Urteil des OLG Saarbrücken vom 09.11.2005

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OLG Saarbrücken Urteil vom 9.11.2005, 5 U 286/05 - 26
Lebensversicherung: Abwarten des Abschlusses sachverständiger Ermittlungen durch den
Versicherer vor Auszahlung der Lebensversicherungssumme
Leitsätze
Besteht kein objektiver Anhaltspunkt für eine Selbsttötung des Versicherten, der mit
seinem PKW bei einem Verkehrsunfall auf regennasser Straße ins Schleudern geraten und
tödlich verunglückt war, so darf der Versicherer den Abschluss sachverständiger
Ermittlungen über die Unfallursache nicht abwarten, bevor er die
Lebensversicherungssumme auszahlt.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.03.2005
(A.: 14 O 72/05) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 880,-- EUR zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.829,80 EUR festgesetzt.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache infolge
Zahlung der geschuldeten Versicherungssumme nach Klageerhebung und die Verpflichtung
der Beklagten zur Leistung von Verzugszinsen.
Der Vater der Kläger unterhielt bei der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.02.2004 eine
Versicherung nach dem Vermögensbildungsgesetz (Versicherungsscheinnummer OOO; Bl.
4-13 d.A.). Vereinbart war u.a., dass bei Ableben des Versicherungsnehmers bis zum
01.08.2008 eine Versicherungssumme von 12.029,- EUR fällig wird. Zu zahlen war die
Versicherungsleistung an die Ehefrau des Versicherungsnehmers.
Des Weiteren unterhielt der Vater der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung ab dem
01.07.2004 eine Lebensversicherung in Höhe von 90.000,-- EUR für den Fall, dass er oder
seine Ehefrau vor dem 01.07.2016 versterben (Versicherungsscheinnummer OO1; Bl. 14-
22 d.A.). Bezugsberechtigt war der jeweils überlebende Ehegatte.
Am 23. Juli 2004 kamen der Versicherungsnehmer und seine Ehefrau bei einem
Verkehrsunfall ums Leben. Beerbt wurden sie von ihren Kindern, den Klägern, zu je ½.
Ende Juli 2004 wurde der Versicherungsfall der Beklagten angezeigt. Diese forderte mit
Schreiben vom 22.09.2004 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Mainz die den Unfall
betreffenden Akten des Ermittlungsverfahren (Az.: 3127 Js 20345/04) an, woraufhin ihr die
Seiten 1 - 130 übersandt wurden. Diese beinhalteten unter anderem:
- Eine Tatbestandsaufnahme des PK H. (Bl. 23 - 26 d.A.) in der
folgende Feststellungen getroffen wurden: „Unfallhergang nach
Angaben 01 und 03. ... 03 befuhr mit seinem PKW den rechten
Fahrstreifen der A 63 in Richtung Mainz. In Höhe km 33,4 kam 03
infolge Aquaplaning ins Schleudern und nach rechts von der Fahrbahn
ab. ... 03 gab an, dass er ausstieg und sah, wie zwei dunkle PKW
angeschleudert kamen. 01 befuhr nach seinen Angaben den linken
Fahrstreifen der A 63 in Richtung Mainz. In Höhe km 33,4 sah er das
Fahrzeug von 03 entgegen der Fahrtrichtung stehen und an der
Mittelleitplanke das Fahrzeug von 02. 01 bremste sein Fahrzeug ab,
kam auf der nassen Fahrbahn ins Schleudern und nach rechts gegen
die Schutzplanke.
Das Fahrzeug von 02 stand entgegen der Fahrtrichtung an der
Mittelleitplanke. Die Beifahrerin war auf dem Beifahrersitz verstorben.
