Urteil des OLG Saarbrücken vom 06.11.2008
OLG Saarbrücken: arglistige täuschung, negative feststellungsklage, gerätschaften, umwelt, projekt, herausgabe, hauptsache, absicht, erfüllung, software
OLG Saarbrücken Urteil vom 6.11.2008, 8 U 468/07 - 132
Negative Feststellungsklage: Beweislast des Inanspruchgenommenen; arglistige Täuschung
im Zusammenhang mit Folgeaufträgen zu einem Feldversuchs-Vertrag
Leitsätze
a. Im Rahmen der negativen Feststellungsklage hat der Inanspruchgenommene zu
bewerten, dass die Ansprüche, derer er sich berühmt, tatsächlich bestehen.
b. Eine arglistige Täuschung kann sich auch auf die Absicht des Anfechtungsgegners zum
Zeitpunkt des angefochtenen Geschäfts beziehen, künftig bestimmte Dinge tun oder nicht
tun zu wollen.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.8.2006 verkündete Teilurteil des
Landgerichts Saarbrücken - 7 II O 48/05 - wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass
festgestellt wird, dass sich der Herausgabeantrag (Klageantrag zu 1.) in der Hauptsache
erledigt hat.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin (hinsichtlich der Kosten)
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden,
es sei denn, die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Zwischen der Klägerin, dem kommunalen Verkehrsunternehmen im Landkreis S., und der
Beklagten, einem Ingenieurbüro für Verkehrsplanung pp., bestand auf der Grundlage des
Feldversuch-Vertrages vom 17.8.2000 (Bl. 5 ff.) eine mehrjährige Zusammenarbeit
betreffend die Einführung eines Systems, das unter anderem eine automatisierte
Fahrpreisabrechnung ermöglichen sollte und das durch das Ministerium für Umwelt (MfU)
umfassend gefördert wurde.
Für das in diesem Zusammenhang zum Einsatz kommende und erprobte System "P." - der
Beklagten - war vereinbarungsgemäß eine Vergütung in Höhe von 2.496.000 DM zuzüglich
MWSt. geschuldet, mit der alle Aufwendungen und Kosten der Beklagten abgegolten sein
sollten (Ziff. VI. 1.). Soweit Vergütungspflicht und -höhe unter dem Vorbehalt der
finanziellen Förderung durch das Saarland standen (Ziff. VI.2.), ist diese Förderung erfolgt
und der Betrag von 2.496.000 DM zuzüglich MWSt. vollständig an die Beklagte ausgezahlt
worden, der Restbetrag nach beiderseitiger Unterzeichnung des "Abnahmeprotokolls" vom
26.11.2002 (Bl. 13 ff.), mit dem der erfolgreiche - formale - Abschluss des Feldversuchs
festgestellt wurde und in dem am Ende festgehalten ist, dass die aufgrund
Budgetüberschreitung nicht mehr durchgeführten Punkte und sinnvollen Erweiterungen in
Ergänzungsprojekten behandelt werden sollten; insbesondere sollte die ursprünglich
vorgesehene Ausstattung der Busse mit "Long Range Readern" (= passive
Kundenerfassung) erst in einem Folgeauftrag erfolgen.
Soweit nach Ziff. XI. 5 des Feldversuch-Vertrages die Klägerin nach Beendigung des
vollständigen Feldversuches berechtigt sein sollte, von der Beklagten die kostenlose
Übereignung und Überlassung des installierten Systems zu verlangen, hat die Klägerin
diesen Anspruch nachfolgend geltend gemacht und die Beklagte hierauf mit Schreiben vom
9.12.2002 (Bl. 126) wie folgt reagiert: "Bezugnehmend auf Ziff. XI des Feldversuch-
Vertrages übereignen wir Ihnen die im Abnahmeprotokoll beschriebene Hard- und
Software" - insoweit sind in dem Abnahmeprotokoll u.a. 40 Vorverkaufsstellenrechner
Software" - insoweit sind in dem Abnahmeprotokoll u.a. 40 Vorverkaufsstellenrechner
angeführt -. Von den angeführten Gerätschaften sind 60 Bordrechner sowie 20
Vorverkaufsstellenrechnereinheiten (Rechner; Touchscreenbildschirm; Drucker; Software)
vor und nach der Schlussabnahme in das System eingebaut worden bzw. in den Besitz der
Klägerin gelangt, die letzten 16 Vorverkaufsstellenrechnereinheiten am 22.12.2004 (vgl.
