Urteil des OLG Saarbrücken vom 19.11.2003

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OLG Saarbrücken Urteil vom 19.11.2003, 9 UF 25/03
Ehegattenunterhalt: Anrechung des an eine Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegelds als
Einkommen
Leitsätze
An die Pflegepersonen weitergeleitetes Pflegegeld oder eine vergleichbare Geldleistung ist
seit dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB XI zum 1. August 1999
aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 6 SGB XI bei der Ermittlung von
Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson nicht zu
berücksichtigen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in vom
15. Januar 2003 - 22 F 202/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin
Unterhalt zu zahlen wie folgt:
für Dezember 2000 346 EUR,
von Januar bis Juni 2001 monatlich 237 EUR,
von Juli bis Dezember 2001 monatlich 368 EUR,
für Januar und Februar 2002 monatlich 332 EUR,
vom 1. März bis 16. April 2002 monatlich 314 EUR,
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11. September
2002,
von September bis Dezember 2002 monatlich 314 EUR,
für Januar bis Oktober 2003 monatlich 542 EUR,
und ab November 2003 monatlich 528 EUR.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Bezüglich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Siehe Entscheidungsgründe
Tatbestand und Entscheidungsgründe
I.
Die am 28. August 1987 geschlossene Ehe der Parteien, aus der die beiden Töchter,
geboren am November 1991, und, geboren am März 1996, hervorgegangen sind, ist nach
vorausgegangener Trennung der Parteien im Jahr 1999 seit 17. April 2002 rechtskräftig
geschieden.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1.
Dezember 2000 bis 16. April 2002 Trennungsunterhalt und für die Zeit ab September
2002 nachehelichen Unterhalt schuldet.
Die am April 1965 geborene Klägerin, die von Beruf Verwaltungsangestellte ist, hat vom 2.
April 2002 bis 31. Dezember 2002 an einer vom Arbeitsamt geförderten
Umschulungsmaßnahme teilgenommen, in deren Rahmen sie am 11. Dezember 2002
eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Sie hat Teilunterhaltsgeld von wöchentlich 103,95
EUR bis einschließlich Dezember 2002 bezogen. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit
nach.
Die beiden gemeinsamen Töchter der Parteien leben seit der Trennung der Parteien - bei
gemeinschaftlicher elterlicher Sorge - im Haushalt der Klägerin und werden von dieser
betreut.
Die jüngere Tochter ist behindert. Sie leidet unter statomotorischer
Entwicklungsverzögerung und wird seit 26. April 1999 in einem integrativen Kindergarten
der betreut. Sie erhält seit Mai 1998 Pflegegeld nach Pflegestufe I von derzeit 205 EUR
monatlich.
Die Klägerin ist nach der Trennung der Parteien zusammen mit den beiden Töchtern bis
einschließlich Juni 2001 im vormals ehelichen, im jeweils hälftigen Miteigentum der Parteien
stehenden Hausanwesen verblieben. In einem notariellen Vertrag vom 10. November 2000
- Urkundenrolle Nummer: - hatten die Parteien u.a. vereinbart, dass der Klägerin das Recht
zusteht, bis zum Verkauf des Grundstücks das Hausanwesen unentgeltlich zu bewohnen.
Weiterhin verpflichtete sich die Klägerin, bis zum Tage ihres Auszugs alle
verbrauchsabhängigen und - unabhängigen Nebenkosten alleine zu tragen.
Mit notariellem Vertrag vom 1. März 2001 - Urkundenrolle Nummer: veräußerten die
Parteien das vormals eheliche Hausanwesen (einschließlich Küche) zum Preis von 380.000
DM. Vom Verkaufserlös erhielt die Klägerin 186.000 DM und der Beklagte 157.931,77 DM.
Während die Klägerin das ihr zugeflossene Kapital zu einem Zinssatz von zunächst 2,85 %
angelegt hatte, hatte der Beklagte erstinstanzlich behauptet, nur noch über ein
Restvermögen von rund 11.000 EUR zu verfügen.
Der am September 1960 geborene Beklagte ist als Finanzbeamter beim bedienstet.
Nach den vorgelegten Bezügemitteilungen für Dezember 2001 und Dezember 2002, die
jeweils die aufgelaufenen Jahreswerte ausweisen, hat er im Jahr 2001 bei Steuerklasse III/2
ein Nettoeinkommen von monatlich rund 2.314 EUR und im Jahr 2002 bei Steuerklasse I/0
ein solches von monatlich rund 2.020 EUR erzielt. Im Jahr 2003 ist eine Anhebung der
Bezüge des Beklagten erfolgt.
