Urteil des OLG Saarbrücken vom 27.10.2009

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OLG Saarbrücken Urteil vom 27.10.2009, 4 U 96/09 - 26
Amtshaftung: Haftung eines Straßenbaulastträgers wegen unzureichender Beschilderung
im Zusammenhang mit Rollsplitt auf der Straße
Leitsätze
Verkehrssicherungspflichten bei der Beschilderung eines schadhaften Straßenbelags, der
unter Einsatz von Rollsplitt ausgebessert wird.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
21.1.2009 – 4 O 342/08 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger das beklagte Land unter dem rechtlichen
Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld in Anspruch.
Der Beklagte trägt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Landstraße L 116
zwischen F. und M..
Der Kläger hat behauptet, er sei am ...9.2005 gegen 18:15 Uhr auf der Landesstraße L
116 mit seinem Motorrad gestürzt. Er habe die Straße von F. in Richtung M. befahren und
sei in Höhe der ersten Rechtskurve auf Rollsplitt geraten. Der Rollsplitt sei nicht über die
Straße verteilt, sondern an einzelnen Stellen der Fahrbahn angehäuft gewesen. In einer
Kurve sei der Kläger mit dem Vorderrad seines Motorrades in eine solche Anhäufung
geraten, obwohl er die angegebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten
gehabt habe. In einer Entfernung von 150 m hinter der Unfallstelle sei ein Schild aufgestellt
gewesen, welches auf Rollsplitt hingewiesen habe. Am Motorrad sei ein wirtschaftlicher
Totalschaden entstanden. Darüber hinaus seien seine Kleidung und seine Ausstattung
beschädigt worden. Der Kläger habe Prellungen am Rippenbogen, am Schienbein, an
beiden Füßen, an der Schulter, an den Ellenbogen, an den Händen sowie Schürfwunden am
Unterarm erlitten.
Der Kläger begehrt Schadensersatz für die Beschädigung seines Motorrades in Höhe von
850 EUR, Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 320,21 EUR sowie Schadensersatz
für die Beschädigung der Lederkombi (1.000 EUR), des Helmes (100 EUR), der Lederstiefel
(100 EUR) und der Schuhe (50 EUR). Schließlich begehrt der Kläger ein Schmerzensgeld in
Höhe von 400 EUR.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.873,21 EUR nebst
fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Der Beklagte hat bestritten, zu dem angegebenen
Unfallzeitpunkt an der beschriebenen Unfallörtlichkeit Arbeiten ausgeführt zu haben.
Überdies sei die Gefahrenstelle ordnungsgemäß beschildert gewesen, was sich aus den
vom Kläger vorgelegten Fotos ergebe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, der Kläger habe nicht
nachweisen können, dass der als verkehrswidrig zu bezeichnende Zustand durch den
Beklagten herbeigeführt worden sei. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird
auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO
Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches
Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Der Kläger vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die Urheberschaft des Beklagten
für die Straßenbaumaßnahmen zu Unrecht als nicht erwiesen erachtet. Es bestehe eine
Vermutung, dass Straßenbaumaßnahmen vom baulastpflichtigen Verwaltungsträger selbst
durchgeführt oder in Auftrag gegeben würden. Der vernommene Zeuge M. habe
eingeräumt, dass an der streitgegenständlichen Unfallstelle zeitlich nach dem Unfallereignis
durch den Beklagten Bauarbeiten durchgeführt worden seien, die gleichartig mit den
Bauarbeiten gewesen seien, die der Kläger am 19.9.2005 wahrgenommen habe. Es sei
lebensfremd anzunehmen, dass an derselben Stelle im Abstand von zwei Wochen
dieselben Schlaglöcher mit Asphalt verfüllt und anschließend mit Splitt belegt worden seien
und dass dies durch zwei verschiedene Verwaltungsträger geschehen sei. Bei lebensnaher
Würdigung der Beweise sei der Schluss nahezu zwingend, dass die vom Beklagten
vorgelegte Tageseinteilung mit einem falschen Datum versehen worden sei. Eine Anfrage
bei der Stadt B. habe ergeben, dass in den Akten kein Hinweis gefunden worden sei,
wonach die Stadt B. an der fraglichen Stelle Arbeiten durchgeführt habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 21.1.2009 verkündeten Urteils des
Landgerichts Saarbrücken – 4 O 342/08 – den Beklagten nach
Maßgabe des erstinstanzlichen Antrags zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Beweisaufnahme habe
ergeben, dass das beklagte Land an der vom Kläger bezeichneten Stelle keine Arbeiten
durchgeführt habe. Es sei durchaus nicht ausgeschlossen, dass eine Kommune Arbeiten
durchführe, für die sie nicht zuständig sei. Von Seiten des Landesbetriebes könne nicht
mehr abschließend geklärt werden, ob die streitgegenständlichen Arbeiten vom
Landesbetrieb durchgeführt worden seien. Auszuschließen sei, dass die Arbeiten maschinell
ausgeführt worden seien. Eine manuelle Ausbesserung von Schlaglöchern werde nicht
dokumentiert.
Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug
genommen (Bl. 116 ff. d. A.).
II.
A.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Dem Kläger steht kein
Schadensersatzanspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer
öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG,
§ 9 Abs. 3a, § 53 SaarlStrG zu. Zwar hält die Tatsachenfeststellung des Landgerichts den
Angriffen der Berufung nicht stand: Auf der Grundlage der im zweiten Rechtszug erfolgten
weiteren Aufklärung des Sachverhalts ist der Senat davon überzeugt, dass es der
Landesbetrieb war, der an der fraglichen Stelle den Rollsplitt auftrug (1.). Dennoch bleibt
die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg, da der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür,
dass eine dem Beklagten vorzuwerfende Verkehrssicherungspflichtverletzung kausal für
den Schaden wurde, nicht führen konnte (2.).
1. Das Landgericht ist nach Durchführung einer Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung
gelangt, dass der Landesbetrieb die vom Kläger auf den 19.9.2005 datierten Bauarbeiten
durchführte. An dieses Beweisergebnis ist der Senat nicht gemäß § 529 ZPO gebunden, da
das Landgericht die Beweisanforderungen überspannt hat und die Widersprüche, die sich
aus den Straßenkontrollberichten ergeben, nicht gewürdigt hat. Im Rahmen der eröffneten
eigenen Beweisaufnahme bleiben unter Berücksichtigung der Auskunft der Stadt B. und der
Einschätzung des Beklagten, wonach eine manuelle Ausbesserung von Schlaglöchern nicht
notwendigerweise dokumentiert werde, keine relevanten Zweifel daran, dass der
Landesbetrieb die Ausbesserungsarbeiten ausführte. Im Einzelnen beruht die Überzeugung
des Senats auf folgenden Erwägungen:
a) Zunächst steht zur Überzeugung des Senats fest, dass an der fraglichen Örtlichkeit am
19.9.2005 tatsächlich die auf den vom Sachverständigen M. gefertigten Lichtbildern
abgelichtete Baustelle eingerichtet war.
Der Zeuge M. hat vor dem Landgericht ausgesagt, er sei am 21.9.2005 an der Örtlichkeit
gewesen und habe die dem Gutachten beigefügten Lichtbilder gefertigt. Anhaltspunkte, die
der Glaubhaftigkeit der Aussage entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Im Rahmen seiner
persönlichen Anhörung vor dem Senat hat der Kläger ausgesagt, dass die auf den
Lichtbildern dokumentierte Straßensituation bereits am 19.9.2005 vorgelegen habe. Der
aufgetragene Rollsplitt sei Ursache seines Sturzes gewesen. Gegen die Wahrheit dieser
Darstellung hegt der Senat keine Zweifel.
b) Mit Recht hat das Landgericht bei der Würdigung der Beweise den Erfahrungssatz
herangezogen, dass Straßenbauarbeiten regelmäßig vom jeweiligen Träger der
Straßenbaulast veranlasst werden. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb indiziert, weil
die Durchführung von Straßenarbeiten im Regelfall mit Kosten verbunden ist, die der
jeweilige Verwaltungsträger aus haushaltsrechtlichen Gründen nur innerhalb seiner eigenen
Zuständigkeit decken kann. Diese Erwägungen streiten dafür, dass die
Ausbesserungsarbeiten vom Landesbetrieb durchgeführt wurden.
