Urteil des OLG Saarbrücken vom 07.04.2009

OLG Saarbrücken: einstweilige verfügung, ohne aussicht auf erfolg, abweisung, vollziehung, grundstück, prozesspartei, anfang, form, beschränkung, passivlegitimation

OLG Saarbrücken Urteil vom 7.4.2009, 4 U 306/08 - 94
Einstweilige Verfügung: Korrektur der Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens im
Wege des Aufhebungsverfahrens
Leitsätze
a. Nach rechtskräftiger Abweisung des Verfügungsanspruchs im Hauptsacheverfahren
kann das Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO mit dem alleinigen Rechtsschutzziel
betrieben werden, die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens zu korrigieren.
b. Die sodann nach § 927 ZPO zu korrigierende Kostenentscheidung umfasst alle im
Anordnungsverfahren titulierten Kosten – einschließlich der Kosten eines Rechtsmittels –
und ist nicht auf eine Erstattung der eigenen außergerichtlichen Kosten des im
Anordnungsverfahren unterlegenen Verfügungsbeklagten beschränkt.
c. Bei der Abänderung der Kostenentscheidung sind materiellrechtliche Wertungen zu
beachten: Dennoch muss der Verfügungsbeklagte die Kosten eines im
Anordnungsverfahren erfolglos gebliebenen Rechtsmittels nur dann tragen, wenn dem
Rechtsmittel aus der evidenten Sicht einer vernünftigen Prozesspartei von vornherein kein
Erfolg beschieden sein konnte und der Verfügungskläger die Anordnung nicht durch ein
doloses Verhalten erstritten hat.
Tenor
1. Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
30. Mai 2008 – 12 O 104/07 – wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.964,72 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Verfahren nach § 927 ZPO Kostenerstattung der von den
Antragstellern im Anordnungsverfahren verauslagten Kosten.
Mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 8.11.2004 – 12 O 430/04 e.V. – wurde
dem Antragsteller zu 1) und damaligen Verfügungsbeklagten zu 1) auf Antrag des
Antragsgegners und damaligen Verfügungsklägers untersagt, auf dem Grundstück Sch.
Straße ... eine Zufahrt in Gestalt einer Rampe zu dem dahinter liegenden Grundstück der
Antragsteller zu errichten. Nach Widerspruch wurde diese einstweilige Verfügung mit Urteil
des Landgerichts Saarbrücken vom 6.1.2005 bestätigt und auf die Antragstellerin zu 2)
erstreckt. Die Antragsteller legten gegen diese Entscheidung Berufung ein, nahmen diese
jedoch nach dem gerichtlich Hinweis (Verfahren 1 U 56/05-20-) zurück, dass zur Klärung
der Sach- und Rechtslage die Einholung eines Gutachtens in der Hauptsache unumgänglich
sein werde und dies der summarischen Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren
entzogen sei. Den Antragstellern wurden die gesamten Verfahrenskosten beider Instanzen
auferlegt, die sich zusammengesetzt aus Gerichtskosten, Kostenerstattung an den
Antragsgegner sowie eigene Anwaltskosten auf insgesamt 9.964,72 EUR beliefen.
Die parallel dazu erhobene, antragsgleiche Hauptsacheklage des Antragsgegners blieb ohne
Erfolg: Mit rechtskräftigem Urteil vom 9.2.2007 wies das Landgericht nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens die Klage ab und führte hierzu aus, dass die Antragsteller
berechtigt seien, eine Zufahrt zu ihrem Grundstück mittels Errichtung einer Rampe auf
dem Grundstück des Antragsgegners entsprechend der Ausführungsplanung herzustellen.
Der Antragsgegner verzichtete zwischenzeitlich durch Erklärung seiner
Prozessbevollmächtigten auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung. Er weigert sich
jedoch, die den Antragstellern im einstweiligen Verfügungsverfahren entstandenen Kosten
zu erstatten.
Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller die Aufhebung der im einstweiligen
Verfügungsverfahren ergangenen Kostenentscheidungen. Sie haben die Auffassung
vertreten, dass die im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegene Partei durch Antrag
auf Abänderung der Kostenentscheidung des einstweiligen Verfügungsverfahrens die
Erstattung der ihr in diesem Verfahren entstandenen Kosten erreichen könne.
