Urteil des OLG Saarbrücken vom 11.05.2006

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OLG Saarbrücken Urteil vom 11.5.2006, 8 U 449/05 - 125
Weite Zweckerklärung einer Grundschuld: Unwirksame überraschende Klausel;
Teilnichtigkeit der Sicherungsabrede
Leitsätze
Die weite Zweckerklärung einer Grundschuld wird als überraschende Klausel im Sinne des §
305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil, soweit sie sich auf bestehende und künftige
Verbindlichkeiten eines Dritten (auch des Ehegatten) bezieht.
Dagegen ist die wirksam, soweit sie in den Zweck der Grundschuld, lastend auf dem
Miteigentumsanteil des Ehegatten, dessen eigene (bestehende und künftige)
Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zur Bank einbezieht.
Aus der Unwirksamkeit desjenigen Teils der Sicherungsabrede, der den Sicherungszweck
der Grundschuld all dem eigenen Miteigentumsanteil auf künftige Verbindlichkeiten des
Ehegatten ausgehend, folgt nicht die Gesamtnichtigkeit der Sicherungsabrede.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.07.2005 verkündete Urteil des
Landgerichts Saarbrücken – 3 O 407/04 – unter Zurückweisung derselben im Übrigen
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die 1993 zu Gunsten der Beklagten eingetragene
Grundschuld am Objekt in S.- A., verzeichnet im Grundbuch von A., Band 59,
Blatt ..., die am 09.02.1993 aufgenommenen Darlehen zur Hausfinanzierung
des Anwesens in S.- A. – Darlehen Nr. ...32 sowie ...40 – besichert. Soweit die
Grundschuld auf dem (fiktiven) hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin lastet,
sind durch sie die von dem Ehemann der Klägerin im Rahmen seiner
Selbstständigkeit am 28.03.1991 – Darlehen Nummer ...67 –, am 25.09.1992
– Darlehen Nummer ...69 – sowie am 03.11.1993 – Darlehen Nummer ...85 –
aufgenommenen Kredite nicht besichert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung
der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des
beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die andere Partei leistet zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten über den Umfang einer formularmäßigen Sicherungszweckerklärung
für eine Grundschuld. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen am 09.02.1993 zwei Darlehen über 135.000 DM
und 85.000 DM zur Finanzierung des Erwerbs ihres Einfamilienhauses in der in A. bei der
Beklagten auf und bestellten zur Absicherung dieser Darlehen eine Grundschuld an diesem
Hausgrundstück. Gleichzeitig wurde als Sicherungszweck (Bl. 11) folgendes vereinbart:
Zwischenzeitlich wurde das Darlehen über 85.000 DM getilgt, das Darlehen über 135.000
DM wird von der Klägerin in monatlichen Raten bedient.
Bereits vorher – am 28.03.1991 und am 25.09.1992 – wurden dem Ehemann der
Klägerin im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit zwei Darlehen über 100.000 DM und
50.000 DM gewährt, deren Absicherung durch Bürgschaft die Klägerin abgelehnt hatte.
Am 03.11.1993, nach Aufnahme der Hausfinanzierungsdarlehen, wurde dem Ehemann
der Klägerin ein weiteres Darlehen über 50.000 DM gewährt. Die Übertragung des 1/2
Miteigentumsanteils des Ehemanns der Klägerin auf die Klägerin im Jahre 1998 hat die
Beklagte erfolgreich angefochten mit der Folge, dass die Klägerin die Zwangsvollstreckung
in den ursprünglich ihrem Ehemann gehörenden Miteigentumsanteil zu dulden hat (Urteil
des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 09.03.04, Bl. 147 ff. d. BA).
Anlässlich der beabsichtigten Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten
verweigerte diese die Abtretung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld mit der
Begründung, dass diese neben dem Hausfinanzierungsdarlehen auch die – noch offenen –
Geschäftskredite des Ehemannes der Klägerin absichere. Die Klägerin begehrte deshalb die
Feststellung, dass die Grundschuld lediglich die beiden zur Hausfinanzierung
aufgenommenen Darlehen besichere, nicht aber die ihrem Ehemann gewährten Darlehen.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 66 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche
Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen
wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Grundschuld sichere lediglich die zum Zwecke der Hausfinanzierung aufgenommenen
Darlehen, die Anlass ihrer Bestellung gewesen seien. Die formularmäßige Ausdehnung des
Sicherungszwecks auf alle bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen
die Klägerin und ihren Ehemann sei als überraschende Klausel im Sinne des gemäß Art.