Für Kranken- und Pflegeversicherung hat der Beklagte monatliche Beiträge von 111,55
EUR aufzuwenden.
Unstreitig entstehen ihm monatlich berufsbedingte Fahrtkosten von 16 EUR.
In Jugendamtsurkunden des Landkreises - Kreisjugendamt; UR-Nr. ... und ... - hat er sich
verpflichtet, den beiden gemeinsamen Töchtern für die Zeit ab April 2001 jeweils
monatlichen Unterhalt von 107 % des jeweiligen Regelbetrags der jeweilige Altersstufe,
abzüglich des nach § 1612 b Abs. 5 BGB anrechenbaren Kindergeldes zu zahlen.
Aus einem unter dem Namen des Beklagten laufenden Bausparvertrag bei der wurde
Anfang August 1999 ein Gesamtbetrag von 30.000 DM (Guthaben: 16.279,58 DM und
Darlehen: 13.720,42 DM) an den Beklagten ausgezahlt. Der Beklagte führt das Darlehen
mit monatlich 92,03 EUR zurück.
Der Beklagte hatte im Jahr 2001 für das Jahr 1999 eine Steuernachzahlung in Höhe von
3.052,57 EUR und im Jahr 2002 für das Jahr 2000 ein solche von 2.782,59 EUR zu leisten.
Mit ihrer am 21. Juni 2002 eingereichten, dem Beklagten am 11. September 2002
zugestellten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Trennungs- und nachehelichen
Unterhalt wie folgt in Anspruch genommen: von Dezember 2000 bis April 2002 auf
insgesamt 7.659,20 EUR, für Mai und Juni 2002 auf insgesamt 964 EUR, jeweils nebst
Zinsen, und ab Juli 2002 auf monatlich 542 EUR.
Die Parteien haben erstinstanzlich im Wesentlichen über die Höhe des der
Unterhaltsbemessung zugrunde zu legenden bereinigten Einkommens des Beklagten
gestritten sowie darüber, ob das für die Tochter Katharina gewährte Pflegegeld als
Einkommen der Klägerin zu behandeln ist und in welcher Höhe Vermögenserträge der
Parteien bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind.
Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der
Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt wie
folgt zuerkannt:
für Dezember 2000
346 EUR,
von Januar bis Juni 2001 monatlich
237 EUR,
von Juli bis Dezember 2001 monatlich 368 EUR,
von Januar bis März 2002 monatlich 386 EUR,
für April 2002 anteilig
203 EUR,
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11. September
2002
sowie
von September bis Dezember 2002 monatlich 386 EUR und
ab Januar 2003 monatlich
542 EUR.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen
Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.
Die Klägerin bittet unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils um Zurückweisung der
Berufung.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist in geringem Umfang begründet und führt zur
teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in tenoriertem Umfang. Die
weitergehende Berufung des Beklagten bleibt hingegen ohne Erfolg.
Der Klägerin stehen gegen den Beklagten Unterhaltsansprüche in zuerkanntem Umfang
gemäß §§ 1361 bzw. 1570 BGB zu.
Vergeblich erstrebt der Beklagte, dass das für die Tochter gewährte Pflegegeld von derzeit
205 EUR monatlich als Einkommen der Klägerin in die Bedarfsbemessung eingestellt wird.
Das Pflegegeld kann - im Gegensatz zu der bis 31. Juli 1999 bestehenden Gesetzeslage
(vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8.
Aufl., Rz. 554 m.w.N.; Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 6407
ff m.w.N.) - nicht, auch nicht teilweise als Einkommen der Klägerin behandelt werden.
Dem Familiengericht ist beizutreten, dass das für gemäß § 37 Abs. 1 Ziffer 1 SGB XI
gewährte Pflegegeld seit dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB XI zum
1. August 1999 aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 6 SGB XI bei der
Ermittlung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu
berücksichtigen ist (vgl. hierzu: Eschenbruch/Mittendorf a.a.O.;
Kalthoener/Büttner/Niepmann a.a.O.; Wendl/Haußleiter, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rz. 363
a; Schleswig-Holsteinisches OLG, SchLHA 2002, 236; OLG Koblenz, FamRZ 2000, 826 f;
OLG Zweibrücken, OLGR 2002, 75 f - für einen Ausnahmefall nach § 13 Abs. 6 Ziffer 2
SGB XI).