Sie haben behauptet, den Beteiligten sei von Anfang an bekannt gewesen, dass eine
Rampe auf dem Grundstück des Antragsgegners errichtet werden müsse. Dies ergebe sich
aus dem Baulastenblatt Nr. 1057 der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt
Saarbrücken, in welches am 2.3.2004 eingetragen worden sei, dass der jeweilige
Eigentümer des Grundstücks Sch. Straße ... verpflichtet sei, eine farblich dargestellte
Teilfläche als Erschließungsfläche jederzeit und uneingeschränkt zu Gunsten des
Grundstücks Gemarkung ..., Flur 28, Flurstück 2/11 zur Verfügung zu halten.
Die Antragsteller haben beantragt, die Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts
Saarbrücken vom 8.11.2004 und im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6.1.2005 –
Aktenzeichen jeweils 12 O 430/04 e.V. – sowie die Kostenentscheidung des
Saarländischen Oberlandesgerichts in dem dazugehörigen Berufungsverfahren der
einstweiligen Verfügung dahingehend abzuändern, dass die gesamten Kosten der beiden
Instanzen des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Verfügungskläger und
Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens auferlegt werden.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag nach § 927 ZPO zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, dass die einstweilige Verfügung zunächst
gerechtfertigt gewesen sei, da sich die Rechtslage nach dem Erlass der einstweiligen
Verfügung durch den Beweisbeschluss des Landgerichts im Hauptsacheverfahren vom
20.12.2005 und durch das anschließende Sachverständigengutachten vom 7.2.2006
geändert habe. In jedem Falle biete § 927 ZPO keine Grundlage, um den Antragsgegner
mit den Kosten des Berufungsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten des
Antragsgegners zu belasten.
Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf den Inhalt der angegriffenen
Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Antragsgegner die Zurückweisung
des Antrages. Er vertritt zunächst die Auffassung, dass im Rahmen des § 927 ZPO
allenfalls die eigenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers erstattungsfähig seien.
Soweit die Antragsteller Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners
begehrten, seien die Antragsteller gehalten, den prozessualen Weg des § 945 ZPO zu
beschreiten, in dessen Rahmen zu Gunsten des Antragsgegners die Vorschrift des § 254
BGB zu berücksichtigen sei. Unter diesem Blickwinkel sei von Relevanz, dass sich die
Einlegung von Widerspruch und Berufung ursächlich auf die Höhe des geltend gemachten
Schadens ausgewirkt habe. Nach anerkannten Grundsätzen seien nur solche Kosten
erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendig seien. Mithin scheide eine Kostenerstattung für aussichtslose Rechtsmittel, auf
deren Einlegung der hiesige Antragsgegner keinen Einfluss gehabt habe, aus. Aus Sicht
eines vernünftigen Bearbeiters hätte sich im vorliegenden Fall aufgrund des summarischen
Charakters des einstweiligen Rechtsschutzes die Aussichtslosigkeit von Widerspruch und
Berufung geradezu aufdrängen müssen.
Der Antragsgegner beantragt,
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 104/07 –
abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen,
die Berufung des Antragsgegners zurückzuweisen.
Die Antragsteller treten der Auffassung entgegen, wonach Widerspruch und Berufung im
Verfahren der einstweiligen Verfügung von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen
seien: Der Antrag des Antragsgegners auf Erlass einer einstweiligen Verfügung habe sich
auf falsche eidesstattliche Versicherungen gestützt, weshalb derzeit ein Strafverfahren
gegen diejenigen Personen schwebe, die damals zu Gunsten des Antragsgegners falsche
eidesstattliche Versicherungen abgegeben und nur dadurch dem Antragsgegner zum Erfolg
verholfen hätten. Hätte der Antragsgegner damals wahrheitsgemäß vorgetragen, so hätte
die einstweilige Verfügung nie ergehen dürfen. Unabhängig davon komme es nicht darauf
an, ob die von der damals unterlegenen Partei vergeblich eingelegten Rechtsbehelfe
Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Es sei das Risiko des damaligen Verfügungsklägers, im
Rahmen des Klageverfahrens der Hauptsache zu unterliegen und damit auch die Kosten
des einstweiligen Verfügungsverfahrens in vollem Umfange zu tragen. Dieses Risiko sei im
vorliegenden Fall auch von vornherein erkennbar gewesen, da dem Antragsgegner positiv
bekannt gewesen sei, dass sein Verfügungsantrag auf falschen eidesstattlichen
Erklärungen aufbaue.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Berufungsbegründung vom 22.7.2008 (Bl. 112 ff. d. A.), die Berufungserwiderung vom
1.9.2008 (Bl. 122 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers vom 3.9.2008 (Bl. 125 ff. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des
Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 17.3.2009 (Bl. 138 ff.
d. A.) verwiesen.
