bewiesen (Bl. 119 d. A.). Auf Grund der Absurdität der Behauptungen
der Beklagten sei eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers eingetreten (Bl. 119 d.
A.).
Bei dem Vorfall sei der Kläger erheblich verletzt worden (Bl. 3 d. A.). Er habe u. a.
Blutergüsse am rechten Bein erlitten. Am linken Bein sei das Kreuzband durchgetreten
worden. Die Kopfhaut sei durch die Schläge mit dem Bierkrug bis auf die Schädeldecke
gespalten gewesen. Die Wunde habe sich über die Stirn am Auge vorbei bis in Richtung
Mund gezogen. Des Weiteren habe er, der Kläger, das Bewusstsein verloren und ein
Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Ferner habe er fünf Zähne, nämlich die Zähne 11, 21, 25,
27 und 18, ebenso wie seine im Mund befindliche Brücke im Oberkiefer verloren (Bl. 3 d.
A.). Auf Grund dieser Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,-- DM =
12.782,30 EUR angemessen (Bl. 3 d. A.).
Die Beklagten beantragen dagegen Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten, der Vorfall habe sich ganz anders abgespielt.
Zunächst habe sich der Kläger an dem genannten Bierstand äußerst aggressiv verhalten
und alle umstehenden Gäste provoziert und angepöbelt (Bl. 14 d. A.). Dabei habe er sich
auch mehrfach eine Flasche oder einen Krug selbst in das Gesicht geschlagen (Bl. 54, 127
u. 135 d. A.). Die Beklagten hätten sich, um dem Kläger auszuweichen, seitlich an eine
andere Stelle des Bierstands begeben (Bl. 15 d. A.). Der Kläger sei ihnen jedoch wieder auf
die Pelle gerückt und habe sie verbal bedroht. Er habe einen Bierkrug auf der Theke
umgestoßen und sich auf ein Mitglied der Clique der Beklagten gestürzt und auf dieses
eingeschlagen (Bl. 15 d. A.). Die Beklagten seien zu Hilfe geeilt, um den Kläger von
weiteren Gewalttätigkeiten abzuhalten. In dem Getümmel sei der Kläger zu Fall gekommen
(Bl. 15 d. A.). Danach habe die Lebensgefährtin des Klägers noch eine hölzerne Sitzbank
nach den Beklagten geworfen und dann sei der Vorfall beendet gewesen (Bl. 15 d. A.). Der
Kläger sei dagegen von keinem der Beklagten getreten oder mit einem Bierkrug
geschlagen worden (Bl. 55 d. A.).
Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten, der Kläger habe nach seinem eigenen Vortrag nicht
gesehen, dass einer der Beklagten ihn angegriffen oder einen Bierkrug auf seinen Kopf
geschlagen habe (Bl. 134 d. A.). Der Kläger habe vielmehr erklärt, mit einer männlichen
Person in Streit geraten zu sein, bei der es sich jedoch nicht um einen der vier Beklagten
gehandelt habe (Bl. 134 d. A.). Auch aus den Aussagen der Zeuginnen K. und R. sowie der
weiteren Zeugen ergebe sich nicht, dass der Kläger von einem der Beklagten angegriffen
worden sei (Bl. 134 d. A.). Dass der Kläger sich selbst mit einer Cola- oder Bierflasche ins
Gesicht geschlagen habe, sei auf Grund der Zeugenaussagen der Beklagten zu 3) und 4)
im Verfahren 4 C 527/02 des Amtsgerichts Neunkirchen bewiesen und mit dem
erheblichen Alkoholisierungsgrad und Aggressionspotential des Klägers erklärbar (Bl. 54,
135 d. A.). Das Verletzungsbild stimme mit einem solchen Vorgang auch überein, nicht
aber mit mehreren Hieben mit einem Bierkrug auf den Kopf, da keine Verletzungen der
Kopfhaut, sondern nur solche im Gesicht und im Mundbereich attestiert worden seien (Bl.
55 u. 135 d. A.).
Die Beklagten zu 3) und 4) behaupten, der Kläger habe sich in Widerspruch zu seiner
Zeugenaussage vor dem Amtsgericht Neunkirchen am 17.10.2002 gesetzt (Bl. 41 d. A.).
Der Kläger habe mit einem Bierkrug und einem Glas so heftig auf den Tresen des
Bierstandes geschlagen, dass dadurch das Bierglas des Beklagten zu 4) umgefallen und die
daneben liegende Zigarettenpackung nass geworden sei. Der Beklagte zu 4) habe
versucht, den Kläger zu beruhigen, dieser habe jedoch weiter herumgeschrien, den
Beklagten zu 4) beschimpft, sei auf ihn zugegangen und habe sein Gesicht, insbesondere
seine Nase, gegen die des Beklagten zu 4) gedrückt (Bl. 44 d. A.).
Es sei nicht unstreitig, dass es zwischen dem Kläger einerseits und den Beklagten
andererseits zu einer Schlägerei gekommen sei und dass der Kläger in deren Verlauf die
von ihm behaupteten Verletzungen erlitten habe (Bl. 126 d. A.). Der Beklagte zu 3) sei an
dem Vorgang nicht beteiligt gewesen, sondern habe als Zuschauer daneben gestanden
und der Beklagte zu 4) sei lediglich Opfer eines Angriffs des betrunkenen Klägers gewesen.