Soweit der Beklagte meint, die Norm setze die mögliche Annahme eigenen Einkommens
der Klägerin voraus und schließe sie keinesfalls in dem vom Familiengericht
angenommenen Sinn aus, ist dies nicht nachvollziehbar.
Denn nach § 13 Abs. 6 S. 1 SGB XI bleibt Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder eine
vergleichbare Geldleistung, wenn eine Weiterleitung an eine Pflegeperson (§ 19 SGB XI)
erfolgt, bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der
Pflegeperson unberücksichtigt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nach
Auffassung des Senats gegeben.
Unstreitig wird das für geleistete Pflegegeld an die Klägerin weitergeleitet.
Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Klägerin auch um eine
Pflegeperson i.S.d. § 19 SGB XI.
Die Klägerin pflegt die gemeinsame Tochter in ihrer häuslichen Umgebung, wobei diese
Pflege nicht als erwerbsmäßige Pflege zu beurteilen ist.
Auch handelt es sich bei der Tochter um eine Pflegebedürftige i.S.d. § 13 SGB XI, da ihr
Leistungen für Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige gemäß § 15
Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 SGB XI) zustehen. Entscheidend ist insoweit in der Person des
Versicherten der für die Einstufung nach § 15 SGB XI maßgebliche Hilfebedarf, nicht der
tatsächliche Pflegeaufwand der pflegenden Person (Kasseler Kommentar-Gürtner,
Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand 1. Mai 2003, § 19, Rz. 7).
Abweichend von der Behauptung des Beklagten ist vorliegend auch davon auszugehen,
dass der Pflegeaufwand der Klägerin für die Tochter wöchentlich wenigstens 14 Stunden
beträgt.
Insoweit ergibt sich bereits - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - aus dem Umstand,
dass der Tochter Pflegegeld nach Pflegestufe I gewährt wird, ein Pflegeaufwand von
mindestens 10,5 Stunden wöchentlich (§ 15 Abs. 3 Ziffer 1 SGB XI) allein für die
erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung.
Hinzukommt aber - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - die
Zeit, die benötigt wird für die ergänzende Pflege und Betreuung i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 1 SGB
XI, da bei der Feststellung der nach § 19 SGB XI erforderlichen Mindeststundenzahl nicht
nur die Arbeitszeit gerechnet wird, die auf Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung, d.h. auf die in § 14 SGB XI genannten Hilfeleistungen entfällt und die für die
Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 SGB XI maßgeblich
ist (Kasseler Kommentar-Gürtner, a.a.O., § 19, Rz. 8).
Unter den hier gegebenen Umständen schätzt der Senat aber den der Klägerin für die
ergänzende Pflege und Betreuung der Tochter im vorstehend ausgeführten Sinn zusätzlich
entstehenden Pflege- und Betreuungsaufwand auf jedenfalls 3,5 Stunden wöchentlich, was
einem Zusatzaufwand von lediglich 0,5 Stunden täglich entspricht. Darlegungen der
Klägerin im Einzelnen bedarf es hierzu bei der gegebenen Sachlage - entgegen der Ansicht
des Beklagten - nicht.
Unstreitig leidet die gemeinsame Tochter der Parteien an einer statomotorischen
Entwicklungsverzögerung, weswegen sie auch keinen Regelkindergarten besuchen konnte
(bzw. kann), sondern im integrativen Kindergarten der Kreis seit 20. April 1999 betreut
wurde bzw. betreut wird.
Auch ergibt sich aus dem vom Beklagten in Bezug genommenen Abschlussbericht 2002
der, dass die Tochter gegenüber gleichaltrigen gesunden Kindern erhöhter Betreuung
bedarf und auf vielfältigen Gebieten besonderer Anleitung und Unterstützung.
Denn danach kann die Tochter zwar - wie der Beklagte vorgetragen hat - selbständig
essen, benötigt hierzu aber besondere Anleitung. Auch ist sie nicht in der Lage, sich
vollständig alleine anzuziehen. Hinzu kommt, dass sie beim Laufen noch einen
unkoordinierten Bewegungsablauf zeigt, ihre Feinmotorik nicht der Altersnorm entspricht,
ihre Konzentrationsfähigkeit sehr gering ist ebenso wie ihre Eigeninitiative bei der
Spielauswahl und sie ständig motiviert werden muss, um etwa Spiele zu beenden.