Bl. 530 =Bl. 120/121); weitere 20 Vorverkaufsstellenrechnereinheiten wurden
vereinbarungsgemäß bis zur Verwendung vorläufig bei der Beklagten eingelagert und
kamen dort - im Verlaufe des Rechtsstreits - nach Insolvenzeröffnung am 16.8.2006
abhanden.
Mit der Klage hat die Klägerin ursprünglich - im Hinblick auf eine entsprechende Berühmung
seitens der Beklagten gemäß Schreiben vom 26.4.2005 (Bl. 37) - Feststellung ihres
Eigentums an den bereits ausgelieferten Gegenständen bzw. des Nichtbestehens der
beklagtenseits behaupteten Rechte, außerdem Herausgabe der 20 eingelagerten
Rechnereinheiten begehrt.
Widerklagend begehrt die Beklagte von der Klägerin Zahlung ihrer Rechnungen vom
26.4.2005 (Bl. 399) - betreffend GPRS - Kommunikationskosten -, vom 30.12.2005 (Bl.
398) - betreffend Verkabelungskosten (Eigenleistungsanteil der Klägerin) - sowie vom
30.12.2005 (Bl. 401) - betreffend Fahrerabrechnungssoftware -, insgesamt 106.105,20
EUR.
Mit Teilurteil vom 29.8.2006 (Bl. 459 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche
Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollumfänglich Bezug genommen wird, hat
das Landgericht der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme (vgl. Bl. 406 ff.; Bl.
438 ff.) insgesamt stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, mit
dem Schreiben der Beklagten vom 9.12.2002 (Bl. 126) seien alle in Rede stehenden
Gegenstände in Vollzug der Verpflichtung gemäß Ziff. XI.5. des Feldversuch-Vertrages an
die Klägerin übereignet worden, die bei der Beklagten noch eingelagerten Sachen gemäß §§
929, 930 BGB, da die Zwischenlagerungsabrede als Besitzkonstitut zu werten sei. Die
beklagtenseits behauptete (auflösende) Bedingtheit der Übereignung lasse sich weder dem
insoweit eindeutig formulierten Schreiben vom 9.12.2002 noch dem Abnahmeprotokoll -
wo 40 Rechnereinheiten als bereits ausgeliefert angeführt seien - entnehmen. Die im Laufe
des Verfahrens seitens der Beklagten erklärten Anfechtungen - wegen arglistiger
Täuschung bzw. Irrtums - seien ersichtlich unbegründet, da die Beklagte sich auf Umstände
berufe, die erst lange nach Übereignung eingetreten seien. Ein Zurückbehaltungsrecht
stehe der Beklagten ebenfalls nicht zu. Dass diese den Betrieb der Klägerin infolge
Systemwechsels - das System "P." werde seit geraumer Zeit von der Klägerin nicht mehr
genutzt - nicht als Referenzobjekt nutzen könne, begründe ein solches nicht, da eine
diesbezügliche Verpflichtung der Klägerin nicht dargetan sei. Als Druckmittel zur
Durchsetzung möglicher Ansprüche auf Erteilung in der Schlussabnahme avisierter
Folgeaufträge für die Beklagte komme ein Zurückbehaltungsrecht nach endgültiger
Abstandnahme der Klägerin sowie des fördernden Ministeriums von dem Projekt "P."