Der Fahrer lag ca. 30 m hinter der rechten Schutzplanke im Bankett
und war ebenfalls verstorben. Die Schäden und Spuren an den
Fahrzeugen 01 und 02 lassen darauf schließen, dass sie miteinander
kollidiert sind.“
- Einen Sachstandsbericht des mit der Erstellung eines
unfallanalytischen Gutachtens bestellten Sachverständigen J. vom
05.08.2004 (Bl. 40 - 45 d.A.), in dem es unter anderem heißt: „Die
durchgeführte Beweissicherung ist zunächst abgeschlossen. ... Ohne
einer Rekonstruktion des gesamten Unfallverlaufs vorgreifen zu
wollen, kann als wesentliches Ermittlungsergebnis festgestellt
werden, dass die Kollision, die den Tod der beiden Insassen des Ford
Fiesta, ON 02, zur Folge hatte, vom BMW, ON 01, ausging.“
- Einen Bericht zum Verkehrsunfall des PK H. vom 25.07.2004 (Bl.
46, 47 d.A.), in dem dieser wie folgt ausführt: „Durch Herrn J. wurde
festgestellt, dass die A 63 in Höhe km 34 einen Gefälleübergang in
der Fahrbahn von rechts nach links hat. Bei starkem Regen können
sich dort Wasseransammlungen bilden. ... Der Fahrzeugführer 01
gab an, dass er in Höhe km 34 ins Schleudern kam. Nach der
Feststellung des Herrn J. muss sich das Fahrzeug 01 auf der
Fahrbahn gedreht haben. Mit dem hinteren rechten Seitenteil stieß er
dann in das Heck des PKW Ford Fiesta 02, der auf dem rechten
Seitenstreifen stand oder langsam fuhr.“
- Eine Aussage der Zeugin C. O. (Bl. 61 d. A.), in der diese bekundet,
dass es zum Unfallzeitpunkt sehr stark geregnet und sie das
Schleudern des Jeeps und des Ford Fiesta gesehen habe.
- Eine Aussage des Zeugen F. (Bl. 63 d. A), in der dieser bekundet,
dass er den Schleudervorgang aller drei Fahrzeuge wahrgenommen
habe.
Mit Schreiben vom 20.11.2004 (Bl. 80 d. A.) ersuchte die Beklagte die Staatsanwaltschaft
Mainz um die Übersendung der Ermittlungsakte ab der Seite 130. Mit Schreiben vom
30.11.2004 (Bl. 81 d.A.) teilte diese mit, dass die angeforderten Akten zur Zeit versandt
seien. Hierüber informierte die Beklagte die Kläger mit Schreiben gleichen Datums (Bl. 82
d.A.). Gleichzeitig bat sie um Übersendung eines amtlichen Erbscheins und des Original-
Versicherungsscheins zu dem Vertrag mit der Nummer OOO.
Mit Schreiben vom 28.12.2004 übersandten die Kläger der Beklagten die gemeinsamen
Erbscheine. Den Original-Versicherungsschein vermochten sie nicht vorzulegen. Die
Beklagte bat daher mit Schreiben vom 11.01.2005 um Rücksendung der mitgeschickten
Verlusterklärung im Original (Bl. 120 d.A.).
Mit Schreiben der Klägervertreter vom 20.01.2005 wurde der Beklagten die
Verlusterklärung in Kopie übersandt. Ferner enthielt das Schreiben die Aufforderung, die
Versicherungssumme in Höhe von 102.029,-- EUR bis 31.03.2005 zu zahlen. Mit
Schriftsatz vom 24.01.2005 wurde die Frist auf den 31.01.2005 abgekürzt.
Mit Anwaltsschreiben vom 31.01.2005, eingegangen bei der Beklagten am 01.02.2005,
übersandten die Kläger der Beklagten die Original-Verlusterklärung. Ferner setzten sie eine
Zahlungsfrist bis zum 09.02.2005.
Unter dem 03.02.2005 und unter dem 24.02.2005 forderte die Beklagte die
Ermittlungsakte erneut bei der Staatsanwaltschaft Mainz an.
Am 21.02. 2005 reichten die Kläger Klage ein, mit der sie die Beklagte auf Zahlung von
102.029,-- EUR in Anspruch nehmen wollten. Die Klageschrift wurde der Beklagten am
10.03.2005 zugestellt.
Am 17.03.2005 ging die vollständige Ermittlungsakte bei der Beklagten ein. Sechs Tage
später teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die Leistungsprüfung abgeschlossen sei.