Schließlich ergibt sich auch aufgrund des Umstandes, dass nicht unerhebliche Defizite im
emotionalen-sozialen Kontakt zeigt - so neigt sie zu Handgreiflichkeiten gegenüber anderen
Kindern bzw. zu Autoaggressivität unter Druck - ein erhöhter Betreuungsaufwand, der nicht
in § 15 Abs. 3 Ziffer 1 SGB XI berücksichtigt ist.
Da vorliegend auch keiner der in § 13 Abs. 6 Ziffer 1 und 2 SGB XI enumerativ
aufgezählten Tatbestände gegeben ist, in denen das gewährte Pflegegeld ausnahmsweise
unterhaltsrechtlich als Einkommen der Pflegeperson anzusehen ist, kann das Pflegegeld der
Klägerin unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zugerechnet werden.
Die Voraussetzungen für die vom Beklagten begehrte Berücksichtigung von Einkünften der
Klägerin aus einer vom Beklagten behaupteten Aushilfstätigkeit der Klägerin als Bedienung
in den Jahren 2001 und 2002 hat das Familiengericht zu Recht mangels hinreichend
substantiierten Sachvortrags hierzu verneint.
Der Beklagte hatte insoweit - erstinstanzlich erstmals im Schriftsatz vom 10. Dezember
2002 - behauptet, die Klägerin habe anno 2001/2002 in einer Kneipe in als Bedienung -
und dies sicherlich nicht umsonst - gearbeitet. Die Klägerin habe nämlich seine
Lebensgefährtin im Sommer 2001 auf die Notwendigkeit anderweitiger Unterbringung der
gemeinsamen Kinder der Parteien, jeweils freitags und samstags, hingewiesen, da sie an
diesen Tagen abends arbeiten müsse.
Obwohl die Klägerin dies nachdrücklich bestritten und insbesondere gerügt hatte, der
Beklagte trage "ins Blaue hinein" vor und habe noch nicht einmal die Gaststätte benannt, in
der sie angeblich gearbeitet haben soll, ist eine weitere Substantiierung durch den
Beklagten nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage bedurfte es aber entgegen der Auffassung des
Beklagten eines rechtlichen Hinweises des Familiengerichts nicht.
Auch zweitinstanzlich hat der Beklagte seinen diesbezüglichen Sachvortrag nicht in dem
gebotenen Umfang substantiiert. Zwar hat er behauptet, die Klägerin habe in den Jahren
2001/2002 über weiteres Erwerbseinkommen von monatlich 400 EUR (8 Schichten à 50
EUR) verfügt. Ersichtlich handelt es sich jedoch auch insoweit um bloße Behauptungen "ins
Blaue hinein", nachdem der Beklagte Grundlagen im Tatsächlichen insoweit nicht
vorgetragen hat.
Entgegen der Auffassung des Beklagten obliegt es hier auch nicht der Klägerin, mitzuteilen,
wer diese "Freundin" war und um welche "Gaststätte" es sich gehandelt hatte. Zwar ist
dem Beklagten zu folgen, dass die Klägerin grundsätzlich für ihre Bedürftigkeit darlegungs-
und beweisbelastet ist.
Behauptet jedoch der Verpflichtete - wie hier der Beklagte - die Berechtigte habe
bedürftigkeitsmindernde Einkünfte, kann die Berechtigte, wenn dies nicht stimmt, trotz
ihrer Darlegungslast zur Bedürftigkeit dies nur bestreiten. Dem Verpflichteten obliegt es
dann aber, im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, warum seine Behauptung richtig
ist. Erst dann muss die Berechtigte den neuen Vortrag widerlegen (vgl. Wendl/Haußleiter,
a.a.O., § 6, Rz. 725).
Die danach erforderliche Darlegung im Einzelnen ist jedoch durch den Beklagten nicht
erfolgt. Er hat vielmehr noch nicht einmal die Gaststätte benannt, in der die Klägerin
aushilfsweise tätig gewesen sein soll. Auch hat er nicht dargelegt, wieso er Einkünfte der
Klägerin für das gesamte Jahr 2001 behauptet, obwohl die Klägerin nach seiner eigenen
Darstellung seine Lebensgefährtin erst im Sommer 2001 angesprochen haben soll. Bei
dieser Sachlage kommt aber die vom Beklagten erstrebte Beweisaufnahme durch
Vernehmung seiner Lebensgefährtin als Zeugin nicht in Betracht, da es sich um einen
unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde.
Die unterhaltsrechtliche Behandlung des der Klägerin gewährten Teilunterhaltsgeldes durch
das Familiengericht bedarf - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - jedenfalls
insoweit einer Korrektur, als dieses - abweichend von der Handhabung des Familiengerichts
- nicht im Wege der Differenz- sondern der Anrechnungsmethode bei der Ermittlung des
Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu berücksichtigen ist.
