Urteil des OLG Saarbrücken vom 07.08.2008

OLG Saarbrücken: befangenheit, grundstück, klageerweiterung, willkür, wiederholung, prozessleitung, form, fristverlängerung, neutralität, zivilprozess

OLG Saarbrücken Beschluß vom 7.8.2008, 5 W 151/08 - 56
Richterablehnung: Bedanken für Anregungen der Parteien zur Verfahrensführung in einem
Hinweisbeschluss
Leitsätze
Eine ein Ablehnungsgesuch rechtfertigende Äußerung des Richters liegt nicht vor, wenn
dieser sich in einem Hinweisbeschluss für mehrere und zum Teil in Fettdruck
hervorgehobene Anregungen der Parteien zu weiterem prozessualen Vorgehen „bedankt“.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken
vom 28.5.2008, 3 O 67/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt als Erbin ihres am 23.8.2007 verstorbenen Ehemannes J. P. den
Beklagten auf der Grundlage eines notariellen Testaments der Mutter der ursprünglichen
Prozessparteien vom 18.1.1980 (des Notars F. J. S., , UR-Nr. .../1980) auf
Herausgabe eines Grundstücks (Klageantrag zu 1.), Erstattung vorprozessualer
Anwaltskosten (Klageantrag zu 2.) und Zahlung eines Geldbetrages nach Maßgabe des mit
der Klageerweiterung geltend gemachten Klagebegehrens (Klageantrag zu 3.) in Anspruch,
hilfsweise - zum Hauptantrag - auf Instandsetzung einer auf dem Grundstück befindlichen
Bodenplatte.
Nachdem der für das Verfahren zuständige Richter am Landgericht Sch. verschiedene
Beweisanordnungen getroffen und den Parteien mit Beweisbeschluss vom 14.1.2008
einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom
5.2.2008 im Hinblick auf eine noch nicht eingegangene Äußerung des Beklagten zu dem
gerichtlichen Vergleichsvorschlag Fristverlängerung für die Zahlung des angeforderten
Auslagenvorschusses um zwei Wochen, und nochmals mit Schriftsatz vom 19.2.2008
wegen des Eingangs der Stellungnahme des Beklagten vom 28.1.2008, bei ihren
Prozessbevollmächtigten eingegangen am 15.2.2008 („Freitag der vorigen Woche“),
Fristverlängerung bis zum 4.3.2008.
Im Schriftsatz vom 4.3.2008, mit dem die Klage um den Klageantrag zu 3. erweitert
worden ist, hat die Klägerin rechtliche Ausführungen gemacht und das Gericht gebeten,
den Beweisbeschluss „im Lichte dieser Erwägungen nochmals zu überdenken“. Weiter hat
sie darauf hingewiesen, Kenntnis davon erhalten zu haben, dass der Beklagte, der mit
seiner Baufirma in Insolvenz geraten sei, das streitbefangene Grundstück einem Dritten
gegen Entgelt zur Nutzung überlassen habe. Der Beklagte nutze das Grundstück seit 16
Monaten unberechtigt und unentgeltlich. Sodann heißt es wörtlich (und unter Hervorhebung
in Fettdruck) wie folgt:
„Wir bitten aus diesem Grunde das Gericht um zügige und
schnellstmögliche Weiterbehandlung des vorliegenden Rechtsstreits,
wobei erwogen werden sollte und diesseitig ausdrücklich sogar
beantragt wird, den jetzt zu beauftragenden Gutachter angesichts
des wohl unweigerlich streitig werdenden Wertes der Nutzung des
Grundstücks (neuer Klageantrag zu 3) nach Eingang eines mit kurzer
Frist anzufordernden diesbezüglichen Klageerwiderungsschriftsatzes
mittels Beweisbeschlusses nachzubeauftragen , in seinem Gutachten
auch zu dem Miet- und Nutzungswert des Grundstücks Stellung zu
nehmen, damit nicht durch den jetzigen Klageantrag zu 3) und eine
ggfls. unumgänglich werdende diesbezügliche Gutachtenerstellung
weitere Verzögerungen eintreten“ (Bl. 139 d.A.).
Im Folgenden hat die Klägerin die aus ihrer Sicht notwendigen Gründe für die
Klageerweiterung dargelegt und ausgeführt, dass sie „aber darauf [hofft], dass das Gericht
sie dabei unterstützt (Hervorhebung in Fettdruck), dass es dem Beklagten nicht gelingt,
den Rechtsstreit weiter in die Länge zu ziehen.“
Ferner hat sie u.a. zu einzelnen Klageanträgen eine Entscheidung durch Teilurteil
beantragt.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 4.3.2008
(Bl. 137 ff d.A.) verwiesen.