Am 29.03.2005 überwies die Beklagte den Klägern den eingeklagten Betrag. Daraufhin
haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kläger haben beantragt,
1. festzustellen, dass die Hauptsache bezüglich der Hauptsumme
erledigt ist;
2. die Beklagten zu verurteilen, ihnen 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz für die Zeit vom 10. Februar bis 29. März zu zahlen =
880,-- EUR.
Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass eine Erledigung der Hauptsache nicht vorliege, da die
Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung sei ihre
Leistungsprüfung noch nicht abgeschlossen gewesen. Wegen allfälliger
Ausschlusstatbestände, namentlich § 169 VVG, habe festgestellt werden müssen, wie der
Versicherungsnehmer kurz nach Abschluss der beiden Versicherungsverträge zu Tode
gekommen sei. Hierzu sei Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte sowie das vollständige
Gutachten zum Unfall erforderlich gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht festgestellt
werden könne, da die Klage zur Zeit der Zahlung der Versicherungssummen jedenfalls
nicht begründet gewesen sei. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die geltend gemachte
Klageforderung noch nicht fällig gewesen. Zu den nötigen Erhebungen im Sinne des § 11
VVG gehöre nämlich die Möglichkeit der Einsichtnahme in die behördliche Ermittlungsakte.
Vollständig sei diese der Beklagten aber erst nach Klageerhebung übersandt worden.
Mangels Fälligkeit der Versicherungsleistung habe sich die Beklagte auch nicht in Verzug
befunden, so dass der geltend gemachte Zinsanspruch ebenfalls nicht gegeben sei.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung.
Sie sind der Ansicht, der Beklagten sei die abschließende Leistungsprüfung bereits nach
Übersendung der Seiten 1 - 130 der Ermittlungsakte möglich gewesen. Da sie alle übrigen
Auszahlungsvoraussetzungen spätestens mit Schreiben vom 31.01.2005 erfüllt hätten,
seien sie berechtigt gewesen, der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 09.02.2005 zu
setzen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 25.
Mai 2005 - 14 O 72/05 -
1. festzustellen, dass die Hauptsache bezüglich der Hauptsumme
erledigt ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz für die Zeit vom 10.02.2005 bis 29.03.2005 zu zahlen
= 880,-- EUR.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.05.2005,
Az.: 14 O 72/05, ist begründet.
1.
1.1.
Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist entgegen den Ausführungen des
Landgerichts festzustellen.
Hält ein Beklagter gegenüber der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers den Antrag
auf Klageabweisung aufrecht, dann hat das Gericht die Erledigung der Hauptsache
entsprechend dem Antrag des Klägers auszusprechen, wenn die eingereichte Klage
zulässig und begründet war, aber durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis
gegenstandlos geworden ist (BGH, Urt. v. 27.02.1992 - I ZR 35/90 - NJW 92, 2235,
2236). Dies war hier der Fall.
a)
Bedenken gegen die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage sind nicht vorgetragen und
ergeben sich auch nicht aus den Gesamtumständen.
b)
Die Klage war auch begründet.
Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 102.029,-- EUR resultierte aus den beiden
mit dem Vater der Kläger geschlossenen Versicherungsverträgen, da der jeweilige
Leistungsfall, nämlich das Ableben des Versicherungsnehmers, eingetreten war und die
Kläger die Rechtsnachfolger der Bezugsberechtigten (§§ 1922, 1924 BGB) sind. Entgegen
den Ausführungen des Landgerichts war die von der Beklagten geschuldete
Versicherungsleistung im Zeitpunkt der Klageerhebung auch fällig. Nach § 11 Abs. 1 VVG
werden Geldleistungen des Versicherers fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des
Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung nötigen Erhebungen. Nötige Erhebungen
sind diejenigen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer des entsprechenden
Versicherungszweigs anstellen muss, um den Versicherungsfall, seine Leistungspflicht und
den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung zu prüfen und abschließend
festzustellen (Senat, Urt. v. 08.08.2001 - Az.: 5 U 670/01 - ZfS 2002, 80, 81;
Prölss/Martin-Prölss, VVG, 27. Auflage, § 11 VVG, Rdn 3). Hierzu gehört regelmäßig, dass
der Versicherer den Abschluss eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens
abwarten darf, sofern dort eine Feststellung der für die Leistungspflicht des Versicherers
bedeutsamen Tatsachen erwartet werden kann (Senat, Urteil vom 08.08.2001 - Az.: 5 U
670/01 - a.a.O.). Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Aus § 11 Abs. 2 - 4
VVG lässt sich ableiten, dass dem Versicherer im Interesse des Versicherungsnehmers eine
Beschleunigungspflicht obliegt. Der Versicherer ist daher auch verpflichtet, den
Versicherungsfall zügig zu prüfen und über seine Leistungspflicht alsbald zu entscheiden.
