Urteil des OLG Saarbrücken vom 19.08.2009

OLG Saarbrücken: abweisung der beschwerde, zwangsvollstreckung, ermessen, versicherung, hauptsache, erfüllung, verweigerung, duldung, holz, zwangsmittel

OLG Saarbrücken Beschluß vom 19.8.2009, 5 W 181/09 - 66; 5 W 267/09 - 98
Zwangsvollstreckung einer Duldungsverpflichtung: Gegenstandswert bei Verhängung eines
Ordnungsmittels
Leitsätze
Während der Gegenstandswert eines Gläubigerantrags in der Zwangsvollstreckung in den
auf endgültige Erfüllung des titulierten Anspruchs gerichteten Verfahren nach §§ 887, 888
ZPO in der Regel dem Wert der Hauptsache entspricht, rechtfertigt der rein repressive
Charakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO, den Gegenstandswert der
Zwangsvollstreckung bei Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO regelmäßig
auf lediglich 1/3 des Hauptsachewertes festzusetzen.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts
Saarbrücken vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers wird der Beschluss des
Landgerichts Saarbrücken vom 5.5.2009 – 3 O 36/09 – unter Abweisung der Beschwerde
im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO
wird auf bis zu 3.500 EUR festgesetzt.
3. Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde. Das
Verfahren der Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der sofortigen Beschwerde auf 3.500 EUR
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Nutzung der Grundstücke des Schuldners zur Durchführung
von Bau- und Sanierungsarbeiten an dem Grundstück des Gläubigers.
Mit Anerkenntnisurteil vom 16.3.2009 – 3 O 36/09 - des Landgerichts Saarbrücken (Bl. 64
d.A.) war dem Schuldner aufgegeben worden, das Betreten und die Nutzung seines
Grundstücks, insbesondere das Aufstellen eines Gerüstes, zum Zwecke der Durchführung
von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten an den benachbarten Grundstücken
des Gläubigers für den Zeitraum von 8 Wochen, beginnend ab dem 17.3.2009, zu dulden.
Unter Ziffer 3 des Anerkenntnisurteils war dem Schuldner für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, insbesondere falls er dem Gläubiger oder den von diesem beauftragten
Architekten und Handwerkern das Betreten seines Grundstücks verbieten oder in sonstiger
Weise den ungehinderten Zugang verhindern sollte, ein Zwangsgeld angedroht worden,
dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, indessen 100.000 EUR nicht
unterschreiten sollte.
Auf Antrag des Gläubigers vom 23.3.2009 (Bl. 70 d.A.) hat das Landgericht mit Beschluss
vom 5.5.2009 – 3 O 36/09 - (Bl. 99 d.A.) wegen einmaliger Zuwiderhandlung gegen die in
dem Anerkenntnisurteil vom 16.3.2009 enthaltene Duldungsverpflichtung gemäß § 890
ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den
Schuldner verhängt, weil dieser den zum Gerüstaufbau erschienenen Arbeitern das
Betreten seines Grundstückes untersagt hatte. Den Streitwert des Verfahrens hat es
gemäß § 3 ZPO auf 600 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, dem Prozessbevollmächtigten des Gläubigers am 11.5.2009 (Bl.
101 d.A.) zugestellt, richtet sich die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des
Gläubigers vom 22.5.2009 (eingegangen am 25.5.2009, Bl. 107 d.A.) eingelegte
Beschwerde, mit der beantragt wird, sowohl das Ordnungsgeld als auch den Streitwert auf
25.000 EUR heraufzusetzen. Das Ordnungsgeld sei seiner Höhe nach nicht ansatzweise
geeignet, den Schuldner zu beeindrucken, geschweige denn, diesen zukünftig zu einem
rechtstreuen Verhalten zu veranlassen. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sei zu
berücksichtigen, dass der Schuldner vor Gericht ein Anerkenntnis abgegeben und wenige
Tage darauf nicht nur einem titulierten Anspruch, sondern seiner eigenen Zusage zuwider
gehandelt habe. Auch habe der Schuldner im Laufe des Verfahrens versucht, das Gericht
durch Vorlage einer unstreitig falschen eidesstattlichen Versicherung zu täuschen. Der
Schuldner habe sich außerdem einer Fülle von Straftaten zum Nachteil des Gläubigers
schuldig gemacht, indem er keine Gelegenheit ausgelassen habe, diesen zu schädigen, zu
schikanieren, zu belügen, zu beleidigen und in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen.
