Urteil des OLG Saarbrücken vom 06.11.2008

OLG Saarbrücken: künftige forderung, anwaltskosten, drittschuldner, echtheit, anfechtungsklage, stillen, hinterlegung, einwilligung, anfechtbarkeit, testamentseröffnung

OLG Saarbrücken Urteil vom 6.11.2008, 8 U 528/07 - 148
Prätendentenstreit: Pflicht zur Einwilligung in die Freigabe eines hinterlegten Betrages;
Abtretbarkeit eines Vermächtnisanspruchs vor dem Erbfall
Leitsätze
a. Bei Hinterlegung durch den Drittschuldner ist der Rückgewähranspruch gemäß §§ 11, 13
AnfG unmittelbar auf Freigabe-Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages
gerichtet.
b. Zur Abtretung eines Vermächtnisanspruchs vor Erbfall.
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 30.8.2007 verkündete Urteil des Landgerichts
Saarbrücken – 2 O 186/06 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Saarbrücken zu
Aktenzeichen 44 HL 83/2006 hinterlegten Betrages in Höhe von 24.808,31 EUR nebst 1
Promille Zinsen pro Monat hieraus seit dem 24.6.2006 an die Klägerin zu 1) zu bewilligen.
2. Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht
Saarbrücken zu Aktenzeichen 44 HL 83/2006 hinterlegten Betrages in Höhe von
12.993,60 EUR nebst 1 Promille Zinsen pro Monat hieraus seit dem 24.6.2006 an den
Kläger zu 2) zu bewilligen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den über den Klageantrag
zu 1. hinausgehenden Zinsschaden in Höhe von 4 % per anno aus 16.523,65 EUR seit
dem 17.11.2006 bis zur Freigabe an die Klägerin zu 1) zu zahlen.
4. Es wird weiter festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den über den
Klageantrag zu 2. hinausgehenden Zinsschaden in Höhe von 4 % per anno aus 8.633,39
EUR seit dem 17.11.2006 bis zur Freigabe an den Kläger zu 2) zu zahlen.
5. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche, nicht anrechenbare
Anwaltskosten in Höhe von 1.017,20 EUR zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten zu 1) auferlegt, mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), die die Kläger zu tragen
haben.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 1) auferlegt, mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), die die Kläger zu tragen
haben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden,
es sei denn, die Kläger leisten zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.805,91 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Die Parteien streiten vorrangig um einen seit dem 23.6.2006 beim Amtsgericht
Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 44 HL 83/2006 hinterlegten Betrag in Höhe von
38.041,82 EUR, den die Tochter der Beklagten zu 2), M. O., als Erbin nach ihrer am
17.7.2005 verstorbenen Großmutter K. C. zur Erfüllung eines den Nachlass belastenden
Vermächtnisses zugunsten der Beklagten zu 2) wegen Ungewissheit bezüglich der Person
des Gläubigers – unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme – hinterlegt hat (vgl. Bl. 60
f.), zudem um Zinsschäden und vorgerichtliche Anwaltskosten.
Die Kläger, die titulierte Forderungen gegen die Beklagte zu 2) haben – der Kläger zu 1)
aus einem gerichtlich titulierten Vergleich des Landgerichts Saarbrücken vom 3.12.1993 –
10 O 28/93 – über 14.571,82 EUR sowie aus Kostenfestsetzungsbeschluss vom
14.12.1993 über 1.951,83 EUR, zusammen 16.523,65 EUR, die Klägerin zu 2) aus dem
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.9.1995 – 10 O 531/93 – über 8.833,39 EUR,
auf die bislang nichts gezahlt wurde und deretwegen auch nicht erfolgreich vollstreckt
werden konnte, erwirkten gegen die Erbin M. O. als Drittschuldnerin unter dem
21.12.2005 jeweils ein vorläufiges Zahlungsverbot, die der Beklagten zu 2) am 7.1.2006,
der Drittschuldnerin am 27.12.2005 bzw. am 31.1.2006 und dem Testamentsvollstrecker
am 24.12.2005 zugestellt wurden und denen jeweils entsprechende Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse vom 27.12.2005 bzw. vom 13.1.2006 – nachfolgend der
Beklagten zu 2) am 2.2.2006 bzw. 16.2.2006, der Drittschuldnerin am 23.1.2006 bzw.
