Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.04.2008

OLG Saarbrücken: zwangsvollstreckung, bestimmtheit, rechtsfähigkeit, einwendung, vollstreckbarkeit, mandat, einspruch, beweislast, rechtsnachfolge, wehr

OLG Saarbrücken Urteil vom 22.4.2008, 4 U 584/07 - 194
Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen: Vollstreckbarkeit des von einer BGB-Gesellschaft
erstrittenen Titels im Falle eines Gesellschafterwechsels
Leitsätze
Die Vollstreckbarkeit eines von einer BGB-Gesellschaft erstrittenen Titels bleibt im Falle
eines Gesellschafterwechsels gewährleistet. Eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO ist
nicht erforderlich.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.
Oktober 2007 - 6 O 223/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 6.449,49 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger, die von den Beklagten betriebene
Zwangsvollstreckung aus dem im Antrag gezeichneten Vollstreckungsbescheid für
unzulässig zu erklären.
Der Kläger beauftragte den Rechtsanwalt Dr. W. Z. mit seiner Interessenwahrnehmung.
Dieser forderte mit Schreiben vom 2.4.1986 (Bl. 8 d. A.) die Einzahlung eines Vorschusses
in Höhe von 4.560 DM an. Mit einer Kostennote vom 30.6.1986 fakturierte Rechtsanwalt
Dr. Z. ein Honorar von 7.791,90 DM (Bl. 9 d. A). Mit einer weiteren Kostennote vom
16.10.1986 (siehe Beiakte, nicht foliiert) stellte Rechtsanwalt Dr. Z. dem Kläger ein
Honorar über 12.614,10 DM in Rechnung. Die Kostennote trägt die Bezeichnung: „T.,
Grundstücks- und Kreditangelegenheit“. Am 18.11.1986 erließ das Amtsgericht
Saarbrücken auf Antrag der Rechtsanwälte Dr. W. Z., D. Z. und G. W. Z. gegen den Kläger
einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 12.614,10 DM (Bl. 4 der
Beiakte). Im Vollstreckungsbescheid wurde der Anspruch mit der Formulierung:
„anwaltliche Tätigkeit in einer Grundstücks- und Kreditangelegenheit“ bezeichnet. Dem
Kläger wurde der Vollstreckungsbescheid am 25.11.1986 persönlich zugestellt (Bl. 5 der
Beiakte). Der Kläger legte gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, der mit
Versäumnisurteil vom 4.5.1987 durch das Landgericht verworfen wurde.
Nunmehr betreibt die Beklagte aus dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung
gegen den Kläger.
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung und hat zunächst vorgetragen, die
geltend gemachte Gebührenforderung sei nicht berechtigt. Das Mandat habe sich in der
Abfassung eines einzigen Schreibens erschöpft. Eine Einigung mit der Sparkasse habe es
nicht gegeben. Weiterhin hat der Kläger die Auffassung vertreten, aufgrund der
unzureichenden Bezeichnung des Anspruchs im Vollstreckungsbescheid habe eine
Titulierung nicht erfolgen dürfen.
Der Kläger erhebt ferner den Erfüllungseinwand und hat unter Bezugnahme auf eine
eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vorgetragen, seine Ehefrau habe den ersten
Rechnungsbetrag in Höhe von 7.791,90 DM bar gegenüber Rechtsanwalt Dr. W. Z.
beglichen. Dr. W. Z. habe hierüber eine Quittung ausgestellt, die sich bedauerlicherweise
jedoch nicht mehr im Besitz der Ehefrau befinde. Schließlich ist der Kläger der Auffassung,
ihm stünde gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 826 BGB zu, der der Vollstreckung
entgegengehalten werden könne.
Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des
Amtsgericht Saarbrücken vom 18.11.1986 – 25 B 6905/86 – in Verbindung mit dem
Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken 4.5.1987 – 6 O 531/86 – für unzulässig zu
erklären.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung
wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches
Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Ergänzend vertritt der Kläger nunmehr die Auffassung, die Beklagte sei für die
Vollstreckung nicht aktivlegitimiert. Denn das Landgericht habe nicht hinreichend beachtet,
dass die Rechtsnachfolge der Beklagten nicht in der vorgeschriebenen Form des § 727
ZPO nachgewiesen worden sei. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten habe,
dass die titulierte Forderung den Sozien als Gesamtgläubigern zustünde, habe das
Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe
des erstinstanzlichen Antrags zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist da-rauf hin, dass eine
Titelumschreibung nicht erforderlich gewesen sei, nachdem der Bundesgerichtshof in der
Entscheidung von 29.1.2001 (BGHZ 146, 341) der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
die Rechtsfähigkeit zuerkannt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Berufungsbegründung vom 10.1.2008 (Bl. 71 ff. d. A.), auf die Berufungserwiderung vom
25.1.2008 (Bl. 79 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.3.2008
(Bl. 100 f. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen
Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1.4.2008 (Bl. 102 ff.
d. A.) verwiesen.
II.
A.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung
weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden
Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).
1. Der Kläger erstrebt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid für
unzulässig zu erklären. Die Klage ist als Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 Abs. 1
ZPO statthaft. Denn der Kläger erhebt im Schwerpunkt Einwendungen, die den Anspruch
selbst betreffen. Hierzu gehört insbesondere der Einwand, die titulierte Forderung sei
überhöht und in Höhe eines Teilbetrages beglichen.
2. Soweit der Kläger allerdings den Einwand erhebt, die Beklagte sei nicht zur
Zwangsvollstreckung berechtigt, da ihre Rechtsnachfolge nicht in einer den Anforderungen
des § 727 Abs. 1 ZPO entsprechenden Weise nachgewiesen sei, ist der Einwand im
Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nicht statthaft. Denn im Kern bringt der Kläger eine
Einwendung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung vor, die im Verfahren nach
§ 766 ZPO vor dem dazu zuständigen Vollstreckungsgericht vorzutragen ist (Zöller/Stöber,
ZPO, 26. Aufl., § 767 Rdnr. 13; BGH, Urt. v. 7.5.1992 – IX ZR 175/91, NJW 1992, 2159).
a) Zwar ist die Vollstreckungsgegenklage zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner den
Einwand erhebt, der Gläubiger habe – etwa durch Abtretung der titulierten Forderung – die
Sachbefugnis verloren (MünchKomm(ZPO)/K. Schmidt, 3. Aufl., § 767 Rdnr. 66). Im
vorliegenden Rechtsstreit verhelfen diese Erwägungen der Berufung nicht zum Erfolg, da
die Sachbefugnis nicht bestritten wird. Vielmehr erneuert die Berufung den Einwand, die
Vollstreckung setze bei gegebener Sachbefugnis die Umschreibung des Titels voraus.
Eine Verbindung des Erinnerungsverfahrens mit dem Urteilsverfahren nach § 767 ZPO kann
mangels Zuständigkeit des angerufenen Prozessgerichts nicht erfolgen.
b) Letztlich kann die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs hinsichtlich der aus § 727 ZPO
herzuleitenden Einwendung unentschieden bleiben:
aa) Nimmt ein Sozius das Mandat mangels anderer Erklärung im Namen der Sozietät an,
so liegt ein Vertrag mit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts vor, die Rechtsfähigkeit
besitzt, soweit sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt (BGHZ 146, 341 ff.;
Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 705 Rdnr. 25, 49). Ist der Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts jedoch Rechtsfähigkeit beizumessen, so besitzt der Wechsel einzelner
Gesellschafter für die Identität der Gesellschaft keine Relevanz. Auf der Ebene des
Vollstreckungsrechts bedeutet dies, dass ein Gesellschafterwechsel im Rahmen der
eröffneten Rechtsfähigkeit in der Vollstreckungsklausel nicht zum Ausdruck kommt
(MünchKomm(ZPO)/Wolfsteiner, § 727 Rdnr. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 66. Aufl., § 727 Rdnr. 8; Staudinger/Habermeier, BGB, 13. Aufl., § 14 Rdnr. 61).
bb) Diese Rechtsgrundsätze lassen eine Titelumschreibung im vorliegenden Fall entbehrlich
erscheinen: Gerichtsbekannt und unbestritten betrieben die Titelgläubiger ihre
Rechtsanwaltskanzlei als Sozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft des Bürgerlichen
Rechts. Nach der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
suchte der Kläger den Rechtsanwalt Dr. Z. anlässlich der Mandatserteilung in den
Kanzleiräumen auf. Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsanwalt Dr. Z. das Mandat nicht
sozietätsbezogen betreuen wollte, sind nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist die
Rechtszuständigkeit der BGB-Gesellschaft nachgewiesen, deren Identität auch nach einem
Ausscheiden des Rechtsanwalts Dr. Z. fortbestand.
