Urteil des OLG Saarbrücken vom 17.01.2006

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OLG Saarbrücken Urteil vom 17.1.2006, 4 U 615/04 - 55/05
Tierhalterhaftung: Gesamtschuldnerische Haftung bei Blockade der Fahrbahn durch Pferde
verschiedener Tierhalter
Leitsätze
Blockieren die Pferde verschiedener Tierhalter die Fahrbahn, so spielt es für die Haftung
keine Rolle, mit welchem der Tiere ein herannahendes Fahrzeug kollidiert. Die Pferde bilden
in diesem Fall ein einheitliches Hindernis, wobei von jedem Pferd die gleiche Gefahr
ausgeht. Die betreffenden Tierhalter haften als Gesamtschuldner.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten zu 3) gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
13.10.2004 (AZ: 3 O 486/02) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 3).
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 9.905,13 festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I)
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 3) unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung auf
Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres Ehemannes. Dieser befuhr am frühen Morgen des
02.10.1999 gegen 5.40 Uhr mit seinem Motorrad die L aus Richtung H. kommend in
Richtung K. Zu diesem Zeitpunkt war es dunkel. Auf der Fahrbahn des Ehemanns der
Klägerin befanden sich sieben Pferde, darunter eine Stute der Beklagten zu 1) und ein
Wallach der Beklagten zu 3). Alle Pferde stammten aus der Pferdepension der rechtskräftig
verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), wo sie aus einer Koppel ausgebrochen waren. Der
Ehemann der Klägerin kollidierte mit seinem Motorrad zumindest mit der Stute der
Beklagten zu 1). Er erlag noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen.
Das Amtsgericht Lebach verurteilte die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) wegen
fahrlässiger Tötung jeweils zu einer Geldstrafe (Urteil des Amtsgerichts Lebach vom
23.10.2000, Az. 5-429/00). Die gegen das Urteil eingelegte Berufung der Beklagten zu 1)
und zu 2) wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Saarbrücken
zurückgewiesen (Urteil des Landgerichts vom 17.05.2001, Az. 9-139/00). Im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens wurde ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten des Dipl.
Ing. H. eingeholt. Dieser konnte an dem Motorrad des Ehemanns der Klägerin
Haaranhaftungen sowohl der Stute der Beklagten zu 1) als auch des Wallachs der
Beklagten zu 3) feststellen. Unmittelbar nach der Kollision entfernten sich die Pferde der L
in Richtung K. folgend. Etwa 500 m von der Unfallstelle entfernt kam es zu einem zweiten
Unfall, bei dem der Zeuge D. M. mit seinem PKW mit dem Pferd der Beklagten zu 3)
kollidierte. Das Pferd der Beklagten zu 3) verendete dabei. Weitere 500 m von der zweiten
Unfallstelle entfernt wurde das Pferd der Beklagten zu 1) schwer verletzt aufgefunden und
von einem Tierarzt eingeschläfert. Aufgrund der erheblichen Verletzungen, welche das
Pferd der Beklagten zu 3) bei dem zweiten Unfall erlitten hat, ließ sich anhand der
Verletzungsspuren des Pferdes nicht mehr erkennen, ob dieses bereits zuvor Verletzungen
bei der Kollision mit dem Motorrad davongetragen hat.
Der Klägerin ist aus eigenem Recht sowie aus übergegangenem Recht als Erbin ihres
Ehemannes unter Berücksichtigung des erhaltenen Sterbegeldes ein - mittlerweile -
unstreitiger unfallursächlicher Schaden in Höhe von EUR 9.905,13 entstanden, der sich aus
den Reparaturkosten des Motorrades, den Abschleppkosten sowie den Kosten für
Bestattung, Grabstein, Trauermahl und Trauerkleidung zusammensetzt.