Stellt der Versicherer keine oder keine nützlichen Erhebungen an oder zieht er die
Erhebungen ohne Grund in die Länge, so ist für die Fälligkeit der Zeitpunkt maßgebend, an
dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären (Senat, Urt. v.
08.08.2001 - Az.: 5 U 670/01 - a.a.O.; Senat, Urt. v. 20.09.1995 - Az.: 5 U 84/94-10 -
VersR 1996, 1494, 1495).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Auffassung der Kläger, die
Leistungsverpflichtung der Beklagten sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung fällig gewesen,
zutreffend.
Erhoben wurde die Klage am 10.03.2005 durch Zustellung der Klageschrift an die
Beklagte. Der Eintritt des Versicherungsfalls stand zu diesem Zeitpunkt ebenso zweifelsfrei
fest wie der Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Ferner waren die Kläger unstreitig
den ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten durch Übersendung der Erbscheine und der
Verlusterklärung im Original nachgekommen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten waren auch keine weiteren Erhebungen zur Prüfung
von Ausschlusstatbeständen mehr erforderlich. Sie selbst beruft sich insoweit unter
Hinweis auf die kurze Vertragsdauer auf § 169 Abs. 1 VVG. Nach dieser Norm wird bei
einer Versicherung auf den Todesfall der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn derjenige, auf dessen Person die Versicherung genommen ist, Selbstmord begangen
hat. Dass sie das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen nicht nachzuweisen
vermag, hätte die - insoweit beweispflichtige - Beklagte aber bereits nach sorgfältiger
Durchsicht der Seiten 1 - 130 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Mainz unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände erkennen können und müssen. Bereits der dem
Akteninhalt zu entnehmende Lebenssachverhalt, der zum Tod des Versicherungsnehmers
geführt hat, spricht eindeutig gegen eine Selbsttötung. So hat der von der
Staatsanwaltschaft Mainz mit der Spurensicherung und der Erstellung eines
unfallanalytischen Gutachtens beauftragte Sachverständige J. nach der Spurensicherung
am 05.08.2005 als wesentliches Ermittlungsergebnis festgestellt, dass der Tod des
Versicherungsnehmers Folge einer Kollision war, die von einem BMW ausging, der ins
Schleudern gekommen war. Weiter hat der Sachverständige nach dem Inhalt des
Verkehrsunfallberichts des PK H. vom 25.07.2004 festgestellt, dass die A 63 in Höhe km
34 einen Gefälleübergang in der Fahrbahn von rechts nach links hat und sich bei starkem
Regen dort Wasseransammlungen bilden können. Gerade in diesem Bereich aber hat sich
der Unfall ereignet. Dies ist der Tatbestandsaufnahme des PK H. eindeutig zu entnehmen
und wird auch von den Zeugen F., O. und T. bestätigt. Ferner haben die Zeugen O. und T.