c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird die aus dem Erfahrungssatz nahe
liegende Schlussfolgerung nicht durch das Ergebnis der Zeugenbefragung widerlegt:
aa) So hat der Zeuge M. bereits keine nachvollziehbare Begründung dafür angegeben,
weshalb das Aufstellen des Vorschriftzeichens Nr. 274 „30“ Rückschlüsse auf den
Veranlasser der Baustelle zulässt. Der Beklagte zieht in Zweifel, dass derartige mobile
Verkehrszeichen nicht auch bei Baustellen zum Einsatz kommen, die vom Landesbetrieb
eingerichtet werden. In wessen Rechtszuständigkeit die Schilder letztlich stehen oder – in
den Worten des Zeugen M.: woher sie stammen – ist im hier interessierenden
Zusammenhang ohne Relevanz.
bb) Darüber hinaus musste die Würdigung der Zeugenaussage dem Umstand Rechnung
tragen, dass der Zeuge den Kern seiner eigenen Aussage nicht aus einer eigenen
Erinnerung an das im fraglichen Straßenbereich tatsächlich durchgeführte Baugeschehen
geschöpft hat, sondern Rückschlüsse aus der schriftlichen Dokumentation gezogen hat:
Weil vor dem 4.10.2005 hinsichtlich des fraglichen Straßenbereichs keine Einsatzplanungen
oder Arbeitsberichte existieren, hat der Zeuge gefolgert, dass es vor dem 4.10.2005 auch
keine Arbeiten des Landesbetriebes gegeben haben kann. Dieser Schluss gerät zu kurz: Im
zweiten Rechtszug hat der Beklagte dargelegt, dass eine manuelle Ausbesserung von
Schlaglöchern nicht dokumentiert wird. Außerhalb der Protokollierung hat der
Prozessbevollmächtigte des Beklagten ergänzt, dass auch das Aufbringen von Rollsplitt
mitunter als nicht maschinelle Arbeit ausgeführt wird. Mithin steht die Aussage des Zeugen
M. lediglich der Annahme entgegen, dass ein maschineller Arbeitseinsatz des
Landesbetriebs vor dem 4.10.2005 nicht stattgefunden haben mag. Über die Möglichkeit
einer manuellen Arbeit verhält sich die Aussage des Zeugen nicht.
d) Sodann waren bei der vollständigen Erfassung des Inhalts der Verhandlung (§ 286 Abs.
1 S. 1 ZPO) die Widersprüche aus der Eintragung in den Straßenberichten in die
Beweiswürdigung einzubeziehen: Der Straßenbericht vom 14.9.2005 trägt die Bemerkung
„L. 116 E.. M. –H. M. Fahrbahnr. ausb.“ Trotz gerichtlichen Hinweises hat der Beklagte
nicht aufgelöst, welcher Sachverhalt sich hinter dieser Eintragung verbarg und auf welche
Weise der Landesbetrieb Kenntnis von der Sanierungsbedürftigkeit der Straße erlangte. Der
Entscheidungsprozess, der der Arbeitsausführung vom 4.10.2005 vorangegangen war,
wird nicht offengelegt. Auch dieses Aufklärungsdefizit nährt Zweifel daran, dass der
Landesbetrieb vor der maschinellen Bearbeitung des Straßenbereichs nicht doch
Maßnahmen ergriff, um die vorhandenen Straßenschäden zumindest provisorisch
auszubessern.
e) Schließlich hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Arbeiten nicht von der als
alternative Veranlasserin allein in Betracht kommenden Stadt B. durchgeführt wurden. Die
Auskunft vom 12.8.2009 bestätigt mit Klarheit, dass die Stadt B. keinen nachvollziehbaren
Grund für die Durchführung der hier in Rede stehenden Arbeiten besaß, für die der
zuständige Sachbearbeiter nach Durchsicht der einschlägigen Unterlagen keine Hinweise
fand (Bl. 111 d. A.).
