Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.01.2009

OLG Saarbrücken: auflage, haftpflichtversicherer, zivilprozessordnung, vorsteuerabzug, versicherung, vergleich, geschäft

OLG Saarbrücken Beschluß vom 22.1.2009, 5 W 273/08 - K7
Kostenfestsetzungsverfahren: Anfall der Umsatzsteuer bei Selbstvertretung eines
Rechtsanwalts im Regressprozess
Leitsätze
Vertreten sich Anwälte in einer berufsbezogenen Angelegenheit selbst, etwa zur Abwehr
einer Regressklage, so liegt ein sog. Innengeschäft vor, bei dem von vornherein keine
Umsatzsteuer anfällt. Auf die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung kommt es in einem
solchen Fall nicht an.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Saarbrücken vom 19.09.2008 (9 O 269/03) dahingehend abgeändert, dass
die Worte „3.048,64 EUR (in Worten: dreitausendachtundvierzig 64/100 Euro)“ durch die
Worte „2.248,57 EUR (in Worten: zweitausendzweihundertachtundvierzig 57/100 Euro)“
ersetzt werden.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800,07 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.09.2008 hat das Landgericht Saarbrücken
(Rechtspflegerin) die nach dem Vergleich des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
13.02.2008 von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 3.048,64 EUR
festgesetzt. Dabei hat das Landgericht einen Mehrwertsteuerbetrag von insgesamt
1.200,11 EUR auf Seiten der Beklagten anerkannt (Bl. 364 d. A.). Die Beklagten hätten
versichert, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, und eine diesbezügliche
Überprüfung sei weder veranlasst noch möglich.
Gegen diesen am 24.09.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 25.09.2008 (eingegangen am 26.09.2008) sofortige
Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, die Umsatzsteuer aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss zu streichen. Sie ist der Auffassung, es sei keine
Umsatzsteuer angefallen, da die Beklagten sich in einem Regressprozess gegen sie beide
selbst vertreten hätten und daher ein nicht umsatzsteuerpflichtiges Innengeschäft vorliege.
Die Beklagten beantragen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und sind der
Auffassung, das ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vorliege, da sie von dem hinter ihnen
Haftpflichtversicherer (G. Versicherung) mandatiert worden seien, wobei der Beklagte zu
1) den Beklagten zu 2) mit vertreten habe.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen
zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Zu Unrecht hat das Landgericht auf Beklagtenseite Umsatzsteuer berücksichtigt.
Vertreten sich Rechtsanwälte in einer eigenen Angelegenheit selbst, welche zur beruflichen
Anwaltstätigkeit gehört, insbesondere im Rahmen der Verteidigung gegen einen
Regressprozess, so handelt es sich um ein sog. Innengeschäft, bei dem keine
Umsatzsteuer anfällt. Daher ist bei der Kostenerstattung durch den Gegner auch keine
Umsatzsteuer zuzuerkennen. Nur dann, wenn die Tätigkeit ein Außengeschäft, also eine
private, nicht berufliche Angelegenheit des Anwalts betrifft, fällt Umsatzsteuer an und ist
durch den Gegner zu erstatten (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2004 – I ZB 16/04, NJW-RR
2005, 363 (364); OLG Düsseldorf, JurBüro 2008, 152 (153); Gerold/Schmidt/v.
Eicken/Madert-Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Auflage, 7008 VV, Rdnr.
27 m. w. N.; Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Auflage, § 91 ZPO, Rdnr. 13
„Umsatzsteuer“).
Daher kommt es auf die Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit und die insoweit von den
Beklagten abgegebene Erklärung, nicht hierzu berechtigt zu sein, nicht an, denn die Frage
der Vorsteuerabzugsfähigkeit stellt sich erst, wenn ein Vorgang gegeben ist, der überhaupt
eine Umsatzsteuerpflicht auslöst.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der behaupteten Einschaltung des
Haftpflichtversicherers der Beklagten. Dieser war weder Partei noch wurde er von den
Beklagten im Prozess vertreten. Der Haftpflichtversicherer hat allenfalls eine
Deckungszusage hinsichtlich der Kosten abgegeben. Hierdurch ändert sich aber an der
maßgeblichen Selbstvertretung der Beklagten in einer beruflichen Angelegenheit nichts.
Daher war der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO).
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens war entsprechend dem mit der Beschwerde
verfolgten Kosteninteresse festzusetzen.