II.
A.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts im Verfahren nach § 927 Abs. 1 ZPO, die in der
Form eines Endurteils zu treffen ist, findet gem. § 511 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittel der
Berufung statt. In der Sache bleibt die zulässige Berufung des Antragsgegners ohne Erfolg,
da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gem. §
529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513
Abs. 1 ZPO).
1. Zum Erreichen des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller ist das Verfahren nach §
927 Abs. 1 ZPO statthaft.
a) Nach § 927 Abs. 1 ZPO kann wegen veränderter Umstände die Aufhebung einer
einstweiligen Verfügung beantragt werden. Die Abweisung des zunächst bejahten
Verfügungsanspruchs in einem späteren Hauptsacheverfahren stellt einen „geänderten
Umstand" i.S. des § 927 Abs. 1 ZPO dar. Auch dann, wenn im Hauptsacheverfahren
festgestellt wird, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung nicht gerechtfertigt war,
verliert die einstweilige Verfügung nicht ipso jure ihre Wirkung. Sie bedarf vielmehr der
förmlichen Aufhebung (BGHZ 122, 172, 178; Urt. v. 9.10. 1986 – I ZR 158/84, GRUR
1987,125, 126 – Berühmung; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 727 Rdnr. 4).
b) Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in der
Aufhebungsentscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung
zuungunsten des Verfügungsklägers entschieden werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn
die Korrektur der Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung das vordringliche, wie im
vorliegenden Fall sogar das einzige Rechtsschutzziel für ein Aufhebungsverfahren nach §
927 ZPO bildet (BGHZ 122, 179; ebenso OLGR Oldenburg 2004, 133;
MünchKomm(ZPO)/Drescher, 3. Aufl., § 945 Rdnr. 24; vgl. auch OLGR Nürnberg 2003,
415; zustimmend auch Zöller/Vollkommer, aaO., Rdnr. 9b für den Fall, dass sich der
Verzicht des Arrestklägers auf den Titel nicht auf die Kostenentscheidung bezieht).
Die Argumente, die für eine Korrektur der Kostenentscheidung im Verfahren nach § 927
ZPO streiten, überzeugen:
aa) Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann die den Antragsgegner des
Anordnungsverfahrens belastende Kostenfolge nicht im Wege der Schadensersatzklage
nach § 945 ZPO kompensiert werden, da die Kostenbelastung aus dem
Anordnungsverfahren nicht i.S. des § 945 ZPO aus der Vollziehung der einstweiligen
Verfügung resultiert, sondern unmittelbar mit der Kostengrundentscheidung entsteht. Für
eine rechtsanaloge Anwendung des § 945 ZPO besteht kein Raum, solange dem
Verfügungsbeklagten Rechtsschutz über § 927 Abs. 1 ZPO zur Seite steht.
bb) Die unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufgezeigten Bedenken (Gröning,
WRP 1993, 768) vermögen nicht zu überzeugen: Die Notwendigkeit, doppelten
Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, stellt sich nur dann, wenn der Verfügungsbeklagte
neben der Kostenbelastung einen weitergehenden, aus der Vollziehung resultierenden
Schaden geltend macht. Die Notwendigkeit zu zweigleisigem Prozessieren besteht nicht,
wenn sich das Rechtsschutzziel – wie im vorliegenden Fall – auf die Abänderung der
Kostenentscheidung beschränkt.
cc) Die hier vertretene Auffassung vermeidet Wertungswidersprüche: Trotz der
Selbständigkeit der im Anordnungsverfahren und im Verfahren nach § 927 ZPO zu
treffenden Kostenentscheidung steht außer Streit, dass der Verfügungsbeklagte, der das
Verfahren nach § 927 Abs. 1 ZPO primär mit dem Ziel der Aufhebung der einstweiligen
Verfügung betreibt, zumindest dann, wenn die Hauptsacheklage rechtskräftig als von
Anfang an unbegründet abgewiesen worden ist, neben der Aufhebung der Verfügung im
Verfahren nach § 927 ZPO auch eine Korrektur der Kostenentscheidung erreichen kann
(Zöller/Vollkommer, aaO., § 927 Rdnr. 12; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 927
Rdnr. 16; Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl., § 927 Rdnr. 12; Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., §
927 Rdnr. 8). Folgt man dem, so fehlt eine tragfähige Begründung dafür, die
Kostenbelastung in Rechtsanalogie zu § 945 ZPO als erstattungsfähigen Schaden
anzuerkennen, wenn der Verfügungsbeklagte an der Aufhebung der Verfügung kein
Interesse mehr besitzt.
