Urteil des OLG Saarbrücken vom 23.08.2007

OLG Saarbrücken: befangenheit, adresse, anschrift, unparteilichkeit, strafverfahren, zustellung, strafanzeige, amtsbetrieb, voreingenommenheit, freispruch

OLG Saarbrücken Beschluß vom 23.8.2007, 5 W 150/07 - 48
Befangenheit: Ermittlung der Anschrift eines Beklagten durch Anfrage eines Richters bei der
Staatsanwaltschaft
Leitsätze
Die Besorgnis der Befangenheit wird nicht allein dadurch begründet, dass ein Richter
Erkundigungen über den Aufenthaltsort des Beklagten einholt, nachdem diesem die
Klageschrift unter der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Dies gilt
selbst, wenn der Richter Erkundigungen der Staatsanwalt als Informationsquelle einbezieht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG Saarbrücken vom
30.05.2007 (Az. 37 C 148/05) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht mit der beim Amtsgericht Saarbrücken erhobenen Klage Ansprüche
wegen zahnärztlicher Behandlung geltend. Dem vormals in der Talstraße in S. wohnhaften
Beklagten konnte die Anspruchsbegründung dort nicht zugestellt werden (Bl. 120 d. A.).
Auch ein zweiter Zustellungsversuch an eine von der Klägerin angegebene Adresse in S.-
G. scheiterte (Bl. 25 d. A.). Die Klägerin teilte mit Schriftsatz vom 09.03.2006 mit, dass
nach einer Auskunft der Landeshauptstadt S. der Beklagte nach Frankreich umgezogen sei,
ohne dass eine Anschrift habe eruiert werden können. Die Klägerin stellte einen Antrag auf
öffentliche Zustellung (Bl. 26, 27 d. A.). Gemäß Verfügung vom 22.03.2006 richtete der
ursprünglich für das Verfahren zuständige Richter, der früher mit einem gegen den
Beklagten gerichteten Strafverfahren befasst gewesen war (Bl. 31 Rs. d. A.), eine
Anschriftenanfrage an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Bl. 31 d. A.). Diese war
zunächst erfolglos. Nach Richterwechsel wurde die Anschriftenanfrage bei der
Staatsanwaltschaft durch die inzwischen zuständige Richterin am Amtsgericht T.
wiederholt (Bl. 33 Rs. d. A.). Die Klage wurde dem Beklagten in Frankreich am 20.10.2006
zugestellt.
Nachdem den Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Gerichtsakte am 19.04.2007
zur Einsicht übersandt worden war, haben diese mit Schriftsatz vom 05.05.2007 die
Richterin am Amtsgericht T. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Bl. 65 d. A.)
und zur Begründung vorgetragen, wenn das Gericht selbst Ermittlungen zur ladungsfähigen
Anschrift einer Partei einleite und dazu noch die Staatsanwaltschaft einbinde, erwecke es
den Eindruck, befangen zu sein. Die Richterin hat sich dienstlich geäußert und darauf
hingewiesen, lediglich ein gebräuchliches Anfrageformular verwendet zu haben (Bl. 63 Rs.
d. A).
Mit Beschluss vom 30.05.2007 hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch für
unbegründet erklärt. Gegen den am 11.06.2007 zugestellten Beschluss haben die
Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 20.06.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Eindruck der Befangenheit sei zwar nicht
dadurch entstanden, dass überhaupt Ermittlungen über den Wohnsitz des Beklagten
angestellt worden seien, wohl aber dadurch, dass bei der Staatsanwaltschaft nach der
Adresse gefragt worden sei. Hierdurch habe man unterstellt, es handele sich bei dem
Beklagten um einen einschlägig bekannten Rechtsbrecher (Bl. 46 d. A.). Das Amtsgericht
hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.06.2007 nicht abgeholfen (Bl. 78 d. A.).
II.
Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 2. HS, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist
unbegründet.
1. Das Oberlandesgericht ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG für die Entscheidung über die
Beschwerde zuständig. Der Beklagte hatte schon zum Zeitpunkt der Einleitung des
Mahnverfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland mehr (Bl. 30 d. A.).
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen
Beschluss das Ablehnungsgesuch zu Recht für unbegründet erklärt.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit
zu rechtfertigen. Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist,
sondern allein, ob aus Sicht des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung genügend
objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem
Rechtsstreit nicht unvoreingenommen gegenüber. Es kommt darauf an, ob die von dem
Ablehnenden vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen nach der Meinung einer
ruhig und vernünftig denkenden Partei geeignet erscheinen, berechtigte Zweifel an der
Unparteilichkeit und Neutralität des Richters zu begründen.
Das ist hier nicht der Fall.
a. Eine Besorgnis der Befangenheit kann - entgegen der Annahme des Beklagten im
Befangenheitsgesuch vom 05.05.2007, welche dieser im Beschwerdeschriftsatz vom
20.06.2007 selbst nicht mehr aufrechterhält - von vornherein nicht dadurch begründet
sein, dass von Seiten des Gerichts überhaupt Erkundigungen über den Aufenthaltsort des
Beklagten eingezogen wurden. Damit hat das Gericht den ihm bei Zustellungen im
Amtsbetrieb obliegenden Pflichten Rechnung getragen und hat - gerade im Interesse des
Zustellungsempfängers – von einer vorschnellen Bewilligung der öffentlichen Zustellung
abgesehen (vgl. Wolst in: Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 185 Rdnr. 2).
b. Auch soweit die Erkundigungen die Staatsanwaltschaft Saarbrücken als
Informationsquelle einbezogen haben, indiziert dies keine Voreingenommenheit der
abgelehnten Richterin. Dies folgt schon daraus, das die erste Anfrage bei der
Staatsanwaltschaft gar nicht durch diese selbst, sondern durch den ursprünglich mit dem
Verfahren befassten Richter erfolgt war, dem der Beklagte als Angeklagter eines von ihm
geleiteten Strafverfahrens bekannt gewesen war (Bl. 31 Rs. d. A.). Die später in dem
Rechtsstreit tätig gewordene Richterin hat die zunächst erfolglose Anfrage lediglich
wiederholt und damit von vornherein in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie sich
persönlich ein negatives Werturteil über den Beklagten gebildet hätte. Dessen ungeachtet
ist jedem Richter naturgemäß bekannt, dass Strafverfahren auch mit einem Freispruch
enden oder eingestellt werden können und sich deshalb allein auf deren Anhängigkeit kein
Unwerturteil stützen lässt. Vor diesem Hintergrund besagt das bloße In-Betracht-Ziehen
eventueller Kenntnisse einer Ermittlungsbehörde über den Aufenthaltsort einer Person
nichts darüber, inwieweit das Gericht etwaige im Raum stehende strafrechtliche Vorwürfe
für gerechtfertigt oder auch nur nahe liegend hält (vgl. auch OLG Sachsen-Anhalt, OLGR
Naumburg 2005, 875, wonach nicht einmal die Erstattung einer Strafanzeige durch den
erkennenden Richter Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit begründe).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.