Urteil des OLG Saarbrücken vom 19.02.2008

OLG Saarbrücken: verkehrswert, auflage, grundstück

OLG Saarbrücken Beschluß vom 19.2.2008, 5 W 21/08 - 7
Zwangsversteigerungsverfahren: Streitwert einer Zuschlagsbeschwerde des
Meistbietenden
Leitsätze
Der Streitwert der Zuschlagsbeschwerde eines Meistbietenden, dem der Zuschlag versagt
wurde, berechnet sich aus der Differenz des festgesetzten Verkehrswerts sowie dem
Meistgebot zuzüglich nach den Versteigerungsbedingungen eventuell bestehen bleibender
Rechte.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts
Saarbrücken vom 24.09.2007 (5 T 256/07) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer hat im Versteigerungstermin vom 06.02.2007 ein Gebot von
100.000,-- EUR auf den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz abgegeben. Der
Zuschlag wurde jedoch der weiteren Beteiligten zu 2) auf ein Gebot von 50.000,-- EUR
erteilt. Hiergegen hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde eingelegt, die das
Landgericht Saarbrücken mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.09.2007 (Bl. 483 d.
A.) zurückgewiesen hat.
In diesem Beschluss hat das Landgericht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren
auf 1.510.000,-- EUR festgesetzt.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer nunmehr Beschwerde eingelegt und beantragt, den
Geschäftswert auf 100.000,-- EUR festzusetzen (Bl. 514 d. A.), da der Wert der
Zuschlagsbeschwerde eines Bieters dem von ihm gebotenen Betrag entspreche.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, jedoch nicht begründet.
Zutreffend ist das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 15.01.2008 (Bl. 550
d. A.) davon ausgegangen, dass für den Geschäftswert einer Zuschlagsbeschwerde
gemäß § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse maßgeblich ist, das der Beschwerdeführer
verfolgt. Dabei ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte in der Regel der Unterschied
zwischen dem nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert einerseits und dem
Gebot, zu dem der Zuschlag erteilt ist, zuzüglich etwa bestehen bleibender Rechte
maßgeblich (vgl. KG, JurBüro 1982, 1223; Schneider, Streitwertkommentar, 12. Auflage,
Rdnr. 6420).
Dem Beschwerdeführer kam es im vorliegenden Fall allerdings darauf an, ein Grundstück,
dessen Verkehrswert auf 1.610.000,-- EUR festgesetzt worden war, zu einem Gebot von
100.000,-- EUR zu ersteigern. Daher ist die Differenz dieser beiden Beträge und nicht
diejenige zwischen dem Verkehrswert und den von der weiteren Beteiligten zu 2)
gebotenen 50.000,-- EUR, auf die der Zuschlag erteilt wurde, maßgeblich. Da nach den
Versteigerungsbedingungen keine Rechte als Teil des geringsten Gebots bestehen blieben
(Bl. 430 d. A.), stellt die Differenz dieser beiden Beträge, also 1.510.000,-- EUR, ohne
einen weiteren Abzug das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers dar.
Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.
Eine Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde ist entbehrlich, da eine
Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft ist (vgl. Meyer, Gerichtskostengesetz, 7. Auflage, § 68
GKG, Rdnr. 14).