2. Hingegen kann der Kläger den ihm obliegenden Beweis, infolge einer dem Beklagten
vorzuwerfenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestürzt zu sein, nicht führen.
a) Soweit der Kläger die Verkehrssicherungspflichtverletzung daraus hergeleitet hat, dass
der Rollsplitt unsachgemäß aufgetragen worden sei (Klageschrift S. 3: „Der Rollsplitt selbst
war nicht über die Straße verteilt, sondern war an einzelnen Stellen der Fahrbahn
aufgehäufelt. … An einzelnen Stellen war der Splitt nicht verteilt worden, sondern mit einer
Schaufel aufgehäuft worden. ... Der Kläger geriet mit seinem Motorrad mit dem Vorderrad
in eine solche Anhäufung und kam dadurch zu Fall.“), ist bereits der Nachweis einer
objektiven Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht geführt. Denn der Kläger hat den
ihm obliegenden Beweis für das tatsächliche Vorliegen der behaupteten gefahrerhöhenden
Umstände nicht erbracht:
Der Kläger hat den Schadensbereich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
eingegrenzt (Lichtbild Nr. 6, Bl. 65). Bei Ansicht der Bilddateien, die sich auf der dem
Gutachten beigefügten CD-ROM befinden, sind im korrespondierenden Straßenbereich
keine Rollsplittanhäufungen zu erkennen. Gegenüber dem Sachverständigen M. hat der
Kläger die Unfallstelle genauer eingegrenzt und auf Spurenzeichnungen verwiesen, die auf
den Bilddateien Nr. 11 bis 14 abgebildet sind. Auch auf diesen Aufnahmen sind keine
Rollsplittanhäufungen zu sehen. Letztlich ist der Kläger im Verlauf seiner Anhörung vor dem
Senat von der Darstellung der Klageschrift abgerückt und hat auf Nachfrage des Senats
erläutert, dass der Rollsplitt auf ausgebesserten Straßenstücken flächig aufgetragen
gewesen sei.
b) Ob der Beklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass
er das Gefahrenzeichens Nr. 101 verbunden mit dem Zusatzschild „Rollsplitt“ räumlich
fehlerhaft aufgestellt hat, kann dahinstehen. Der Kläger hat jedenfalls den ihm obliegenden
Beweis nicht geführt, dass eine im fehlerhaften Aufstellen des Schildes liegende Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht für den Sturz des Klägers ursächlich wurde.
aa) Gemäß § 9 Abs. 3a SaarlStrG sind dem Träger der Straßenbaulast die sich aus der
Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen ergebenden Aufgaben als
Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit übertragen. Demnach obliegt es dem Träger
der Straßenbaulast in Erfüllung dieser Amtspflicht, die Straße in einem hinreichend sicheren
Zustand zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen
Vorkehrungen zu treffen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für die Benutzer
hinreichend sicheren Zustandes erforderlich sind. Hierbei ist keine absolute Gefahrlosigkeit
herzustellen. Denn dies ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen. Vielmehr muss sich
der Straßenbenutzer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die
Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Demgegenüber ist es Sache
des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen
und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche
Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig
einzustellen vermag (BGHZ 108, 273, 274 f.; BGH, Urt. v. 21.6.1979 – III ZR 58/78,
VersR 1979, 1055, vgl. Urt. v. 11.12.1984 – VI ZR 218/83, NJW 1985, 1076;
Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., § 823 Rdnr. E 74; MünchKomm(BGB)/Wagner, 4. Aufl.,
§ 823 Rdnr. 416 ff.; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 823 Rdnr. 221;
Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 823 Rdnr. 314; Schaub, 4. Aufl., § 823
Rdnr. 132).
