Urteil des OLG Saarbrücken vom 30.03.2009

OLG Saarbrücken: prozesskosten, wohngebäude, glasversicherung, heizung, vermietung, anpassung, ratenzahlung, scheidungsverfahren

OLG Saarbrücken Beschluß vom 30.3.2009, 6 WF 36/09
Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Änderung einer fehlerhaften
Ratenzahlungsanordnung
Leitsätze
Bei der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO kommt eine Änderung der Ratenzahlung nur
dann in Betracht, wenn sich die Verhältnisse seit der Ursprungsentscheidung geändert
haben. Die fehlerhafte Festsetzung der Ratenhöhe in der Ursprungsentscheidung
rechtfertigt eine Anpassung noch nicht.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - in Saarlouis vom 4. August 2008 in der Fassung der Teilabhilfe vom 20.
März 2009 - 20 F 419/06 S - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
In dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Scheidungsverfahren wurde dem Antragsgegner
mit Beschluss vom 2. Februar 2007 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass er
beginnend mit April 2007 monatliche Raten in Höhe von 15 EUR auf die Prozesskosten zu
zahlen hat. Mit Beschluss vom 4. August 2008 hat das Familiengericht den vorgenannten
Beschluss gemäß § 120 Abs. 4 ZPO dahingehend abgeändert, dass vom Antragsgegner
monatliche Raten in Höhe von 45 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen sind. Der hiergegen
gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragsgegners, mit der er erneut Festsetzung
einer monatlichen Rate von 15 EUR erstrebt, hat der Rechtspfleger teilweise abgeholfen
und die zu zahlenden Raten auf die Prozesskosten durch Beschluss vom 20. März 2009
auf monatlich 30 EUR festgesetzt.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners bleibt,
soweit sie dem Senat unter Berücksichtigung der Teilabhilfe des Familiengerichts noch zur
Entscheidung angefallen ist, in der Sache ohne Erfolg.
Im Ergebnis beanstandungsfrei hat das Familiengericht eine wesentliche Änderung der für
die ursprüngliche Prozesskostenhilfebewilligung im Beschluss vom 2. Februar 2007
maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners nach § 120 Abs. 4 ZPO
bejaht, die eine Erhöhung der vom Antragsgegner auf die Prozesskosten zu zahlenden
Raten rechtfertigt.
Die danach vom Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss in der Fassung der
Teilabhilfe festgesetzte Rate von monatlich 30 EUR benachteiligt den Antragsgegner aber
nicht.
Bei der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO sind allerdings nicht – wovon der
Rechtspfleger jedoch ersichtlich ausgegangen ist - allein die gegenwärtigen Verhältnisse der
Partei zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage die zu leistenden Zahlungen neu zu
berechnen und dies mit den Zahlungen zu vergleichen, die die Partei nach der
Ursprungsentscheidung aufzubringen hat. Denn eine derartige Verfahrensweise würde
dazu führen, dass auch bei kaum veränderten Verhältnissen die neu berechneten
Zahlungen erheblich von den ursprünglich festgesetzten abweichen könnten, falls die
ursprüngliche Festsetzung auf einem Fehler beruhte. Die ursprüngliche Entscheidung darf
aber nicht geändert werden, wenn die Vermögensverhältnisse unverändert geblieben, aber
zuvor fehlerhaft beurteilt worden sind. Denn der Rechtspfleger, der nach § 120 Abs. 4 ZPO
über die Änderung der Zahlungen zu entscheiden hat, darf nicht prüfen, ob die
Ursprungsentscheidung über die Raten richtig war, da hierüber nur auf eine Beschwerde
hin entschieden werden darf.
Vielmehr hat die Feststellung, ob eine Änderung der im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO
maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, so zu erfolgen, dass die Verhältnisse zur Zeit
der Ursprungsentscheidung mit denen zur Zeit der erneuten Entscheidung verglichen
werden und dann geprüft wird, ob zwischen beiden ein wesentlicher Unterschied besteht
(Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 120, Rz. 19a, m.w.N.).
Danach hat sich aber hier bei in etwa gleichgebliebenen Einkünften des Antragsgegners aus
Vermietung, Unterhaltsbelastungen und Kosten für Unterkunft und Heizung sein
durchschnittliches Nettoerwerbseinkommen um rund 200 EUR monatlich erhöht. Auch sind
die Hausbelastungen vom Antragsgegner in seiner aktuellen Erklärung vom 5. September
2008 deutlich niedriger angegeben als in der der Ursprungsentscheidung zugrunde
liegenden Erklärung vom 15. Oktober 2006.
Demnach ergeben sich aber keine niedrigeren Raten, als vom Rechtspfleger letztlich
festgesetzt, selbst wenn die vom Antragsgegner zu leistenden Raten auf den nach der
Ursprungsentscheidung aufgenommenen e...Credit von monatlich 118 EUR als besondere
Belastungen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO berücksichtigungsfähig wären, was im
Übrigen durchaus zweifelhaft erscheint. Dies gilt gleichermaßen für die vom Rechtspfleger
weiterhin abgesetzten Aufwendungen für Grundsteuern pp., Wohngebäude- und
Glasversicherung, ohne dass der Vertiefung bedarf, dass deren Berücksichtigung nicht in
Betracht kommt, soweit sie vom Antragsgegner in seiner früheren Erklärung geltend
gemacht, jedoch bei der Prozesskostenhilfebewilligung vom 2. Februar 2007 nicht
einkommensmindernd angesetzt worden sind.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist daher, soweit sie dem Senat noch zur
Entscheidung angefallen ist, zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574
Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).