31.1.2006 sowie dem Testamentsvollstrecker am 31.1.2006 bzw. 14.2.2006 zugestellt –
folgten (vgl. im Einzelnen Bl. 16-43). Im Zeitpunkt der Zustellung der Vorpfändungen an die
Beklagte zu 2) beliefen sich die Forderung der Klägerin zu 1) – inklusive Kosten und Zinsen
– auf 24.808,31 EUR und die des Klägers zu 2) auf 12.993,60 EUR.
Der Beklagte zu 1) beruft sich demgegenüber zur Begründung eines besseren Rechts an
der Vermächtnisforderung auf diesen Pfändungen angeblich vorgehende (Sicherungs-)
Abtretungen der Beklagten zu 2) vom 14.5.2005 bzw. vom 26.10.2005 an ihn (vgl.
Originale, Hülle Bl. 211).
Die Drittschuldnerin hat gegenüber dem Vermächtnisanspruch in ursprünglicher Höhe von
50.000,- EUR zunächst die teilweise Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen die
Beklagte zu 2) vorgenommen und den verbleibenden Betrag von 38.041,82 EUR sodann
zugunsten aller 4 Parteien hinterlegt; die Beklagte zu 2) hat den hinterlegten Geldbetrag –
jedenfalls – mit Schreiben vom 19.1.2007 (Bl. 107) freigegeben.
Den Beklagten zu 1) haben die Kläger hingegen erfolglos mit Anwaltsschreiben vom
27.6.2006 zur Freigabe aufgefordert und mit weiterem Anwaltsschreiben vom
12.11.2006 (Bl. 74) dann die Anfechtung der beiden Abtretungen gemäß den §§ 3 ff. AnfG
erklärt.
Das Landgericht hat die Klage mit der angefochtenen Entscheidung (Bl. 235 ff.) – nach
Anhörung der Beklagten zu 1) und 2) und Durchführung einer Beweisaufnahme (vgl. Bl.
196 ff.; 213 ff.) – insgesamt abgewiesen, wobei es zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt hat, die Pfändungen und Überweisungen seitens des Klägers seien im Hinblick
auf die zeitlich früheren und nachweislich wirksamen Abtretungen zugunsten der Beklagten
zu 1) „ins Leere gegangen“, weshalb der grundsätzlich bei einem Prätendentenstreit aus §
812 Abs. 1 BGB herzuleitende Freigabeanspruch – gegen den Beklagten zu 1) – sowie die
Folgeansprüche – gegen beide Beklagten – scheiterten und auch die etwaige
Anfechtbarkeit der Abtretungen unerheblich sei. Hinsichtlich ersterem sei die Echtheit der
Abtretungsurkunden nicht streitig gewesen, ein Scheingeschäft nach Anhörung der
Beklagten und – unergiebiger – Zeugenvernehmung ebensowenig wie die klägerseits
behauptete Vordatierung – die durch Sachverständigengutachten ohnehin nicht zu belegen
sei – nicht nachgewiesen und die Vermächtnisforderung Gegenstand beider Abtretungen
gewesen. Auf die Frage der Anfechtbarkeit komme es hingegen schon deshalb nicht an,
weil die „ins Leere gehenden“ Pfändungen durch eine wirksame Anfechtung der
vorgehenden Abtretungen nicht nachträglich geheilt würden, vielmehr nach Erfolg einer
Anfechtungsklage erneut ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – wie nicht
geschehen – erwirkt werden müsse. Eine mögliche Kondizierbarkeit der Abtretungen
wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolgs stehe deren Wirksamkeit – mit der Folge des
„Leerlaufens“ der nachfolgenden Pfändungen – ebensowenig entgegen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Kläger, die – nach in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat erfolgter teilweiser Berufungsrücknahme (vgl. Bl. 357) – zuletzt nur mehr
ihre gegen den Beklagten zu 1) gerichteten ursprünglichen Klageanträge weiterverfolgen.