Die Klägerin hat behauptet, dass ihr verstorbener Ehemann nicht nur mit dem Pferd der
Beklagten zu 1) kollidiert sei, sondern auch mit dem Pferd der Beklagten zu 3). Auch diese
Kollision sei zumindest mitursächlich für den Tod ihres Ehemannes geworden. Die Pferde
seien für ihren Ehemann vor der Kollision nicht zu sehen gewesen. Der Unfall stelle für ihren
verstorbenen Ehemann deshalb ein unabwendbares Ereignis dar.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner neben den bereits
verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin
9.905,13 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
19.05.2000 zu zahlen.
Die Beklagte zu 3) hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 3) hat bestritten, dass der Ehemann der Klägerin mit ihrem Pferd kollidiert
sei. Selbst dann, wenn es eine Kollision zwischen dem Motorrad und ihrem Pferd gegeben
hätte, sei diese nicht ursächlich für den Tod des Ehemannes der Klägerin geworden.
Darüber hinaus treffe den verstorbenen Ehemann der Klägerin ein erhebliches
Mitverschulden an dem Unfall. Zur Begründung hat die Beklagte zu 3) auf das Verhalten
des Zeugen W. verwiesen. Dieser befuhr - unstreitig - die L in Gegenrichtung des
Ehemanns der Klägerin, entdeckte die auf der Fahrbahn des Ehemannes der Klägerin
befindlichen Pferde und hielt deshalb sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand an, um per
Handy die Polizei zu benachrichtigen. Als ihm auf der Gegenfahrbahn der Ehemann der
Klägerin entgegenkam, gab der Zeuge W. diesem unstreitig Blinkzeichen, um ihn auf die
drohende Gefahr aufmerksam zu machen. Der Ehemann der Klägerin habe auf diese
Blinkzeichen hin indes nicht reagiert.
Die Parteien haben sich mit einer Verwertung des im Strafverfahren eingeholten
Sachverständigengutachtens sowie der in der Ermittlungsakte befindlichen
Zeugenaussagen einverstanden erklärt.
Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Beklagten zu 1) und zu 2) die
Klageforderung anerkannt und das Landgericht hat beide durch Teilanerkenntnisurteil vom
05.09.2003 verurteilt. Am 13.10.2004 hat es sodann die Beklagte zu 3) antragsgemäß
verurteilt, an die Klägerin 9.905,13 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
dem 19.05.2000 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es für
die Haftung der Beklagten zu 3) nicht auf ein Verschulden ankomme, da für die Beklagte zu
3) als Halterin des Pferdes gem. § 833 Satz 1 BGB eine Gefährdungshaftung bestehe.
Darüber hinaus hielt es das Landgericht für bewiesen, dass das Pferd der Beklagten zu 3)
den Tod des Ehemanns der Klägerin zumindest mitverursacht habe. Dies ergebe sich aus
dem Gutachten des Sachverständigen S., der festgestellt habe, dass sich an der Frontseite
des Motorrades des Ehemanns der Klägerin Haaranhaftungen sowohl des Pferdes der
Beklagten zu 2) als auch des Pferdes der Beklagten zu 3) befunden haben. Aufgrund dieser
Spuren sei davon auszugehen, dass es zum Kollisionszeitpunkt einen Kontakt zwischen
dem Motorrad und beiden Pferden gegeben habe.
Gegen das Urteil des Landgerichts, welches der Beklagten zu 3) am 21.10.2004 zugestellt
worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 22.11.2004, eingegangen beim Saarländischen
Oberlandesgericht am 22.11.2004, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift
ging am 19.01.2005 ein, nachdem der Klägerin die entsprechende Frist durch Verfügung
vom 21.12.2004 bis zum 21.01.2005 verlängert worden ist.