Bei dieser der Klägerin anlässlich einer Umschulungsmaßnahme gewährten
Berufsausbildungsbeihilfe handelt es sich nämlich um Einkommen aus
überobligationsmäßiger Tätigkeit, da für die Klägerin neben der Betreuung ihrer beiden - zu
Beginn des hier klagegegenständlichen Zeitraums erst 9 und 4 Jahre alten, nunmehr 11-
und 7-jährigen Töchter - keine Erwerbsobliegenheit bestand und besteht.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2003, 518) ist aber
überobligationsmäßiges Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht prägend und daher
auch nicht in die Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578
BGB nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode einzubeziehen. Vielmehr ist
unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 Abs. 2 BGB) zu prüfen, ob und ggf. in welchem
Umfang das vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielte Einkommen
bedarfsdeckend anzurechnen ist.
Insbesondere im Hinblick auf das damalige Alter der von der Klägerin betreuten Kinder und
die erhöhte Betreuungsbedürftigkeit der Tochter erachtet es der Senat für angemessen,
vorliegend allenfalls ein Drittel des um den sogenannten Erwerbstätigenbonus bereinigten
Teilunterhaltsgeldes der Klägerin gemäß § 1577 Abs. 2 BGB bedarfsdeckend anzurechnen
(vgl. auch Senatsurteil vom 22. August 2001 - 9 UF 76/00 -).
Demnach ergeben sich bis einschließlich Dezember 2002 bedarfsdeckend anzurechnende
Einkünfte der Klägerin von monatlich rund 129 EUR (6/7 von 450 EUR = 385,71 EUR : 3 =
128,57 EUR).
Weiterhin ist - entsprechend der Handhabung des Familiengerichts - bis Juni 2001 auf
Seiten der Klägerin ein eheprägender Wohnvorteil von 300 EUR in die
Unterhaltsberechnung einzustellen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht
den Wohnvorteil der Klägerin lediglich auf monatlich 300 EUR veranschlagt hat.
Insoweit ist - was auch der Beklagte nicht verkennt - nicht der objektive Wohnwert des
vormals ehelichen Hausanwesens maßgebend. Vielmehr ist - wie das Familiengericht unter
zutreffender Bezugnahme der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2000,
351 ff) ausgeführt hat - der Mietzins anzusetzen, den die Klägerin für eine angemessene
kleinere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu zahlen hätte.
Unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt und der persönlichen
Verhältnisse der Klägerin begegnet es keinen Bedenken, dass das Familiengericht hier
einen Betrag von 300 EUR monatlich für angemessen angesehen hat, zumal bei der
Bemessung des Wohnvorteils - entgegen der Ansicht des Beklagten - die von der Klägerin
getragenen verbrauchs-unabhängigen Hauskosten den Wohnwert mindernd zu
berücksichtigen sind.
Der Auffassung des Beklagten, vorliegend sei ein Wohnvorteil von 500 EUR monatlich
angemessen, vermag der Senat nicht folgen.
Soweit der Beklagte dies mit dem der Klägerin zur Verfügung stehenden Barvermögen von
fast 100.000 EUR begründet, übersieht er, dass dieses Kapital der Klägerin erst anlässlich
des Hausverkaufs zugeflossen ist und sie daher im vorliegend in Rede stehenden Zeitraum
bis Juni 2001 noch nicht darüber verfügen konnte.
Auch unter Berücksichtigung, dass die Klägerin eine angemessene Wohnung für einen Drei-
Personen-Haushalt benötigte, erscheint der vom Familiengericht in Ansatz gebrachte
Betrag nicht zu niedrig, zumal der Senat aus eigener Sachkunde weiß, dass im Saarland
durchaus ein Angebot an Wohnungen zu einer Kaltmiete von 300 EUR monatlich besteht
und zudem in dem den Kindern geleisteten Kindesunterhalt auch Beträge zur Deckung
ihres Wohnbedarfs enthalten sind (BGH, FamRZ 1992, 424).
Schließlich wendet sich der Beklagte auch ohne Erfolg dagegen, dass das Familiengericht
auf Seiten der Klägerin ab Juli 2001 die an Stelle des Wohnvorteils getretenen Erträge aus
der Anlage des der Klägerin aus der Hausauseinandersetzung zugeflossenen Kapitals von
insgesamt 186.000 DM lediglich in Höhe von 226 EUR monatlich in die Bedarfsbemessung
eingestellt hat.