Hinzu komme, dass der Schuldner gegen die dem Gläubiger erteilte Baugenehmigung
Widerspruch beim Regionalverband S. eingelegt habe, ohne dass hierfür ein sachlicher
Hintergrund erkennbar sei. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei ein
Ordnungsgeld in Höhe von 25.000 EUR als angemessen anzusehen.
Auf denselben Betrag sei auch der Streitwert für das Ordnungsgeldverfahren festzusetzen,
da nicht nur die Gerüstbauer unverrichteter Dinge hätten abziehen müssen. Das für die
Arbeiten am Dachstuhl bestellte Holz habe umgeleitet, abgeladen und zwischengelagert
werden müssen; ein bereits bestellter Schwertransporter und ein Kran hätten abbestellt
werden müssen. Insgesamt seien Verzögerungskosten in Höhe von über 10.000 EUR
entstanden.
Das Landgericht hat die Rechtsmittelschrift vom 22.5.2009 als sofortige Beschwerde des
Gläubigers gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes und als Streitwertbeschwerde
des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers gewertet, denen es mit Beschluss vom
28.5.2009 (Bl. 115 d.A.) nicht abgeholfen hat.
Der Schuldner hat sich dem Nichtabhilfebeschluss angeschlossen und hat sich in der Sache
darauf berufen, sich – unter anderem - deshalb zur Verweigerung des Zutritts berechtigt
gefühlt zu haben, weil sich niemand mit ihm in Verbindung gesetzt habe, um ihn über
Umfang und Beginn der geplanten Arbeiten zu informieren.
II.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelschrift vom
22.5.2009 sowohl eine sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen die Höhe des im
angefochtenen Beschluss vom 5.5.2009 verhängten Ordnungsgeldes enthält als auch eine
auf Heraufsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde des Prozessbevollmächtigten
des Gläubigers. Da eine Heraufsetzung des Streitwerts – als Grundlage der Gerichts- und
Rechtsanwaltskosten - zu einer Erhöhung des Kostenrisikos der Partei führt, kann diese
eine Streitwertbeschwerde grundsätzlich nur mit dem Ziel der Herabsetzung des
Streitwerts einlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.1986 – IVa ZR 138/83 – NJW-RR 1986,
737). Die vorliegende Streitwertbeschwerde ist deshalb nur als im eigenen Namen
eingelegtes Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers zulässig.
Entsprechend ist die Rechtsmittelschrift vom 22.5.2009 auszulegen.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat keinen, die Streitwertbeschwerde des
Prozessbevollmächtigten des Gläubigers hat teilweise Erfolg.
1.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig,
insbesondere fristgemäß eingelegt (§§ 793, 890, 891 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO).
Sie kann von dem Gläubiger auch mit dem Ziel der Erhöhung des Ordnungsgeldes
eingelegt werden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 960).
Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Der Gläubiger hat keine Umstände
vorgetragen, die eine Erhöhung des verhängten Ordnungsgeldes rechtfertigen könnten.
Die Bemessung der Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO steht im Ermessen des
Tatrichters, der sich an deren Zweck zu orientieren hat. Bei der Festsetzung von
Ordnungsmitteln sind deshalb insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der
Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die
Gefährlichkeit der vergangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den
Verletzten zu berücksichtigen. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen
(vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2003 – I ZB 45/02 – NJW 2004, 506).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Bemessung des Ordnungsgeldes auf 500 EUR
nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vor allem
darauf abgestellt, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß gegen die titulierte
Verpflichtung handelte. Da der Verstoß gegen das Anerkenntnisurteil Voraussetzung für die
Verhängung des Ordnungsgeldes ist, kann allein der Verstoß für sich genommen entgegen
der Ansicht des Gläubigers eine Erhöhung des Ordnungsgeldes nicht rechtfertigen. Es
müssen vielmehr weitere Umstände im Verhalten des Schuldners oder hinsichtlich der
Folgen des Verstoßes für den Gläubiger hinzutreten, die ein Ordnungsgeld von 500 EUR als
unzureichend erscheinen lassen.
Solche Umstände hat jedoch weder der Gläubiger vorgetragen, noch sind sie sonst
ersichtlich.