bb) Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist zunächst festzuhalten,
dass der Beklagte seiner Pflicht, den Verkehr vor dem gefahrenträchtigen Zustand der
Straße zu warnen, nachkam. Durch die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h, das
Aufstellen des Gefahrenzeichens Nr. 101 (verbunden mit dem Zusatzschild
„Straßenschäden“) und des Gefahrenzeichens Nr. 123 wurde der Verkehr nachhaltig auf
das Vorhandensein einer Gefahrenquelle hingewiesen, die aus Straßenschäden und
Bauarbeiten resultierte. Der Verkehr war daher gehalten, seine Geschwindigkeit deutlich
herabzusetzen, um allen Gefahrensituationen zu begegnen, die das Vorhandensein von
Straßenschäden und die Durchführung von Bauarbeiten erwarten ließen. Die besseren
Argumente streiten dafür, dass der Beklagte bereits mit der von ihm gewählten
Beschilderung der objektiv gebotenen Verkehrssicherung genüge leistete:
Im Grundsatz reicht es als Verkehrssicherungsmaßnahme aus, vor Straßenbaustellen
rechtzeitig und verständlich zu warnen (Bamberger/Roth/Spindler, aaO., § 823 Rdnr. 327).
Demgegenüber besteht keine generelle Pflicht, durch Aufstellen von Zusatzschildern auf
spezifische Gefahren aufmerksam zu machen, solange die konkrete Gefahrenquelle
typischerweise an Baustellen anzutreffen ist. So müssen Fahrzeugführer auch ohne
Zusatzschilder im Baustellenbereich etwa mit tiefen Schlaglöchern rechnen (OLG Rostock,
NZV 2000, 333; NJW-RR 2000, 408; Bamberger/Roth/Spindler, aaO., § 823 Rdnr. 327).
Ob das Auftragen von Rollsplitt im vorgenannten Sinne eine baustellenuntypische Gefahr
bedeutet, die eines gesonderten Warnhinweises bedarf, erscheint zweifelhaft. Eine
Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht durch Aufstellen konkreter Warnschilder wäre
allerdings dann geboten, wenn die durch den Rollsplitt geschaffene Gefahr für den
herannahenden Verkehr bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h und
unter Beobachtung der Sorgfalt, die der Verkehr wahren muss, wenn in allgemeiner Form
vor Straßenschäden und Bauarbeiten gewarnt wird, nicht beherrschbar wäre.
Jedenfalls bei der Beurteilung der dem Streitgegenstand der vorliegenden Klage zu Grunde
liegenden Situation ist dieser Schluss nicht zu ziehen: Auch ein Zweiradfahrer besaß in der
Annäherung an die aufgestellten Schilder Veranlassung, seine Geschwindigkeit deutlich
herabzusetzen. Ein solches Fahrverhalten war bei verkehrsgerechter Fahrweise ohne
weiteres möglich, da das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen aus der
Fahrtrichtung des Klägers bereits beim Verlassen der Ortslage zu erkennen war. Zudem
birgt das Auftragen von Rollsplitt – jedenfalls sofern dies sachgerecht erfolgt – auch für
einen Zweiradfahrer keine Gefahr, die bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von maximal
30 km/h nicht beherrschbar wäre. Hinzukommt, dass der Verkehr aufgrund der
unspezifischen Warnung vor Straßenschäden und Bauarbeiten gehalten war, beim
Passieren der Schilder vorausschauend zu fahren und sein besonderes Augenmerk auf den
im weiteren Straßenverlauf auftretenden Zustand der Fahrbahn zu richten. Wäre der
Verkehr dieser gebotenen Sorgfalt nachgekommen, hätte ihm das partielle Auftragen von
Rollsplitt nicht verborgen bleiben können. Mithin wäre der situationsadäquat aufmerksame
Zweiradfahrer bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der Lage gewesen, der durch das
partielle Auftragen des Rollensplitts geschaffenen Gefahr, wirksam zu begegnen. Bei dieser
Sachlage war die Aufstellung eines auf Rollsplitt hinweisenden Zusatzschildes entbehrlich.