c) Entgegen der Auffassung der Berufung überzeugt es nicht, die Korrektur der
Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens auf die Möglichkeit einer Erstattung der
eigenen außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu beschränken (so aber
Vollkommer, WM 1994, 51).
aa) Diese Einschränkung lässt sich insbesondere nicht der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in BGHZ 122, 172 entnehmen: Die Entscheidung hatte keinen Anlass,
hinsichtlich einzelner Kostenpositionen zu differenzieren. Im dort entschiedenen Fall hatte
sich der Kläger dazu entschlossen, die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung
im Wege einer auf § 945 ZPO gestützten Klage als Schadensersatzanspruch einzuklagen.
Diesen Weg hatte der Bundesgerichtshof mit dem am Wortlaut des § 945 ZPO
angelehnten Argument versperrt, dass die Kosten des Anordnungsverfahrens nicht i.S. des
§ 945 ZPO aus der Vollziehung resultieren, sondern ihre unmittelbare Ursache im
Kostenausspruch des Anordnungsverfahrens finden. Damit war der Klage bereits deshalb
ein Erfolg versagt, weil der dortige Kläger seine Rechte auf einem falschen prozessualen
Weg verfolgte.
bb) Umgekehrt finden sich in der von der Berufung herangezogenen Leitentscheidung des
Bundesgerichtshofs Begründungselemente, die für eine umfassende, Gerichtskosten und
die außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Verfügungsklägers einschließende Korrektur
der Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens streiten: Der Bundesgerichtshof hat es
ausdrücklich als zulässig anerkannt, das Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO
ausschließlich mit dem Ziel der Korrektur der Kostenentscheidung des
Anordnungsverfahrens zu betreiben. Wörtlich hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass
„der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse für ein Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO, in
dem es angesichts des Verzichts und der Herausgabe der Titel wesentlich noch um die
Kosten der Verfahren der einstweiligen Verfügung geht, nicht abgesprochen werden kann“
(BGHZ 122, 179). Diese Aussage enthält keine Differenzierung, wonach die
Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens im Verfahren nach § 927 ZPO nur insoweit
einer Abänderung zugänglich sei, als die Abänderung lediglich die eigenen
außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten betrifft.
cc) Das hier vertretene Rechtsverständnis liefert praktikable Lösungen:
Bereits die von der Berufung vertretene Auslegung der §§ 927, 945 ZPO erscheint unter
dem Blickwinkel des Gebots eines ressourcenschonenden Einsatzes der Rechtspflege nicht
unproblematisch (siehe hierzu Gröning, WRP 1993, 768). Denn sie zwingt trägt dazu, die
Kompensation von Vermögensnachteilen, die durch den Erlass einer materiellrechtlich
unrichtigen einstweiligen Verfügung entstehen, jedenfalls dann in zwei selbstständigen
Verfahren zu verfolgen, wenn der Verfügungsbeklagte neben einer Korrektur der
Kostenentscheidung einen weitergehenden „echten“ Vollziehungsschaden geltend macht:
Dann ist der Verfügungsbeklagte gezwungen, die Kostenentscheidung im Verfahren nach §
927 ZPO zu korrigieren und etwaige weitergehende Schäden in einer auf § 945 ZPO
gestützten Klage einzufordern. Dieses zweigleisige Verfahren verbietet sich jedenfalls
innerhalb eines einheitlichen Rechtsschutzziels: Es überzeugt nicht, den die Korrektur der
Kostenentscheidung betreibenden Verfügungsbeklagten hinsichtlich der eigenen
außergerichtlichen Kosten auf das Verfahren nach § 927 ZPO und hinsichtlich der
weitergehenden Kosten auf das Verfahren nach § 945 ZPO zu verweisen, mithin dem
Verfügungsbeklagten die doppelte Prozessführung aufzuerlegen (Hees, MDR 1994, 439).