Die Beklagte zu 3) bestreitet, dass es zu einer Kollision zwischen dem Motorrad und ihrem
Pferd gekommen wäre. Dies sei auch durch das eingeholte Sachverständigengutachten
nicht bewiesen worden. Der Sachverständige S. habe lediglich festgestellt, dass Haare
ihres Pferdes am Motorrad des verunglückten Ehemanns der Klägerin waren. Es sei jedoch
durchaus wahrscheinlich, dass ihr Pferd vor der Kollision Kontakt mit dem Pferd der
Beklagten zu 1) hatte und Haare ihres Pferdes deshalb auch am Fell des Pferdes der
Beklagten zu 1) hafteten. So erkläre sich, dass bei der Kollision zwischen dem Motorrad
und dem Pferd der Beklagten zu 1) sowohl dessen Haare als auch Haare ihres Pferdes an
das Motorrad gelangt sind. Selbst wenn eine Kollision zwischen ihrem Pferd und dem
Motorrad stattgefunden hätte, stünde nicht fest, dass sich diese Kollision adäquat kausal
ausgewirkt hätte. Es sei nach dem Sachverständigengutachten nämlich durchaus möglich,
dass der Ehemann der Klägerin zunächst mit dem Pferd der Beklagten zu 1) kollidiert sei
und dann nachkollisionär noch ihr Pferd kontaktiert habe, ohne dass sich dies in irgendeiner
Weise ursächlich ausgewirkt hätte.
Schließlich meint die Beklagte zu 3), dass den verstorbenen Ehemann der Klägerin in jedem
Fall ein Mitverschulden in Höhe von 30 % treffe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der
Unfall für den Ehemann der Klägerin nicht unabwendbar gewesen sei. Dabei sei davon
auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin die Pferde habe sehen und rechtzeitig
abbremsen müssen. Ein Kraftfahrer habe seine Geschwindigkeit der Dunkelheit
anzupassen und dürfe nur so schnell fahren, dass er vor Hindernissen rechtzeitig anhalten
könne. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Zeuge W. den Ehemann der Klägerin vor
der Kollision durch Lichtzeichen (Aufblenden mit dem Fernlicht) auf die drohende Gefahr
hingewiesen habe. Die Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin die Warnzeichen des
Zeugen ignoriert habe, führe zu einer Erhöhung seines Mitverschuldensanteils.
Die Beklagte zu 3) beantragt,
unter Abänderung des am 13.10.2004 verkündeten Urteils des
Landgerichts Saarbrücken (3 O 486/02) die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin behauptet, das Motorrad ihres Ehemannes sei auch mit dem Pferd der
Beklagten zu 3) kollidiert. Dies ergebe sich nicht nur aus den festgestellten
Haarantragungen an der Frontverkleidung, sondern darüber hinaus auch aus weiteren
Haarantragungen im Bereich zwischen dem Reifen des Vorderrades und dem Felgenhorn.
Auch diese Haare stammten eindeutig vom Pferd der Beklagten zu 3). Darüber hinaus
hätten sich unmittelbar vor der Endlage des Motorrades eine massive Rutschspur eines
Pferdehufes sowie Haarablagerungen auf der Fahrbahn befunden, die wiederum vom Pferd
der Beklagten zu 3) stammten.
Auch ein Mitverschulden ihres Ehemanns komme nicht in Betracht. Zum einen sei der
Unfall für diesen unvermeidbar gewesen, denn die Pferde seien vor der Kollision nicht
erkennbar gewesen. Dies ergebe sich bereits aus der Aussage des Zeugen S. Im Übrigen
habe ihr Ehemann die Blinkzeichen des Zeugen W. nicht als Warnung vor einem Hindernis
auffassen müssen. Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte für eine überhöhte
Geschwindigkeit ihres Ehemanns, so dass allenfalls die Betriebsgefahr des Motorrades
anzusetzen sei. Diese trete indes vollständig hinter dem Verursachungsanteil der Pferde
zurück.
Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken Az. 63 Js 2485/99 zur
Information beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des
Landgerichts vom 13.10.2004 (Bl. 194 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I Satz 1 Nr. 1
ZPO).
II)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 3) einen gesamtschuldnerischen Anspruch auf
Schadensersatz aus §§ 833 Satz 1, 840 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB.
Denn die Beklagte zu 3) ist Tierhalterin des Wallachs, der den streitgegenständlichen
Schaden mitverursacht hat, wobei sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht hat.