Der Kläger habe den Beklagten zu 4) in den Schwitzkasten genommen, ihm den Hals
zugedrückt und ihn dann plötzlich losgelassen. Den Grund für das plötzliche Loslassen habe
der Beklagte zu 4) nicht wahrgenommen (Bl. 44 u. 126 d. A.). Die Beklagten zu 3) und 4)
könnten nicht behaupten, die übrigen Beklagten seien dem Beklagten zu 4) zu Hilfe geeilt,
sondern dies nur vermuten (Bl. 44 u. 127 d. A.).
Ob und welche Verletzungen dadurch entstanden seien, dass sich der Kläger selbst ins
Gesicht geschlagen habe, könnten die Beklagten zu 3) und 4) nicht sagen (Bl. 127 d. A.).
Dass der Beklagte zu 4) erklärt habe, er habe gesehen, dass der Kläger geblutet habe,
bedeute nicht, dass er die von diesem behaupteten Verletzungen bestätigt habe (Bl. 127
d. A.). Auch habe die Zeugin K. diesbezüglich nur Vermutungen geäußert (Bl. 127 d. A.).
Die Beklagten seien nicht an einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger
beteiligt gewesen (Bl. 127 d. A.). Die Beklagten zu 3) und 4) seien nicht als Türsteher der
Diskothek „…“ beschäftigt und auch nicht entsprechend mit Security-Jacken gekleidet
gewesen (Bl. 42 u. 127 d. A.).
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts
vom 04.06.2003 (Bl. 77 d. A.) und des Senats vom 27.04.2004 (Bl. 150 d. A.) sowie auf
das am 28.07.2003 verkündete Urteil des Landgerichts (Bl. 98 d. A.) und die Beiakten 6 Js
1518/99 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und 4 C 527/02 des Amtsgerichts
Neunkirchen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß
§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder
unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO
zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 223, 224
StGB, § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 847 Abs. 1 BGB a. F.
Das Landgericht hat festgestellt, dass es nicht bewiesen sei, dass die Beklagten
gemeinschaftlich oder einzelne Personen aus dem Kreis der Beklagten dem Kläger bei dem
Vorfall die behaupteten Verletzungen zugefügt hätten. Es bestehen keine konkreten
Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung
begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Das Landgericht hat weder die
erstinstanzliche Beweisaufnahme sowie die Beweisaufnahmen im staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren 6 Js 1518/99 und im Parallelrechtsstreit 4 C 527/02 des
Amtsgerichts Neunkirchen fehlerhaft gewürdigt noch die Regeln der Beweislast verkannt:
1. Aus der eigenen Einlassung des Klägers bei seiner informatorischen Befragung durch das
Landgericht ergibt sich, dass er zwar auf der Toilette von einem Betrunkenen angerempelt
worden sei (Bl. 77 d. A.), welcher ihm auch an die Hose uriniert habe (Bl. 78 d. A.). Jedoch
sei dies niemand von den an dem Bierstand anwesenden Personen gewesen (Bl. 78 d. A.).
Er könne nicht sagen, wer es gewesen sei (Bl. 78 d. A.). Seine Frau sei dann zu dieser
Person hingegangen, um mit ihr zu reden. Da habe er, der Kläger, gesehen, wie der Mann
seine Frau geschlagen habe, so dass sie hingefallen sei. Der Kläger sei dann auf die Person
zugegangen, habe plötzlich etwas auf den Kopf bekommen und sei dann ohnmächtig
geworden. Es habe keinen Kampf gegeben (Bl. 78 d. A.).
Er, der Kläger, habe sich nicht mit einer Bierflasche oder einem Bierkrug selbst ins Gesicht
geschlagen, sondern von hinten einen Bierkrug auf den Kopf geschlagen bekommen, als er
seiner Frau habe helfen wollen (Bl. 78 d. A.). Wer die Polizei gerufen habe, habe er nicht
mitbekommen (Bl. 78 d. A.). Die tatbeteiligten „Jungs“ hätten Security-Jacken getragen, er
könne aber nicht sagen, ob es die Beklagten gewesen seien (Bl. 78 d. A.).
Bei seiner Aussage im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 6 Js 1518/99 hat der
Kläger ausgesagt, ein junger Mann habe ihn auf der Toilette angerempelt und seine Hose
mit Urin beschmutzt. Der junge Mann sei offensichtlich auf Streit aus gewesen. Er, der
Kläger habe jedoch nicht reagiert. Er sei wieder an den Stand zu seiner Freundin gegangen.
Der junge Mann sei ebenfalls an den Stand gekommen und habe sich etwa 4 m von dem
Kläger entfernt aufgebaut und ihn provokant angeschaut (Bl. 78 der Beiakte 6 Js 1518/99).
Die Freundin des Klägers habe sich zu dem Mann begeben und ihn gefragt, warum er auf
Streit aus sei. Daraufhin habe dieser ihr mit der Hand in die Seite ihres Gesichts geschlagen
(Bl. 78 der Beiakte 6 Js 1518/99). Der Kläger sei auf den Mann zugelaufen. Er wisse nur
noch, dass er einen Bierkrug auf den Kopf bekommen habe. Es seien mehrere Bierkrüge
gewesen, denn danach hätten mehrere junge Leute auf ihn eingeschlagen. Es seien
Security-Leute gewesen, da sie Security-Jacken angehabt hätten (Bl. 78 der Beiakte 6 Js
1518/99). Danach sei ihm nichts mehr erinnerlich. Er sei im Krankenhaus aufgewacht (Bl.
78 der Beiakte 6 Js 1518/99).