Nach Auffassung des Senats benachteiligt es den Beklagten nicht, dass das Familiengericht
insoweit durchgehend auf den von der Klägerin aus der Anlage des Kapitals auf einem
Tagesgeldkonto bei der im Jahr 2002 tatsächlich erzielten Zinssatz von 2,85 % abgestellt
hat, zumal der von der Klägerin gegenwärtig erzielte Zinssatz nach deren - vom Beklagten
allerdings bestrittenen Angaben - lediglich noch 2,4 % betragen soll.
Ein Zinssatz in der vom Beklagten behaupteten Höhe von 5 % ist - wie der Senat aus
eigener Sachkunde weiß - gegenwärtig bei einer risikofreien Anlage nicht erzielbar. Ob
gegebenenfalls ein etwas höherer Zinssatz - etwa 3,5 % - bei einer längerfristigen Anlage
erzielbar wäre, kann vorliegend dahinstehen. Denn die von der Klägerin gewählte
Anlageform stellt sich schon deshalb nicht als eindeutig unwirtschaftlich dar, weil die
Klägerin beabsichtigt, den Betrag wieder zum Erwerb einer Immobilie einzusetzen, was
unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden ist und einer längerfristigen Anlage
entgegensteht. Entsprechend hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat unter Vorlage eines Bauplans erklärt, sie habe zwischenzeitlich ein Grundstück
erworben und einen Bauantrag entsprechend dem vorgelegte Bauplan gestellt.
Im Übrigen hat das Familiengericht bei der Bemessung der Vermögenserträge des
Beklagten ebenfalls lediglich einen Zinssatz von 2,85 % zugrunde gelegt.
Letztlich kann der Klägerin unter den hier gegebenen Umständen auch nicht angesonnen
werden, das ihr aus der Hausauseinandersetzung zugeflossene Kapital von 186.000 DM
ganz oder teilweise zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs einzusetzen.
Der Berechtigte braucht nämlich den Stamm seines Vermögens gemäß § 1577 Abs. 2
BGB dann nicht zu verwerten, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter
Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob die Verwertung unwirtschaftlich wäre, was
bereits im Hinblick darauf zweifelhaft erscheint, dass die Klägerin beabsichtigt, das Kapital
wieder in Wohnungseigentum anzulegen und damit dauerhaft ihren Wohnbedarf in der
Zukunft sicherzustellen.
Auch kommt es nicht darauf an, dass dem Berechtigten stets gewisse Rücklagen für Not-
und Krankheitsfälle zuzubilligen sind (BGH, FamRZ 1984, 364; 1985, 354, 356).
Denn der Klägerin kann die Verwertung vorliegend jedenfalls deshalb nicht zugemutet
werden, weil dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
grob unbillig wäre, nachdem das Kapital aus dem Verkauf des gemeinsamen
Hausanwesens der Parteien stammt und der Beklagte seinen Erlösanteil zur freien
Verfügung erhalten hat (BGH, FamRZ 1985, 354, 357).
Auf Seiten des Beklagten sind in die Unterhaltsberechnung um berufsbedingte Fahrtkosten
und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereinigte Bezüge von monatlich (2.314
EUR - 111,55 EUR - 16 EUR =) 2.186,45 EUR bis einschließlich Dezember 2001 und von
monatlich (2.020 EUR - 111,55 EUR - 16 EUR =) 1.892,45 EUR von Januar bis Dezember
2002 einzustellen.
Für die Zeit ab Januar 2003 veranschlagt der Senat das Nettoeinkommen des Beklagten
unter Auswertung der vom Beklagten für den Zeitraum bis einschließlich September 2003
vorgelegten Bezügemitteilungen und der ausweislich dieser Bezügemitteilungen
rückwirkend zum 1. April 2003 erfolgten Bezügeerhöhung auf monatlich rund 2.060 EUR,
so dass sich nach Bereinigung um berufsbedingte Fahrtkosten und Beiträgen zur Kranken-
und Pflegeversicherung ein monatliches Einkommen des Beklagten von (2.060 EUR -
111,55 EUR - 16 EUR) 1.932,45 EUR ergibt.
Einkommensmindernd sind die vom Beklagten in den Jahren 2001 und 2002 geleisteten
Steuernachzahlungen mit monatlich anteilig (3.052,57 EUR : 12 =) 254,38 EUR im Jahr
2001 und mit monatlich anteilig (2.782,59 EUR : 12 =) 231,88 EUR im Jahr 2002 zu
berücksichtigen.
