Urteil des OLG Saarbrücken vom 04.12.2007
OLG Saarbrücken: gegendarstellung
OLG Saarbrücken Beschluß vom 4.12.2007, 5 W 293/07 - 104
Sofortige Beschwerde: Anwendung auf eine Gegendarstellung
Leitsätze
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 ZPO ist auf eine
Gegendarstellung nicht anzuwenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Landgericht
als Beschwerdegericht über die Gegendarstellung entschieden hat.
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Landgerichts
Saarbrücken vom 12.10.2007 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht statthaft.
Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die – allein noch mögliche- sofortige Beschwerde gegen
die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte
nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um eine
Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen
worden ist.
Eine einschlägige gesetzliche Regelung über die Zulässigkeit der eingelegten Beschwerde
gibt es nicht. Ebenso wenig liegt eine durch Beschwerde anfechtbare Entscheidung vor,
durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Zwar hat
das Landgericht die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 2.7.2007 mit Beschluss vom
12.10.2007 zurückgewiesen. Indes handelt es sich bei einer Gegenvorstellung nicht um ein
Verfahrensgesuch im Sinne dieser Vorschrift. Die Gegenvorstellung bzw. eine Entscheidung
hierüber führt nicht in die höhere Instanz (Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567, Rdnr. 32;
Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 567, Rdnr. 13; Baumbach- Lauterbach- Albers- Hartmann,
ZPO, 65. Aufl., Grundz § 567, Rdnr. 10; vgl. auch OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2006,
942-943).
Dessen ungeachtet ist das Rechtsmittel auch deshalb unstatthaft, weil die sofortige
Beschwerde gegen Entscheidungen, die das Landgericht – wie hier - als Beschwerdegericht
getroffen hat, nicht eröffnet ist (vgl. Senat, Beschl. v. 15.6.2005, 5 W 171/05-50,
m.w.N.).
Im Übrigen kann, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, nicht festgestellt
werden, dass das Rechtsmittel innerhalb der in §§ 567, 569 ZPO bestimmten Zwei-
Wochen–Frist eingelegt worden ist. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass ihm der
Beschluss des Landgerichts Saarbrücken am 15.10.2007 zugestellt worden ist.
Eingegangen ist die Beschwerde beim Saarländischen Oberlandesgericht indes erst am
13.11.2007. Mithin wäre die Beschwerde auch mangels Einhaltung der gesetzlichen Frist
unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht
zuzulassen (§ 574 Abs. 3 ZPO).