Im Verfahren 4 C 527/02 des Amtsgerichts Neunkirchen hat der
Kläger - als Zeuge vernommen - ausgesagt, er sei auf der Toilette
von einer männlichen Person angepinkelt worden. Daraufhin habe er
gesagt, was das denn solle. Der andere habe ihn dann gefragt, ob er
Streit suche. Der Kläger habe sich zwar geärgert, jedoch nichts
unternommen und die Sache stattdessen seiner Freundin, der
Zeugin K. erzählt (Bl. 57 d. A.). Diese sei dann auf den Mann
zugegangen. Er, der Kläger, habe lediglich gesehen, dass die Zeugin
hingefallen sei. Wie es zu dem Hinfallen gekommen sei, habe er nicht
gesehen. Der Kläger sei dann auf den Mann zugerannt und da sei
bereits mit Bierkrügen auf ihn eingeschlagen worden. Er habe daher
keine weitere Erinnerung mehr. Er könne auch nicht angeben, wie
viele Personen geschlagen hätten (Bl. 57 d. A.). Die Leute, die sich
vor ihm aufgebaut und mit Bierkrügen auf ihn eingeschlagen hätten,
hätten Security-Jacken getragen. Er könne nicht mehr sagen, ob blau
oder grün (Bl. 58 d. A.).
Somit aber konnte sich der Kläger selbst nicht mehr daran erinnern, von wem die
behaupteten Gewalttätigkeiten gegen ihn ausgegangen sein sollen. Er konnte insbesondere
keinen der Beklagten als Täter identifizieren, sondern will, obgleich er sofort durch einen
Hieb mit einem Bierkrug niedergestreckt worden sei und das weitere Geschehen nicht
mehr mitbekommen habe, erkannt haben, dass es sich bei den Tätern um Personen mit
Security-Jacken gehandelt habe, deren genaue Farbe er überdies nicht mehr wusste. Auch
konnte er den jungen Mann, der seine Hose auf der Toilette mit Urin verunreinigt und die
Zeugin K. tätlich angegriffen haben soll, nicht identifizieren, insbesondere nicht als einen der
Beklagten.
2. Dass die Beklagten den Kläger gemeinschaftlich tätlich angegriffen und diesen hierdurch
verletzt haben, ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der vom Landgericht sowie im
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und vom Amtsgericht Neunkirchen im
Parallelprozess vernommenen Zeugen.
a) Die Zeugin M. K. hat ausgesagt, sie sei mit dem Kläger, ihrem jetzigen Ehemann,
zusammen auf dem N. Stadtfest gewesen. Der Kläger sei aufgeregt von der Toilette
gekommen und habe gesagt, es habe ihn jemand mit Absicht angepinkelt. Abseits habe
der Beklagte zu 1) gestanden und sie die ganze Zeit angeschaut, so dass der Kläger
vermutet habe, dass er es gewesen sei (Bl. 81 d. A.). Sie, die Zeugin, habe sich zu dem
Beklagten zu 1) begeben, um ihn zur Rede zu stellen. Sie habe ihn im Bereich des
Oberkörpers mit dem Finger kurz angetippt. Der Beklagte zu 1) habe sie grob zur Seite
geschoben, worauf sie zu Boden gefallen sei. Hinter sich habe die Zeugin ihren Mann laut
reden gehört. Als sie sich umgedreht habe, habe er bereits am Boden gelegen und sei
bewusstlos gewesen (Bl. 82 d. A.).
Sie, die Zeugin, denke, dass der Beklagte zu 1) den ersten Schlag gegen ihren Mann
geführt und ihm dabei die Wunden im Gesicht zugefügt habe. Sie sei sich aber nicht sicher,
ob er eine Flasche oder einen Krug in der Hand gehabt habe. Sie wisse nicht, ob er
überhaupt etwas in der Hand gehabt habe. Sie vermute es auf Grund der Verletzungen. Es
sei alles sehr schnell gegangen. Sie habe es nicht gesehen (Bl. 82 d. A.). Sie habe
insbesondere nicht gesehen, dass einer oder mehrere der Beklagten auf den Kläger
eingetreten hätten. Es hätten zu viele Menschen außen herum gestanden (Bl. 82 d. A.).
Sie habe auch nicht gesehen, dass der Kläger sich mit einer Flasche ins Gesicht geschlagen
habe, sondern nur gehört, dass er geschrien habe (Bl. 82 d. A.).
Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hat die Zeugin erklärt, der Kläger habe
ihr nach der Rückkehr von einer öffentlichen Toilette erklärt, ein junger Mann habe seine
Hose mit Urin verschmutzt, der Kläger habe jedoch nicht reagiert. Danach sei der junge
Mann etwa 5 - 7 m entfernt an den Stand gekommen, habe die Arme verschränkt und
demonstrativ auf sie geschaut. Sie, die Zeugin habe sich zu ihm begeben und ihn
angesprochen, aufzuhören. Der junge Mann habe jedoch keine Antwort gegeben, sondern
die Zeugin geschlagen, am T-Shirt gefasst und weggestoßen (Bl. 81 der Beiakte 6 Js
1518/99). Sie sei dadurch hingefallen und habe sich verletzt. Sie habe bemerkt, dass der
Kläger auf den jungen Mann zugegangen sei. Es habe sofort ein Handgemenge gegeben.
Als sich die Zeugin erhoben habe, habe sie den Kläger mit dem Rücken auf dem Boden
liegen gesehen (Bl. 81 d. A.). Er sei weggetreten gewesen. Es habe von da an keine
Tätlichkeiten mehr zum Nachteil des Klägers gegeben (Bl. 82 d. A.). In Begleitung des
besagten jungen Mannes sei noch ein weiterer, von der Zeugin näher beschriebener Mann
gewesen, der mit ihm dann zusammen weggelaufen sei (Bl. 82 d. A.).