ebensowenig in Betracht. Schließlich stehe der Beklagten - als Grundlage des geltend
gemachten Zurückbehaltungsrechts - auch kein Anspruch auf Mehrvergütung wegen der
hochwertigeren (Touchscreen-)Ausstattung der streitgegenständlichen Rechnereinheiten
zu, da sich aus den relevanten Urkunden - Feldversuch-Vertrag; Feldversuch-Beschreibung;
Abnahmeprotokoll - nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ergebe, dass bei Wahl der
Option "Touchscreen" der Beklagten Mehrkosten zu erstatten seien, und die
Beweisaufnahme die Beklagtenbehauptung einer nachträglichen
Mehrkostenerstattungsabrede - insbesondere anlässlich der Schlussabnahme - nicht
bestätigt habe.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihr Klageabweisungsbegehren
weiterverfolgt. Sie beruft sich nach wie vor auf die (auflösende) Bedingtheit der
Übereignung der Gegenstände sowie die Wirksamkeit der von ihr erklärten Anfechtungen.
Insoweit liege eine arglistige Täuschung darin, dass die Klägerin sie in dem Glauben
gelassen habe, die weiteren Phasen mit ihr durchzuführen.
Zu Unrecht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Herausgabe der 20
Rechnereinheiten ohne Ausgleich der beträchtlichen Mehrkosten für die optionale
Touchscreenausstattung zu erfolgen habe. Diese Annahme sei lebensfremd, widerspreche
der Abnahmeerklärung - wo verbindlich festgelegt sei, dass diese Mehrkosten über die
beiden Folgeaufträge zu bezahlen seien - und stehe nicht in Einklang mit der
Zeugenaussage K.. Auch die weitere Annahme des Erstrichters, ein Anspruch auf Nutzung
als Referenzobjekt bestehe nicht, sei lebensfremd und fehlerhaft.
Die Beklagte beantragt (Bl. 509 f.; 546),
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (Bl. 520, 547),
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Herausgabeantrages (Klageantrag zu 1.) erklärt sie - im Hinblick auf das
Abhandenkommen der 20 Rechnereinheiten - den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt; die Beklagte hat dem widersprochen (Bl. 547).
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zur Vorbereitung der
mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11.9.2008 (Bl. 546 f.) verwiesen.
B.
Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft
sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
Insbesondere ist die am 29.8.2007 (Bl. 484) erfolgte Berufungseinlegung noch fristgerecht
erfolgt, nachdem die Berufungsfrist hinsichtlich des zulässigerweise (vgl. § 249 Abs. 3 ZPO)
noch verkündeten Teilurteils im Hinblick auf den am 16.8.2006 ergangenen Beschluss des
Amtsgerichts Saarbrücken im Insolvenzeröffnungsverfahren (vgl. Bl. 457 b) unterbrochen
war und erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 3.8.2007 (vgl. Bl. 491) in Lauf
gesetzt wurde (§ 240 ZPO).
In der Sache hat die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg; denn die angefochtene
Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO
noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere
Entscheidung (§ 513 ZPO).
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt hat - worauf
vorab Bezug genommen wird -, ist dem Landgericht hinsichtlich des in der
Berufungsinstanz nur mehr aufrecht erhaltenen Feststellungsbegehrens uneingeschränkt
zu folgen, soweit es dieses für zulässig und begründet erachtet hat (I.); auch das
ursprüngliche Herausgabebegehren bezüglich der 20 Vorverkaufsstellenrechnereinheiten
war bis zu deren Abhandenkommen nach Insolvenzeröffnung - und der im Hinblick hierauf
erfolgten Erledigungserklärung der Klägerin - entgegen der Ansicht der Beklagten begründet
(II.).
