Urteil des OLG Saarbrücken vom 15.09.2004

OLG Saarbrücken: vorzeitige kündigung, ordentliche kündigung, selektives vertriebssystem, gvo, treu und glauben, umstrukturierung, fristlose kündigung, vertriebsnetz, anpassung, berufungsschrift

OLG Saarbrücken Urteil vom 15.9.2004, 1 U 632/03; 1 U 632/03 -161
Kfz-Händlervertrag: Wirksamkeit einer Klausel über ein Kündigungsrecht bei notwendiger
Umstrukturierung des Vertriebsnetzes
Leitsätze
Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Kfz-Händlervertrags aufgrund der Notwendigkeit, das
Vertriebsnetz umzustrukturieren.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. September 2003 verkündete Urteil des
Landgerichts in Saarbrücken - 3 O 292/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung
der Beklagten (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des
beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe.
4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Klägerin wird auf
200.000 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein mit der Beklagten geschlossener
Händlervertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 23.9.1992 nicht zum 30.9.2003
beendet worden ist und dass der Vertrag nicht vor dem 31.12.2003 endet.
Die Beklagte ist die alleinige Importeurin von Kraftfahrzeugen der Marke P. in Deutschland.
Die Klägerin stand als Vertragshändlerin seit dem Jahr 1954 mit der Beklagten in
Vertragsbeziehungen, zuletzt auf der Grundlage eines Händlervertrages mit Datum
23.12.1996/6.1.1997 (Bl. 4 bis 22 d.A.). Der Musterhändlervertrag räumte der Klägerin
das Recht ein, in dem festgelegten Vertragsgebiet Fahrzeuge der Marke P. nebst Zubehör
exklusiv zu verkaufen sowie Serviceleistungen zu erbringen.
Nach Art. XII Nr. 2 des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages konnten beide
Parteien den Händlervertrag jederzeit mit einer Frist von 2 Jahren ordentlich kündigen. Nr. 2
des Art XIII - Außerordentliche Kündigung - lautet wie folgt:
Unbeschadet der Vorschriften der Art III, XIII und der vorstehenden
Nummer 1 kann der Importeur diesen Vertrag unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Jahr durch Einschreiben mit Rückschein
kündigen, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz
insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren.
In Art XV - Verschiedenes findet sich folgende salvatorische Klausel:
Durch die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit einer der
Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages und seiner
Anlagen nicht berührt. In einem derartigen Fall werden die
Vertragsparteien die unwirksame oder anfechtbare
Vertragsbestimmung durch eine Vereinbarung ersetzen, die dem
angestrebten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am
nächsten kommt.
Durch Einschreiben mit Rückschein vom 5.12.2001 kündigte die Beklagte den
Händlervertrag nach Art XII Nr. 2 fristgemäß zum 31.12.2003 (Bl. 23 d.A.). Durch weiteres
Einschreiben mit Rückschein vom 23.9.2002 kündigte die Beklagte den Händlervertrag
erneut, diesmal gestützt auf Art XIII Nr. 2, zum 30.9.2003 (Bl. 24, 25 d.A.). In dem
Kündigungsschreiben wies die Beklagte auf die am 1. Oktober 2002 in Kraft tretende neue
Gruppenfreistellungsvereinbarung (EG) Nr. 1400/2002 hin, die einen am 30.9.2003
auslaufenden Übergangszeitraum von einem Jahr vorsieht, um den Betroffenen die
Möglichkeit zu geben, die am 1. Oktober 2002 noch bestehenden, mit der
Vorgängerverordnung GVO 1475/95 konformen Verträge, der Neuregelung anzupassen.
Daher, so die Beklagte, sehe sie sich veranlasst, während dieses Übergangszeitraumes ihr
Vertriebssystem umzugestalten und an die neue Verordnung GVO 1400/2002 im Sinne
eines selektiven Vertriebssystems anzupassen. Deshalb kündige sie den
Vertragshändlervertrag gemäß Art XII Ziff. 2 vorzeitig zum 30.9.2003.
Die Klägerin widersprach der Kündigung mit Anwaltsschreiben vom 4.10.2002 (Bl. 26
d.A.). Sie warf der Beklagten vor, diese nehme die GVO 1400/2002 nur zum Vorwand für
eine vorzeitige Vertragsbeendigung.
Mit ihrer sodann eingereichten Klage hat die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die mit Schreiben vom 23.9.2002 erklärte
Kündigung des Händlervertrages unwirksam ist und dass der
Händlervertrag nicht vor dem 31.12.2003 endet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe bereits vor der am 5.12.2001 erklärten
ordentlichen Kündigung damit begonnen, im Vertragsgebiet der Klägerin
Umstrukturierungen vorzunehmen. Die bisherigen Vertragsgebiete N., E. und S./R. seien im
Jahre 2001 zu einem Vertragsgebiet verschmolzen. Mit Blick auf die durch das Inkrafttreten
der GVO 1400/2002 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen habe sie sich
entschlossen, ihre Vertriebsstruktur grundlegend zu ändern und zum 1.10.2003 auf ein
selektives Vertriebssystem überzugehen.
Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die
Kündigung vom 23.9.2002 sei wirksam. Sie stehe im Einklang mit XIII Nr. 2 des
Händlervertrages und EG - Recht. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte, wie in der
Kündigungserklärung angegeben, im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen
Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 1400/2002 den Entschluss gefasst habe, ihr
exklusives zu Gunsten eines selektiven Vertriebsnetzes aufzugeben. Diese
unternehmerische Entscheidung sei gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Zwar
zwinge die Verordnung die Beklagte nicht zu einer Umgestaltung ihres Vertriebssystems.
Es bestehe andererseits aber kein Anhalt dafür, dass es für diese unternehmerische
Entscheidung keine nachvollziehbaren Gründe gebe. Die Behauptung der Klägerin, die
Beklagte nehme die Verordnung nur als Vorwand für eine vorzeitige Beendigung des
Händlervertrages, entbehre einer sachlichen Grundlage. Die Klägerin trage selbst vor, dass
die Beklagte in den letzten Jahren eine „Händlernetzbereinigung„ vorgenommen und in
deren Zuge ca. 300 Vertragspartnern gekündigt habe.
Gegen dieses, ihr am 6.10.2003 zugestellte Urteil, auf dessen Tatbestand und
Entscheidungsgründe bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes gemäß §
540 Abs. 1 S.1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres
(früheren) Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2003 Berufung eingelegt (Bl. 92 d.A.). Der
(versehentlich) an das Landgericht Saarbrücken adressierte Schriftsatz ist dort am
30.10.2003 eingegangen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch das
Landgericht auf die Falschadressierung hingewiesen wurde, hat er mit FAX vom
30.10.2003 klargestellt, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe und zugleich um
Weiterleitung der Berufungsschrift sowie der berichtigten Seite 1 an das zuständige
Saarländische Oberlandesgericht gebeten (Bl. 90,91 d.A.). Dort ist die Berufungsschrift
nebst Berichtigung noch am gleichen Tag, also am 30.10.2003, eingegangen. Am 5.
November 2003 ging darüber hinaus eine korrigierte, vom Prozessbevollmächtigten des
Klägers unterzeichnete Berufungsschrift beim Berufungsgericht ein (Bl. 98 f.d.A.).
In der Sache verfolgt die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel den in der Vorinstanz erfolglos
gebliebenen Feststellungsantrag weiter und strebt eine entsprechende Abänderung des
landgerichtlichen Urteils an.
Die Klägerin ist der Auffassung, Art XIII Nr. 2 des Händlervertrages sei wegen Verstoß
gegen das Prinzip der Gleichheit im Recht der außerordentlichen Kündigung nach § 307
BGB unwirksam. Die außerordentliche Kündigung binnen Jahresfrist könne im Übrigen nur
ausnahmsweise ausgesprochen werden. Hierzu hätte die insoweit darlegungs- und
beweisbelastete Beklagte die objektive Notwendigkeit und den tatsächlichen Vollzug einer
Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes oder wesentlicher Teile davon aufzeigen müssen.
Zu Unrecht gehe das Landgericht in dem Zusammenhang von einer nur auf fehlerhafte
Ermessensausübung überprüfbaren unternehmerischen Entscheidung aus. Dies stehe im
Widerspruch zum Leitfaden zur GVO 1400/2002. Die von der Klägerin für die angebliche
Umstrukturierung angeführten Gründe seien, soweit unstreitig, nur solche, die sich in der
Anpassung an die neue GVO erschöpften. Dies allein rechtfertige nach der zutreffenden
Auffassung der EG-Kommission jedoch kein Abweichen von der Regelkündigungsfrist von 2
Jahren. Außerdem sei eine Anpassung des mit der Klägerin bestehenden Händlervertrages
wegen der zum 31.12.2003 erklärten ordentlichen Kündigung nicht (mehr) notwendig
gewesen. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass eine Änderung des
Vertriebsnetzes von der Beklagten nicht ernsthaft beabsichtigt sei und dass die Beklagte
die Neuregelung als Alibi für eine vorzeitige Vertragsbeendigung missbrauche. Dies, so die
Klägerin, sei mit den vom Verordnungsgeber verfolgten Zielen nicht in Einklang zu bringen.
Nachdem der Senat die Klägerin mit Verfügung vom 28.6.2004 (Bl. 151 Rs d.A.) auf
Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages hingewiesen hat, die daraus
resultieren, dass der Händlervertrag spätestens zum 31.12.2003 endete, hat die Klägerin
mit Schriftsatz vom 1. Juli 2004 dargelegt, welche Rechtsfolgen sie aus dem vergangenen
Rechtsverhältnis für die Zukunft herleiten will (Bl. 169 f., 162 f. d.A. ).
Die Klägerin beantragt (Bl. 92,99, 288 d.A.),
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf ihren bereits
dargestellten Feststellungsantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 109, 288 d.A.),
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Berufung sei schon unzulässig, weil sie nicht beim zuständigen
Berufungsgericht, sondern beim Landgericht Saarbrücken eingelegt worden sei. Außerdem
fehle es, nachdem das Vertragsverhältnis spätestens zum 31.12.2003 geendet habe, am
besonderen Feststellungsinteresse. Soweit die Klägerin meine, ihr stünden
Schadensersatzansprüche zu, seien diese nach Vertragsende bezifferbar und im Wege der
Leistungsklage geltend zu machen gewesen. Zumindest sei die Berufung aus den
zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet.