Die Zeugin hat also den eigentlichen Tathergang, welcher zu den vom Kläger behaupteten
Verletzungen geführt haben soll, nicht gesehen. Sie hat insbesondere nicht gesehen, dass
gerade einer der Beklagten oder mehrere Beklagten den Kläger derart mit einem Bierkrug
o. ä. geschlagen haben, dass hierdurch die streitgegenständlichen Kopf- und
Gesichtsverletzungen hervorgerufen wurden. Die Zeugin vermutet lediglich auf Grund der
vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung sowie der nach dem Streit vorhandenen
Verletzungen, dass es einer der Beklagten bzw. die Beklagten waren. Die Zeugin konnte
dies aber nicht auf Grund eigener Beobachtung sicher sagen.
b) Die Zeugin E. R. hat erklärt, sie könne sich nicht mehr genau an den Vorfall erinnern,
denn er sei schon zu lange her. Sie wisse noch, dass an dem Stand ein Mann und eine
Frau gestritten hätten (Bl. 82 d. A.). Es hätten sich mehrere junge Leute eingemischt. Sie
erkenne aber hier - im Gerichtssaal - niemanden wieder (Bl. 83 d. A.). Ihr sei es so
vorgekommen, als sei der an dem Streit mit der Frau beteiligte Mann alkoholisiert
gewesen. Er habe sich auch provozierend gegenüber den anderen verhalten. Es habe ein
Gerangel gegeben. Sie, die Zeugin habe sich umgedreht und die Polizei rufen wollen, da sie
eine Eskalation befürchtet habe. Sie habe gehört, wie Glas zu Bruch gegangen sei. Als sie
sich wieder umgedreht habe, habe der Mann, der zuvor mit der Frau gestritten habe, vor
dem Stand auf dem Boden gelegen. Die jungen Männer seien schon weggelaufen gewesen
und die Polizei sei dann gleich gekommen (Bl. 83 d. A.). Sie habe nicht gesehen, dass der
Mann sich eine Flasche ins Gesicht geschlagen habe. Auch seien die jungen Leute schon
nicht mehr da gewesen, als sie sich dem Geschehen wieder zugewandt habe. Sie gehe
davon aus, dass der Mann geblutet habe, sonst hätten die nicht die Sanitätstasche
aufgemacht (Bl. 83 d. A.). Die Aussage der Zeugin im Ermittlungsverfahren, wonach der
Mann eine Colaflasche auf die Ablage geschlagen und einen Bierkrug gegen die Hauswand
geworfen habe (Bl. 20 der Beiakte 6 Js 1518/99), treffe zu (Bl. 83 d. A.).
Bei ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren 6 Js 1518/99 hat die Zeugin erklärt, sie
habe nicht gesehen, ob die drei Personen den am Boden liegenden Mann geschlagen
hätten. Sie hätten aber unmittelbar neben diesem gestanden (Bl. 20 der Beiakte 6 Js
1518/99). Die Begleiterin des Mannes sei zu der Stelle gerannt und auf die drei männlichen
Personen losgegangen. Sie habe eine Holzbank von einer Bierzeltgarnitur genommen und
versucht, auf die drei Personen einzuschlagen. Die Männer hätten sich gegen diesen Angriff
gewehrt, wobei einer der Männer gegen die Frau gegangen sei, während die anderen
beiden schon weggegangen seien. Als die männlichen Personen bemerkt hätten, dass die
Polizei gerufen worden sei, seien sie weggelaufen (Bl. 21 der Beiakte 6 Js 1518/99).
Die Zeugin E. R. hat im Verfahren 4 C 527/02 des Amtsgerichts Neunkirchen des Weiteren
ausgesagt, sie habe mitbekommen, dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei,
könne sich aber unter den Gesichtern der Beklagten nichts mehr vorstellen und auch keine
Angaben mehr dazu machen, ob einer der Beklagten Tätlichkeiten begangen habe (Bl. 62
d. A.). Auch unter Vorhalt ihrer Aussage vom 08.07.1999 im staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren könne sie sich nicht mehr daran erinnern, ob einer der Beklagten an
der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei (Bl. 62 d. A.). Es sei mit Glas geworfen
worden, da es gescheppert habe. Sie habe jedoch nicht in Erinnerung, wer genau geworfen
habe (Bl. 62 d. A.).
Auch die Zeugin R. hat also das eigentliche, die Verletzungen des Klägers verursachende
Geschehen nicht beobachtet und konnte im Übrigen die an der Schlägerei beteiligten
Personen noch nicht einmal als die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits identifizieren.
Aus ihrer Aussage kann daher ebenfalls nicht gefolgert werden, dass die Beklagten gegen
den Kläger Tätlichkeiten begangen haben, auf Grund derer dessen Verletzungen
hervorgerufen wurden.
c) Der Zeuge M. B. hat erklärt, er sei nicht dabei gewesen. Er wisse nur, dass die
Beklagten zu 1) und 2) auf dem N. Stadtfest gewesen seien und es zu Tätlichkeiten
gekommen sei. Über Einzelheiten könne er aber nichts sagen (Bl. 84 d. A.).
d) Der Zeuge B. J., Polizeibeamter, hat ausgesagt, er habe ein Hilfeersuchen über Notruf
„110“ sowie einen anonymen Anruf entgegen genommen und Kommandos entsandt. Er
erinnere sich nicht mehr genau an die Meldung. Jedenfalls habe eine Schlägerei
stattgefunden und eine männliche Person solle einen Bierkrug auf den Kopf geschlagen
bekommen haben (Bl. 84 u. 85 d. A.). Auch solle laut dem Hilfeersuchen auf einen am
Boden Liegenden eingetreten worden sein (Bl. 85 d. A.). Laut einer anonymen Mitteilung
vom 27.06.1999 soll es sich bei den Beteiligten um Türsteher einer Diskothek in gehandelt
haben (Bl. 84 d. A.). Er, der Zeuge, könne weder ausschließen noch bestätigen, dass der
Anrufer bei dem Hilfeersuchen der gleiche gewesen sei wie bei dem anonymen Anruf (Bl.