Zu Recht beanstandet der Beklagte, dass das Familiengericht den Abzug im Jahr 2002
nicht vorgenommen hat, wobei es sich allerdings ersichtlich um ein Versehen gehandelt
hat. Zwar hätte Grund für die Nichtberücksichtigung - worauf die Klägerin zutreffend
hinweist - sein können, dass der Beklagte erstinstanzlich im Schriftsatz vom 18. November
2002 behauptet hatte, er habe das ihm aus dem Hausverkauf zugeflossene Kapital u.a.
auch zum Ausgleich der v.g. Steuerschulden eingesetzt.
Aus den Ausführungen des Familiengerichts in den Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch
eindeutig, dass das Familiengericht von der - üblichen - unterhaltsrechtlich anteiligen
Berücksichtigungsfähigkeit der Steuernachzahlungen im Jahr der jeweiligen Zahlung
ausgegangen ist.
Im Übrigen sind auch Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Steuernachzahlungen
in den Jahren 2001 und 2002 weder ersichtlich noch im Urteil aufgezeigt. Hinzukommt,
dass das Familiengericht den vom Beklagten insoweit behaupteten Verbrauch des Kapitals
unterhaltsrechtlich nicht anerkannt hat, so dass gegen den anteiligen monatlichen Abzug
im jeweiligen Zahlungsjahr - entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung - keine
Bedenken bestehen.
Eine fortschreibende einkommensmindernde Berücksichtigung ab Januar 2003 kommt
vorliegend nicht in Betracht, da nach dem Sachvortrag beider Parteien die
Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
Werden nach der den Beklagten jedenfalls nicht benachteiligenden Handhabung des
Familiengerichts die vom Beklagten auf das Bauspardarlehen bei der zurückgeführten
Raten von monatlich 92,03 EUR bis einschließlich Juni 2001 als eheprägende
Verbindlichkeiten behandelt, ergibt sich ein bereinigtes Einkommen des Beklagten wie folgt:
für Dezember 2000 von 2.094,42 EUR (2.186,45 EUR - 92,03 EUR),
für Januar bis Juni 2001 monatlich 1.840,04 EUR (2.186,45 EUR - 254,38 EUR - 92,03
EUR),
für Juli bis Dezember 2001 monatlich 1.932,07 EUR (2.186,45 EUR - 254,38 EUR),
für Januar bis Dezember 2002 monatlich 1.660,57 EUR (1.892,45 EUR - 231,88 EUR) und
ab Januar 2003 monatlich 1.932,45 EUR.
Abzusetzen ist der vom Beklagten den gemeinsamen Töchtern geschuldete
Tabellenunterhalt, und zwar abweichend vom Familiengericht nicht durchgehend in Höhe
von insgesamt 488 EUR monatlich, sondern - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert -
in titulierter Höhe von jeweils 107 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe. Die
abzusetzenden Beträge belaufen sich danach auf
monatlich 430,51 EUR für Dezember 2000 bis Juni 2001,
monatlich 443,80 EUR für Juli bis Dezember 2001,
monatlich 446 EUR für Januar und Februar 2002,
monatlich 488 EUR für März 2002 bis Juni 2003,
monatlich 516 EUR für Juli bis Oktober 2003 und
monatlich 562 EUR ab November 2003.
Weiterhin sind in die Bedarfsbemessung auf Seiten des Beklagten tatsächlich erzielte bzw.
erzielbare Zinserträge aus der Anlage eines ihm aus der Hausauseinandersetzung
verbliebenen Restkapitals von 45.000 EUR in Höhe von rund 107 EUR monatlich
einzustellen, nachdem beide Parteien zweitinstanzlich ausdrücklich von Einwänden
hiergegen Abstand genommen haben.
Ohne Erfolg rügt der Beklagte die Berechnung des sogenannten Erwerbstätigenbonus
durch das Familiengericht.
Dieses hat den Erwerbstätigenbonus nämlich zu Recht lediglich aus den bereinigten
Erwerbseinkünften berechnet. Für die Zubilligung eines Erwerbstätigenbonus aus den
Vermögenserträgen besteht hingegen ein rechtfertigender Grund nicht. Im Hinblick auf die
geringe Höhe der Vermögenserträge ist auch nicht zu beanstanden, dass das
Familiengericht den Tabellenunterhalt für die beiden Töchter allein vom Erwerbseinkommen
des Beklagten in Abzug gebracht hat.
