Urteil des OLG Saarbrücken vom 18.01.2011

OLG Saarbrücken: beendigung, fristablauf, entstehung, erlöschen, vergütung

OLG Saarbrücken Beschluß vom 18.1.2011, 6 WF 1/11
Leitsätze
Ansprüche eines Umgangspflegers auf Aufwandsentschädigung etc. entstehen nicht erst
mit der Beendigung der Pflegschaft, sondern mit der jeweils einzelnen Pflegertätigkeit.
Entsprechend beginnt auch die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB für jede
einzelne vergütungspflichtige Pflegertätigkeit gesondert zu laufen.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - in Ottweiler vom 13. Dezember 2010 – 12 F 152/09 UG, 12 F 732/08
und 12 F 50/10 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 5) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 5.254,89 EUR.
Gründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) hat keinen Erfolg, weil es das Familiengericht zu
Recht abgelehnt hat, die mit Schreiben vom 12. November 2010 geltend gemachte
Vergütung zu erstatten, soweit sie auf Tätigkeiten beruht, die bis zum 22. Juli 2009
ausgeführt wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen
Beschluss und den Nichtabhilfevermerk des Familiengerichts vom 27. Dezember 2010
Bezug genommen.
Insbesondere hat das Familiengericht zu Recht angenommen, dass der mit der
Beschwerde noch geltend gemachte Anspruch erloschen ist. Der Anspruch der Beteiligten
zu 5) auf eine Aufwandsentschädigung etc. richtet sich nach §§ 1909 Abs. 1 Satz 1, 1915
Abs. 1, 1835, 1836 BGB (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat, Beschluss
vom 25. August 2004 – 2 WF 5/04 -; OLGR Karlsruhe 2002, 232; OLG München, FamRZ
2001, 189). Nach § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB erlöschen diese Ansprüche, wenn sie nicht
binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. Es
entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass der
Anspruch nicht erst mit der Beendigung der Pflegschaft entsteht, sondern mit der jeweils
einzelnen vergütungspflichtigen Pflegertätigkeit (BGH, FamRZ 2008, 1611; Saarländisches
Oberlandesgericht, FamRZ 2000, 559; BayObLG, FamRZ 2003, 325;
Staudinger/Bienwald, BGB (2004), § 1836, Rzn. 100 ff, jeweils m.w.N.). Demzufolge
entsteht der Vergütungsanspruch grundsätzlich tageweise (BGH, a.a.O; ; BayObLG,
a.a.O.).
Dies hat vorliegend zur Konsequenz, dass sämtliche Ansprüche, die auf Tätigkeiten
beruhen, die bereits mehr als 15 Monate vor der erstmaligen gerichtlichen
Geltendmachung zurückliegen, erloschen sind und daher nicht mehr gegen die Staatskasse
festgesetzt werden können. Da die Beteiligte zu 5) erstmals mit ihrem am 16. November
2010 eingegangenen Schreiben solche Ansprüche geltend gemacht hat, sind von der
Ausschlussfrist alle Tätigkeiten betroffen, die vor dem 16. August 2009 ausgeführt
wurden. Nach der dem Schreiben beigefügten Aufstellung der Beteiligten zu 5) über die
abzurechnenden Tätigkeiten betrifft dies aber gerade die hier in Rede stehenden
Ansprüche. Der angefochtene Beschluss, gegen dessen Berechnungen im Übrigen sich die
Beschwerde nicht richtet, ist daher nicht zu beanstanden.
Da eine Verlängerung der Ausschlussfrist schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der
hierfür erforderliche Verlängerungsantrag (§ 1835 Abs. 1a Satz 3 BGB) erst nach
Fristablauf gestellt wurde, so dass zu diesem Zeitpunkt die mit der Beschwerde weiter
verfolgten Ansprüche bereits erloschen waren (vgl. § 1835 Abs. 1a Satz 4 BGB), und im
Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargetan ist, dass die Beteiligte zu 5) in
entscheidungserheblicher Weise davon abgehalten worden wäre, ihre Ansprüche
rechtzeitig geltend zu machen, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen, wobei die Beteiligte zu 5) die Kosten ihres
erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat. Der Beschwerdewert bemisst sich nach
dem mit der Beschwerde noch geltend gemachten Anspruch.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.