85 d. A.).
e) Der Zeuge M. B., ebenfalls Polizeibeamter, hat schließlich ausgesagt, er könne sich an
den Vorfall selbst nicht erinnern, da dieser in … stattgefunden habe, er aber in …
bedienstet sei. Er erinnere sich aber an ein Gespräch mit dem Zeugen B., welches
zutreffend protokolliert worden sei (Bl. 85 d. A.).
Auch aus den Aussagen der beiden Polizeibeamten ergibt sich also nichts zum konkreten
Tathergang und insbesondere zur Täterschaft der Beklagten.
4. Auch aus den beigezogenen Akten ergibt sich kein Nachweis der Täterschaft der
Beklagten.
a) Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 6 Js 1518/99 befindet sich ein
Vermerk über eine anonyme Anzeige vom 27.06.1999 (Bl. 9 der Beiakte 6 Js 1518/99),
wonach der Polizei um 22.50 Uhr von einer männlichen Person mitgeteilt wurde, dass ein
Täter einer anderen Person zweimal einen Bierkrug auf den Kopf geschlagen habe. Bei dem
Täter handle es sich um einen - von dem Anrufer näher beschriebenen - Türsteher der
Diskothek „…“ in …. Außerdem sei ein zweiter - ebenfalls näher beschriebener - Täter
dabei gewesen, welcher gemeinsam mit dem Ersttäter auf den am Boden liegenden
Geschädigten eingetreten habe. Beide Personen seien dem Anrufer persönlich bekannt,
weshalb er als Zeuge nicht in Erscheinung treten wolle. Außerdem seien noch zwei weitere
Personen beteiligt gewesen. Zwischen diesen und dem Geschädigten habe sich ein
Handgemenge entwickelt, in das sich die beiden Täter eingemischt hätten. Von wem der
Streit ausgegangen sei, könne der Anrufer nicht sagen.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine derartige anonyme Anzeige
nicht zum Nachweis des Hergangs der Schlägerei geeignet ist, da nicht beurteilt werden
kann, ob der unbekannte Anrufer den Vorfall wahrheitsgemäß mitgeteilt hat, und auch
nicht nachvollzogen werden kann, ob der Anrufer Kenntnis von den Vorfällen auf Grund
konkreter eigener Beobachtungen hatte oder seine Kenntnis nur vom Hörensagen hatte.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Mitteilung nicht mit hinreichender Sicherheit, dass
gerade die Beklagten die Verletzungen des Klägers verursacht haben.
b) Die im Ermittlungsverfahren vernommene Zeugin J. S. hat ausgesagt, sie habe an einem
Nachbarstand eine zunächst verbale Auseinandersetzung zwischen mehreren männlichen
Personen wahrgenommen. Zwei dieser Personen hätten plötzlich angefangen, sich
gegenseitig zu verprügeln. Wer angefangen habe, könne sie nicht sagen, da sie das nicht
gesehen habe (Bl. 47 der Beiakte 6 Js 1518/99). Die später verletzte Person - also der
Kläger - habe mit einem Bierkrug auf die Theke geschlagen. Daraufhin habe ihre Nichte sie
gebeten, die Polizei zu rufen. Die weitere Auseinandersetzung habe sie, die Zeugin, dann
nicht mehr verfolgen können, da sie in das Gebäude des Gesundheitsamts gegangen sei,
um die Polizei zu rufen (Bl. 47 der Beiakte 6 Js 1518/99). Die Zeugin habe lediglich
gesehen, dass der Mann im Bereich des Kopfes geblutet habe (Bl. 47 der Beiakte 6 Js
1518/99).
Die Zeugin S. hat diese Angaben im Verfahren 4 C 527/02 des Amtsgerichts Neunkirchen
bestätigt. Sie hat erklärt, sie sei lediglich eine Besucherin des Stadtfestes gewesen und
könne sagen, dass zwei Männer miteinander gestritten hätten (Bl. 59 d. A.). Sie, die
Zeugin, habe mit Hilfe ihres Handys im Krankenhaus angerufen. Als sie zurückgekommen
sei, habe bereits eine Person am Boden gelegen. Es sei auch viel Blut vorhanden gewesen
(Bl. 59 d. A.). Sie habe die Beklagten vor Ort gesehen, könne jedoch nicht sagen, was sie
angehabt hätten. Sie wisse aber nicht mehr, wie die Männer ausgesehen hätten (Bl. 59 d.
A.). Auch habe sie nicht gesehen, dass sich eine Person an den Kopf geschlagen habe und
könne ausschließen, dass sich eine der Personen während der Zeit ihrer Anwesenheit
selbst verletzt habe (Bl. 59 d. A.).