Vielmehr ist auf den erfolgreichen Antrag des Verfügungsbeklagten insgesamt neu über die
Kosten des Anordnungsverfahrens zu entscheiden, die nunmehr dem Verfügungskläger
aufzuerlegen sind (vgl. Teplitzky, GRUR 1993, 857, 863).
d) Entgegen der Auffassung der Berufung bietet § 927 Abs. 1 ZPO eine Möglichkeit, die
Kosten eines im Anordnungsverfahren erfolglos eingelegten Rechtsmittels neu zu verteilen:
Auch die Kosten des Berufungsrechtszugs gehören zum Anordnungsverfahren. Folgerichtig
eröffnet § 927 Abs. 1 ZPO die Option, nach rechtskräftiger Abweisung des
Verfügungsanspruchs im Hauptsacheverfahren auch eine Korrektur des Kostenausspruchs
eines im Anordnungsverfahren eingelegten Rechtsmittels zu erreichen. Demgegenüber
scheidet § 945 ZPO als Anspruchsgrundlage aus: Bei einer am Wortlaut orientierten
Auslegung sind die Kosten des Berufungsverfahrens erst recht keine Kosten, die aus der
Vollziehung der einstweiligen Verfügung entstanden sind.
2. Der Antrag ist begründet: Nach dem rechtskräftigen Abschluss des
Hauptsacheverfahrens steht fest, dass dem Verfügungskläger der geltend gemachte
Verfügungsanspruch nicht zustand. Entgegen der Rechtsauffassung der Berufung war die
Korrektur der Kostenentscheidung nicht aus materiellrechtlichen Erwägungen,
insbesondere aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB, auf das Anordnungsverfahren zu
beschränken: Zwar ist auch eine nach § 927 ZPO erfolgende Korrektur der
Kostenentscheidung materiellrechtlichen Kontrollerwägungen zugänglich (a). Im Ergebnis
besitzt die vom Antragsgegner aufgeworfene Rechtsfrage jedoch keine
Entscheidungsrelevanz. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller mit Einlegung
von Widerspruch und Berufung im Anordnungsverfahren Kosten entstehen ließen, deren
Erstattung dem Antragsgegner aus Billigkeitserwägungen nicht auferlegt werden kann (b).
a) Nach der rechtskräftigen Abweisung des Verfügungsanspruchs sind bei einer im
Verfahren nach § 927 ZPO zu veranlassenden Korrektur der im Anordnungsverfahren
getroffenen Kostenentscheidung im Grundsatz auch materiellrechtliche Wertungen zu
beachten.
aa) Die gegenseitige Durchdringung prozessrechtlicher und materiellrechtlicher
Rechtsgrundsätze ist bereits in der Gesetzessystematik angelegt: Nach der Systematik der
ZPO bieten sich dem im Anordnungsverfahren unterlegenen Verfügungsbeklagten zwei
Möglichkeiten, um nach der rechtskräftigen Abweisung des Verfügungsanspruchs im
Hauptsacheverfahren einen Ausgleich der ihm entstandenen Nachteile zu erreichen. Der
Verfügungsbeklagte kann zum einen gemäß § 927 ZPO die Aufhebung der ihn belastenden
Anordnung erwirken und zum anderen gemäß § 945 ZPO Schadensersatz für alle ihm aus
der Vollziehung der angeordneten Maßnahme resultierenden Schäden geltend machen.
Dieser Schadensersatzanspruch ist für den Verfügungskläger besonders streng, da die
Schadensersatzpflicht verschuldensunabhängig an die formale Aufhebung der einstweiligen
Verfügung anknüpft. Dennoch gelten für die Bemessung des Schadens die allgemeinen
Grundsätze der § 249 ff. BGB unter Einschluss der Bestimmung des § 254 BGB (BGHZ
122, 179; Urt. v. 20.7.2006 – IX ZR 94/03, NJW 2006, 2767; Urt. v. 23.3.2006 – IX ZR
134/04, NJW 2006, 2557; Zöller/Vollkommer, aaO., § 945 Rdnr. 13; Musielak/Huber, aaO.,
§ 945 Rdnr. 8). Wenn die Vorschrift des § 254 BGB jedoch auch bei der
Schadensersatzpflicht nach § 945 Beachtung findet, ist es nur folgerichtig, den
Rechtsgedanken auch im Rahmen des § 927 ZPO anzuwenden: Bei funktionaler
Betrachtung stellt auch die über § 927 ZPO eröffnete Korrektur der Kostenfolge eine
Schadenskompensation dar: Sie gleicht die Vermögensnachteile aus, die dem
Verfügungsbeklagten in Gestalt der Kostenentscheidung auferlegt wurden.