229 § 5 S. 2 EGBGB seit dem 01.01.2003 auch auf das vorliegende Schuldverhältnis
anwendbaren § 305 c Abs. 1 BGB insoweit nicht Vertragsbestandteil geworden, als sie sich
auf die Geschäftskredite beziehe. Diese weite Zweckerklärung sei nach den Umständen so
ungewöhnlich, dass die Klägerin hiermit nicht habe rechnen müssen. Zwar sei die
Zweckerklärung für den Ehemann der Klägerin - insoweit Sicherungsgeber und persönlicher
Schuldner - nicht überraschend, das ändere jedoch nichts daran, dass die Klausel für die
Klägerin als Dritte überraschend sei. Eine Aufspaltung der Sicherungserklärung komme
nicht in Betracht, da dies dem Rechtsgedanken des § 139 BGB widerspreche.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie ist der
Auffassung, dass es sich bei der weiten Zweckerklärung nicht um eine überraschende
Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB handele. Hiergegen spreche bereits die optische
Gestaltung der Klausel. Zudem widerspreche die weite Zweckerklärung nicht dem
dispositiven Gesetzesrecht, da die Grundschuld nicht akzessorisch sei. Der Klägerin seien
auch bei Eintragung der Grundschuld und Erklärung des Sicherungszwecks die beiden
Geschäftsdarlehen ihres Ehemannes sowie der Wunsch der Beklagten nach einer
Besicherung durch die Klägerin bekannt gewesen.
Jedenfalls sei aber die weite Zweckerklärung gegenüber dem Ehemann der Klägerin
wirksam, da dieser sowohl Darlehensnehmer als auch Sicherungsgeber sei. Dieser sei zum
Zeitpunkt der Grundschuldbestellung Miteigentümer des Grundstücks zu 1/2 gewesen. Da
auch Bruchteile eines Grundstücks mit einer Grundschuld belastet werden könnten, sichere
die Grundschuld jedenfalls in Bezug auf den Hälfteanteil des Ehemannes der Klägerin auch
dessen Geschäftsdarlehen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 84, 85, 111),
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom
06.07.2005 – 3 O 407/04 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (Bl. 92, 111),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und
Vertiefung ihres früheren Vorbringens entgegen. Die weite Sicherungszweckerklärung sei
auch nicht gegenüber dem Ehemann der Klägerin wirksam, denn dieser habe das
Hausdarlehen allein als Privatmann aufgenommen. Hiervon zu trennen sei der
Geschäftsbereich, der mit seiner Zweckerklärung nichts zu tun habe.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27.04.2006 (Bl. 111
f.) Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft
sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Es kann nämlich nur festgestellt werden, dass durch
die Grundschuld nicht die von dem Ehemann der Klägerin im Rahmen seiner
Selbstständigkeit aufgenommenen Kredite gesichert werden, soweit diese auf dem 1/2
Miteigentumsanteil der Klägerin lastet. Soweit sie auf dem ursprünglichen (fiktiven)
Miteigentumsanteil des Ehemanns der Klägerin lastet, sichert sie auch dessen
Geschäftsverbindlichkeiten. Zu Unrecht ist das Landgericht nämlich davon ausgegangen,
dass die von der Klägerin und ihrem Ehemann abgegebene weite
Sicherungszweckerklärung gemäß § 139 BGB nicht teilbar sei, weshalb sie – bezogen auf
den weiten Sicherungszweck – insgesamt unwirksam sei.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht festgestellt, dass die weite Zweckerklärung
jedenfalls gegenüber der Klägerin als überraschende Klausel im Sinne des gemäß Art. 229
§ 5 S. 2 EGBGB auf das vorliegende Schuldverhältnis anwendbaren § 305 c Abs. 1 BGB
nicht Vertragsbestandteil geworden ist, soweit sie sich auf bestehende und künftige
Verbindlichkeiten des Ehemannes der Klägerin bezieht.
a. Eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht so ungewöhnlich sein,
dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Das ist aber der Fall, wenn die
Regelung von seinen berechtigten Erwartungen, wie sie sich nach den allgemeinen und
individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses ergeben, deutlich abweicht. Danach
ist bei Bestellung einer Grundschuld, die eine bestimmte Kreditaufnahme zum Anlass hat,
die formularmäßige Erstreckung ihrer dinglichen Haftung auf alle bestehenden und
künftigen Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers nicht überraschend, regelmäßig aber die
formularmäßige Ausdehnung der Haftung auch auf alle bestehenden und künftigen
Verbindlichkeiten eines Dritten, zumal die Aufnahme und Erweiterung solcher Drittkredite
außerhalb des Einflussbereichs des Sicherungsgebers liegt. Das gilt auch dann, wenn der
Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist (BGH Urteil vom 20.3.2002 - IV ZR 93/01,
BGH Report 2002, 599, 600 = NJW 2002, 2710; Urteil vom 16.1.2001 - XI ZR 84/00,
NJW 2001, 1416, 1417; Urteil vom 24.06.1997 - XI ZR 288/96, NJW 1997, 2677; Urteil
vom 3.6.1997 - XI ZR 133/96, NJW 1997, 2320, 2321; Urteil vom 18.11.1988 - V ZR
75/87, NJW 1989, 831 ff. = DNotZ 1989, 609; Hoepner, Die Zweckerklärung bei der
Sicherungsgrundschuld in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BKR
2002, 1025 ff., 1030).
b. So liegt der Fall hier in Bezug auf die Klägerin. Konkreter Anlass für die Unterzeichnung
der Zweckerklärung war die gemeinsame Finanzierung des Erwerbs des Hausanwesens.
Die Klägerin musste daher nicht mit einer Einbeziehung von Verbindlichkeiten rechnen, die
ausschließlich den Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes betrafen und noch dazu außerhalb
des Anlasses der Darlehensaufnahme standen. Dies folgt auch nicht daraus, dass die
Beklagte bereits bei der Gewährung der beiden vorausgegangenen Geschäftsdarlehen eine
Absicherung durch die Klägerin gewünscht hat, denn sie hat sich schließlich mit anderen
Sicherheiten begnügt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsvertrages waren
diese Darlehen auch bereits ausgezahlt, so dass eine weitere Sicherheitsbestellung durch
die Klägerin nicht im Raum stand.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert sich an dem Überraschungselement auch
nichts dadurch, dass einzelne Elemente des Formulars - wie der Hinweis auf die Sicherung
aller „bestehenden und künftigen Ansprüche“ aus der Geschäftsverbindung - durch
Fettdruck hervorgehoben wurden (BGH Urteil vom 20.3.2002 - IV ZR 93/01, BGH Report
2002, 599, 600). Denn der von der Hervorhebung betroffene Teil des Vertragstextes
bezieht sich ebenso auf die - rechtlich unbedenkliche - umfassende Haftung des
Miteigentumsanteils der Klägerin für deren eigene Verbindlichkeiten und kann daher keine
besondere Aufmerksamkeit hinsichtlich der Haftung für die Verbindlichkeiten ihres
Ehemannes erzeugen.
Der weiter von der Beklagten angesprochene Umstand, dass nämlich eine weite
Zweckerklärung keine Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht darstellt, spielt bei der
Frage, ob es sich um eine überraschende Klausel handelt, keine Rolle. Dies wäre lediglich
im Rahmen der Prüfung der Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin
durch die weite Zweckerklärung vorliegt, zu berücksichtigen.
Danach ist die weite Zweckerklärung der Klägerin unwirksam, soweit ihre Haftung auch auf
Verbindlichkeiten allein ihres Ehemannes erstreckt wird. Dies gilt jedenfalls, soweit die
Grundschuld auf dem Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Hausgrundstück lastet.
2. Dagegen ist die Sicherungsabrede wirksam, soweit sie in den Zweck der Grundschuld,
lastend auf dem Miteigentumsanteil des Ehemanns der Klägerin, dessen eigene
(bestehende und künftige) Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zur Beklagten
einbezogen hat. Die formularmäßige Zweckausdehnung der am eigenen Grundstück oder
Miteigentumsanteil bestellten Grundschuld auf alle bestehenden oder künftigen
Forderungen gegen den Sicherungsgeber selbst ist weder unbillig noch überraschend, weil
dieser es selbst in der Hand hat zu entscheiden, in welchem Umfange er Finanzierungen in
Anspruch nimmt (Freckmann, Praktische Rechtsfragen der Sicherungsgrundschuld, BKR
2005, 167, 174; BGH Urteil vom 18.11.1988 - V ZR 75/87, DNotZ 1989, 609, 610 m. w.
N.; BGH Urteil vom 20.03.02 – IV ZR 93/01, BGH Report 2002, 599, 600).