Nach rechtlichen Hinweisen des Senats vom 1. Juli 2004 (Bl. 151 d.A.) und in der
mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2004 hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres
Prozessbevollmächtigten vom 6.7.2004 (Bl.218 f., 270 f. d.A.) sowie mit nachgelassenem
Schriftsatz vom 20. Juli 2004 (Bl. 307 f. d.A.) zu Art und Umfang der Neustrukturierung
des Vertriebsnetzes und deren Notwendigkeit im Hinblick auf die zum 1.10.2002 in Kraft
getretene GVO 1400/2002 ergänzend vorgetragen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der
Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
I.
Die Berufung der Klägerin, auf die gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO neues Prozessrecht zur
Anwendung kommt, ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig;
insbesondere ist das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet
worden.
Zwar wurde die den Anforderungen der §§ 519 Abs. 2, 520 ZPO genügende
Berufungsschrift vom 29.10.2003 entgegen § 519 Abs. 1 ZPO nicht beim
Berufungsgericht, sondern aufgrund eines Anwaltsversehens beim Landgericht
Saarbrücken eingereicht (Bl. 92 d.A.).
Wird die fehlerhafte Einlegung, wie hier, jedoch vom unzuständigen Gericht erkannt und die
Rechtsmittelschrift zur Vermeidung einer Fristversäumung an das Berufungsgericht
weitergeleitet, wirkt dies nach der Rechtsprechung fristwahrend (vgl. BGH NJW 1981,
1673, 1673; Zöller - Gummer, ZPO, 22. Aufl. Rdn. 14 zu § 518 ZPO a.F.). Die vom
Landgericht weitergeleitete Berufungsschrift ist am 30.10.2003, also innerhalb der durch
Zustellung des angefochtenen Urteils am 6.10.2003 in Gang gesetzten Berufungsfrist von
einem Monat (§ 517 ZPO), beim Berufungsgericht eingegangen. Auch die berichtigte, vom
früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnete Berufungsschrift, ist noch
innerhalb dieser Frist beim Berufungsgericht eingereicht worden.
Ob ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO über das Vertragsende
31.12.2003 hinaus fortbesteht, ist für die Zulässigkeit der Berufung entgegen der
Rechtsauffassung der Beklagten nicht von Bedeutung. Der Einwand betrifft die Zulässigkeit
des Feststellungsantrages.
II.
In der Sache hat das mithin zulässige Rechtsmittel der Klägerin jedoch keinen Erfolg, denn
die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des §
546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine
andere, der Klägerin rechtlich vorteilhaftere Entscheidung.
Das Landgericht hat das (weiterhin zulässige) Feststellungsbegehren im Ergebnis zu Recht
als nicht begründet angesehen.
1.
Auch wenn der Händlervertrag im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht
mehr fortbestand, ergeben sich gegen die Zulässigkeit des mit der Berufung weiter
verfolgten Feststellungsantrages mit Blick auf den nach Rechtshinweis des Senats
ergänzten Sachvortrag der Klägerin keine durchgreifenden Bedenken.
Eine Feststellungsklage, die sich auf ein vergangenes Rechtsverhältnis bezieht, ist zulässig,
wenn sich aus dem vergangenen Rechtsverhältnis noch Rechtsfolgen für Gegenwart und
Zukunft erheben (BGHZ 27, 190, 196; Zöller - Greger a.a.O. Rdn. 3 a zu § 256).
Ansonsten würde Erledigung der Hauptsache eintreten (BAG NJW 1994, 1751).
Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. Juli 2004
nachvollziehbar dargelegt, dass sich im Falle der Unwirksamkeit der Strukturkündigung vom
23.9.2002 und bei Fortbestehen des Händlervertrages über den 30.9.2003 hinaus für die
Zeit bis zum „regulären„ Vertragsende (31.12.2003) Schadensersatzansprüche gegen die
nicht vertragstreue Beklagte in nicht unerheblichem Umfang ergeben. Ohne dass es darauf
ankommt, ob Schadensersatzansprüche in der von der Klägerin behaupteten Höhe
bestehen, ist das Feststellungsbegehren mit Blick auf diese zumindest mögliche
Rechtsfolge weiter zulässig.
Das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse liegt vor, denn das von
der Klägerin angestrebte Feststellungsurteil wäre infolge seiner Rechtskraft geeignet, die
hinsichtlich des Vertragsendes bestehende Unsicherheit zu beseitigen und wäre
richtungweisend für die Frage, ob eine Verpflichtung der Beklagten zu Schadensersatz dem
Grunde nach in Betracht kommt.