Der abgelehnte Richter hat sodann mit Beschluss vom 14.3.2008, auf den Bezug
genommen wird (Bl. 143/144 d.A.), unter anderem darauf hingewiesen, dass die
Aufforderung an das Gericht zur zügigen und schnellstmöglichen Weiterbearbeitung
vollkommen unnötig und auch hinsichtlich ihrer Intention nicht nachvollziehbar sei, weil sich
aus der Akte keine Anhaltspunkte für eine zögerliche oder verschleppende Bearbeitung
finden ließen. Auch habe sich die Einholung des Gutachtens durch das eigene
Fristverlängerungsgesuch der Klägerin verzögert, ebenso dürfte die Klageerweiterung nicht
zu einer schnellen Verfahrensbeendigung beitragen. Im Übrigen danke das Gericht für die
Anregungen zur Verfahrensführung, sehe sich aber auch ohne diese selbst problemlos in
der Lage, das Verfahren nach den einzig maßgeblichen Vorschriften der ZPO zu betreiben
und zu fördern. Der Beweisbeschluss sei unter Berücksichtigung des Sach- und
Streitstandes ergangen, auch die mehrmalige Wiederholung einer vom Gericht mehrfach
nicht geteilten Rechtsauffassung vermöge hieran nichts zu ändern. Nach Eingang einer
Klageerwiderung werde eine Entscheidung über eine mögliche Erweiterung des
Beweisbeschlusses ergehen, auch insoweit sollte zumindest den Prozessbevollmächtigten
der Klägerin bekannt sein, dass das Gericht durchaus auf eine zeitnahe Erstellung der
Gutachten hinwirke.
Mit Schriftsatz vom 3.4.2008 (Bl. 146 ff d.A.) hat die Klägerin den Richter am Landgericht
Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie hat dies damit begründet, dass sie
an den Richter, was wegen des Kontextes auch nicht misszuverstehen gewesen sei, die
Bitte um eine zügige Weiterbearbeitung wegen des Verhaltens des Beklagten gerichtet
habe. Selbst wenn das Gericht dem Irrtum unterlegen sei, dass sie ihm eine zögerliche
oder gar verschleppende Sachbearbeitung habe vorwerfen wollen, was an keiner Stelle des
Schriftsatzes zum Ausdruck komme, habe der Richter in unangemessener Art und Weise
reagiert, so dass sich hieraus schon die Besorgnis der Befangenheit ergebe. Dies gelte
auch, soweit das Gericht ihr zum Vorwurf mache, selbst zur Verzögerung des
Rechtsstreits beigetragen zu haben. Die Voreingenommenheit ihr gegenüber werde auch
belegt durch den als zynisch und ironisch zu wertenden Hinweis, dass das Gericht für die
Anregungen zur Verfahrensführung danke. In gleicher Weise sei der Hinweis zu der
Wiederholung von ihr geäußerter Rechtsauffassungen zu verstehen. Auch die weiteren
Hinweis des Gerichts im Zusammenhang mit der höflich angeregten Nachbeauftragung
des Sachverständigen und zu Kenntnissen der Prozessbevollmächtigten zur
Verfahrensweise des Gerichts stützten den Eindruck der Befangenheit des Richters.
Der Richter hat sich zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert (Bl. 154 d.A.).
Das Landgericht – 3. Zivilkammer – hat mit Beschluss vom 28.5.2008, auf den Bezug
genommen wird (Bl. 166 ff d.A.), das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, weil die
Hinweise des Richters insgesamt weder unangemessen noch unsachlich oder abwertend
seien, so dass dessen Äußerungen bei vernünftiger Betrachtung nicht die Befürchtung
wecken könnten, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und
damit unparteiisch gegenüber.
Gegen den ihr am 6.6.2008 zugestellten Beschluss (Bl. 170 d.A.) hat die Klägerin mit am
20.6.2008 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 174 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie
vertritt die Auffassung, dass die Äußerungen des abgelehnten Richters im Gesamtkontext
und in ihrer Gesamtheit zu werten seien und in ihrer Gesamtwertung die Besorgnis der
Befangenheit rechtfertigten. Der Richter habe in erheblichem Maße dem Gebot einerseits
der Zurückhaltung und andererseits der sachlichen Wertung und auch sachlich sprachlichen
Darstellung seiner Hinweise zuwider gehandelt. Durch die von ihm gewählten
Formulierungen habe er zum Ausdruck gebracht, dass er das Klagebegehren nicht frei von
zynisch- ironischen persönlichen Wertungen beurteile. Wegen des Vorbringens im Einzelnen
wird auf den Schriftsatz vom 20.6.2008 verwiesen (Bl. 174 ff d.A.).