Sie rügen in erster Linie die Beweiswürdigung des Landgerichts sowie die Nichteinholung
des beantragten Schriftsachverständigengutachtens zur Frage der „Falschheit der
Urkunden“ bzw. deren Vordatierens. Darüber hinaus sind sie der Ansicht, das Landgericht
habe verkannt, dass die Klage auch als Anfechtungsklage anhängig und als solche
begründet sei, da deren Voraussetzungen ersichtlich gegeben seien und ausnahmsweise
eine Verurteilung zur Freigabe gerechtfertigt sei.
Die Kläger beantragen (Bl. 309 f., 356/357),
unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung
1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die Freigabe des beim
Amtsgericht Saarbrücken zu Aktenzeichen 44 HL 83/2006
hinterlegten Betrages in Höhe von 24.808,31 EUR nebst 1 Promille
Zinsen pro Monat hieraus seit dem 24.6.2006 an die Klägerin zu 1)
zu bewilligen;
2. den Beklagten zu 1) ferner zu verurteilen, die Freigabe des beim
Amtsgericht Saarbrücken zu Aktenzeichen 44 HL 83/2006
hinterlegten Betrages in Höhe von 12.993,60 EUR nebst 1 Promille
Zinsen pro Monat hieraus seit dem 24.6.2006 an den Kläger zu 2)
zu bewilligen;
3. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den über
den Klageantrag zu 1. hinausgehenden Zinsschaden in Höhe von 4 %
per anno aus 16.523,65 EUR seit dem 17.11.2006 bis zur Freigabe
an die Klägerin zu 1) zu zahlen;
4. weiter festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den
über den Klageantrag zu 2. hinausgehenden Zinsschaden in Höhe
von 4 % per anno aus 8.633,39 EUR seit dem 17.11.2006 bis zur
Freigabe an den Kläger zu 2) zu zahlen;
5. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche,
nicht anrechenbare Anwaltskosten in Höhe von 1.017,20 EUR zu
zahlen.
Der Beklagte zu 1 beantragt (Bl. 306, 356),
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen
Vorbringens.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zur Vorbereitung der
mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die
Sitzungsniederschrift vom 23.10.2008 (Bl. 355 ff.) Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Kläger ist gemäß den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft
sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
Sie hat – soweit aufrecht erhalten – auch in der Sache Erfolg. Denn die angefochtene
Entscheidung beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung,
§ 513 ZPO.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist das Freigabebegehren der Kläger hinsichtlich des
15.000,- EUR übersteigenden Betrages schon nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB
begründet (1.), im Übrigen nach wirksamer Anfechtung gemäß § 3 Abs. 2 AnfG aus den §§
11, 13 AnfG (2.); auch die ferner geltend gemachten Feststellungsansprüche bezüglich des
Verzugszinsschadens (3.) sowie die Anwaltskostenerstattungsansprüche (4.) sind
gegeben.
1. Zutreffend ist das Landgericht noch davon ausgegangen, dass im Falle der Hinterlegung
zugunsten mehrerer Gläubiger dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den oder die anderen
Prätendenten nach bereichungsrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Einwilligung in die
Freigabe zusteht (vgl. zuletzt BGH WM 2007, 406; NJW 2000, 291) und demgemäß das
klägerische Freigabebegehren Erfolg haben muss, wenn und soweit die Pfändungen und
Überweisungen zugunsten der Kläger – hinsichtlich deren formeller Wirksamkeit keine
Bedenken bestehen – nicht ins Leere gegangen sind. Das Landgericht hat allerdings
verkannt, dass dies jedenfalls hinsichtlich des 15.000,- EUR übersteigenden Betrages der
Fall ist. Denn die „stille Abtretung“ vom 14.5.2005 (Bl. 184), auf die der Beklagte zu 1)
insoweit sein angeblich besseres Recht stützt, mag echt, nicht vordatiert und auch
ansonsten wirksam sein; die fragliche Vermächtnisforderung umfasst sie nach Ansicht des
Senats jedoch nicht, so dass diese in diesem Umfang wirksam durch die Kläger gepfändet
werden konnte.