1) Für den Halterbegriff kommt es nicht darauf an, wessen unmittelbarer Einwirkung das
Tier zum Zeitpunkt des Schadensfalls unterlag. Entscheidend ist vielmehr, wem das
Bestimmungsrecht über das Tier zusteht, wer für die Kosten des Tiers aufkommt und wer
das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt (so OLG Schleswig, MDR 2005, 148 f.; BGH, MDR
1988, 571). Als Eigentümerin und mittelbare Eigenbesitzerin war dies die Beklagte zu 3).
2) Der Klägerin bzw. ihrem verstorbenen Ehemann ist durch den Verkehrsunfall vom
02.10.1999 unstreitig ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden.
3) Diesen Schaden hat die Klägerin bzw. ihr Ehemann auch adäquat kausal durch das Pferd
der Beklagten zu 3) erlitten.
a) Zunächst ist das Berufungsgericht gem. § 529 I Nr. 1 ZPO an die von dem
erstinstanzlichen Gericht getroffene Feststellung, dass der verunglückte Motorradfahrer
auch mit dem Pferd der Beklagten zu 3) kollidierte, gebunden. Denn es bestehen keine
konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser festgestellten Tatsache.
Unstreitig ist das Motorrad mit einem Pferd kollidiert, unstreitig hat sich das Pferd der
Beklagten zu 3) an der Unfallstelle auf der Fahrbahn des Motorrades befunden, unstreitig
wurde das Pferd der Beklagten zu 3) in einer Entfernung von 500 m von der Unfallstelle mit
erheblichen Verletzungen verendet auf eben dieser Fahrbahn gefunden und unstreitig
befanden sich unmittelbar an der Unfallendstellung des Motorrades Haarbüschel des
Pferdes der Beklagten zu 3). Unter Berücksichtigung all dieser unstreitigen Tatsachen
sprechen für die an mehreren Stellen des Motorrades durch den Sachverständigen H.
festgestellten Anhaftungen von Haaren des Pferdes der Beklagten zu 3) in solchem Maße
für eine Kollision zwischen dem Motorrad und dem Pferd, dass auch der Senat hinreichend
im Sinne des § 286 I ZPO hiervon überzeugt ist. Ausreichend für diese Beweiswürdigung ist
die subjektive Überzeugung von der Wahrheit. Eine absolute Gewissheit ist nicht
erforderlich (Greger in Zöller, 25. Auflage 2005, § 286 RN 18 und 19). Auch angesichts
der von der Beklagten zu 3) in der Berufungsbegründung aufgezeigten anderen denkbaren
Möglichkeiten bestehen unter Zugrundelegung dieses Maßstabes keine konkreten
Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen.
b) Zudem kommt es für eine Haftung der Beklagten zu 3) nicht darauf an, ob das
Unfallopfer mit ihrem Pferd kollidiert ist. Die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB setzt zwar
voraus, dass das Tier den Schaden adäquat kausal verursacht hat. Ebenso wenig wie für
andere Haftungstatbestände ist es indes erforderlich, dass das Tier den Schaden
unmittelbar (etwa durch Beißen oder Treten) herbeigeführt hat. Es gelten die allgemeinen
Regeln, so dass eine mittelbare Mitverursachung ausreicht (so etwa Belling/Eberl-Borges in
Staudinger, BGB, 13. Auflage, Neubearbeitung 2002, § 833 RN 24; Wagner in Münchner
Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 833 RN 7). So hat ein Tier den Tod eines
Motorradfahrers adäquat kausal verursacht, wenn es eine Straße blockiert und der
Motorradfahrer deshalb zu einer Vollbremsung genötigt wird, stürzt und von einem LKW
