Urteil des OLG Saarbrücken vom 26.07.2006
OLG Saarbrücken: zur unzeit, neues recht, steuerberater, geständnis, honorarforderung, verjährungsfrist, aufrechnung, form, mandat, vergütung
OLG Saarbrücken Urteil vom 26.7.2006, 1 U 604/05 - 209
Vergütung des Steuerberaters: Unterzeichnung der Honorarrechnung des Steuerberaters
mit Namenskürzel; Beginn der Verjährungsfrist für den Honoraranspruch und Hemmung
der Verjährung durch Erhebung der Honorarklage
Leitsätze
Zur Verjährung von Steuerberaterhonoraren
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 29 . September 2005 verkündete Urteil des
Landgerichts in Saarbrücken – Az. 9 O 330 /04 – wird zurückgewiesen .
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last .
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar .
4. Die Revision wird nicht zugelassen .
5. Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 EUR nicht.
Gründe
A.
Der Kläger ist von Beruf Steuerberater. Er nimmt den Beklagten, einen früheren
Mandanten, der einen Pizza- Imbiss betrieben hat, aus diversen Rechnungen auf Zahlung
von Resthonorar in Anspruch.
Der Kläger hat zur Rechtfertigung seiner im September 2004 eingereichten Klage
vorgetragen, er habe dem Beklagten die von ihm erbrachten Steuerberatungstätigkeiten
vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellt. Die den Gegenstand der Klage bildenden
Rechnungen, die der Kläger von Januar 2002 bis zur Mandatskündigung am 17.5.2004
erteilt hat (vgl. Aufstellung Bl. 2 d.A.), seien dem Beklagten jedenfalls im Verlauf des
Prozesses sämtlich ordnungsgemäß unterzeichnet übermittelt worden. Die
Honorarforderungen seien nicht verjährt. Zwar beträfen die Rechnungen die
Jahresabschlüsse 2000 und 2001 sowie Buchführungsarbeiten für das zweite Halbjahr
2001. Die honorarpflichtigen Arbeiten habe der Kläger aber frühestens im Jahr 2002 zum
Abschluss gebracht. Aufrechenbare Schadensersatzansprüche stünden dem Beklagten
nicht zu. Die Mandatskündigung sei weder grundlos, noch sei sie zur Unzeit erfolgt. Der
Beklagte habe erhebliche Zahlungsrückstände gehabt, die er trotz wiederholter
Aufforderungen und Zahlungszusagen nicht ausgeglichen habe.
Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.490,25 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat bezüglich der Honorarrechnungen Nr. X1, X2, X3, X4 und X5 die
Verjährungseinrede erhoben. Er hat weiter behauptet, die Rechnungen Nr. X6 und X7
entsprächen nicht den getroffenen Pauschalhonorarvereinbarungen. Die in der Rechnung
Nr. X7 abgerechnete Buchführung für 2002 sei nicht ordnungsgemäß gefertigt und
übergeben worden. Hilfsweise hat der Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in
Höhe von 4.000 EUR aufgerechnet. Hierzu hat er vorgetragen, ihm seien erhebliche
steuerliche Nachteile dadurch entstanden, dass der Kläger das Mandat am 17.5.2004
überraschend grundlos gekündigt und die erforderlichen Steuererklärungen und
Voranmeldungen für die Jahre 2002 und 2003 nicht zeitgerecht beim Finanzamt
eingereicht habe. Der Beklagte habe deshalb einen anderen Steuerberater beauftragen
müssen, was Mehrkosten von mindestens 5.000 EUR verursacht habe.
Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage größtenteils
stattgegeben und den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den
Kläger 8.093,90 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das
Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden aufgrund der
streitgegenständlichen Rechnungen unverjährte Gebührenansprüche von insgesamt
12.260,45 EUR gegen den Beklagten zu. Hinzu komme ein unstreitiger Saldo per 1.1.2002
in Höhe von 2.300,95 EUR. Bringe man von den insgesamt 14.561,10 EUR die bisher
geleisteten Zahlungen von 5.300 EUR sowie zwei unstreitige Gegenforderungen des
Beklagten in Höhe von 605 EUR und 562,50 EUR in Abzug, ergebe sich der zuerkannte
Betrag. Lediglich der in der Rechnung Nr. X1 abgerechnete Honoraranspruch sei verjährt.
Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.000 EUR sei vom Beklagten
nicht schlüssig dargelegt .
Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Beklagte verfolgt mit
seinem Rechtsmittel den Antrag auf Abweisung der Klage insgesamt weiter. Er macht
nunmehr geltend, die Rechnung Nr. X14 sei ihm nicht unterschrieben übermittelt worden.
Die Rechnungen Nr. X1, X2, X5, X8, X9, X10, X11, X12 und X13 seien nur mit einem
unleserlichen Namenskürzel unterzeichnet und daher nach § 9 StBGebV ebenfalls nicht
einforderbar. Nicht nur der Gebührenanspruch aus der Rechnung Nr. X1, sondern auch die
Honorarforderungen gemäß den Rechnungen Nr. X2, X3, X4 und X5 seien verjährt. Auch
wenn die Jahresabschlüsse 2000 und 2001 nicht im gleichen Jahr angefertigt wurden,
werde bestritten, dass dies erst im Frühjahr 2002 geschehen sein soll. Selbst wenn man
die Namenskürzel genügen lasse, sei die Mehrzahl der Rechnungen erst während des
Prozesses einforderbar geworden . Folge sei, dass die Klageerhebung nicht zu einer
Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB geführt habe. Unverjährt und gerechtfertigt
seien nur die Forderungen aus den Rechnungen Nr. X6 und X7 über insgesamt 1.802,92
EUR. Diese Forderungen seien aber wegen der bereits im ersten Rechtszug erklärten, vom
Landgericht zu Unrecht als nicht durchgreifend angesehenen Hilfsaufrechnung mit einem
Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.000 EUR verjährt. Das Landgericht habe die zur
Aufrechnung gestellte Gegenforderung rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert angesehen.
Der Beklagte beantragt (Bl. 210, 245 d.A.),
das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage insgesamt
abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt (Bl. 245 d.A.),
die Berufung zurückzuweisen .
Er tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil,
insbesondere die Feststellungen des Landgerichts, wonach die berufungsgegenständlichen
Rechnungsforderungen nicht verjährt sind. Der Kläger ist der Ansicht, die zweitinstanzlich
neuen Einwendungen des Beklagten zu der angeblich fehlenden Unterschrift auf der
Rechnung Nr. X14 und den Namenskürzeln unter den anderen Rechnungen, die den
Anforderungen des § 9 StBGebV nicht genügen sollen, seien unzutreffend und zudem
präkludiert. Der Beklagte habe im ersten Rechtszug eingeräumt, im Besitz sämtlicher
unterschriebenen Originalrechnungen zu sein .
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in dieser Instanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen .
B.
Die Berufung des Beklagten ist statthaft, form – und fristgerecht eingelegt sowie
ordnungsgemäß begründet und damit gemäß den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO
zulässig .
Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache erfolglos. Die angefochtene Entscheidung
beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die
Tatsachen, die der Senat nach den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen
hat, eine dem Beklagten vorteilhaftere Entscheidung ( § 513 ZPO).
Das Landgericht hat zu Recht dahin entschieden, dass der Beklagte dem Kläger in
erkanntem Umfang Steuerberaterhonorar schuldet, dass die Honorarforderungen, soweit
diese zur Berufung angefallen sind, nicht verjährt sind und dass die vom Beklagten erklärte
(Hilfs-) Aufrechnung nicht durchgreift.
Wird ein Steuerberater im Rahmen eines Dauermandates mit der Wahrnehmung aller
steuerlichen Belange beauftragt, liegt nach der Rechtsprechung ein
Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter vor (BGHZ 115, 382,386; 54,
106), aus dem sich nach Maßgabe der §§ 675, 611, 612 BGB Gebührenansprüche für den
Steuerberater ergeben.
