Urteil des OLG Saarbrücken vom 21.04.2010

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OLG Saarbrücken Urteil vom 21.4.2010, 1 U 247/09 - 58
Leitsätze
a. Die dem berechtigten Inhaber eines Wohnrechts obliegende Pflicht, das Wohnrecht
schonend auszuüben, beinhaltet auch die Verpflichtung, unnötige Stromkosten zu
vermeiden, wenn diese nach dem Inhalt der vereinbarten Dienstbarkeit dem Verpflichteten
zur Last fallen.
b. Eine Anpassung der vertraglichen Regelung kommt in Betracht, wenn die bei Bestellung
der Dienstbarkeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse eine wesentliche Änderung
erfahren haben, die es unzumutbar erscheinen lassen, den Verpflichteten an der
unbeschränkten Verpflichtung zur Tragung der Stromkosten festzuhalten.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 9. April 2009 verkündete Urteil des Landgerichts
in Saarbrücken - 14 O 43/09 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens "" in N.-S..
Die Beklagte ist die Mutter des Klägers. Er erwarb von ihr das Anwesen aufgrund notarieller
Urkunde des Notars C. vom 29.5.1980. Der Beklagten war unter II.3. der notariellen
Urkunde ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohn- und Mitbenutzungsrecht an der im
ersten Obergeschoss gelegenen abgeschlossenen Wohnung eingeräumt worden.
Gleichzeitig war bestimmt, dass der Kläger die "Kosten für Licht und Wasser" zu tragen
hat.
Die Wohnung der Beklagten umfasst ca. 80 qm. Das Haus wurde 1953 erbaut, die
Wohnungen sind mit einfach verglasten Fenstern ausgestattet. Bis zum Jahre 2004 wurde
auf dem Gelände, auf dem die Beklagte lebt, ein Bauernhof mit Melkerei betrieben.
Im Zusammenhang mit der vorerwähnten notariellen Vereinbarung kam es schon zu
mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Insbesondere die
Regelung, wonach der Kläger die Kosten für Licht und Wasser für die im Wohnrecht
bezeichneten Räumlichkeiten zu tragen habe, war wesentlicher Streitpunkt zwischen den
Parteien.
Der Kläger macht geltend, dass der Stromverbrauch für die von der Beklagten bewohnte
Wohnung exorbitant hoch sei. Für die Jahre 2005 und 2007 habe die Beklagte
Stromkosten in Höhe von 7.084,63 EUR verursacht, die von ihm, da er Vertragspartner
eines Stromversorgers, der energis sei, auch bezahlt worden sei. Dieser außergewöhnliche
Verbrauche liege um ein Vielfaches über dem üblichen Verbrauch von 2.500 Kilowatt im
Jahr für einen Einzelpersonhaushalt und komme nur dadurch zu Stande, dass die Beklagte
nunmehr die Wohnung mit Strom heize und nicht, wie es bei der Abfassung der notariellen
Urkunde üblich war, mit dem in der Wohnung befindlichen Ölofen.
Er ist der Auffassung, dass die Regelung im notariellen Vertrag lediglich den üblicherweise in
einem Haushalt anfallenden Strom für Beleuchtung und sonstige in einem Haushalt
üblichen Stromgeräte erfasse, nicht den ggf. zur Beheizung einer Wohnung verbrauchten
Strom. Durch die ausschließliche Beheizung der Wohnung mittels elektrischer Energien
verschiebe die Beklagte die von ihr zu tragenden Heizkosten auf den Kläger in unzulässiger
Weise.
Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger mit dem Antrag zu 1. die Erstattung der von ihm
für die Jahre 2005 und 2007, hilfsweise für das Jahr 2006 gezahlten Stromkosten unter
Abzug eines Eigenanteils von jeweils 500 EUR in Höhe von 6.084,63 EUR sowie mit dem
Antrag zu 2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, unter Ausübung des ihr
eingeräumten Wohn- und Mitbenutzungsrechts mehr Strom als 2.500 Kilowatt pro Jahr,
hilfsweise 3.000 Kilowatt pro Jahr, äußerst hilfsweise 3.500 Kilowatt pro Jahr zu
verbrauchen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und weist darauf hin, dass schon zum
Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages die Wohnung mit einem im
Wohnzimmer befindlichen Ölofens, einem im Bad befindlichen Heizlüfter und in der Küche
mit einem Ölradiator, der 1990 durch einen neuen ersetzt worden sei, beheizt worden sei.