Auf die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine zunächst zulässige
Feststellungsklage nach den von der Rechtsprechung zum Verhältnis Feststellungs-
/Leistungsklage entwickelten Grundsätzen unzulässig wird, wenn sich für den Kläger im
Verlauf des Prozesses die Möglichkeit ergibt, seine Schadensersatzansprüche zu beziffern,
kommt es vorliegend nicht entscheidend an. Abgesehen davon, dass es dabei um Fälle
geht, bei denen die Klage auf Feststellung der Schadensersatzersatzpflicht gerichtet ist,
wäre der Kläger, wenn sich die Möglichkeit zur Bezifferung erst in der Berufungsinstanz
ergibt, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann nicht verpflichtet, zu einer
bezifferten Leistungsklage überzugehen (BGH NJW 78, 210; Zöller - Greger a.a.O. Rdn. 7c
zu § 256).
2.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die somit
zulässige Feststellungsklage nicht begründet ist. Die von der Beklagten unter Bezugnahme
auf Art XIII Nr. 2 des Händlervertrages am 23.9.2002 erklärte Kündigung ist wirksam,
weshalb der Händlervertrag zum 30.9.2003 endete.
a.
Die Regelung des Art XIII Nr.2 des Musterhändlervertrages vom 23.12.1996/16.1.1997,
auf den die Beklagte ihre Kündigung zum 30.9.2003 stützt, hält entgegen der
Rechtsauffassung der Klägerin einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBGB a.F. (nunmehr § 307
BGB ) stand. Die Klausel verstößt insbesondere nicht gegen das Prinzip der Gleichheit im
Recht der außerordentlichen Kündigung (§ 307 Abs.1 BGB). Nach S.2 der
Überleitungsvorschrift EGBGB 229 § 5 ist das neue Recht auf vor dem 1.1.2002
entstandene Dauerschuldverhältnisse ab dem 1.1.2003 anwendbar.
aa.
Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel in Anwendung nationalen Rechts und der
Beantwortung der Frage, ob entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben eine
unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders i.S.v. § 307
Abs. 1 vorliegt, ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ebenso wie im Zeitpunkt
der Kündigung gültig gewesene Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom
28.6.1995 über die Anwendung von Art 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von
Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen mit zu berücksichtigen. Nach Art 5 Abs. 3
Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 berührt das Recht des Lieferanten, die
Vereinbarung innerhalb einer Frist von mindestens einem Jahr zu kündigen, die in Art 5 Abs.
1 und 2 der Verordnung genannten Voraussetzungen für die Freistellung nicht, falls sich die
Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil
umzustrukturieren. Art XIII Nr. 2 des Händlervertrages lehnt sich ersichtlich an diese
Formulierung an. Auch die am 1.10.2002 in Kraft getretene neue
Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 1400/2002 sieht in Art 3 Abs. 5 lit. B ii) für diesen
Fall eine Sonderkündigungsrecht vor. Das schließt eine unangemessene Benachteiligung
zwar nicht grundsätzlich aus. Jedoch hat der Bundesgerichtshof die in einem Händlervertrag
enthaltene Klausel, wonach der Vertrag mit einer Frist von einem Jahr ordentlich gekündigt
werden konnte, mit § 9 AGBGB a.F. als vereinbar und wirksam angesehen und dabei u.a.
auf die Regelungen der seinerzeit geltenden Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der
Kommission vom 12.12.1984 über die Anwendung von Art 85 Abs. 3 des Vertrages auf
Gruppen von Vertriebs - und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge abgestellt
(BGH WRP 1995, 708, 709). Für die hier zu beurteilende Klausel kann nichts anderes
gelten.
bb.
Auch der Einwand, Art XIII Nr. 2 halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht
stand, weil nur der Klauselverwenderin, nicht aber deren Vertragspartner, im Falle
notwendiger Umstrukturierungsmaßnahmen ein Recht auf vorzeitige Kündigung binnen
Jahresfrist eingeräumt werde, greift nicht. Der Senat sieht das unter Bezugnahme auf die
Kommentierung Wolf/Horn/Lindacher zu § 11 Nr. 12 AGBG angesprochene Prinzip der
Gleichheit im Recht der außerordentlichen Kündigung nicht verletzt. Dahinstehen mag, ob
es sich bei der Kündigung nach Art XIII Nr. 2, worauf die Überschrift „Außerordentliche
Kündigung„ zwar hindeuten könnte, überhaupt um eine außerordentliche Kündigung
handelt oder ob eine ordentliche Kündigung mit verkürzter Frist vorliegt. Die Rechtsfrage
kann auf sich beruhen und bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn man
von einer außerordentlichen Kündigung ausgeht, wird das Prinzip der Gleichheit im Recht
der außerordentlichen Kündigung nicht verletzt, weil es für die unterschiedliche Behandlung
von Fahrzeugimporteurin und Vertragshändler für den Fall objektiv notwendiger
Änderungen der Vertriebsstruktur sachliche Gründe gibt, die es rechtfertigen, dieses
Kündigungsrecht nur dem Automobilhersteller bzw. Alleinimporteur, nicht aber dessen
Vertragspartnern einzuräumen. Wenn die objektive Notwendigkeit zu wesentlichen
Änderungen der Vertriebsstrukturen besteht, ist unter den heutigen Marktgegebenheiten
regelmäßig schnelles Handeln erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die geänderten
Strukturen rasch und einheitlich in die Vertragshändlerverträge Eingang finden. Hätte der
Automobilhersteller oder die Beklagte als deutsche Alleinimporteurin nur die Möglichkeit zur
ordentlichen Kündigung bei Einhaltung einer Frist von 2 Jahren, könnten sich
betriebswirtschaftlich zwingend notwendige Strukturanpassungen erheblich verzögern.