Danach ergibt sich ein für die Bedarfsbemessung maßgebliches bereinigtes Einkommen des
Beklagten wie folgt:
für Dezember 2000 von 1.426,21 EUR (2.094,42 EUR - 430,51 EUR = 1.663,91 EUR : 7
x 6),
für Januar bis Juni 2001 von monatlich 1.208,17 EUR (1.840,04 EUR - 430,51 EUR =
1.409,53 EUR : 7 x 6),
für Juli bis Dezember 2001 von monatlich 1.382,66 EUR (1.932,07 EUR - 443,80 EUR =
1.488,27 EUR : 7 x 6 = 1.275,66 EUR + 107 EUR),
für Januar und Februar 2002 von monatlich 1.148,06 EUR (1.660,57 EUR - 446 EUR =
1.214,57 EUR : 7 x 6 = 1.041,06 EUR + 107 EUR),
für März bis Dezember 2002 von monatlich 1.112,06 EUR (1.660,57 EUR - 488 EUR =
1.172,57 EUR : 7 x 6 = 1.005,06 EUR + 107 EUR),
für Januar bis Juni 2003 von monatlich 1.345,10 EUR (1.932,45 EUR - 488 EUR =
1.444,45 EUR : 7 x 6 = 1.238,10 EUR + 107 EUR),
für Juli bis Oktober 2003 von monatlich 1.321,10 EUR (1.932,45 EUR - 516 EUR =
1.416,45 EUR : 7 x 6 = 1.214,10 EUR + 107 EUR) und
ab November 2003 von monatlich 1.281,67 EUR (1.932,45 EUR - 562 EUR = 1.370,45
EUR : 7 x 6 = 1.174,67 EUR + 107 EUR).
Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen errechnen sich folgende
Unterhaltsansprüche der Klägerin:
a) für Dezember 2000
bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter
1.426,21 EUR
Wohnvorteil Klägerin
300,00 EUR
1.126,21 EUR
hiervon ½
563,11 EUR
anrechenbares Teilunterhaltsgeld
129,00 EUR
Anspruch Klägerin monatlich rund
434,00 EUR
b) für Januar bis Juni 2001
bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter
1.208,17 EUR
Wohnvorteil Klägerin
300,00 EUR
908,17 EUR
hiervon ½
454,09 EUR
anrechenbares Teilunterhaltsgeld
129,00 EUR
Anspruch Klägerin monatlich rund
325,00 EUR
c) für Juli bis Dezember 2001
bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter
1.382,66 EUR
Zinseinkünfte Klägerin
226,00 EUR
1.156,66 EUR
hiervon ½
578,33 EUR
anrechenbares Teilunterhaltsgeld
129,00 EUR
Anspruch Klägerin monatlich rund
449,00 EUR
d) für Januar und Februar 2002
bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter
1.148,06 EUR
Zinseinkünfte Klägerin
226,00 EUR
922,06 EUR
hiervon ½
461,03 EUR
anrechenbares Teilunterhaltsgeld
129,00 EUR
Anspruch Klägerin monatlich rund
332,00 EUR
e) vom 1. März bis 16. April und
von September bis Dezember 2002
bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter
1.112,06 EUR
Zinseinkünfte Klägerin
226,00 EUR
886,06 EUR
hiervon ½
443,03 EUR
anrechenbares Teilunterhaltsgeld
129,00 EUR
Anspruch Klägerin monatlich rund
314,00 EUR
f) für Januar bis Juni 2003
bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter
1.345,10 EUR
Zinseinkünfte Klägerin
226,00 EUR
1.119,10 EUR
Anspruch Klägerin hiervon ½ monatlich rund
560,00 EUR
g) für Juli bis Oktober 2003
bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter
1.321,10 EUR
Zinseinkünfte Klägerin
226,00 EUR
1.095,10 EUR
Anspruch Klägerin hiervon ½ monatlich rund
548,00 EUR
h) ab November 2003
bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter
1.281,67 EUR
Zinseinkünfte Klägerin
226,00 EUR
1.055,67 EUR
Anspruch Klägerin hiervon ½ monatlich rund
528,00 EUR
Die zu Gunsten der Klägerin erstinstanzlich titulierten Unterhaltsrenten sind daher auf die
Berufung des Beklagten für das Jahr 2002 sowie den Zeitraum ab November 2003
entsprechend vorstehenden Berechnungen herabzusetzen. Im Übrigen bleibt das
Rechtsmittel des Beklagten ohne Erfolg.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).