Auch aus den Angaben der Zeugin S. ergibt sich also nichts über den konkreten Hergang
der Auseinandersetzung und darüber, wer durch welche Handlungen die Verletzungen des
Klägers hervorgerufen hat. Diese Vorgänge hat die Zeugin nicht beobachtet.
c) Die Zeugin W. hat im Verfahren 4 C 527/02 des Amtsgerichts Neunkirchen bekundet,
sie sei aufmerksam geworden, als es laut geworden sei und habe gesehen, dass der
Kläger mit einer Flasche oder einem Bierkrug auf den Tresen geschlagen habe. Sie habe
dagegen nicht gesehen, dass dieser nach sich selbst geschlagen habe. Sie sei dann
weggegangen, da sie Angst gehabt habe. Sie könne daher zum weiteren Tatgeschehen
keine Angaben machen. Die Beklagten zu 1) und 2) seien am Stand gewesen. Ws diese
getan hätten, könne sie, die Zeugin, aber nicht sagen (Bl. 60 d. A.). Sie und ihr Freund, der
Beklagte zu 3) hätten sich zufällig kurz vorher mit den Beklagten zu 1) und 2) getroffen.
Ob die Beklagten Security-Jacken angehabt hätten oder anders gekleidet gewesen seien,
könne sich nicht mehr angeben (Bl. 60 d. A.).
Auch aus der Aussage dieser Zeugin können daher keinerlei Rückschlüsse auf den
Tathergang gezogen werden.
2. Die Beklagten haben sich hingegen zwar mit leicht differierender
Sachverhaltsschilderung, jedoch allesamt dahingehend eingelassen, dass alle
Handgreiflichkeiten ausschließlich von dem Kläger ausgegangen seien, jedoch nicht von
einem der Beklagten:
a) Beklagte zu 1) hat erklärt, der Kläger habe einige Meter von den Beklagten entfernt
gestanden und diese verbal provoziert. Sie, die Beklagten hätten nicht reagiert, woraufhin
der Kläger sich eine 0,33 l Colaflasche selbst mehrfach ins Gesicht geschlagen habe, bis er
geblutet habe (Bl. 78 d. A.). Dann habe er sie auf den Tresen geschlagen, so dass das Bier
des Beklagten zu 4) umgefallen sei, und die Flasche danach an die Wand geworfen. Der
Beklagte zu 4) habe den Kläger gefragt, ob er ein neues Bier wolle, was dieser abgelehnt
habe. Danach sei es zu einem Handgemenge gekommen, wobei der Kläger auf den
Beklagten zu 4) eingeschlagen und diesen in den Schwitzkasten genommen habe. Beide
seien zu Boden gegangen. Der Beklagte zu 1) habe dann den Kläger von dem Beklagten zu
4) heruntergezogen. Letzterer sei aufgestanden und die Beklagten hätten sich direkt
entfernt (Bl. 78 d. A.). Von den Verletzungen des Klägers habe der Beklagte zu 1) nichts
mitbekommen. (Bl. 78 d. A.).
b) Der Beklagte zu 2) hat sich dahingehend eingelassen, dass der Kläger ihm am Bierstand
durch sein aggressives Verhalten aufgefallen sei. Er habe sich - entweder mit einer
Colaflasche oder einem Bierkrug - mehrfach an den Kopf geschlagen und mit sich selbst
geredet. Dann sei auch irgendwie das Getränk des Beklagten zu 4) umgefallen. Auf die
Frage an den Kläger, was das solle, habe Letzterer sofort angefangen zu streiten (Bl. 79 d.
A.). Ob der Kläger den Beklagten zu 4) geschlagen habe, wisse er, der Beklagte zu 2),
nicht. Er habe nur gesehen, dass der Kläger etwas gegen die Hauswand geschleudert habe
(Bl. 79 d. A.). Die Beklagten hätten versucht, den Kläger und den Beklagten zu 4)
auseinander zu bringen. Die beiden hätten am Boden gekämpft. Nachdem diese getrennt
worden seien, hätten sich die Beklagten schleunigst entfernt. Von den Verletzungen des
Klägers habe der Beklagte zu 2) nichts mitbekommen (Bl. 79 d. A.).
c) Der Beklagte zu 3) hat erklärt, der Kläger sei ihm am Bierstand durch sein aggressives
Verhalten aufgefallen. Der Kläger habe mit einem Gegenstand, wohl einer Colaflasche,
mehrfach auf die Theke und in sein Gesicht gehauen (Bl. 79 d. A.). Dabei sei das Bier des
Beklagten zu 4) umgefallen. Der habe den Kläger angesprochen, er solle ein neues
bezahlen. Der habe aber aggressiv reagiert und sei immer weiter auf den Beklagten zu 4)
eingedrungen (Bl. 79 d. A.). Letzterer sei zunächst zurückgewichen. Als der Kläger direkt
vor ihm gewesen sei, habe er ihm einen Stoß gegeben. Dabei sei dieser rückwärts zu
Boden, nämlich auf seinen Hintern gefallen. Zuvor habe er sein T-Shirt ausgezogen (Bl. 79
d. A.). Dann habe sich der Beklagte zu 3) umgedreht, um nach seiner Freundin zu sehen,
die sich aus Angst entfernt gehabt habe. Als er sich wieder zurückgedreht habe, seien der
Kläger und der Beklagte zu 4) getrennt gewesen. Dann hätten die Beklagten zu 3) und 4)
gemeinsam das Fest schleunigst verlassen (Bl. 79 d. A.). Er, der Beklagte zu 3), habe die
Verletzungen des Klägers nicht gesehen, sondern sich um seine Freundin gekümmert (Bl.