Demgegenüber besteht kein anerkennenswerter Grund, dem Händler für diesen Fall
ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen. Wenn der Hersteller (oder hier die
Alleinimporteurin) geplante Änderungen der Vertriebsstruktur zum Anlass für eine vorzeitige
Kündigung nimmt, bedarf es einer Kündigung durch den Händler nicht. Unterlässt der
Importeur eine Strukturkündigung, ist der Händler nicht beschwert, weil die im Falle von
Änderungen der Vertriebsstruktur notwendige Anpassung bestehender Verträge außerhalb
der für die ordentliche Kündigung geltenden Fristen ohne seine Mitwirkung nicht
durchzusetzen ist.
Da es sich vorliegend nicht um eine fristlose Kündigung handelt, ist der zu beurteilende Fall
auch nicht mit der von der Berufung in Bezug genommenen Entscheidung BGH NJW 1991,
1828 vergleichbar.
b.
Begegnet Art XIII Nr. 2 des Händlervertrages somit keinen durchgreifenden
Wirksamkeitsbedenken und hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand,
sind auch die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß Art XIII Nr. 2 gegeben.
Der Klägerin ist einzuräumen, dass schon der Wortlaut der Klausel, wonach sich die
Notwendigkeit einer Umstrukturierung von zumindest wesentlichen Teilen des
Vertriebsnetzes ergeben muss, dafür spricht, dass die Kündigung nach Art XIII Nr. 2 durch
die objektive Notwendigkeit einer (in der Folge tatsächlich umgesetzten) Änderung
zumindest wesentlicher Teile der Vertriebsstrukturierung getragen sein muss. Dieses
Vertragsverständnis drängt sich auch im Licht der bis zum 30. September 2001 geltenden
Verordnung (EG) Nr. 1475/95 auf, an die sich die Regelung anlehnt. Dafür, dass die
Umstrukturierungsnotwendigkeit nicht nur subjektiv aus Sicht des Unternehmers bestehen,
sondern objektiv gegeben sein muss, sprechen die von der Berufung zitierten Materialien zu
der bis zum 30. September 2001 geltenden GVO 1475/95 (Frage 16 des Leitfadens;
Anlage B 3 Seite 21, 22) sowie zu der zum 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen GVO
1400/2002 (Anlage BK 3; Bl. 148 d.A.).
Im Leitfaden der Europäischen Union zur GVO 1475/95 heißt es in der Antwort zu Frage
16, dass ein Umstrukturierungsbedarf sich aufgrund des Verhaltens von Wettbewerbern
oder sonstiger wirtschaftlicher Entwicklungen ergeben kann, wobei Letztere unabhängig
davon sind, ob sie auf interne Entscheidungen des Herstellers oder auf äußere Einflüsse
zurückzuführen sind.
In der Antwort zu Frage 68 im Leitfaden zur GVO 1400/2002 wird im vierten Absatz
ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der Frage der Notwendigkeit einer
Umstrukturierung um eine objektiv zu beantwortende Frage handelt; die Tatsache, dass
der Lieferant sie für nötig erachtet, ist nicht ausschlaggebend.
Auch wenn diese Leitfäden keine Rechtssatzqualität haben, können sie als
Interpretationshilfe angesehen werden.
Geht man mithin davon aus, dass die objektive Notwendigkeit zu Änderungen von
zumindest wesentlichen Teilen der Vertriebsstruktur Voraussetzung für eine Kündigung des
Klauselverwenders nach Art XIII Nr. 2 des Händlervertrages ist, kann im Ergebnis
dahinstehen, ob das von der Beklagten im Jahr 1997 ins Leben gerufene
Unternehmensprojekt „HEUTE 2005„, dessen erklärtes Ziel es ist, bis zum Jahr 2005 einen
Marktanteil von 4,61 % bzw. ein Volumen von 171.000 Fahrzeugen in Deutschland zu
erreichen und in dessen regionaler Umsetzung die Beklagte im für die Klägerin relevanten
„Marktverantwortungsgebiet„ N. ca. 300 Vertragspartner, darunter auch der Klägerin,
zum 31.12.2003 ordentlich gekündigt hat, die am 23.9.2002 ausgesprochene
Sonderkündigung rechtfertigen würde.
Aus Sicht der Beklagten ergab sich jedenfalls wegen des Inkrafttretens der Verordnung
(EG) Nr. 1400/2002 und den nach Ablauf der Übergangsfrist auch für Händlerverträge, die
der Verordnung (EG) 1475/95 entsprechen, zum 1.10.2003 wirksam gewordenen
Änderungen für den Automobilvertrieb die objektiv begründete Notwendigkeit, ihr
Vertriebsnetz deutschlandweit zu ändern und der geplanten Umstrukturierung mit Hilfe von
sog. Strukturkündigungen nach Art XIII Ziff. 2 den Weg zu ebnen.