Was ersteres anbelangt, so ist die Berufungsbegründung nicht geeignet, die Ausführungen
des Erstrichters zur Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der Abtretungsurkunde bzw. zur
Ernsthaftigkeit des dokumentierten Rechtsgeschäfts in Frage zu stellen. Die Angriffe der
Kläger hinsichtlich der Beweiswürdigung sind oberflächlich und kaum nachvollziehbar; die
Kläger verkennen insbesondere, dass sie in Bezug auf die behauptete Vordatierung sowie
den angeblichen Scheingeschäftscharakter selbst beweisbelastet sind, die
Zeugenaussagen ersichtlich nicht ergiebig waren und auch die ordnungsgemäße, ohne
weiteres zulässige Parteianhörung der Beklagten – auf das Vorliegen der Voraussetzungen
der §§ 447 f. ZPO kam es mithin nicht an – keine hinreichenden Anhaltspunkte für die
klägerische Darstellung ergeben hat. Die darauf fußenden Rechtsausführungen des
Landgerichts zum Scheingeschäft sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist ferner nicht
ersichtlich, dass das Landgericht Beweisangebote übergangen hätte. Zu Recht hat der
Erstrichter das erstinstanzliche Vorbringen der Kläger dahin interpretiert, dass jedenfalls die
Echtheit der Unterschrift der Beklagten zu 2) unter der Abtretung außer Streit steht; ein
Bestreiten ist nirgends ausdrücklich erfolgt und ergibt sich auch nicht aus dem
Zusammenhang, zumal die Kläger nicht einmal dargetan haben, dass hinsichtlich der
fraglichen Unterschrift irgendwelche Merkwürdigkeiten oder offensichtliche Abweichungen
von der Originalunterschrift festzustellen wären. Auch die Beklagte zu 2) selbst hat die
betreffende Unterschriftsleistungen nie in Abrede gestellt. Bei dieser Sachlage bedurfte es
entgegen der Ansicht der (Berufungs-) Kläger auch der Einholung eines Schriftgutachtens
nicht, da inhaltliche Unrichtigkeit und insbesondere die behauptete Vordatierung der
Abtretungsurkunde jedenfalls auf diese Weise offenkundig nicht zu beweisen wären, wie
das Landgericht zutreffend angenommen hat.
Was hingegen Gegenstand und Umfang der „stillen Abtretung“ vom 14.5.2005 betrifft, so
kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, dass die Vermächtnisforderung der
Beklagten zu 2) von dieser – vor Erbfall und Testamentseröffnung datierenden – Abtretung
umfasst war. Denn der Vermächtnisanspruch gemäß § 2174 BGB entsteht erst mit dem
Erbfall, die Forderung des Vermächtnisnehmers wird mithin erst mit dem Erbfall existent
(vgl. BGH NJW 1961, 1915); vor Eintritt des Erbfalls besteht nur eine tatsächliche Aussicht
(vgl. BGHZ 12, 115; LM § 2288 Nr. 2). Vor diesem Hintergrund bestehen schon
grundsätzliche Bedenken hinsichtlich einer Abtretbarkeit des Anspruchs vor Erbfall (vgl.
Palandt-Edenhofer, 67. Aufl., Rn. 8 zu § 2174 BGB). Jedenfalls kann schon für den
konkreten Einzelfall entgegen der Ansicht des Erstrichters nicht davon ausgegangen
werden, dass die „stille Abtretung“ vom 14.5.2005 die fragliche Vermächtnisforderung
etwa als – vorausabgetretene – künftige Forderung erfasst hat. Im Interesse der
Rechtsklarheit setzt die Abtretung auch künftiger Forderungen nämlich eine
auslegungsfähige Erklärung voraus, die zugleich die abgetretenen künftigen Forderungen
hinreichend individualisierbar werden lässt, andernfalls die Abtretung nur auf bestehende
Forderungen zu beziehen ist (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1690; NJW 1995, 1668). Diese
Voraussetzungen liegen hier indessen ersichtlich nicht vor, zumal der Vermächtnisanspruch
– anders als in der späteren Abtretung – in der „stillen Abtretung“ - ebenso wie jedwede
künftige Forderung – nicht andeutungsweise erwähnt ist, den Beklagten nach deren
Angaben anlässlich ihrer Anhörung zur Zeit der „stillen Abtretung“ nicht einmal bekannt
war und unter die in der Abtretungsurkunde ausschließlich verwandten Begriffe „Einkünfte“
(= Zeitraumbezogene Zuwendungen; vgl. Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., Rn. 5 zu § 115 ZPO)
und „pfändungsfreie Einnahmen“ (d. h. Einnahmen, die zumindest grundsätzlich bzw.
teilweise Pfändungsgrenzen unterliegen) auch nicht subsumiert werden kann.