II.
1.
a. Das Rechtsmittel des Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher
Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 46 Abs. 2, 567, 569 ZPO.
b. Einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde, die von der Klägerin unmittelbar
beim Saarländischen Oberlandesgericht eingelegt worden ist, steht nicht entgegen, dass
das Landgericht keine Entscheidung über die Nichtabhilfe getroffen hat.
Nach § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO hat das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
Entscheidung angefochten wird, in jedem Fall einer sofortigen Beschwerde zu prüfen, ob
dieser abzuhelfen oder die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen ist. Das nach §
577 Abs. 3 ZPO a.F. geltende Abhilfeverbot bei sofortigen Beschwerden gibt es nicht
mehr. Der Gesetzgeber hat damit beabsichtigt, die Fehlerbeseitigung durch Selbstkontrolle
zu fördern. Zuständig für die Entscheidung über Abhilfe oder Vorlage ist nach der
gesetzlichen Regelung das Gericht, also der Einzelrichter oder Spruchkörper, oder der
Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten ist. Handelt es sich – wie hier - um einen
Kammerbeschluss, hat auch die Kammer über diese Frage zu befinden. Dazu bedarf es
eines Beschlusses. An einem solchen Beschluss der Kammer in der Besetzung, die über
den angefochtenen Beschluss entschieden hat, fehlt es.
Der Senat sieht gleichwohl davon ab, die Sache an das Landgericht zur ordnungsgemäßen
Entscheidung über die Abhilfe zurückzugeben. Eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung
ist auch nach der Neuregelung keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht. Der Senat kann deshalb in der Sache
selbst entscheiden. (Reichold in: Thomas/ Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 572, Rdnr. 11; Zöller-
Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 572, Rdnr. 4; OLG Stuttgart, MDR 2003, 110).
2.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Gründe, die im Sinne der gesetzlichen Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO geeignet sind, die
Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, liegen, wovon das Landgericht zu Recht
ausgegangen ist, nicht vor.
Ein Richter kann im Zivilprozess gemäß § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der die ablehnende
Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, der Richter stehe der Sache
nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden.
Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich für befangen
hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden genügende objektive Gründe
vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der
betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch
gegenüber (BVerfG, Beschl. V. 5.4.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30/38; BGH, Beschl.
v. 30.1.1986, X ZR 70/84, NJW–RR 1986, 738; Zöller- Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 42,
Rdnr. 9, m.w.N.).
Indes rechtfertigen weder Rechtsauffassungen des Richters noch Maßnahmen der
Prozessleitung einen Ablehnungsgrund, ebenso wenig stellen sachlich fehlerhafte
Entscheidungen oder für eine Partei ungünstige Rechtsaufassungen für sich genommen
bzw. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung einen Befangenheitsgrund dar.
Auch abwertende Äußerungen allein rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit noch
nicht, schon weil solche vom Gesetz vorgegeben und dann noch kein Grund für die
Annahme von Befangenheit sein können (vgl. etwa „mutwillig“ in § 114 ZPO). Auch sonst
ist eine drastische Ausdrucksweise hinzunehmen, wenn sie nicht in dem Sinne
unangebracht ist, dass sie auf den Adressaten unsachlich oder verletzend wirkt. Die
Möglichkeit einer zurückhaltenderen Ausdrucksweise reicht zur Beanstandung nicht aus, da
die Sprache, mit der eine richterliche Wertung ausgedrückt wird, mit dieser eng verbunden
ist und in gewissen Grenzen weder durch die Beteiligten noch durch andere, namentlich
über Befangenheitsgesuche entscheidende Richter vorgegeben werden kann. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das
Vorgehen des Richters auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden
Partei oder auf Willkür beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.1997, IV ZR 214/96, NJW 1998,
612; BAG, Beschl. v. 29.10.1992, 5 AZR 377/92, NJW 1993, 879; VG Stuttgart, NVwZ-
RR 2007, 287; Zöller- Vollkommer, aaO, Rdnr. 28; Senat, Beschl. v. 2.5.2007, 5 AR 1/07-
1, m.w.N).