erklärt, es habe im Unfallzeitpunkt stark geregnet. Letzterer war seinen Angaben zufolge
sogar selbst unmittelbar vor der hier streitgegenständlichen Kollision infolge Aquaplaning ins
Schleudern geraten und von der Fahrbahn geraten. Er hat zudem bekundet, den
Schleudervorgang des BMW und des Ford Fiesta (= Fahrzeug des Versicherungsnehmers)
beobachtet zu haben. Berücksichtigt man zudem, dass bei dem Unfall auch die Ehefrau
des Versicherungsnehmers ums Leben kam, es sich bei dem Versicherungsnehmer um
einen jungen Familienvater gehandelt hat, dessen Kinder zur Zeit des Unglücks 9 und 11
Jahre alt waren und die nunmehr Vollwaisen sind, dann musste eine Selbsttötung mehr als
fern liegend erscheinen. Die Beklagte hat folgerichtig auch - außer der Kürze der
Vertragsdauer - keinerlei Umstände angeführt, die Zweifel an einem Unfalltod ihres
Versicherungsnehmers begründen könnten. Aus diesen Gründen hätte sie nach Durchsicht
der Seiten 1 - 130 der Ermittlungsakte erkennen können und müssen, dass auch das
abschließende Gutachten des Sachverständigen J. den allein wegen der kurzen
Versicherungsdauer aufgekommenen Verdacht einer Selbsttötung nicht würde bestätigen
können. Das Abwarten war daher unnütz. Tatsachen, die das Eingreifen eines weiteren
Ausschlusstatbestands möglich erscheinen lassen, sind nicht vorgetragen und den
Gesamtumständen auch nicht zu entnehmen.
Bei ordnungsgemäßer Prüfung der Ermittlungsakte und Berücksichtigung einer 2 - 3-
wöchigen Überlegungsfrist hätten daher die die Prüfung von Ausschlusstatbeständen
betreffenden Erhebungen Anfang November 2005 abgeschlossen sein können.
c)
Schließlich ist die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach
Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden. Denn auf Grund der
Überweisung der geschuldeten Versicherungssumme nach Zustellung der Klage an die
Beklagte war der von den Klägern geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 362 Abs.
1 BGB erloschen.
1.2.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung von 880,-- EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2,
286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu.
Gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner Schadensersatz verlangen,
wenn dieser schuldhaft eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Gemäß § 280 Abs. 2
BGB kann der Gläubiger Ersatz des Verzögerungsschadens aber nur verlangen, wenn der
Schuldner sich in Verzug (§ 286 BGB) befand. Gemäß § 286 Abs. 1 BGB befindet sich der
Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach Eintritt der
Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Diese Voraussetzungen lagen für den Zeitraum 10.02.2005
bis 29.03.2005 vor. Die Versicherungsleistung war am 10.02.2005 fällig, da der Beklagten
zum 01.02.2005 die Erbscheine sowie die Verlusterklärung im Original vorlagen und für sie
ferner bereits Anfang November 2005 das Nichteingreifen des § 169 VVG eindeutig
erkennbar war. Die Kläger haben die Versicherungsleistung auch angemahnt. Denn sie
haben die Beklagte mit Schreiben vom 30.01.2005 eindeutig zur Zahlung bis zum
09.02.2005 aufgefordert. Dass die Mahnung und die - letzte - den Klägern obliegende und
die Fälligkeit begründende Mitwirkungshandlung zeitlich zusammenfielen ist unschädlich.
Denn es ist zulässig die Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung zu
verbinden (Palandt - Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 286 Rdn 16). Zudem hat die Beklagte
den Verzug verschuldet. Denn sie hat die Sachlage nicht hinreichend sorgfältig geprüft, so
dass ihre Erfüllungsverweigerung nicht durch ausreichende Tatsachen begründet war (vgl.:
Prölss/Martin - Prölss, a.a.O., § 11 Rdn 19).
Einwendungen gegen die Höhe des schlüssig dargelegten Zinsschadens hat die Beklagte
nicht erhoben, so dass den Klägern der beantragte Betrag von 880,-- EUR zuzuerkennen
war.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel
gegen das Urteil stattfindet, für die Beklagte unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt
daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EG-ZPO die
Nichtzulassungsbeschwerde für die Beklagte nicht zulässig ist, da die Beschwer unter
20.000,-- EUR liegt (vgl.: Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, § 713 Rdn 2).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5 ZPO.