I.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, dass der Beklagten bezüglich der an die Klägerin
ausgelieferten, in deren Eigentum stehenden 20 Vorverkaufsstellenrechnereinheiten sowie
90 Bordrechner keinerlei Herausgabe- oder Rückgaberechte zustehen, kann der Klägerin
das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse ersichtlich nicht abgesprochen
werden, da dieses Begehren als negative Feststellungsklage zu werten ist und das zu einer
solchen Klage berechtigende Berühmen (vgl. Zöller/Greger, 25. Aufl., Rn. 14 a zu § 256
ZPO m.w.N.) erstmals mit dem Rückgabeverlangen vom 26.4.2005 (Bl. 37 f.) erfolgt ist
und - wie der Sachvortrag der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit zeigt - bis heute
andauert.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen werden kann, hat das Landgericht dem negativen
Feststellungsbegehren auch in der Sache stattgegeben. Denn die insoweit beweispflichtige
Beklagte hat - wie auch der Senat meint - im Ergebnis nicht nachzuweisen vermocht, dass
die Herausgabe - bzw. Rückgabeansprüche, derer sie sich berühmt, tatsächlich bestehen,
was zu ihren Lasten geht (vgl. BGH NJW 1993, 1716/1717). Der Nachweis, dass sie nach
wie vor Eigentümerin der streitgegenständlichen Bordrechner und
Vorverkaufsstellenrechnereinheiten ist bzw. zumindest ein Zurückbehaltungsrecht hieran
hat, ist ihr ersichtlich nicht gelungen. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorab
eingewandt hat, eine kostenlose Übereignung und Überlassung dieser Gerätschaften an die
Klägerin komme gemäß Ziff. XI.5. des Feldversuch-Vertrages erst nach - noch nicht
gegebener - Beendigung des vollständigen Feldversuchs in Betracht, hat der Erstrichter mit
Recht auf Seite 1 sowie 6 des Abnahmeprotokolls zum Projekt P. - Schlussabnahme - vom
26.11.2002 (Bl. 13 ff./18) verwiesen, wonach die Parteien davon ausgegangen sind, dass
"der Feldversuch...erfolgreich abgeschlossen" ist, "das Projekt...hiermit als abgenommen
gilt" bzw. "der Feldversuch erfolgreich formal beendet" ist. Auch das Schreiben der Klägerin
vom 27.11.2002 an das Ministerium für Umwelt (Bl. 164 ff.) sowie das Angebotsschreiben
der Beklagten vom 10.2.2003 (Bl. 172) gehen im Übrigen davon aus, dass der
Feldversuch abgeschlossen ist und nunmehr der "weitere Ausbau" bzw. die "Erweiterung"
des Feldversuchs ansteht. Unabhängig davon hat - worauf auch schon das Landgericht
abgestellt hat- eine Übereignung der streitgegenständlichen Gerätschaften an die Klägerin -
in Erfüllung von Ziff. XI.5. des Feldversuch-Vertrags - jedenfalls auch tatsächlich
stattgefunden, soweit die Beklagte diese Gegenstände auf ausdrückliches Verlangen der
Klägerin mit Schreiben vom 9.12.2002 (Bl. 126) an diese übereignet hat. Der Wortlaut
dieses Schreibens ist klar und eindeutig; ein Vorbehalt im Sinne einer nur bedingten
Übereignung - wie er unter Umständen der Vorstellung des Vorstandes der Beklagten
entsprach - hat dort keinen Niederschlag gefunden; er ergibt sich nicht etwa aus Satz 2
des Schreibens, wo insbesondere auf bestehen bleibende Geheimhaltungspflichten der
Klägerin hingewiesen wird. Satz 3 des Schreibens, wo der Klägerin der Abschluss eines
Hardware - und Softwarewartungsvertrages anempfohlen wird, spricht vielmehr ebenfalls
für eine unbedingte Übereignung der Gerätschaften, zumal die Unterhaltungspflicht im
Regelfall nur den Eigentümer trifft. Soweit der Erstrichter vor diesem Hintergrund dem
Schreiben vom 9.12.2002 mit Recht den - maßgeblichen - objektiven Erklärungswert einer
unbedingten Übereignung beigemessen hat- welche Annahme noch durch die Aussage des
Zeugen K., der die Übereignung bestätigt und lediglich von "Erwartung" und einem "In-
Aussicht-Stellen" von Folgeaufträgen für die Beklagte - nicht aber von einer "Bedingung"-
spricht, dem eigenen Schreiben der Beklagten vom 11.3.2005 (Bl. 26 ff.), in dem von
"Bedingung" ebenfalls nicht die Rede ist, sowie dem unstreitigen Umstand, dass noch am
22.12.2004 - als sich schon abzeichnete, dass keine weiteren Aufträge mehr erteilt
würden (vgl. S. 3 unten des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 27.6.2005; Bl. 49
ff./51 unten) - 16 Vorverkaufsstellenrechnereinheiten unbedingt und ohne Vorbehalt an die
Klägerin ausgehändigt wurden, bestärkt wird -, findet in der Berufungsbegründung auch nur
eine unzureichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil statt und werden
keine neuen Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Beklagtendarstellung aufgezeigt. Die
seitens der Beklagten zitierte, einen finanzierten Autokauf betreffende Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 13.9.2006 - VIII ZR 184/05 - ist ersichtlich nicht einschlägig; die
seitens des Vorstandes der Beklagten nach Schließung der mündlichen Verhandlung
vorgebrachten Einwände (vgl. Schreiben vom 11.9.2008) können aus
verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden.