Diese Situation sei auch heute noch so. Der Kläger lasse auch die Nutzung der sonstigen
zahlreichen Elektrogeräte bei seinen Berechnungen außer Betracht. Bei entsprechenden
niedrigen Temperaturen sei der im Wohnzimmer befindliche Ölofen ständig in Betrieb, der
natürlich nicht in der Lage sie, die übrigen Räume ausreichend zu beheizen. Mit dem
Stromzähler werde auch der verbrauchte Strom für Räumlichkeiten erfasst, in denen der
Kläger eine Werkstatt und ein Büro unterhalte.
Das Landgericht hat durch das nunmehr angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche und
rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen
wird, die Klage insgesamt abgewiesen. Nach der Rechtsauffassung des Landgerichts
scheitert ein Schadensersatzanspruch des Klägers, gerichtet auf Erstattung von ihm
aufgewandter Stromkosten wie auch auf das Unterlassungsbegehren daran, dass es an
einer Verletzung der Pflicht der Beklagten zur schonenden Ausübung des Wohnungsrechts
fehle. Die Regelung in dem notariellen Vertrag, wonach der Kläger die Kosten für "Licht und
Wasser" trage, könne nur in der Weise verstanden werden, dass damit alle Stromkosten
gemeint seien. Trotz des sicherlich hohen Stromverbrauchs könne die besondere Situation,
in der die Beklagte ihr Wohnungsrecht ausübe, nicht außer Betracht bleiben. Denn die
Wohnung sei offensichtlich in keiner Weise auf eine sparsame Beheizung ausgerichtet. Die
Beklagte habe auch keine andere Möglichkeit, als elektrische Heizgeräte, die eine sparsame
Beheizung nicht ermöglichen, einzusetzen. Unter Berücksichtigung des Verbrauchs der
übrigen Elektrogeräte sei der hohe Stromverbrauch durchaus plausibel. Der Kläger habe
auch keinen Anspruch auf Einhaltung einer der in dem Antrag zu 2. festgehaltenen
Verbrauchsobergrenzen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlich
erfolglos gebliebenen Klageanträge weiterverfolgt. Er wiederholt und vertieft seine bereits
erstinstanzlich vorgebrachten Argumente und weist ergänzend darauf hin, dass das
Landgericht den Umstand, dass die Beklagte den in der Wohnung befindlichen Ölofen kaum
benutzt und die Räume fast ausschließlich mit elektrischer Energie beheizt, nicht
hinreichend berücksichtigt habe. Die Beheizung zweier Räume (Küche, Bad) in der Größe
von 8 und 12 qm, könne den außergewöhnlichen Stromverbrauch nicht erklären. Selbst
wenn der Heizlüfter und der Ölradiator zwölf Stunden bei einer Heizperiode von 180 Tagen
durchlaufen würden, errechne sich lediglich ein Verbrauch von 8.640 Kilowatt pro Jahr. Ein
derartiger Energieverbrauch lasse sich nur dadurch erklären, dass die Wohnung insgesamt
mit elektrischer Energie beheizt werde und nicht mehr - teilweise - über einen Ölofen, wie
es zum Zeitpunkt der Bestellung des Wohnrechts der Fall gewesen sei.
Der Kläger beantragt (Bl. 234, 171, 172 d.A.),
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom
9.4.2009 (Az.: 14 O 43/09)
1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihm 6.084,63 EUR nebst 5 %
Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen,
2. die Beklagte ferner zu verurteilen, es zu unterlassen, unter
Ausübung des ihr eingeräumten Wohn- und Mitbenutzungsrechts an
dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von S., Blatt ..., Lfd. Nr.