I.
Soweit das Landgericht die Honorarforderung aus der Rechnung Nr. X1 als verjährt und
Honoraransprüche aus den Rechnungen Nr. X6 und X7 vom 17.5.2004 in Höhe von
insgesamt 1.802,92 EUR als begründet angesehen hat, sind die erstinstanzlichen
Feststellungen für den Senat bindend, da sie von keiner der Parteien angegriffen werden.
II.
Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, die Honoraransprüche aus den Rechnungen Nr. X14,
X8, X10, X11, X12 und X13 in Höhe von insgesamt 3.361,38 EUR seien mangels
ordnungsgemäßer Unterschrift gemäß § 9 StBGebV nicht einforderbar.
Das zweitinstanzlich neue Verteidigungsvorbringen vermag der Berufung schon deshalb
nicht zu einem Teilerfolg zu verhelfen, weil der Sachvortrag einem gerichtlichen Geständnis
des Beklagten im ersten Rechtszug (§ 288 ZPO) zuwiderläuft und der Beklagte nichts dazu
vorgetragen hat, dass das im ersten Rechtszug erklärte Geständnis unbewusst
irrtumsgetragen war (1). Im Übrigen ist das neue Verteidigungsvorbringen streitig und
daher nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs.2 ZPO zuzulassen. Diese
Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor (2) . Schließlich ist der Einwand, die vom
Beklagten auf den Rechnungen geleisteten Unterschriften seien formal mangelhaft, auch
sachlich nicht gerechtfertigt (3) .
1. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht vom 8.9.2005 erklärt, der Beklagte habe mittlerweile sämtliche
streitgegenständlichen Erklärungen mit der Unterschrift des Klägers erhalten (Bl. 177 d.A.).
Bei dieser Erklärung handelt es sich um ein gerichtliches Geständnis i.S.v. § 288 ZPO.
Dass das Geständnis unbewusst irrtumsgetragen war, lässt sich dem Prozessvortrag des
Beklagten nicht entnehmen. Da ein Widerruf nach § 290 ZPO nicht in Betracht kommt, ist
das Geständnis wirksam und der Beklagte ist hieran auch im zweiten Rechtszug gebunden
.
2. Außerdem handelt es sich um zweitinstanzlich neues Verteidigungsvorbringen. Das
Landgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils festgestellt, dass
„zwischen den Parteien nunmehr unstreitig ist, dass der Beklagte spätestens am
30.6.2005 sämtliche streitgegenständlichen Rechnungen des Klägers mit dessen
Unterschrift erhalten hat“ (Bl. 184 x, 177 x d.A.). Der Tatbestand des angefochtenen
Urteils, zu dem auch die in den Urteilsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen
gehören (BGH NJW 2000, 3007), liefert gemäß § 314 ZPO Beweis für positiv festgestelltes
streitiges und unstreitiges mündliches Parteivorbringen im ersten Rechtszug (BGH NJW
2001, 448, 449). Entkräftet werden könnte der Beweis nur durch das Sitzungsprotokoll,
aus dem sich wie dargelegt im Gegenteil die Richtigkeit dieser Feststellung ergibt.
Da die Unrichtigkeit des Tatbestands einschließlich der Wiedergabe von Tatsachenvortrag in
den Entscheidungsgründen nur mit Hilfe eines Antrages nach § 320 ZPO geltend gemacht
werden kann und weil kein Berichtigungsantrag gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass
in der Vorinstanz unstreitig war, dass dem Beklagten alle klagegegenständlichen
Rechnungen mit Unterschrift vorlagen.