Die nach allem nicht nachweislich unwirksame bzw. bedingte Übereignung der
streitgegenständlichen Gerätschaften wird entgegen der Ansicht der Beklagten auch durch
die im Verlaufe des Rechtsstreits erklärten Anfechtungen (vgl. S. 12 des Schriftsatzes vom
6.9.2005; Bl. 142 ff./153; S. 7 des Schriftsatzes vom 21.11.2005, Bl. 257 ff./263) nicht
berührt.
Als Irrtumsanfechtungen sind sie - da nicht unverzüglich erklärt - gemäß § 121 BGB
verfristet; auf § 123 BGB können sie ebenfalls nicht mit Erfolg gestützt werden, da eine
arglistige Täuschung der Beklagten durch die Klägerin nicht ansatzweise nachgewiesen ist.
Zwar kann sich - was der Erstrichter unter Umständen verkannt hat - eine arglistige
Täuschung auch auf innere Tatsachen beziehen, so die Absicht des Anfechtungsgegners
zum Zeitpunkt des angefochtenen Geschäfts, künftig bestimmte Dinge tun oder nicht tun
zu wollen (vgl. BGH LM Nr. 12 zu § 123 BGB), so dass nicht auf den Zeitpunkt der
zu wollen (vgl. BGH LM Nr. 12 zu § 123 BGB), so dass nicht auf den Zeitpunkt der
betreffenden Handlungen oder Unterlassungen abgestellt werden kann. Allerdings ist der
Beklagten der Nachweis einer Absicht der Klägerin, die Beklagte künftig nicht mehr in das
Projekt und die Folgeaufträge einzubeziehen, ihr zu schaden und sie "über den Tisch zu
ziehen", für den maßgeblichen Zeitpunkt der Übereignung vom 9.12.2002 ersichtlich nicht
gelungen. Soweit dies im Wesentlichen aus dem nachträglichen Verhalten der Klägerin und
den Gründen des Scheiterns der Geschäftsbeziehung der Parteien herzuleiten wäre, sind
der unstreitige Sachverhalt, die vorgelegten Unterlagen und das Ergebnis der
Beweisaufnahme jedenfalls kein hinreichendes Indiz für eine solche Täuschungshandlung
und -absicht der Klägerin im Dezember 2002 . Denn die Klägerin hat - wie ihr Schreiben
vom 27.11.2002 an das Ministerium für Umwelt (Bl. 164 ff.) hinreichend deutlich zeigt -
das von den Parteien im letzten Absatz des Abnahmeprotokolls vom 26.11.2002 ins Auge
gefasste procedere ohne Verzug in die Wege geleitet, was dann auch zur Förderung (vgl.
Bescheid des Ministeriums für Umwelt vom 6.2.2003; Bl. 111 ff.) und Durchführung des 1.