Die auf der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1475/95, die ein kombiniertes exklusives und
selektives Vertriebsnetz zuließ, die es ferner erlaubte, den Markenvertrieb weitgehend zu
beschränken und die eine Verbindung von Verkauf und Service (Kundendienst) vorsah,
basierenden Musterhändlerverträge räumten den Vertragshändlern ein exklusives
Vertriebsrecht ein. Ihnen waren in Art II eigene Marktverantwortungsgebiete zugeteilt, in
denen sie das ausschließliche Recht hatten, Verkaufs- oder Kundendienststützpunkte zu
errichten, was ihnen gemäß Art V Ziff. 1 außerhalb dieses Gebietes ausdrücklich untersagt
war.
Durch die neue Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 haben sich die rechtlichen
Rahmenbedingungen für den Automobilvertrieb, die neben rechtlichen unbestreitbar auch
wirtschaftliche Konsequenzen und damit naturgemäß erheblichen Einfluss auf
unternehmerische Entscheidungen haben, gravierend geändert. Insbesondere ist die
Kombination von exklusivem und selektivem Vertrieb nicht mehr zulässig; die Möglichkeiten
des Händlers zum Mehrmarkenvertrieb werden durch die neue
Gruppenfreistellungsverordnung erweitert und Verkauf und Service (Kundendienst) werden
entkoppelt. Unter der Geltung der neuen Verordnung darf Händlern nicht mehr wie bis
bisher ein exklusives Vertragsrecht eingeräumt und ihnen gleichzeitig
wettbewerbsbeschränkende Restriktionen mit Blick auf den Wiederverkauf auferlegt
werden.
Die Beklagte hat einsichtig aufgezeigt, dass wegen der durch die Verordnung (EG)
1400/2000 bewirkten einschneidenden Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen
ohne die zum 30.9.2003 ausgesprochenen Strukturkündigungen der Händlerverträge und
eine Anpassung der Händlerverträge an die neuen rechtlichen Gegebenheiten mehrere
wettbewerbsbeschränkende Klauseln der bestehenden Verträge den Kernbeschränkungen
gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2000 zuwiderlaufen würden, mit der Folge,
dass sie wegen Verstoßes gegen Art 81 Abs. 2 EG nichtig wären.
Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich aus Sicht der
Beklagten objektiver unternehmerischer Handlungsbedarf im Sinne einer Anpassung ihrer
Vertriebsstrukturen an die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ergab. In dem Zusammenhang
ist auch zu berücksichtigen, dass unternehmerische Entscheidungen durch die staatlichen
Gerichte nicht uneingeschränkt, sondern nur im Sinne einer Plausibilitätskontrolle überprüft
werden können. Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, in unternehmerische
Entscheidungen hineinzuregieren und sich im Rahmen der Kontrolle der objektiven
Notwendigkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen selbst an die Stelle des Unternehmers
zu begeben. Unternehmerische Entscheidungen zur Änderung der Vertriebsstruktur, die
nachvollziehbar, also nicht unplausibel sind, sind hinzunehmen und als erforderlich
anzusehen. Die Ausübung des sog. „Informed Business Judgement„ sollte tunlichst von
gerichtlicher Nachkontrolle ausgeschlossen sein.
Folglich kommt es nur darauf an, ob die Beklagte bei der Strukturkündigung vom
23.9.2002 von richtigen Tatsachen ausgegangen ist und ob im Zeitpunkt der
Kündigungserklärung aus unternehmerischer Sicht plausible Gründe für eine
Umstrukturierung des Vertriebsnetzes oder wesentlicher Teile davon vorlagen.
Hiervon ist nach Ansicht des Senats schon mit Blick auf die veränderten rechtlichen
Rahmenbedingungen auszugehen. Es ist zwar richtig, dass die Beklagte wegen des
Inkrafttretens der GVO 1400/2002 zum 1. Oktober 2002 nicht gezwungen war, eine
unternehmerische Entscheidung dahin zu treffen, das bisherige exklusive Vertriebssystem
aufzugeben und ein selektives Vertriebssystem einzuführen. Mit Recht verweist die
Berufung in dem Zusammenhang auf die Materialien zur neuen Verordnung, insbesondere
die Antwort zu Frage 20 (Wie können die Verträge, die der Verordnung (EG) Nr. 1475/95
entsprechen, während des Übergangszeitraums beendet werden? ; Anlage BK 4; Bl. 149 f.
d.A.). Dort heißt es, „die Tatsache, dass die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr.
1475/95 am 30. September 2002 endet und sie durch eine neue Verordnung ersetzt wird,
bedeutet noch nicht, dass ein Vertriebssystem umgestaltet werden muss„. Der
nachfolgende Satz verdeutlicht aber, dass ein Fahrzeughersteller (oder Importeur) sich
gleichwohl dafür entscheiden kann, sein Vertriebsnetz mit Blick auf die geänderten
Rahmenbedingungen zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Im Leitfaden wird in
der Antwort zu Frage 68 (Werden in der Verordnung Mindestkündigungsfristen fest - gelegt
?) u.a. ausgeführt, dass sich die Notwendigkeit zu einer Umstrukturierung nicht nur aus
dem Verhalten von Wettbewerbern oder aufgrund anderer wirtschaftlicher Entwicklungen,
sondern aufgrund einer Vielzahl anderer möglicher Situationen ergeben kann, weshalb es
unrealistisch sei, alle denkbaren Gründe anzuführen.