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus der Unwirksamkeit desjenigen Teils der
Sicherungsabrede, der den Sicherungszweck der Grundschuld an ihrem Miteigentumsanteil
auf künftige Verbindlichkeiten ihres Ehemannes ausdehnt, jedoch nicht die
Gesamtnichtigkeit der Sicherungsabrede. Nach § 306 Abs. 1 BGB – dieser geht § 139 BGB
als lex specialis vor – bleibt bei Unwirksamkeit eines Teils der allgemeinen
Geschäftsbedingungen der übrige Teil wirksam. Ist eine einzelne AGB-Bestimmung oder
Formularklausel - hier die Zweckerklärung - nach ihrem Wortlaut aus sich heraus
verständlich und sinnvoll trennbar in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen
Regelungsteil, hier die Einbeziehung bestehender und künftiger Verbindlichkeiten des
Ehemanns in den Sicherungszweck der am Miteigentumsanteil der Klägerin bestellten
Grundschuld, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich (BGH
DNotZ 1989, 609, 612; NJW 1995, 2553, 2556; BGH Report 2002, 599, 600, jeweils m.
w. N.). Das gilt insbesondere für die Trennung des Haftungsumfangs für zukünftige und
bestehende Verbindlichkeiten (vgl. BGH NJW 1990, 576, 578). Dabei geht es auch nicht
um das von der Rechtsprechung entwickelte Verbot „geltungserhaltender Reduktion“, also
der Zurückführung einer unwirksamen Klausel auf einen noch zulässigen Inhalt durch
richterliche Umgestaltung (BGH DNotZ 1989, 609, 612; NJW 1995, 2553, 2557).
Eine solche Trennung des Haftungsumfangs - Wirksamkeit der weiten Zweckerklärung,
soweit eigene Verbindlichkeiten betroffen sind, und Unwirksamkeit, soweit Verbindlichkeiten
des Ehepartners betroffen sind – ist vorliegend deshalb problemlos möglich, weil es sich um
eine Gesamtgrundschuld an den Miteigentumsanteilen handelt, die, da es sich um
Bruchteilseigentum handelt, selbständig belastbar sind, §§ 1114, 1192 BGB. Dann lässt
sich aber auch der auf die Klägerin bzw. ihren Ehemann entfallende Haftungsumfang auf
ihren jeweiligen Miteigentumsanteil beschränken mit der Folge, dass im Falle einer
Zwangsvollstreckung in das Grundstück die auf dem Miteigentumsanteil des Ehemannes
lastenden Verbindlichkeiten nur aus dessen Erlösanteil getilgt werden können (BGH Urteil
vom 20.03.2002 – IV ZR 93/01, BGHReport 2002, 599, 600; Urteil vom 18.11.1988 – V
ZR 75/87, DNotZ 1989, 609, 610).
Die von Gaberdiel (Kreditsicherung durch Grundschulden, 6. Aufl. 2000, Rn. 697)
hiergegen vorgebrachten Einwendungen überzeugen letztlich nicht. Zwar führt diese
Aufteilung dazu, dass die auf beiden Miteigentumsanteilen lastende Gesamtgrundschuld
insgesamt erst dann gelöscht oder übertragen werden kann, wenn auch die
Verbindlichkeiten des Miteigentümers getilgt sind, der den Sicherungszweck wirksam
ausgedehnt hat. Der andere Miteigentümer hat jedoch aus seiner Sicherungsabrede mit
der Bank einen Rückgewähranspruch, soweit die auf seinem Miteigentumsanteil lastende
Grundschuld nicht mehr valutiert. In diesem Fall wäre die Bank verpflichtet, die Löschung
der auf diesem Miteigentumsanteil lastenden Grundschuld zu bewilligen (BGH Urteil vom
20.03.2002 – IV ZR 93/01, NJW 2002, 2710, 2711).
Dies nutzt der Klägerin vorliegend zwar nichts, da sie wegen der beabsichtigten
Umschuldung die Abtretung der Gesamtgrundschuld erreichen möchte, wozu die Beklagte
aber nur dann verpflichtet ist, wenn auch die Verbindlichkeiten des Ehemannes der Klägerin
abgelöst werden. Dieses Risiko besteht aber immer, wenn an einem Grundstück
Bruchteilseigentum besteht, da jeder Miteigentümer seinen Anteil selbständig belasten
kann.
Danach hat die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg, als die begehrte Feststellung nur
getroffen werden kann, soweit die Grundschuld auf dem Miteigentumsanteil der Klägerin
lastet. Soweit sie dagegen auf dem (fiktiven) Miteigentumsanteil des Ehemannes der
Klägerin lastet, sichert sie auch dessen Geschäftsverbindlichkeiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§
542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).