Ob auch die Sicherungsabtretung vom 26.10.2005 (Bl. 188) – die nach ihrem Wortlaut
lediglich zur Sicherung einer Forderung des Beklagten zu 1) über 15.000,- EUR erfolgt ist,
hingegen ausdrücklich Abtretungsgegenstände in vielfacher Höhe, unter anderem die
fragliche Vermächtnisforderung über 50.000,- EUR umfasst – dem – weitergehenden –
Erfolg der in Rede stehenden Pfändungen nicht entgegensteht, weil sie ihrerseits unter
dem Gesichtspunkt einer Übersicherung (vgl. BGH NJW 1998, 2047; NJW 1991, 353/354;
OLG Hamm WM 2002, 451) unwirksam ist – sollte sie nicht als Abtretung im Umfang von
lediglich 15.000,- EUR auszulegen sein –, kann letztlich dahinstehen. Denn insoweit liegen –
wie noch auszuführen sein wird – jedenfalls die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG vor
und ist das Freigabebegehren zumindest unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt
begründet, zumal der Rückgewähranspruch gemäß den §§ 11, 13 AnfG bei Hinterlegung
durch den Drittschuldner – wie hier – nicht etwa auf bloße Duldung der
Zwangsvollstreckung gerichtet ist, sondern den vorliegend geltend gemachten Anspruch
auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldes trägt (vgl. BGH NJW 1990, 716;
ZIP 1996, 1475; RGZ 91, 367/371).
2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich der Erfolg der Klageanträge zu 1. und
2., soweit er sich nicht bereits aus § 812 Abs. 1 BGB herleiten lässt, auch aus den §§ 3
Abs. 2, 11, 13 AnfG. Der Rückgewähranspruch nach dem AnfG entsteht nämlich, ohne
dass sich der „Anfechtende“ darauf zu berufen braucht, mit Eintritt der tatsächlichen
Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes (vgl. BGH ZIP 1996, 1475). Soweit nach §
3 Abs. 2 AnfG ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person innerhalb der letzten
beiden Jahre vor Anfechtung geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger
unmittelbar benachteiligt werden, anfechtbar ist – mit der Folge, dass der
Anfechtungsgegner sich im Verhältnis zum Vollstreckungsgläubiger so behandeln lassen
muss, als stünde der Gegenstand noch im Vermögen des Schuldners –, haben die Kläger
den diesbezüglichen Sachverhalt im vorliegenden Rechtsstreit hinreichend dargetan.
Bezüglich der persönlichen und zeitlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift steht dies
außer Streit. Die Abtretung vom 26.10.2005 ist auch als „entgeltlicher Vertrag“ – unter
welchen Begriff auch dingliche Verträge wie Abtretungen fallen (vgl. Huber, AnfG, 10. Aufl.,
Rn. 43 zu § 3 AnfG) – anzusehen, zumal sie ausdrücklich im Hinblick auf die
vorausgegangene Schuldenübernahme durch den Beklagten zu 1) gemäß Schuldschein
vom 1.12.2004 (vgl. Bl. 190) erfolgt ist. Andernfalls wäre sie als unentgeltliche Leistung
gemäß § 4 Abs. 1 AnfG zudem unter erleichterten Bedingungen anfechtbar.