Ein möglicher Grund für Umstrukturierungen kann nach Auffassung des Senats in einer
nicht unerheblichen Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, zu der es im Bereich
Automobilvertrieb durch das Inkrafttreten der GVO (EG) Nr. 1400/2002 und den Ablauf der
„Schonfrist„ für Altverträge gekommen ist, gesehen werden (so auch OLG München; Urt.
vom 26.2.2004; U (K) 5664/03).
Dass die Beklagte sich in der Tat für eine Neustrukturierung ihres gesamten
Vertriebsnetzes entschieden, dass sie diese auch umgesetzt und die Verordnung (EG) Nr.
1400/2000 entgegen den Mutmaßungen der Klägerin nicht nur zum Vorwand genommen
hat, sich vorzeitig von bestimmten Händlern zu trennen, hat die Beklagte mit Schriftsätzen
ihres Prozessbevollmächtigten vom 6.7. und 20.7.2004 einsichtig dargetan und durch
aussagekräftige Dokumente belegt.
Diesem substantiierten Sachvortrag ist die Klägerin im Rahmen des ihr eingeräumten
Schriftsatznachlasses (Bl. 269 d.A.) nicht entgegengetreten, so dass das Vorbringen der
Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.
Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beklagte die unternehmerische Entscheidung
getroffen hat, unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1400/2000 auf der Ebene der
Händler in Deutschland ihr bisheriges exklusives zu Gunsten eines quantitativ selektiven
Vertriebsnetzes aufzugeben. Das wiederum machte es, wie im Folgenden noch näher
auszuführen sein wird, zwingend notwendig, die bisherigen exklusiven Verträge im Wege
der Sonderkündigung zu beenden.
Während die bisherige Vertriebsstruktur der Beklagten nur einen sog. A- sowie einen B-
Händlervertrag vorsah und zwei Verträge den Tätigkeitsbereich eines Neuwagenhändlers
mit Werkstatt abdeckten, hat die Beklagte nun jeden Tätigkeitsbereich getrennt geregelt.
Sie vergibt für jeden einzelnen Tätigkeitsbereich einen gesonderten Vertrag, so dass es
Neuwagenverträge, Serviceverträge, Ersatzteilverträge, Vermittlerverträge für P. -
Fahrzeuge, Verträge über die Lieferung von Ersatzteilen und Servicepartnerverträge P. gibt.
In den jetzt geltenden Neuwagenverträgen wird den Vertragshändlern abweichend von der
bisherigen Handhabung in Art I Ziff. 1 das nicht ausschließliche Recht der Vermarktung, des
Verkaufs und der Lieferung von P. Neufahrzeugen an Endverbraucher eingeräumt. Ein
eigenes Marktverantwortungsgebiet erhält der Verkäufer nicht mehr. Er ist nach Art IX
berechtigt, auch außerhalb der Einrichtungen, über die er jetzt schon verfügt, Verkaufs -
und/oder Lieferzweigstellen neu zu errichten. Weitere Änderungen betreffen u.a. die von
der GVO 1400/2002 geforderte Trennung von Verkauf und Kundendienst; die
Ermöglichung des Mehrmarkenvertriebes; die über die bisherige restriktive Handhabung
hinausgehende Gestattung von Verkäufen an Kunden, die Vermittler eingeschaltet haben;
die in den Serviceverträgen enthaltene Verpflichtung zur Reparatur und Wartung aller P. -
Fahrzeuge unabhängig von Verkaufshändler Garantie - und Serviceleistungen; die
Gestattung eines Mehrmarken -reparaturservice; die Erweiterung der Bezugsmöglichkeiten
von Ersatzteilen sowie der Fälle zulässigen Direktverkaufs und anderes mehr. Wegen
weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 20.7.2004 (Bl. 307 f.
d.A.), und die diesem beigefügten Anlagen, Bezug genommen.
Die Beklagte hat in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 20.7.2004 weiter vorgetragen
und durch aussagekräftige Dokumente belegt, dass sie ihr Vertriebsnetz schon vor der
streitgegenständlichen Strukturkündigung im Rahmen des 1997 entwickelten Projekts
„HEUTE 2005„ erheblich „ausgedünnt„ und sich im Wege der ordentlichen Kündigung von
fast 500 Händlern, die nach ihrem Dafürhalten nicht in der Lage waren, die in dem Projekt
vorausgesetzten jährlichen Verkaufszahlen zu erreichen, darunter auch die Klägerin, zu
trennen.
Die Beklagte hat weiter unwidersprochen vorgetragen, dass sie alle Händlerverträge, die
über den 30.9.1993 hinaus gelaufen wären, also auch diejenigen mit den sog.