Das Verteidigungsvorbringen im Berufungsbegründungsschriftsatz und dem weiteren
Schriftsatz vom 11.7.2006, wonach auf der Rechnung Nr. X14 die Unterschrift fehlen soll
und sich auf den weiteren o.g. Rechnungen lediglich Kürzel befinden, die den
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift i.S.v. § 9 StBGebV nicht genügen, ist
daher zweitinstanzlich neu. Als streitiges Vorbringen ( Bl. 232 d.A.) unterliegt es dem
Novenausschluss nach § 531 Abs.2 ZPO. Der Sachvortrag könnte nur unter den in § 531
Abs.2 ZPO geregelten Voraussetzungen zugelassen werden . Diese liegen nicht vor. Der
Beklagte hätte die Einwendungen zu formalen Unterschriftsmängeln bei ordnungsgemäßer
Prozessführung bereits im ersten Rechtszug geltend machen können und müssen; und
zwar spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2005. Dafür, dass dies ohne
Nachlässigkeit nicht geschehen ist ( § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO ), gibt es keinen Anhalt.
3. Letztlich wäre der Einwand, es handele sich lediglich um unleserliche Namenskürzel, die
den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift nicht genügen, auch sachlich
nicht begründet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält eine „gewisse Großzügigkeit“
bei der Beurteilung von Unterschriften für angebracht. Der Unterzeichner darf,
insbesondere bei länger andauernden Geschäftsbeziehungen, darauf vertrauen, dass
seiner zuvor niemals beanstandeten Unterschrift die Anerkennung erst nach vorheriger
Abmahnung versagt wird (BVerfG NJW 88, 2787; BGH NJW 99, 60). Dass der Beklagte
vorprozessual jemals Beanstandungen wegen formaler Mängel der Unterschriften der ihm
vom Kläger erteilten Rechnungen erhoben hat, behauptet der Beklagte selbst nicht.
III.
Die im Berufungsrechtszug hinsichtlich der Rechnungen Nr. X2, X3, X4 und X5 – die
Honorarforderung gemäß Rechnung Nr. X1 ist nicht zur Berufung angefallen – weiter
verfolgte Verjährungseinrede (Bl. 225 d.A.) greift nicht durch.
Richtig ist, dass sich die Verjährung von Steuerberaterhonoraransprüchen, die vor dem
1.1.2002 fällig wurden, gemäß Art 229 § 6 Abs.3 EGBGB nach altem Recht richtet. Für
solche Honorarforderungen würde die 2- Jahres – Frist des § 196 Abs.1 Nr.15 BGB a.F.
gelten. Die Verjährung hätte mit dem Schluss des Jahres begonnen, in dem der
Gebührenanspruch entstanden ist (§§ 198, 201 BGB a.F.).
Für nach dem 1.1.2002 fällig gewordene Forderungen würde nach der
Überleitungsvorschrift neues Recht gelten. Diese Ansprüche würden gemäß § 195 BGB n.
F. in 3 Jahren verjähren .
Der Berufung ist einzuräumen, dass es für die Frage der Verjährung der
streitgegenständlichen Honorarforderungen nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der
Gebührenrechnungen, sondern darauf ankommt, wann die Honorarforderungen fällig
wurden. Dies wiederum hängt nach § 7 StBGebV davon ab, wann die entsprechende
steuerliche Angelegenheit, deren Vergütung verlangt wird, beendet wurde (BGH NJW 1997,
517 mwNw.).
In der Regel ist jede Tätigkeit des Steuerberaters, für die die StBGebV eine selbständige
Gebühr aufweist, eine „Angelegenheit“, deren Beendigung jeweils die Verjährungsfrist
gesondert in Gang setzt. Solche „Angelegenheiten“ sind insbesondere die Buchführung (§§
33,34 StBGebV), die Jahresabschlüsse (§ 35), Steuererklärungen (§ 24) sowie
Ermittlungen gemäß §§ 25,27 StBGebV.
In Anwendung dieser Grundsätze waren die berufungsgegenständlichen
Honorarforderungen bei Klageerhebung nicht verjährt, mit der weiteren Folge, dass die
Verjährung seitdem gemäß § 204 Abs.1 Nr.1 BGB gehemmt ist.