bb) Weiterhin darf nicht außer Betracht bleiben, dass die Kostenfolge des
Rechtsmittelverfahrens keine unmittelbare, gewissermaßen sich mit Notwendigkeit
ergebende Folge des Erlasses einer einstweiligen Verfügung ist, sondern auf der
Willensentscheidung des Verfügungsbeklagten beruht, die statthaften Rechtsbehelfe
einzulegen. Es erscheint daher nicht interessenwidrig, den Verfügungsbeklagten auch nach
der Aufhebung der einstweiligen Verfügung mit solchen Nachteilen zu belasten, die auf
einer unvernünftigen Entscheidung zur Veranlassung von Rechtsmittelkosten beruhen.
cc) Die gleiche Wertung liegt dem anerkannten Rechtsgrundsatz zugrunde, wonach
Aufwendungserstattungsansprüche nicht bereits dann anzuerkennen sind, wenn die
Kausalität der Aufwendung nachgewiesen ist: Der Geschädigte kann nicht für alle
freiwilligen Vermögensopfer, die in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Schaden
stehen, Aufwendungserstattung verlangen. Vielmehr ist die Einstandspflicht des
Schadensersatzschuldners auf solche Aufwendungen beschränkt, die zur
Schadensbehebung erforderlich sind. Demnach müssen die Aufwendungen nach den
Umständen des Falles als notwendig anzusehen sein (st. Rspr. BGHZ 111, 168, 175; 103,
129, 140; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., vor § 249 Rdnr. 83).
dd) Dem steht nicht entgegen, dass ein Rechtsmittelführer nach allgemeinen
kostenrechtlichen Grundsätzen die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels trägt, wenn
das Rechtsmittel zur Zurückverweisung der Sache führt und der Rechtsmittelführer im
wiedereröffneten Rechtszug erneut unterliegt. Diese Kostenfolge stellt bei wertender
Betrachtung eine Einschränkung des Rechtssatzes von der grundsätzlichen
Erstattungsfähigkeit vernünftiger Aufwendungen dar: Obwohl aus der damaligen Sicht des
Rechtsmittelführers die Einlegung des Rechtsmittels eine zweckdienliche, Erfolg
versprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellte, muss der Rechtsmittelführer
die Aufwendungen im Ergebnis selber tragen. Diese Wertung steht mit der Rechtsaussage
in Einklang, dass der Aufwendende erst recht solche Aufwendungen tragen muss, die nicht
zweckdienlich und Erfolg versprechend sind.
ee) Wenngleich die besseren Argumente dafür streiten, auch bei der Korrektur einer
Kostenentscheidung nach § 927 ZPO materielle Rechtsgrundsätze zu beachten, so sind
dem Verfügungskläger die Kosten eines unbegründeten Rechtsmittels jedenfalls dann in
vollem Umfang aufzuerlegen, wenn er die Anordnung durch ein doloses Verhalten erstritten
hat. Es liefe elementaren Billigkeitserwägungen zuwider, wenn die vorsätzlich falsch
vortragende Prozesspartei aus der formellen Bestandskraft der ihr materiellrechtlich nicht
zustehenden Rechtsposition gegenüber dem durch die Anordnung beeinträchtigten
Prozessgegner Vorteile genösse.
ff) In den verbleibenden Fällen kommt eine Einschränkung des Kostenausspruchs zu
Gunsten des Anordnungsklägers nur dann in Betracht, wenn die Einlegung des
Rechtsmittels aus Sicht einer vernünftigen Partei von vornherein evident aussichtslos
erschien.
Auch hier ist zu würdigen, dass der Anordnungskläger mit der auf den bei objektiver
Betrachtung nicht existenten Anspruch gestützten Anordnung eine prozessuale
Rechtsstellung erlangt, die in die Rechtssphäre des Anordnungsbeklagten eingreift. Diese
objektive Rechtsverletzung muss der Beklagte nicht hinnehmen. Folglich darf es ihm nicht
bereits zum Nachteil gereichen, wenn er den Versuch unternimmt, auf jedem ihm
prozessual zu Gebote stehendem Weg eine Korrektur der ihn materiellrechtlich
beeinträchtigenden Anordnung durchzusetzen.