Folgeauftrages geführt hat und folglich der Annahme einer Täuschungsabsicht der Klägerin
im Dezember 2002 eindeutig entgegensteht. Auch das Nichtzustandekommen weiterer
Aufträge in der Folge erlaubt nach Ansicht des Senats keinen Schluss auf eine solche
Täuschungsabsicht der Klägerin, zumal deren Darstellung, die Gründe für das endgültige
"Aus" des Systems "P." hätten letztlich auch beim fördernden Ministerium gelegen, nicht
von der Hand zu weisen ist, wie sich nicht nur aus dem 3. Änderungsbescheid vom
5.1.2005 (vgl. Bl. 232 ff.), sondern auch aus der Zeugenaussage P. ergibt, der bestätigt
hat, dass es eine Entscheidung der "Politik" gewesen sei, die 3. Phase nicht mehr zu
fördern und - jedenfalls in den nächsten fünf Jahren (so auch S. 14 des Schriftsatzes des
Beklagtenvertreters vom 21.11.2005; Bl. 257 ff./270) - ein anderes
Verkehrsverbundsystem zu präferieren.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Im Rahmen
der negativen Feststellungsklage ist die Geltendmachung eines solchen nämlich ohne
Relevanz, da es insoweit nicht um die Erfüllung von Leistungsansprüchen der Klägerin geht,
denen allein ein Zurückbehaltungsrecht nach Sinn und Zweck dieses Instrumentariums
entgegen gehalten werden könnte.
II.
Ohne Erfolg macht die Beklagte ferner geltend, der - ursprünglich - geltend gemachte
Herausgabeanspruch bezüglich weiterer 20 Vorverkaufsstellenrechnereinheiten sei nicht
gegeben, so dass im Hinblick auf die klägerseits zwischenzeitlich zulässigerweise (vgl. OLG
Bamberg NZM 1999, 377 sowie Thomas/Putzo/Hüßtege, 28. Aufl., Rn. 5 zu § 91 a ZPO
für den Fall der Vernichtung bzw. Unauffindbarkeit der herausverlangten Sache) erklärte
Erledigung der Hauptsache - der die Beklagte widersprochen hat - die diesbezügliche
(teilweise) Erledigung der Hauptsache festzustellen war (vgl. BGH NJW 2002, 442 m.w.N.).
Denn der Senat hat hinsichtlich der Zulässigkeit des ursprünglichen Herausgabebegehrens
ebensowenig Bedenken wie hinsichtlich der Begründetheit. Die hinreichende Bestimmtheit
des Herausgabebegehrens ist schon deshalb nicht zweifelhaft, weil unstreitig ist, dass die
20 herausverlangten - auch vom Beklagtenvertreter als "streitgegenständlich"
bezeichneten (vgl. S. 4 unten der Klageerwiderung; Bl. 52) - Rechner bei der Beklagten
eingelagert waren und dort von dem Zeugen B. in Augenschein genommen wurden. Im
Übrigen zeigt auch die Freigabe durch den Insolvenzverwalter, dass auch dieser an sich
keine Zuordnungsprobleme hatte.
Auch hinsichtlich dieser 20 Rechnereinheiten ergibt sich der Herausgabeanspruch der
Klägerin daraus, dass diese in Erfüllung von Ziff. XI.5. des Feldversuch-Vertrages mit
Schreiben der Beklagten vom 9.12.2002 - nach zutreffender Ansicht des Landgerichts
gemäß den §§ 929, 930 BGB - unbedingt an die Klägerin übereignet wurden und die
Übereignung nicht wirksam angefochten ist. Auf die obigen Ausführungen zur negativen
Feststellungsklage kann verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Vorstands der
Beklagten ist dieser Herausgabeanspruch noch nicht erfüllt. Nach dem unstreitigen
Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (vgl. S. 4, 2. Abschnitt; Bl. 462), an den der Senat
gebunden ist, sind vielmehr erst 20 der geschuldeten und übereigneten 40
Vorverkaufstellenrechnereinheiten an die Klägerin ausgeliefert.