Der Beklagte verkennt, dass es nicht entscheidungserheblich ist, welchen Zeitraum die
vom Kläger abgerechneten steuerlichen Angelegenheiten, Erklärungen und sonstigen
Tätigkeiten betreffen. Maßgeblich ist, wann die entsprechenden Arbeiten vom Kläger
ausgeführt und beendet wurden.
1. Gegenstand der Rechnung Nr. X2 vom 13.5.2002 (Bl. 6, 7 d.A.) ist der Jahresabschluss
und die Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000. Es liegt auf der Hand,
dass der Kläger die entsprechenden Arbeiten nicht bereits im Jahr 2000, sondern erst zu
einem späteren Zeitpunkt ausgeführt und zum Abschluss gebracht hat. Der Kläger hat
vorgetragen, er habe die Arbeiten erst im Jahr 2002 beenden können, weil erforderliche
Unterlagen gefehlt hätten .
Aufgabe des Beklagten, der sich auf den Gesichtspunkt der Verjährung beruft und der als
Schuldner den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist darzulegen und soweit streitig zu
beweisen hat ( BGH WM 80, 534 ), wäre es gewesen, dem Sachvortrag des Klägers
entgegenzutreten und ihn zu widerlegen. Der Beklagte hat zwar pauschal bestritten, dass
der Jahresabschluss sowie die Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 erst
im Frühjahr 2002 angefertigt wurden. Er hat aber weder in substantiierter Form
Tatsachenvortrag unterbreitet, dass dies schon früher der Fall war, noch hat er geeigneten
Beweis hierfür angetreten.
Ausgehend vom unwiderlegten Sachvortrag des Klägers ist die rechnungsgegenständliche
Honorarforderung erst nach dem Stichtag 1.1.2002 zur Entstehung gelangt. Danach war
bei Klageeinreichung bzw. -zustellung noch keine Verjährung eingetreten.
2. Entsprechendes gilt für die Rechnungen Nr. X3 und X4 vom 17.5.2004 ( Bl. 16 bis 18
d.A.). Auch hier hat der Kläger vorgetragen, dass er die Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2000 und den Jahresabschluss sowie die weiteren Steuererklärungen für das Jahr
2001 erst 2002 fertiggestellt hat. Der Beklagte hat dies zwar mit Schriftsatz vom
11.7.2006 bestritten. Er hat aber seinerseits keinen geeigneten Beweis dafür angetreten,
dass seine eigene Sachdarstellung richtig ist.
3. Auch wegen der dem Beklagten am 28.6.2002 erteilten Rechnung Nr. X5 ( Bl. 8 d.A.),
die Buchführungs– und Kontierarbeiten nebst Hilfstätigkeiten für den Zeitraum 07. –
12/2001 zum Gegenstand hat, hat sich der Kläger darauf berufen, dass er die
entsprechenden Arbeiten erst im Jahr 2002 ausgeführt und zum Abschluss gebracht hat,
ohne dass der Beklagte Beweis dafür angetreten hat, dass dies bereits im Jahr 2001 der
Fall war.
4. Der Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung gemäß § 204 Abs.1 Nr.1 BGB
steht nicht entgegen, dass der Beklagte geltend macht, ihm sei ein Teil der
streitgegenständlichen Honorarrechnungen erst während des Prozesses unterschrieben
zugestellt worden. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum
hemmen auch unzulässige, unsubstantiierte oder unschlüssige Klagen die Verjährung (BGH
NJW- RR 96, 1409; NJW 83, 2813 ; Palandt–Heinrichs, BGB, 63. Aufl. Rn. 5 zu § 204). Es
ist unschädlich, wenn noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH NJW 03,
784). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer
Rechtsanwaltsgebührenforderung das Fehlen einer Rechnung gemäß § 18 BRAGO der
Hemmung der Verjährung im Falle der Klageeinreichung nicht entgegensteht, obwohl die
Forderung erst durch Erteilung einer entsprechenden Honorarrechnung einforderbar wird
(BGH NJW 98, 3486).
Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall, stünden (möglicherweise) fehlende
oder mangelhafte Rechnungsunterschriften gemäß § 9 StBGebV zwar der Einforderbarkeit
des Honorars entgegen. Am Eintritt der Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
im Wege der Klageerhebung ändert sich aber nichts.
IV.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ferner festgestellt, dass die den Gegenstand der Klage
bildenden Honorarforderungen durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung nicht in
Höhe eines Betrages von 4.000 EUR erloschen sind.
Der Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung nach § 280 BGB
– gemäß Art 229 § 5 S.2 EGBGB kommt neues Schuldrecht zur Anwendung – auch im
zweiten Rechtszug in tatsächlicher Hinsicht nicht einsichtig dargelegt.
Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung, weshalb Fragen der Schadenskausalität und -
höhe dahinstehen können.
1. Dem Prozessvortrag des Beklagten lässt sich in tatsächlicher Hinsicht zunächst nicht
entnehmen, welche der ihm übertragenen steuerlichen oder buchhalterischen Tätigkeiten
der Kläger inwiefern nicht ordnungsgemäß erledigt haben soll und welche konkreten
Fehlleistungen ihm unterlaufen sein sollen, die der nachfolgende Steuerberater korrigieren
musste.
2. Die Behauptung des Beklagten, die Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003
seien nicht zeitnah eingereicht worden, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung
einer Pflichtverletzung. Der Beklagte hätte aufzeigen müssen, dass der Kläger diese
Verzögerungen zu vertreten hat, weil die Ursachen hierfür in seinem
Verantwortungsbereich lagen. Das versteht sich nicht von selbst. Die verspätete
Einreichung von Steuererklärungen kann vielfältige Ursachen haben, die keineswegs alle im
Verantwortungsbereich des Steuerberaters liegen müssen.
Der Kläger verweist in dem Zusammenhang auf sein Kündigungsschreiben vom 17.4.2004
(Bl. 20 x d.A.). Danach hat der Kläger die Fertigstellung der Jahresabschlüsse für 2002 und
2003 gemäß § 273 BGB zu Recht davon abhängig gemacht, dass der Beklagte zunächst
erhebliche Gebührenrückstände aus bereits abgeschlossenen Steuerberatertätigkeiten
ausgleicht.
3. Von einer grundlosen, zur Unzeit erklärten Kündigung, kann nicht ausgegangen werden.
Wie sich aus der Kündigungserklärung ergibt, hat der Kläger das Mandat wegen erheblicher
Zahlungsrückstände und der Nichteinhaltung diverser Zahlungszusagen nach wiederholten
vergeblichen Abmahnungen gemäß § 314 BGB zu Recht gekündigt.
Es mag sein, dass der Beklagte sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat und dass
er im März 2004 an den Kläger zwei Teilzahlungen in Höhe von 900 EUR geleistet hat. Die
gemessen an den erheblichen Außenständen marginalen Teilzahlungen rechtfertigen nicht
den Vorwurf, die knapp zwei Monate später erklärte fristlose Mandatskündigung sei
grundlos zur Unzeit erfolgt. Der Kläger hat den Beklagten in dem Kündigungsschreiben
eigens darauf hingewiesen, er möge zur Vermeidung eventueller Schäden umgehend einen
anderen Steuerberater beauftragen; die Firmenunterlagen stünden in seinem Büro zur
Abholung bereit (Bl. 21 d.A.).
Da dem Beklagten mangels Pflichtverletzung kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch
zusteht, geht die Hilfsaufrechnung ins Leere.
Die Berufung war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO und
Vollstreckbarkeitserklärung gemäß den §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO zurückzuweisen. §
713 ZPO ist anwendbar, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen
das Berufungsurteil stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind.
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die in § 543 ZPO genannten
Voraussetzungen nicht vorliegen.