Die Behauptung des Gläubigers, der Schuldner habe im Laufe des Verfahrens versucht, das
Gericht durch Vorlage einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu täuschen, ist schon
wegen der zeitlichen Abfolge nicht geeignet, eine Heraufsetzung des Ordnungsgeldes zu
rechtfertigen. Der Schuldner soll durch das Zwangsmittel von einem Verstoß gegen die
titulierte Verpflichtung abgehalten werden. Bei der Bemessung des Zwangsmittels kann
deshalb nicht auf ein vor der Titulierung liegendes Verhalten abgestellt werden.
Mit Blick auf den Zweck des Ordnungsgeldes können auch weder der Vorwurf strafbaren
Verhaltens des Schuldners noch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die dem
Gläubiger erteilte Baugenehmigung als außerhalb dieses Verfahrens liegende Umstände bei
der Bemessung des Ordnungsgeldes Berücksichtigung finden.
Ungeachtet des Umstandes, dass es dem Schuldner unbenommen ist, von den ihm im
Baugenehmigungsverfahren eingeräumten Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, kann aus
dem vorgeworfenen Verhalten außerdem auch nicht zwingend geschlossen werden, dass
der Schuldner sich von dem verhängten Ordnungsgeld unbeeindruckt zeigen und sich von
weiteren Verstößen nicht abhalten lassen werde. Dies gilt umso mehr, als der Gläubiger
sein Verhalten damit begründet hat, nicht über Umfang und Beginn der geplanten Arbeiten
informiert worden zu sein.
Die von dem Gläubiger behaupteten Schadenspositionen konnten dabei schon deshalb
keine Berücksichtigung finden, weil diese nicht im Einzelnen konkretisiert und außerdem in
keiner Weise belegt sind.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers war deshalb auf seine Kosten zurückzuweisen (§
97 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers ist zulässig gemäß
§ 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG; der in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG
vorgesehene Beschwerdewert von 200 EUR ist überschritten. Die Beschwerde ist teilweise
begründet.
Der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung bestimmt sich im Falle eines
Gläubigerantrags gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende
Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat (vgl. Zöller/Herget, 27. Aufl., §
3 ZPO, Rdn. 16 –Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung-; Musielak/Lackmann, 5. Aufl., §
890 ZPO, Rdn. 21; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 25 RVG, Rdn. 11). Dieser Wert
entspricht in den auf endgültige Erfüllung des titulierten Anspruchs gerichteten Verfahren
nach §§ 887, 888 ZPO in der Regel dem Wert der Hauptsache (vgl. die ständige
Rechtsprechung des Senats zum Wert des Beschwerdeverfahrens: Beschl. v. 18.7.2005 –
5 W 126/05; v. 28.9.2007 – 5 W 191/07; v. 29.6.2009 – 5 W 103/09 jeweils zu § 887
ZPO). Demgegenüber wird die Vollstreckung bei § 890 ZPO nur dann notwendig, wenn der
Schuldner pflichtwidrig gehandelt hat; den in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmitteln
kommt dabei rein repressiver Charakter zu (vgl. Musielak/Lackmann, aaO., Rdn. 1). Dies
rechtfertigt es, den Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung bei Verhängung eines
Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO regelmäßig lediglich auf ein Drittel des
Hauptsachewertes festzusetzen (ebenso OLG Celle, Beschl. v. 23.4.2009 – 13 W 32/09 –
zitiert nach juris), den der Gläubiger vorliegend im einstweiligen Verfügungsverfahren mit
10.000 EUR angegeben hat. Hieraus ergibt sich ein Gegenstandswert von bis zu 3.500
EUR.
Die von dem Gläubiger behaupteten Schadenspositionen können auch hier schon deshalb
keine Berücksichtigung finden, weil diese nicht im Einzelnen konkretisiert und außerdem in
keiner Weise belegt sind.
Der Gegenstandswert des Verfahrens nach § 890 ZPO war somit in Abänderung der
angefochtenen Entscheidung auf bis zu 3.500 EUR festzusetzen.
3.
Die Kostenentscheidung im Verfahren der sofortigen Beschwerde folgt aus § 97 Abs. 1
ZPO. Der Gegenstandswert der Beschwerde bestimmt sich nach dem Interesse des
Gläubigers an der Durchführung der Zwangsvollstreckung (vgl. Senat, Beschl. v. 18.7.2005
– 5 W 126/05; v. 28.9.2007 – 5 W 191/07; v. 29.6.2009 – 5 W 103/09 jeweils zu § 887
ZPO), das vorliegend aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls gemäß § 3 ZPO auf 1/3
des Hauptsachewertes geschätzt wird.
Das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, §
68 Abs. 3 GKG.