79 d. A.).
Der Beklagte zu 3) hat bei seiner Vernehmung im Verfahren 4 C 527/02 des Amtsgerichts
Neunkirchen ausgesagt, er sei auf den Kläger aufmerksam geworden, weil er sich
umgedreht habe, als dieser randaliert habe (Bl. 58 d. A.). Der Kläger habe sich mit einem
Glas oder einer Flasche gegen den Kopf geschlagen. Er habe das Behältnis abwechselnd
gegen seinen Kopf und auf den Tresen geschlagen. Dabei der Bierkrug des Beklagten zu 4)
umgefallen. Dieser habe noch gesagt, das müsse ja nicht sein (Bl. 58 d. A.). Im Rahmen
der verbalen Auseinandersetzung habe der Beklagte zu 4) dann den Kläger geschubst, der
daraufhin gleich zu Boden gegangen sei. Beim Aufstehen habe der Kläger das Hemd über
den Kopf gezogen und herumgeschrien und auf den Beklagten zu 4) losgegangen (Bl. 58 d.
A.). Im Weggehen mit seiner Freundin, die Angst bekommen habe, habe er, der Beklagte
zu 3), noch gesehen, dass zwischen dem Beklagten zu 4) und dem Kläger eine Schlägerei
stattgefunden habe (Bl. 58 d. A.). Die Beklagten zu 1) und 2) hätten dann noch versucht,
den Kläger von dem Beklagten zu 1) zu trennen, wobei der Zeuge nur noch einen Tumult
gesehen habe (Bl. 59 d. A.).
d) Der Beklagte zu 4) hat schließlich bekundet, er habe einige Meter vom Stand gestanden,
sei auf ein Getümmel aufmerksam geworden und habe gesehen, dass sein Bier umgekippt
gewesen sei. Er habe sich zum Stand begeben und den Kläger aufgefordert, ihm ein neues
Bier zu zahlen (Bl. 80 d. A.). Dieser habe das aber nicht getan, sondern herumgeschrien
und sich immer mehr aufgeregt. Er sei immer weiter auf ihn zugekommen, schließlich so
nah, dass ihre Nasenspitzen sich berührt hätten. Er, der Beklagte zu 4), habe Angst gehabt
und den Kläger zurückgestoßen. Der Kläger sei rückwärts auf seinen Hintern gefallen. Er sei
aufgestanden, habe herumgeschrien und sei auf den Beklagten zu 4) losgegangen, habe
diesen in den Schwitzkasten genommen und ihn zu Boden gebracht, nachdem er zuvor
sein T-Shirt ausgezogen habe (Bl. 80 d. A.). Der Kläger habe dem Beklagten zu 4) die Luft
abgedrückt und dieser habe Angst gehabt. Plötzlich habe er ihn losgelassen. Der Beklagte
zu 4) sei - noch benommen - aufgestanden. Er habe nur den Kläger am Boden liegen
gesehen. Von den Verletzungen habe er nichts gesehen. Daraufhin habe er sich schnell
entfernt (Bl. 80 d. A.). Von den Verletzungen habe er nichts gesehen, jedoch, dass der
Kläger geblutet habe. Er wisse aber nicht, ob das Blut vom Kopf oder aus dem Mund
gekommen sei. Er sei ja schon einige Meter entfernt gewesen, als er sich wieder
umgewandt habe (Bl. 80 d. A.).
Der Beklagte zu 4) hat bei seiner Vernehmung im Verfahren 4 C 527/02 des Amtsgerichts
Neunkirchen erklärt, er sei mit dem Beklagten zu 3) und dessen Freundin zum Stadtfest
gefahren und habe unterwegs die Beklagten zu 1) und 2) getroffen und mit diesen einen
Bierstand aufgesucht. Dort habe der Kläger randaliert und den Bierkrug aufgestoßen,
wodurch der Bierkrug des Beklagten zu 4) umgefallen sei. Er sei daraufhin hingegangen
und habe gesagt, dies sei doch nicht notwendig. Der Kläger solle ihm wenigstens den
Bierkrug bezahlen, dann sei die Sache erledigt (Bl. 62 d. A.). Der Kläger sei dann zu ihm
gekommen, habe geschrien, er sei ein N. Bub, und habe mit dem Bierkrug oder einer Cola-
Flasche herumgefuchtelt und die Arme hochgehoben. Der Kläger habe sich dann damit
auch noch gegen den Kopf getippt (Bl. 62 d. A.) bzw. richtig gegen den Kopf geschlagen
(Bl. 63 d. A.). Als der Kläger ihm mit seinem Gesicht immer näher gekommen sei, so dass
Nase gegen Nase gestoßen sei, habe er, der Beklagte zu 4), ihn weggestoßen, wodurch
der Kläger nach hinten getaumelt und zu Boden gefallen sei. Hierdurch sei er noch mehr
erregt worden, aufgestanden, habe sich das T-Shirt ausgezogen und sei dann auf den
Beklagten zu 4) losgegangen (Bl. 63 d. A.). Der Kläger habe den Beklagten zu 4) in den
Schwitzkasten genommen und zu Boden gedrückt, sei aber plötzlich weggewesen. Warum
er weggewesen sei, habe der Beklagte zu 4) nicht mitbekommen (Bl. 63 d. A.). Als er sich
nach kurzer Zeit umgedreht habe, habe der Beklagte zu 4) gesehen, dass der Kläger auf
dem Boden gelegen habe. Wie er auf den Boden gekommen sei, könne er, der Beklagte zu
4) nicht angeben. Es sei ein Getümmel um ihn herum gewesen. Er selbst habe nicht
getreten (Bl. 63 d. A.).