Demnach ist die Grenze dieser berechtigten Wahrung seiner eigenen Interessen erst dann
erreicht, wenn der Anordnungsbeklagte in der Form von Widerspruch und Berufung
Rechtsbehelfe einlegt, denen aus der evidenten Sicht einer vernünftigen Prozesspartei in
der damaligen Situation des Anordnungsbeklagten von vornherein kein Erfolg beschieden
sein wird. Eine weitergehende Beschränkung des Rechtsschutzes kann ihm nicht zuletzt
deshalb nicht auferlegt werden, weil er im Verfahren nach § 945 ZPO zur Vermeidung
eines ihm aufzuerlegenden Mitverschuldens zugleich gehalten ist, aussichtsreiche
Rechtsmittel einzulegen (BGH, NJW 2006, 2557; Zöller/Vollkommer, aaO., § 945 Rdnr.
13). Das Zusammenspiel dieser widerstreitenden Handlungsgebote – einerseits
aussichtsreiche Rechtsmittel einzulegen und andererseits unvernünftige Rechtsmittel zu
vermeiden – verlangt eine klare Grenzziehung. Diese würde verfehlt, wenn bereits das
Einlegen lediglich zweifelhaft erfolgversprechender Rechtsmittel ein Mitverschulden
begründen würde.
b) Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist den Antragstellern nicht vorzuwerfen, ein
evident aussichtsloses Rechtsmittel eingelegt zu haben:
Bereits der Umstand, dass das Landgericht auf den Widerspruch des Antragstellers und
dortigen Verfügungsbeklagten im Termin vom 16.12.2004 (Beiakte 12 O 430/04 e.V.)
Zeugen vernommen hat, auf deren Aussage sich das instanzabschließende Urteil des
Landgerichts stützt, steht der Einschätzung, dass bereits die Einlegung des Widerspruchs
keine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung war, entgegen. Auch dem
Rechtsmittel der Berufung war aus der damaligen Sicht eine Erfolgsaussicht schon allein
deshalb nicht abzusprechen, weil eine Überprüfung der Passivlegitimation der
Verfügungsbeklagten zumindest zweifelhaft erschien: Aus der eidesstattlichen Versicherung
des Dr. E. vom 3.12.2004 (Beiakte Bl. 77 ff.) war zu ersehen, dass nicht die
Verfügungsbeklagten, sondern die UHV die Errichtung der Rampe in Auftrag gegeben hatte.
Gegen die Richtigkeit der in Fotokopie vorgelegten Auftragsbestätigung des Architekten
Köper (Beiakte Bl. 81 d. A.) bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Bei dieser Sachlage
lag eine Überprüfung der Rechtsansicht, wonach die Passivlegitimation der
Verfügungsbeklagten für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus ihrem
Interesse an der Errichtung der Rampe resultiere, nicht fern. Schließlich bestanden aus
Sicht einer vernünftigen Prozesspartei Bedenken an der inhaltlichen Fassung der
Verfügung: Obwohl das Landgericht die einstweilige Verfügung als vorläufige Regelung
verstanden wissen wollte, bis im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens Klarheit über Inhalt
und Ausgestaltung des Geh- und Fahrrechts hergestellt sein werde, findet diese
Beschränkung in der Tenorierung keinen Eingang. Stattdessen wurden die Beklagten in
zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht uneingeschränkt dazu verurteilt, jedwede Aufschüttung zu
unterlassen.
Schließlich bieten die Erwägungen der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners in
ihren Schriftsätzen vom 17. und 27.3.2009 (Bl. 147 ff., 153 ff. d. A.) keinen Anlass für
eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Um Missverständnisse zu vermeiden,
ist anzumerken, dass der Senat in der mündlichen Verhandlung die Richtigkeit der im
einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Entscheidungen nicht in Abrede gestellt, sondern
lediglich aufgezeigt hat, dass die Einlegung von Rechtsbehelfen aus den soeben erläuterten
Gründen nicht von vornherein aussichtslos erschien.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung
der Revision war nicht veranlasst (§ 542 Abs. 2 ZPO).