77 an der abgeschlossenen Wohnung im ersten Obergeschoss,
bestehend aus Küche, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Esszimmer, Bad
und Balkon sowie dem im Keller liegenden Öllagerraum sowie
Waschküche, Keller und Garten, sowie aus der sonstigen Nutzung
der zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Anlagen und
Einrichtungen mehr Strom als 2.500 Kilowatt pro Jahr, hilfsweise
3.000 Kilowatt, äußerst hilfsweise 3.500 Kilowatt zu verbrauchen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 234, 152 d.A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die in dieser
Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des
Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.
Das Rechtsmittel ist indes unbegründet und führt zu keiner dem Kläger günstigeren
Entscheidung.
Sowohl das Zahlungs -(I.) als auch das Unterlassungsbegehren (II.) des Klägers ist in der
Sache nicht gerechtfertigt.
I.
Der Kläger hat nicht in ausreichender Weise darzulegen und zu beweisen vermocht, dass
die Beklagte schuldhaft die ihr obliegende Pflicht zur schonenden Ausübung des
Wohnrechts verletzt hat (§§ 1020 Satz 1 BGB in Verbindung mit den §§ 1093, 1090 Abs.
2 BGB).
Grundsätzlich wird man darunter auch die Verpflichtung des dies Berechtigten verstehen
müssen, nicht unnötige oder vermeidbare Energiekosten zu produzieren, die dem
Verpflichteten zur Last fallen, wobei die beiderseitigen Interessen allerdings entsprechend
den Umständen des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen sind.
1. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass der Senat der Auslegung des Landgerichts, die im
Übrigen auch mit der Rechtsauffassung des Amtsgerichts St. Wendel in der Entscheidung
vom 6.10.1995 - 4 C 526/95 - übereinstimmt, folgt, wonach mit der in dem notariellen
Vertrag enthaltenen Bezeichnung "Licht" auch die insgesamt entstehenden Kosten
elektrischer Geräte, damit elektrischer Energie schlechthin gemeint war (§§ 133, 157
BGB). Hierfür spricht zum einen, dass eine Differenzierung zwischen Strom, der für
Beleuchtung und Strom, der für andere Geräte wie Fernseher, Küchengeräte pp.
verbraucht wird, nicht möglich ist und es auch lebensfremd erscheint, dass die Parteien
eine solche Unterscheidung bei Abschluss des notariellen Vereinbarung im Jahre 1980 im
Auge hatten. Dass der Kläger dies im Übrigen selbst so gesehen hat, lässt sich dem
Umstand entnehmen, dass er über 10 Jahre den gesamten Stromverbrauch auch bezahlt
und nicht zurückgefordert hat, bis es dann offensichtlich im Jahre 1990 zwischen den
Parteien zum Streit kam.
2. Ferner kann aus Sicht des Senats eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht bereits darin
erblickt werden, dass diese überhaupt Strom zum heizen nutzt. Es stellt sich die Frage, ob
von der Kostenregelung in dem notariellen Vertrag auch Stromkosten erfasst sein sollten,
die durch die zumindest teilweise Beheizung der Wohnung verursacht wurden. Vorliegend
kann die Vereinbarung aus dem Jahre 1980 nur unter Berücksichtigung der damaligen
Verhältnisse, also der Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen
Vertrages bestanden, ausgelegt werden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Situation,
dass zumindest Küche und Bad mit elektrischen Geräten beheizt wurden, auch damals
bereits in dieser Weise bestand. In dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess 4 C
526/95 AG St. Wendel (Bl. 192 ff. d.A.) wurde bereits auf der Grundlage der dortigen
Beweisaufnahme festgestellt, dass das Bad schon zu Lebzeiten des vor 1980
verstorbenen Vaters des Klägers mit einem Heizlüfter und die Küche durch einen Ölradiator
beheizt worden war. Damit war zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages
klar, dass die Wohnung jedenfalls teilweise unter Verwendung elektrischer Energie beheizt
wurde, was - wie jedem einleuchten muss - auch mit höheren Energiekosten verbunden
sein musste.