cc) Letztlich kann die Frage nach dem Nachweis einer objektiven Verletzung der
Verkehrssicherung im Ergebnis unentschieden bleiben. Der Senat ist nicht davon
überzeugt, dass sich eine in einer fehlerhaften Beschilderung liegende Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht schadensursächlich ausgewirkt hat:
aaa) Der aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten klagende Geschädigte trägt
nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven
Rechtsverstoß des Verkehrssicherungspflichtigen. Dem Geschädigten obliegt auch der
Beweis dafür, dass das die Verkehrssicherungspflichtverletzung begründende Verhalten
ursächlich für den Schadenseintritt war (Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rdnr. 53 f.;
Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl., § 823 Rdnr. 87). Zwar gelten zugunsten des
Geschädigten Beweiserleichterungen: So streitet bei der Verletzung von
Unfallverhütungsvorschriften oder Schutzgesetzen der Beweis des ersten Anscheins dafür,
dass der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich war, sofern sich gerade diejenige
Gefahr verwirklicht hat, der das Schutzgesetz oder die Unfallverhütungsvorschrift
entgegenwirken soll. Der Anscheinsbeweis ist darüber hinaus auch bei der Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten anwendbar, die wie Schutzgesetze oder
Unfallverhütungsvorschriften typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, wenn sich in
dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die Auferlegung der
Verhaltenspflichten begegnet werden soll (BGH, Urt. v. 3.6.2008 – VI ZR 223/07, NJW
2008, 3775; Urt. v. 9.9.2008 – VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778;
Bamberger/Roth/Spindler, aaO., § 823 Rdnr. 280 f.; Schaub, aaO., § 823 Rdnr.
130). Im vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt ist dieser Anscheinsbeweis jedoch
widerlegt: Die Schilderung des Unfallhergangs durch den Kläger erlaubt den Schluss, dass
der Kläger auch bei einem frühzeitigen Aufstellen des Warnschildes „Rollsplitt“ gestürzt
wäre.
bbb) Bei der Auswertung der Bilddateien ist zu erkennen, dass bereits – in Fahrtrichtung
des Klägers gesehen – eine erhebliche Strecke vor der späteren Unfallstelle Rollsplitt auf
der Straße aufgetragen war. Die Bilddateien Nr. 5, 6 und 7 zeigen größere Rollsplittmengen
mit einer nicht unerheblichen Längenausdehnung im Bereich der rechten
Fahrbahnbegrenzung, die etwa in Höhe des Verkehrszeichens Nr. 110 enden. An der
beschriebenen Stelle sind weiterhin geringere Rollsplittanteile im mittigen Fahrspurbereich
zu sehen. Diesen Rollsplitt konnte ein mit der gebotenen Aufmerksamkeit fahrender
Zweiradfahrer in der Annäherung an die beschilderte Gefahrenstelle nicht übersehen.
Dennoch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, er habe den Rollsplitt
nicht bemerkt. Diese Einlassung erlaubt den Schluss, dass der Kläger den in der
Beschilderung angekündigten und den tatsächlichen Gegebenheiten ersichtlichen Gefahren
nicht die gebotene Aufmerksamkeit widmete. Es spricht wenig dafür, dass der Kläger mit
größerer Sorgfalt gefahren wäre, wenn er durch das Aufstellen eines weiteren
Zusatzschildes auf das ohnehin erkennbare Vorhandensein von Rollsplitt aufmerksam
gemacht worden wäre. Zusammenfassend liegt die Missachtung der gebotenen Sorgfalt
durch den Kläger als Unfallursache deshalb nahe, weil der Kläger auch in der Anhörung
nicht nachvollziehbar erklären konnte, weshalb er trotz seiner langjährigen Fahrpraxis als
Motorradfahrer bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 30 km/h den
Sturz nicht vermeiden konnte. Seine ausweichende Einlassung zur Frage, wie schnell er
genau gefahren sei, legt die Vermutung nahe, dass der Kläger mit einer unter den
gegebenen Verhältnissen unangepassten Geschwindigkeit unterwegs war.
3. Da der Klage bereits dem Grunde nach ein Erfolg zu versagen war, sind Ausführungen
zur Schadenshöhe entbehrlich. Der Senat beschränkt sich auf die Anmerkung, dass mit
Blick auf die Angaben des Klägers zur Höhe der Anschaffungskosten der Lederkombi, deren
Preis in der Klageschrift noch mit 1.500 EUR angegeben war und deren Zeitwert nach dem
Tatsachenvortrag der Klageschrift den Wiederbeschaffungswert des Motorrades
überstiegen hätte, deutliche Abstriche vorzunehmen gewesen wären.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).