Dem Herausgabeanspruch steht darüber hinaus auch kein Zurückbehaltungsrecht der
Beklagten gegenüber. Nach - unstreitigem (vgl. S. 11 des Schriftsatzes des
Beklagtenvertreters vom 21.11.2005; Bl. 267) - endgültigem Systemwechsel bei der
automatisierten Fahrpreisabrechnung im Betrieb der Klägerin kommt die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechts als Druckmittel zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche
der Beklagten auf Nutzung als Referenzobjekt und Beauftragung mit der Durchführung
einer 3. Phase bereits aus tatsächlichen Gründen nicht mehr in Betracht; die Beklagte ist
insoweit vielmehr auf die Geltendmachung von etwaigen Schadensersatzansprüchen
gegen die Klägerin beschränkt, die allerdings weder im Einzelnen dargetan noch beziffert
sind. Abgesehen davon hat das Landgericht mit Recht auch den Nachweis einer
entsprechenden Verpflichtung der Klägerin als nicht erbracht angesehen, ohne dass die
Berufungsbegründung dem substantiiert entgegengetreten wäre.
Ebenso wenig hat die Beklagte den eingewandten Anspruch auf Mehrkostenerstattung
bezüglich der höherwertigeren Touchscreenausstattung nachzuweisen vermocht. Insoweit
hat es der Erstrichter zu Recht nicht für erwiesen erachtet, dass sich die Parteien zu irgend
einem Zeitpunkt verbindlich über die Erstattung selbst und den zu erstattenden Betrag
geeinigt hätten. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Bekundung des eigenen Zeugen
K. für sich allein jedenfalls nicht hinreichend beweisgeeignet, nicht nur im Hinblick auf die
von dem Erstrichter zutreffend gewürdigten, abweichenden Aussagen der Zeugen B. und
H., sondern auch angesichts des Inhalts der schriftlichen Unterlagen, denen allesamt keine
entsprechende Vereinbarung zu entnehmen ist, was für das Abnahmeprotokoll, dessen von
der Beklagten selbst stammender Entwurf (vgl. Bl. 451 ff.), das vorgerichtliche Schreiben
der Beklagten vom 11.3.2005 (Bl. 26 ff.) und das Schreiben der Klägerin an das
Ministerium für Umwelt vom 27.11.2002 (Bl. 164 ff.) gleichermaßen gilt. So führt die
Beklagte selbst in dem Schreiben vom 11.3.2005 aus, dass "die Kostenübernahme -
bezüglich der Touchscreenausstattung - durch die Klägerin nicht abschließend geklärt" sei,
und zeigt ein Vergleich des Abnahmeprotokolls mit dessen Entwurf, dass letzterer noch -
von der Beklagten angesetzte, moderate - Beträge für Touchscreenausstattung und
Software enthält, die im Abnahmeprotokoll nicht mehr auftauchen, was dafür spricht, dass
hierzu letztlich doch keine Einigung zu Stande kam bzw. die betreffenden Pauschbeträge
ohnehin nur zur rechnerischen Darstellung der Mehrleistung der Beklagten - als Pendant zu
Leistungslücken, etwa bei den "Long Range Readern" - in dem Entwurf festgehalten
wurden. Und auch der nachfolgende Förderantrag der Klägerin vom 27.11.2002 enthält
keinen Hinweis auf die Touchscreenausstattung bzw. eine etwaige Mehrkostenerstattung
im Rahmen der Folgeaufträge, was der Beklagtendarstellung ebenfalls entgegensteht.
Zur Höhe des behaupteten Anspruchs hat die Beklagte im Übrigen im Laufe des
Rechtsstreits ganz unterschiedliche Angaben - von 35.200 EUR über 40.000 EUR und
80.000 EUR bis hin zu 127.922,94 EUR - gemacht und in der Berufungsbegründung
eingeräumt, dass jedenfalls ein Teil der Mehrkosten durch den 1. Folgeauftrag
"kompensiert" sei, was auch Zweifel des Senats hinsichtlich einer hinreichenden Darstellung
der Anspruchshöhe begründet.
Die Berufung der Beklagten hat nach allem keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§
542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).