überrollt wird (so ausdrücklich BGH vom 18.01.1957, VersR 1957, 167; ebenso
Belling/Eberl-Borges in Staudinger, a.a.O., § 833 RN 24; Wagner in Münchner Kommentar
zum BGB, a.a.O., § 833 RN 7). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall
blockierten 7 Kühe die Fahrbahn des Motorradfahrers. Nach Auffassung des BGH spielte es
für die Haftung des Tierhalters keine Rolle, dass der Tod des Motorradfahrers unmittelbar
erst durch den Fahrfehler des LKW-Fahrers verursacht wurde. Die Tatsache, dass die Kühe
ausgebrochen waren und ein Hindernis auf der Fahrbahn bildeten, habe nämlich die erste
Ursache gesetzt (BGH, VersR 1957, 167). Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat auch
vorliegend. Die eigentliche Ursache für den Tod des Ehemanns der Klägerin ist die
Tatsache, dass die Pferde ausgebrochen waren und ein Hindernis auf seiner Fahrbahn
bildeten. Aus rechtlicher Sicht ist es belanglos, ob und mit welchem der Pferde das
Motorrad dann tatsächlich kollidiert ist. Eine Haftung nach § 833 Satz 1 BGB wäre auch
gegeben, wenn der Motorradfahrer mit keinem der Pferde kollidiert wäre, sondern bei
einem Ausweichmanöver zu Fall gekommen wäre. Dies entspricht einer wertenden
Betrachtungsweise. Denn die auf der Fahrbahn befindlichen Pferde bildeten ein einheitliches
Hindernis, wobei von jedem Pferd die gleiche Gefahr ausging. Es war allein vom Zufall
abhängig, ob und mit welchem der Pferde das Motorrad schließlich kollidierte oder keine
Kollision stattfand, sondern der Motorradfahrer beim Ausweichen verunglückte. In allen
Fällen haften alle Tierhalter gesamtschuldnerisch.
4) Erforderlich ist weiterhin, dass sich bei der Verursachung der Rechtsgutsverletzung
gerade die dem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht hat. Diese spezifische
Tiergefahr hat sich dann realisiert, wenn der Schaden auf der Unberechenbarkeit tierischen
Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung beruht (so ausdrücklich BGHZ
67, 129, 133; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB a.a.O., § 833 RN 28; Wagner in
Münchner Kommentar zum BGB, a.a.O., § 833 RN 8). Das ist nicht nur der Fall, wenn das
Tier ausschlägt, beißt oder jemanden anspringt, sondern auch dann, wenn ein Tier
ausbricht und ein Verkehrshindernis bildet (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992,
475 f.; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, a.a.O., § 833 RN 49; Wagner in Münchner
Kommentar zum BGB, a.a.O., § 833 RN 14). Dabei spielt es keine Rolle, ob das Tier
unmittelbar vor dem Verkehrsteilnehmer auf die Straße läuft oder ob es bereits vorher auf
der Straße war. Die Realisierung der Tiergefahr liegt gerade darin begründet, dass das Tier
ausgerissen ist und sich eigenmächtig ohne Rücksicht auf den Verkehr auf die Fahrbahn
begeben hat (so auch Belling/Eberl-Borges in Staudinger, a.a.O., § 833 RN 49; Wagner in
Münchner Kommentar zum BGB, a.a.O., § 833 RN 14). Damit hat sich bei dem Pferd der
Beklagten zu 3) dessen spezifische Tiergefahr verwirklicht. Denn die Tatsache, dass ihr
Pferd aus der Koppel ausgebrochen ist, sich auf die Fahrbahn begeben hat und dort ein
gefährliches Hindernis für alle Verkehrsteilnehmer bildete, ist gerade Ausdruck der
Unberechenbarkeit seines tierischen Verhaltens.