Damit könnte sich an die nunmehr nach wie vor bestehende Beheizung durch Elektrogeräte
allenfalls dann eine Pflichtverletzung der Beklagten knüpfen lassen, wenn diese
unverhältnismäßig hohe Stromkosten verursacht, die vermeidbar und unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse nicht von dem Kläger hinzunehmen wären
oder mit anderen Worten sich eine wesentliche Änderung der Versorgungssituation
ergeben hätte, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass der Kläger sich an der im
notariellen Vertrag enthaltenen generellen und nicht limitierten Verpflichtung zur Tragung
der Stromkosten festhalten lässt.
Das Landgericht hat dies mit Blick auf die besondere Situation, in der die Beklagte ihr
Wohnrecht an den in Rede stehenden Räumlichkeiten ausübt, dass nämlich die Wohnung
nicht auf eine sparsame Beheizung ausgerichtet ist, verneint. Dem ist im Ergebnis aus
folgenden Erwägungen zuzustimmen.
Der von dem Kläger angegebene Verbrauch in den Jahren 2005 und 2007 (22.496
Kilowatt und 19.801 Kilowatt Strom) lässt sich - auch wenn diese sicherlich im Verhältnis
zu Haushalten, in denen einzelne Räume der Wohnung nicht ausschließlich mit elektrischen
Geräten beheizt werden, sehr hoch liegt - indes mit der vorgegebenen Situation noch in
Einklang bringen. Berücksichtigt man die beiden Heizgeräte (Heizlüfter im Bad und
Ölradiator in der Küche) mit einem unstreitigen stündlichen Verbrauch von 3,5 Kilowatt und
einem täglichen Einsatz von 24 Stunden bei einer Heizperiode von 200 Tagen, so gelangt
man allein auf Grund dessen zu einem Jahresverbrauch von 16.800 Kilowatt. Rechnet man
dem noch den durch den Betrieb weiterer Haushaltsgeräte, Lampen, Duschkabine pp.
bedingten Verbrauch hinzu, den der Kläger selbst in der Klageschrift mit 2.000 bis 2.500
Kilowatt pro Jahr für einen Ein-Personen-Haushalt angibt, so ergibt sich insgesamt bereits
ein Verbrauch zwischen 18.800 und 19.300 Kilowatt pro Jahr. Mit Blick auf den
tatsächlichen Verbrauch im Jahr 2007 von 19.801 Kilowatt und im Jahre 2006 von
15.403,60 Kilowatt (für 312 Tage), kann indes ersichtlich nicht von einem
außergewöhnlichen, sich nicht auf den tatsächlichen Verhältnissen erklärbare
Stromverbrauch ausgegangen werden. Dabei hat der vom Kläger angegebene Verbrauch
für das Jahr 2005 von 22.496 Kilowatt außer Betracht zu bleiben, da erst ab der
Jahreswende 2005/2006 der Stromverbrauch für den landwirtschaftlichen Betrieb und die
Wohnung der Beklagten getrennt wurden (im Einzelnen Schriftsatz des Klägervertreters
vom 11.3.2009, Bl. 93, 94 d.A.).