5. Bei dieser Sachlage ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der genaue
Tathergang nicht aufgeklärt werden konnte und es daher nicht bewiesen ist, dass einer der
Beklagten oder mehrere Beklagte gemeinschaftlich durch gewaltsames Einwirken auf den
Kläger dessen Verletzungen herbeigeführt haben.
Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es für den Beweis der Herbeiführung der
Verletzungen des Klägers nicht aus, dass die Beklagten - nach eigenen Angaben - an dem
Gerangel mehr oder minder stark beteiligt waren. Aus den Angaben der Beklagten folgt
lediglich, dass der Beklagte zu 4) den Kläger zu Boden gestoßen hat, woraufhin der Kläger
aufstand, seinerseits den Beklagten zu 4) zu Boden warf und in den Schwitzkasten nahm.
Lediglich insoweit kann daher eine Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung als
bewiesen angesehen werden. Weder aus den Einlassungen der Beklagten noch aus den
Aussagen der Zeugen folgt aber, dass die Beklagten zusammen oder auch nur einer von
ihnen die Verletzungen des Klägers herbeigeführt haben. Dies folgt noch nicht einmal aus
der eigenen Einlassung des Klägers, da dieser - ebenso wie alle übrigen vernommenen
Personen - zum eigentlichen, die Verletzungen herbeiführenden Tathergang gerade nichts
sagen konnte. Auf Grund der eingestandenen Beteiligung des Beklagten zu 4) an der
Rangelei allein können aber die vom Kläger geltend gemachten Verletzungen nicht
entstanden sein. Wie diese zustande gekommen sind, bleibt ungeklärt. Insbesondere folgt
aus der Art der Verletzungen und dem Umstand, dass der Kläger nach dem Vorfall
geblutet hat, weder, dass diese gerade auf das vom Kläger behauptete Verhalten der
Beklagten zurückzuführen sind, noch, dass dies - entsprechend der Behauptung der
Beklagten - ausgeschlossen ist. Es sind im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung der
streitgegenständlichen Art vielerlei Varianten denkbar, auf Grund derer ein Beteiligter
verletzt werden kann. Zwar ist es nicht bewiesen, dass der Kläger sich selbst mittels einer
Flasche oder eines Bierkrugs verletzt hat. Dies kann aber auch nicht definitiv
ausgeschlossen werden. Nach den übereinstimmenden Angaben aller Zeugen sowie der
Beklagten war der Kläger angetrunken und hat mit einer Flasche zumindest so fest auf den
Tresen geschlagen, dass ein Bierglas umgefallen ist. Er hat des Weiteren einen gläsernen
Gegenstand gegen eine Wand geworfen. Der Kläger war also seinerseits aggressiv und hat
zumindest Gewalt gegen Sachen ausgeübt. Auf Grund seiner Alkoholisierung kann es nicht
ausgeschlossen werden, dass er sich hierbei versehentlich im Gesicht und am Kopf verletzt
hat. Zwar bestehen an den entsprechenden Angaben der Beklagten erhebliche Zweifel.
Jedoch begründet die Möglichkeit, dass diese Angaben zutreffen, umgekehrt auch derart
erhebliche Zweifel an der Behauptung des Klägers, dass diese nicht als bewiesen
betrachtet werden kann.
Da der Kläger bezüglich der schadensbegründenden Kausalität des Verhaltens der
Beklagten beweisbelastet ist (vgl. Palandt-T., Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, § 823
BGB, Rdnr. 167), diesen Beweis aber nicht geführt hat, steht ihm somit kein Anspruch zu.
Eine Beweislastumkehr findet insoweit nicht statt. Eine solche folgt insbesondere nicht, wie
der Kläger meint, „auf Grund der Absurdität der Behauptungen der Beklagten“. Ob der
Vortrag der Beklagten plausibel ist oder nicht, ist lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung
zu berücksichtigen. Diese wurde jedoch vom Landgericht auf nicht zu beanstandende
Weise vorgenommen.
Die Frage möglicher Notwehr stellt sich schließlich nicht, da nicht bewiesen ist, dass die
Beklagten die Verletzungen des Klägers herbeigeführt haben.
6. Schließlich führt auch die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu einem
anderen Ergebnis. Denn diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn feststeht, dass zwei
Schädiger alternativ oder kumulativ jeweils einen kausalen Beitrag zur
Schadensverursachung geleistet haben und jede der beiden Handlungen für sich
genommen geeignet war, den gesamten Schaden hervorzurufen (vgl. Müller, NJW 2002,
2841 (2842)). In diesem Falle haften beide Schädiger für den gesamten Schaden, ohne
dass es der Aufklärung des genauen Anteils eines jeden der beiden Nebentäter an der
verursachten Gesamthöhe des Schadens bedürfte (vgl. Müller, NJW 2002, 2841 (2842)).
Im vorliegenden Fall steht es dagegen nicht einmal fest, dass überhaupt einer der
Beklagten einen irgendwie gearteten kausalen Beitrag zur Schadensentstehung geleistet
hat, so dass auch kein Raum dafür ist, einem jeden der Beklagten als Mit- oder Nebentäter
den gesamten Schaden zuzurechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel
gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies
folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und die Nichtzulassungsbeschwerde
gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer des
Klägers im Berufungsverfahren 12.782,30 EUR, mithin nicht mehr als 20.000,-- EUR
beträgt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F.
nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO n. F.).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 12.782,30 EUR.