Zukunftshändlern, mit denen sie weiter kooperieren wollte, zwecks Umsetzung der aus
ihrer Sicht wegen der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen notwendigen
Umstrukturierung des Vertriebes außerordentlich gekündigt hat und dass die Händler, mit
denen sie weiter zusammenarbeiten will, neue Verträge erhalten haben, welche die
geänderte Vertriebsstruktur umsetzen.
Damit ist dem Einwand der Klägerin, die Beklagte habe in Wahrheit keine Änderung ihrer
Vertriebsstruktur beabsichtigt und die Neuregelung nur zum Vorwand genommen, sich von
ihr und einer Reihe anderer Vertragspartner vorzeitig zu trennen, die Grundlage entzogen.
Da die durch die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 eintretenden Veränderungen jeden
einzelnen Händlervertrag und damit das gesamte Vertriebsnetz der Beklagten in
Deutschland (und das der Fahrzeugherstellerin in anderen EU- Ländern) betreffen,
rechtfertigen die aufgezeigten gravierenden Folgen, die mit dem Inkrafttreten der
Verordnung und dem Ablauf des Übergangszeitraumes für „Altverträge„, insbesondere für
die Wirksamkeit der in exklusiven Verträgen enthaltenen wettbewerbsbeschränkenden
Klauseln verbunden wären, eine Kündigung wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes
nach Art XIII Nr. 2.
Der Beklagten ist es entgegen der Argumentation der Klägerin nicht zumutbar, ab dem
1.10.2003 gegenüber der Klägerin und anderen Vertragshändlern auch nur bis zum
(unterschiedlichen) Ende der jeweiligen Verträge aufgrund der zuvor ausgesprochenen
ordentlichen Kündigungen, einen Rechtszustand zu akzeptieren, der - wenn überhaupt - in
einem Rest des Händlervertrages ohne jegliche wettbewerbsbeschränkende Klauseln
bestehen würde. Die Beklagte hatte unter Berücksichtigung der ab dem 1.10.2003
bestehenden veränderten Rechtslage, auch zur Vermeidung von Händlerverträgen
unterschiedlichen Inhalts innerhalb ihres Vertriebsnetzes, ein legitimes, objektiv
nachvollziehbares Interesse daran, ihre Vertriebsstrukturen den veränderten
Gegebenheiten anzupassen und einen nahtlosen Übergang zu der durch die Verordnung
(EG) Nr. 1400/2002 geschaffenen Rechtslage zu gewährleisten, in dem sie von dem ihr in
Art XIII Nr. 2 eingeräumten Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.
Die Notwendigkeit der Kündigung wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes entfällt
weder im Hinblick auf die in dem Händlervertrag enthaltene „salvatorische Klausel„ noch
mit Blick auf die Eventualität einer Anpassung der Händlerverträge nach § 313 BGB wegen
Störung der Geschäftsgrundlage (zur Anwendung der Vorschrift bei Rechtsänderungen vgl.
Palandt - Heinrichs, BGB, 63. Aufl. Rdn. 41 zu § 313).
Zwar kann sich die Beklagte als Klauselverwenderin nicht auf die Unwirksamkeit der von ihr
selbst gestellten Vertragsklausel in Art XV berufen (BGH NJW-RR 1998, 594, 595). Das
Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 hätte nach Ablauf der Übergangszeit
jedoch zu so wesentlichen Änderungen des Inhalts der „alten„ Händlerverträge geführt,
dass eine Ersetzung unwirksamer wettbewerbsbeschränkender Klauseln durch diesen im
wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelungen zu einem gänzlich anderen
Vertragsinhalt geführt hätte. Die Beschreitung dieses mit erheblichen Unwägbarkeiten
verbundenen Weges wäre keiner der Vertragsparteien nach § 242 BGB zumutbar
gewesen.
Eine Anpassung aller Händlerverträge wäre wegen der großen Zahl, den unter -schiedlichen
Restlaufzeiten und den nicht kalkulierbaren Reaktionen der jeweiligen Vertragspartner mit
kaum überwindlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Die zeitnahe Schaffung an die
neuen rechtlichen Rahmenbedingungen angepasster Vertriebsstrukturen wäre dadurch
erheblich verzögert, wenn nicht gar blockiert worden. Deshalb hat sich die Mehrzahl der
Fahrzeughersteller gegen Anpassungen und für Strukturkündigungen entschlossen.
Weil das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für
eine Kündigung nach Art XIII Nr. 2 des Händlervertrages vorliegen und die auf Feststellung
des Fortbestandes des zwischen den Parteien geschlossenen Händlervertrages über den
30.9.2003 hinaus bis zum 31.12.2003 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat, war die
Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Der Wert der Beschwer der Klägerin wurde im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EGZPO wie
geschehen festgesetzt.
Die Revision war zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§
543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der
wegen des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 nicht nur von der Beklagten,
sondern von der Mehrzahl der Fahrzeughersteller erklärten Strukturkündigungen zu
beantworten sind, stellen sich in einer großen Zahl gleich oder ähnlich gelagerter
Rechtsstreitigkeiten. Über die gegen das erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts München
nach Zulassung eingelegte Revision ist noch nicht entschieden.