In Bezug auf den Klageantrag zu 1) richtet sich der Streitwert nach dem Wert des
Feststellungsantrags. Die Frage, wie sich der Streitwert bei der einseitigen
Erledigungserklärung bemisst, ist äußerst umstritten. Vertreten wird die Ansicht, es sei
auch nach einseitiger Erledigungserklärung der Streitwert nach dem vollen Wert der
Klageforderung zu bemessen, weil das Gericht weiterhin Zulässigkeit und Begründetheit
der ursprünglichen Klage zu prüfen habe (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
OLGR Schleswig-Holstein 04, 342; LG München I NJW-RR 2001, 429). Ebenfalls verbreitet
ist die Meinung, dass ein Bruchteil des bisherigen Werts der Hauptsache maßgeblich sei, da
das Feststellungsinteresse des Klägers nicht mehr seinem vollen Leistungsinteresse
entspreche, sich aber auch nicht auf das Kosteninteresse verkürze (OLG Frankfurt, MDR
95, 207, 208; OLG Köln, JurBüro 1991, 831, 832). Demgegenüber geht der BGH in
ständiger Rechtsprechung (vgl.: BGH, Beschl. v. 02.06.1999 - Az.: XII ZR 99/99 - NJW-RR
1999, 1385 unter I. 1. b); BGH, Beschl. v. 09.05.1996 - Az.: VII ZR 143/94 - NJW-RR
1996, 1210; BGH, Urt. v. 08.02.1989 - Az.: IV a ZR 98/87- BGHZ 106, 359 (366)) davon
aus, dass sich der Streitwert ab der einseitigen Erledigungserklärung nach den bis dahin
entstandenen Gerichts- und Parteikosten bemesse. Ein höherer Streitwert sei nur
anzunehmen, wenn sich das Interesse des Klägers ausnahmsweise nicht in einer ihm
günstigen Kostenentscheidung erschöpfe (vgl.: BGH, Beschl. v. 09.05.1996, a.a.O.).
Diesen Ausführungen sind zahlreiche Oberlandesgerichte gefolgt (OLG Hamm OLGR Hamm
2002, 376, 377; OLG Nürnberg JurBüro 02, 368 - 370; OLG Dresden NJW-RR 2001, 428;
OLG Karlsruhe, MDR 94, 217; zur gleich zu beurteilenden einseitigen
Teilerledigungserklärung: OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 98, 396). In der
Kommentarliteratur vertreten diese Auffassung Zöller-Vollkommer, ZPO, a.a.O., § 91a,
Rdn 48, 49; Münchener Kommentar - Schwerdtfeger, ZPO, 2. Auflage, § 3 Rdn 68,
Musielak- Wolst, ZPO, 3. Auflage, § 91a Rdn 47). Der Senat stimmt dieser Ansicht
jedenfalls für den Fall, dass sich - wie hier - die ursprünglich zulässige und begründete Klage
durch Erfüllung erledigt hat, zu. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist nach § 3 ZPO das
Interesse des Klägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Durch die
Erledigungserklärung gibt der Kläger aber zu erkennen, dass er an der Verwirklichung
seines ursprünglichen Klageziels gerade kein Interesse mehr hat. Dieses ist vielmehr - von
besonderen Fallkonstellationen abgesehen - grundsätzlich nur noch darauf gerichtet, dass
der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt.
Danach sind für die Bemessung des Werts des Klageantrags zu 1) die erstinstanzlich
entstandenen Verfahrenskosten maßgeblich. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Interesse
der Kläger ausnahmsweise nicht in einer ihnen günstigen Kostenentscheidung erschöpft,
sind nämlich dem gesamten Sach- und Streitstand nicht zu entnehmen. Diese betragen
auf der Grundlage des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom
01.07.2005 (Bl. 130 d.A.) 3.949,80 EUR.
In Bezug auf den Klageantrag zu 2. war der mit dem Antrag geltend gemachte
Zahlungsbetrag von 880,-- EUR wertbestimmend.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
vorliegen. Denn die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr.
1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).