Nach Maßgabe dessen hat die Klägerin keine hinreichenden Umstände vorgetragen, aus
denen sich die Besorgnis der Befangenheit ergibt.
a. Dass der abgelehnte Richter die in Fettdruck hervorgehobene und mit Anregungen zum
weiteren prozessualen Vorgehen versehene Bitte um zügige und schnellstmögliche
Weiterbearbeitung des vorliegenden Rechtsstreit als Vorwurf verstanden und zum Anlass
genommen hat darauf hinzuweisen, dass sich den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte
für eine zögerliche oder verschleppende Bearbeitung ergäben, ist auch aus Sicht einer
besonnenen und vernünftigen Partei nicht geeignet, begründete Zweifel an der
Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken. Darstellung und Kontext der Bitte
waren nämlich durchaus geeignet, bei dem abgelehnten Richter den Eindruck
hervorzurufen, die Partei beanstande seine Verfahrensweise und stelle eine schleppende
Prozessführung in den Raum. Hieran vermag auch der Hinweis der Klägerin auf den
Kontext des in Rede stehenden Passus nichts zu ändern.
Soweit der abgelehnte Richter in diesem Zusammenhang auf das zu einer
Verfahrensverzögerung führende prozessuale Vorgehen der Klägerin hingewiesen hat, ist
auch dieser Hinweis nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu
wecken. Dafür, dass die beanstandete Äußerung Ausdruck einer auf Unsachlichkeit und
Parteilichkeit beruhenden negativen inneren Einstellung des Richters gegenüber der Klägerin
ist, spricht insbesondere im Hinblick darauf, dass der Richter die „Bitte“ der Klägerin als
Vorwurf verstehen konnte und durfte, nichts. Der abgelehnte Richter hat mit der
gewählten Formulierung auch nicht die ihm durch das Gebot zur Neutralität und
Sachlichkeit vorgegebene Grenze überschritten.
b. Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit die Klägerin das Ablehnungsgesuch auf eine
„ironische“ und „zynische“ Wertung des abgelehnten Richters stützt. Die Äußerung weist
keine gegen die Klägerin gerichtete Häme oder eine beleidigende, abfällige, höhnische oder
in sonstiger Weise abwertende und kränkende Wortwahl auf, durch die sich die Klägerin
desavouiert fühlen könnte. Der abgelehnte Richter hat vielmehr mit Blick auf die
mehrfachen Anregungen zur Verfahrensgestaltung in pointierter Form klar und
unmissverständlich seinen Standpunkt zum Ausdruck gebracht. Mit der Umschreibung,
dass er sich für die Anregungen zur Verfahrensführung bedanke, hat er eine
Ausdrucksform gewählt, die in dieser oder ähnlicher Form in ähnlichen prozessualen Lagen
nicht unbedingt unüblich ist. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass diese Wendung inhaltlich
auf Willkür oder auf einer unsachlichen Haltung beruht (vgl. hierzu auch OLG München,
AnwBl. 1993, 242).
c. Auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Ablehnungsgründe rechtfertigen das
Ablehnungsgesuch nicht.
Soweit der abgelehnte Richter – auf wiederholt geäußerte Rechtsansichten der Klägerin –
darauf hingewiesen hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhalte, und dabei eine von
der Partei abweichende Auffassung vertritt, muss dies hingenommen werden, zumal es in
der Natur der Sache liegt, dass in einem Prozess unterschiedliche Rechtsansichten
vertreten werden. Mit diesem Hinweis hat der Richter die Ebene der Sachlichkeit nicht
verlassen und damit auch keinen Grund für eine Besorgnis der Befangenheit gegeben.
Dafür, dass er sich neuen begründeten Argumenten verschlossen hätte und
unmissverständlich zu erkennen gegeben hätte, er werde von der eingenommenen
Haltung völlig unabhängig von dem weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr abrücken,
spricht nichts.
Soweit der abgelehnte Richter unter dem Eindruck der an ihn herangetragenen „Bitte“, den
er zulässigerweise als Vorwurf auch verstehen durfte, auf die Kenntnis der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin der von ihm im Zusammenhang mit der
Beauftragung von Sachverständigengutachten geübten Praxis hingewiesen hat, vermag
dies einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch mit
dieser Formulierung, der weder etwas Beleidigendes noch Abwertendes entnommen
werden kann, hat der Richter die ihm durch das Gebot zur Neutralität und Sachlichkeit
vorgegebene Grenze nicht überschritten.
3.
Von daher hat das Rechtsmittel der Klägerin insgesamt keinen Erfolg und ist dieses mit der
Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen (st. Rspr. des Senats, beispielhaft
Beschl. v. 18.7.2007, 5 W 156/07-50, Beschl.v. 12.11.2007, 5 W 284/07, j.m.w.N.; vgl.
auch Münchener-Kommentar-Feibel, aaO, § 46, Rdnr. 6, m.w.N.).