5) Aus den zutreffenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung liegt kein gem. §
254 BGB anzusetzendes Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin vor. Zunächst einmal
gibt es keine Anhaltspunkte für eine überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers oder
für sonstige Fahrfehler. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug
genommen. Insbesondere belegt das Verhalten des Zeugen W. keine Pflichtverletzung des
Ehemanns der Klägerin. Ob der Motorradfahrer die Blinkzeichen des Zeugen wahrnehmen
konnte und gesehen hat, steht nicht fest. Selbst wenn der Motorradfahrer dessen Zeichen
wahrgenommen hätte, musste er nicht damit rechnen, dass sich Pferde auf seiner
Fahrbahn befinden. Denn dieses Umschalten von Abblendlicht auf Fernlicht kann viele
Gründe haben, wobei der typische und damit wahrscheinlichste ist, dass ein
Verkehrsteilnehmer deshalb von Abblendlicht auf Fernlicht umschaltet, um seine eigene
Sicht zu verbessern. Darüber hinaus steht nicht fest, dass der Ehemann der Klägerin nicht
auf die Zeichen des Zeugen W. reagiert hat. Der Zeuge W. bestätigte insoweit sehr
einschränkend, dass keine Reaktion des Motorradfahrers erfolgte, „soweit ich dies
erkennen konnte“, fügte aber hinzu: „Wegen der herrschenden Dunkelheit konnte ich nicht
allzu viel erkennen“ (Aussage vom 09.10.1999, Bl. 68 d.A.). Der Zeuge machte damit
hinreichend deutlich, dass er zwar keine Reaktion des Motorradfahrers wahrgenommen
hat, eine derartige Reaktion aufgrund der Dunkelheit aber auch nicht ausschließen kann.
Aufgrund dieser Aussage des Zeugen W. hat die für ein Mitverschulden des Ehemanns der
Klägerin beweisbelastete Beklagte zu 3) nicht bewiesen, dass dieser die Blinkzeichen
missachtet hätte. Es ist genauso möglich, dass der Ehemann der Klägerin seine
Geschwindigkeit reduziert oder auszuweichen versucht hat, aber gleichwohl - ebenso wie
der aus der Gegenrichtung kommende Zeuge M. - mit den Pferden kollidiert ist.
Bei der Frage eines Mitverschuldens des Ehemanns der Klägerin ist darüber hinaus zu
berücksichtigen, dass an der Unfallörtlichkeit Dunkelheit herrschte. So sagte der Zeuge W.,
der aufgrund der Kollisionsgeräusche zur Unfallstelle eilte, dass er aufgrund der Dunkelheit
nicht allzu viel erkennen konnte und den am Boden liegenden Ehemann der Klägerin erst
wahrnahm, als er bereits bei ihm angekommen war (Aussage vom 09.10.1999, Bl. 68
d.A.). Selbst die kurz darauf an der Unfallstelle erschienenen Polizeibeamten konnten die
Pferde aufgrund der Dunkelheit zunächst nicht erkennen, obwohl sie - anders als der
Ehemann der Klägerin - wussten, dass sich dort Pferde befanden und sogar deren Wiehern
hörten (Polizeibericht vom 06.10.1999, Bl. 65 d.A.). Aufschlussreich ist insoweit auch die
Aussage des Zeugen S., der die Unfallstelle aus der Gegenrichtung kommend passierte.
Der Zeuge sagte wörtlich: „Ca. 100 m vor der späteren Unfallstelle kamen mir ca. vier bis
sechs Pferde auf der Gegenfahrbahn entgegen. Da sie sich auf der Gegenfahrbahn
befanden, konnte ich normal weiterfahren. Wären mir die Pferde auf meiner Fahrbahn
entgegengekommen, wäre es unweigerlich zu einem Zusammenstoß gekommen. Die
Pferde waren nämlich nicht erkennbar“ (Aussage des Zeugen S. vom 14.11.1999, Bl. 98
der Ermittlungsakte).
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände bleibt für ein anzusetzendes Mitverschulden
des Motorradfahrers kein Raum. Die in erster Linie unfallursächliche Tiergefahr überwiegt
dergestalt, dass demgegenüber auch die Betriebsgefahr des Motorrades zurücktritt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da
die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede
Partei unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht
zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der
Parteien unzulässig ist, da die Beschwer jeder der Parteien im Berufungsverfahren unter
20.000,- EUR liegt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 II ZPO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.