Soweit die Bejahung dieses Anspruchs darüber hinaus nur mehr eine unmittelbare,
objektive Gläubigerbenachteiligung verlangt – der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des
Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon werden vermutet (vgl. Huber,
a.a.O., Rn. 61 f. zu § 3 AnfG) und sind vorliegend seitens des Beklagten zu 1) auch
ersichtlich nicht widerlegt worden, da im Gegenteil alle Umstände und die zeitlichen
Abläufe, insbesondere die zeitliche Nähe der Abtretung zur Testamentseröffnung dafür
sprechen, dass den Klägern als Vollstreckungsgläubiger der Vermächtnisanspruch als
Vollstreckungsgegenstand entzogen werden sollte –, liegt hier eine solche
Gläubigerbenachteiligung zweifelsohne ebenfalls vor. Dass die Befriedigungsmöglichkeit der
Kläger aus dem Schuldnervermögen – der Beklagten zu 2) – mit der Abtretung des
Vermächtnisanspruches an den Beklagten zu 1) unmittelbar beeinträchtigt wurde, ergibt
sich insoweit schon daraus, dass dieser Anspruch der einzig verwertbare
Vermögensgegenstand der Beklagten zu 2) war und ein gleichwertiger Ersatz nicht in das
Vermögen der Beklagten zu 2) gelangt ist. Die fragliche Abtretung stellt hier zudem ein
inkongruentes Geschäft dar, da sie die in dem Schuldschein vom 1.12.2004
festgehaltenen „Altschulden“ der Beklagten zu 1) ersichtlich „nachbesichern“ sollte, ohne
dass ein Anspruch hierauf bestand (vgl. BGH NJW 1992, 1960).
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es in diesem Zusammenhang schließlich
unbeachtlich, dass es hier an einer erneuten, die ursprüngliche, ins Leere gehenden
Pfändungen und Überweisungen ersetzenden Pfändung und Überweisung des
Vermächtnisanspruches zugunsten der Kläger fehlt. Die vom Erstrichter insoweit
herangezogene Entscheidung betrifft gerade nicht den Prätendentenstreit, sondern die
Klage des Zessionars gegen den Drittschuldner (vgl. BGH NJW 1987, 1703). Dass im
Verhältnis zu letzterem die relative Wirkung einer erfolgreichen Anfechtung – die nur das
Verhältnis zum Anfechtungsgegner betrifft – nicht ohne weiteres „durchschlägt“ und es
deshalb einer erneuten Pfändung und Überweisung – statt der ursprünglichen,
unwirksamen und auch nicht nachträglich geheilten – nach Erfolg der Anfechtungsklage
bedarf, entspricht in der Tat höchstrichterlicher Rechtsprechung. In einem Fall wie dem
vorliegenden, in dem der Drittschuldner befreiend hinterlegt hat, der Schuldner die Freigabe
bereits erklärt hat und es lediglich noch um die Frage des besseren Rechts zwischen den
verbleibenden Prätendenten – die Kläger einerseits; der Beklagte zu 1) andererseits – geht,
gilt dieses Erfordernis allerdings nicht (vgl. BGH NJW 1990, 716; ZIP 1996, 1475; RGZ 91,
367/371).
3. Der Beklagte zu 1), der hiernach in der geltend gemachten Höhe zur – unverzüglichen –
Freigabe des hinterlegten Geldbetrages zugunsten der Kläger verpflichtet war, dies
allerdings mit Schreiben vom 17.11.2006 (Bl. 75) endgültig abgelehnt hatte, haftet den
Klägern ferner gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB für den
diesen hierdurch entstandenen Zinsschaden, was – zulässigerweise – vorab festzustellen
war, da die Höhe des gesamten Zinsbetrages noch nicht feststeht. Den Klägern sind
infolge der Verweigerung der Freigabeerklärung durch den Beklagten zu 1) Anlagezinsen
zumindest in der geltend gemachten Höhe entgangen, da sie bei frühzeitiger Freigabe mit
dem Hinterlegungsbetrag entsprechend hätten „arbeiten“ können.
4. Wegen Pflichtverletzung und Verzug hat der Beklagte zu 1) den Klägern unter den
gegebenen Umständen auch deren – nicht anrechenbare – vorgerichtliche Anwaltskosten in
unstreitiger Höhe von 1.017,20 EUR zu erstatten.
Das angefochtene Urteil war nach allem entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, Abs. 2, 516 Abs. 3 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711
i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§
542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2, Satz 1 ZPO).