Für die Vergleichsberechnung war zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Wohnung
in einem älteren Gebäude liegt, das modernen Wärmeschutzkriterien in keinster Weise
gerecht wird und insbesondere auch keine doppelt verglasten Fenster aufweist,
desweiteren die Beklagte über zahlreiche weitere Elektrogeräte verfügt. Der Beklagten ist
auch nicht zumutbar, die beiden Heizgeräte lediglich in der Zeit einzuschalten, in der sie
sich in den jeweiligen Räumlichkeiten befindet, denn dies würde, was ohne Weiteres
einsichtig ist, nicht zu einer genügenden Beheizung der Räume ausreichen. Die von dem
Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens kam nicht in Betracht, da
die unter Beweis gestellten Tatsachen im Wesentliche nicht auf die konkreten Verhältnisse
zugeschnitten sind und sich an dem üblichen Verbrauch eines Ein-Personen-Haushaltes
orientieren, der nicht - wie im Streitfall - eine jedenfalls teilweise Beheizung der Wohnung
über Elektrogeräte erfasst. Die Beklagte hat ihre Heizölkäufe im Einzelnen dargelegt, die
zur Befeuerung des einen vorhandenen Ölofens notwendig sind. Dass diese die Wohnung
außerhalb des Bades und der Küche überhaupt nicht oder gar die gesamte Wohnung mit
einem Heizlüfter und einem Ölradiator beheizt, ist nicht plausibel. An den angestellten
Verbrauchsberechnungen würde dies im Übrigen nichts ändern, da die Beklagte die Geräte,
wie oben ausgeführt, in der vorgeschriebenen Weise einsetzen darf und im Hinblick darauf,
dass ihr im Bad und in der Küche keine anderen Heizmöglichkeiten zur Verfügung stehen
auch einsetzen muss. Die Berechnungen des Klägers im Schriftsatz vom 20.1.2009 (Bl. 61
ff., 66 d.A.) in diesem Zusammenhang sind nicht stichhaltig. Wenn dort in 14 Tagen rund
1.300 Kilowatt verbraucht werden, so würde dies einen Tagesverbrauch von rund 76,5
Kilowatt entsprechen, der sich bereits durch den Einsatz der beiden Heizgeräte zusätzlich
der sonstigen Elektrogeräte ohne Weiteres erklären lässt.
Im Ergebnis lässt sich mithin nicht feststellen, dass die Beklagte ihre Heizgewohnheiten in
einer im Rahmen der Ausübung des Wohnungsrechts nicht erforderlichen und für den
Kläger nicht hinnehmbaren Art und Weise umgestellt wird, wobei der Kläger nicht einmal
schlüssig dargelegt hat, wie die Verbrauchszahlen sich zum Zeitpunkt der Bestellung des
Wohnrechts und dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit gestalteten. Auch
unter diesem Aspekt lässt sich eine maßgebliche Veränderung der Versorgungssituation
nicht feststellen. Der Kläger hat auch in keiner Weise dargelegt, wie die seinem Begehren
entsprechende schonende Ausübung des Wohnrechtes gewährleistet werden soll, wenn
die Beklagte in der Wohnung keine üblichen und allgemeinen Anforderungen entsprechende
Heizungsmöglichkeiten zur Verfügung hat. Allein mit dem einzigen in der Wohnung
vorhandenen Ölofen kann keine angemessene Beheizung der Wohnung erfolgen, bei der
gleichzeitig der Stromverbrauch auch die in seinem Antrag für die Berechnung seines
Anspruchs gegebenen Werte reduziert werden könnte.
Das Zahlungsbegehren hinsichtlich des Jahres 2005 scheitert bereits daran, dass der
eingetretene Verbrauch nicht ausschließlich die Wohnung der Beklagten betrifft, hinsichtlich
des Jahres 2007 lässt sich ein mit dem Inhalt des Wohnungsrechts und der damit
zusammenhängenden Stromkostentragungspflicht des Klägers nicht mehr in Einklang zu
bringender Verbrauch nicht feststellen.
II.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass der von dem Kläger angegebene
zulässige Höchstverbrauch von 2.500 Kilowatt, hilfsweise 3.000 Kilowatt, äußerst
hilfsweise 3.500 Kilowatt pro Jahr nicht mit Erfolg zum Gegenstand eines
Unterlassungsbegehrens gemacht werden kann. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn
man im Rahmen von Verbrauchsberechnungen wesentlich geänderte Zahlen,
beispielsweise lediglich einen 12stündigen Einsatz der Elektrogeräte an 180 Tagen zu
Grunde legt, was einen Jahresverbrauch von 7.560 Kilowatt ergeben würde.
Die Berufung erweist sich nach alledem als unbegründet.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, diejenige zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen wäre (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen
nicht vor.