3. Auch insoweit der Kläger rügt, der Titel sei nicht hinreichend bestimmt, findet die
Einwendung im Verfahren nach § 767 ZPO keine Beachtung. Denn der Einwand der
Unbestimmtheit des Titels bezieht sich nicht auf den Anspruch als solchen und bleibt daher
im Verfahren nach § 767 ZPO ungeprüft (Zöller/Stöber, aaO., § 767 Rdnr. 7;
MünchKomm(ZPO)/K. Schmidt, § 767 Rdnr. 6). Allerdings kann die fehlende
Vollstreckungsfähigkeit des Titels nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs im
Wege der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO geltend gemacht werden
(BGH, Urt. v. 21.12.2005 – XII ZB 33/05, NJW 2006, 693; Musielak/Lackmann, ZPO, 5.
Aufl., § 767 Rdnr. 9b; MünchKomm(ZPO)/K. Schmidt, § 767 Rdnr. 6).
Indessen ist der Vollstreckungsbescheid entgegen der Rechtsauffassung des Klägers
inhaltlich hinreichend bestimmt: Ein Titel ist nur dann zur Zwangsvollstreckung geeignet,
wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht
bezeichnet. Diese Voraussetzungen liegen vor:
a) Das Kriterium der hinreichenden Bestimmtheit will zum einen das Vollstreckungsorgan in
die Lage versetzen, ohne weitergehende Ermittlungen über den Gegenstand der zu
vollstreckenden Leistung in die Vollstreckung einzutreten (MünchKomm(ZPO)/Schüler, §
690 Rdnr. 10). In Erfüllung dieses Zwecks muss bei einem Zahlungstitel der zu
vollstreckende Zahlungsanspruch betragsgemäß festgelegt sein. Zumindest muss er sich
aus dem Titel ohne weiteres errechnen lassen (BGH, NJW 2006, 693). Diesen
Anforderungen genügt der Vollstreckungsbescheid: Die Höhe des titulierten Betrages wird
auf Mark und Pfennig im Vollstreckungsbescheid genannt.
b) Zum anderen ist die Bestimmtheit des Titels eine Voraussetzung dafür, dass der
titulierte Anspruch der materiellen Rechtskraft fähig ist (Musielak/Lackmann, aaO., § 767
Rdnr. 9b; Wieczorek/Olzen, ZPO, 3. Aufl., § 690 Rdnr. 23). Die Anforderungen an die
Bestimmtheit des Titels korrespondieren mit den Anforderungen, die an die Bestimmtheit
des Antrags zu stellen sind (§ 690 Abs. 1 Nr. 3; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Hierbei dient das
Kriterium der Bestimmtheit zunächst dem Interesse des Schuldners: Der Gegenstand des
Antrags muss so gekennzeichnet sein, dass der Antragsgegner und spätere Titelschuldner
erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn erhoben wird. Denn nur dann vermag er zu
beurteilen, ob er sich gegen den Antrag zur Wehr setzen will. Unter Berücksichtigung dieser
subjektiven Schutzfunktion ist die Frage der hinreichenden Individualisierung des Anspruchs
aus der individuellen Sicht des Adressaten zu beantworten (BGH, Urt. v. 28.10.1993 – IX
ZR 21/93, NJW 1994, 324; Urt. v. 8.5.1996 – XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153;
Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 690 Rdnr. 14).
Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit
an, so ist es unschädlich, dass der Betreff des Vollstreckungsbescheids nicht auf ein
konkretes Rechnungsdatum Bezug nimmt, sondern die anwaltliche Tätigkeit nur
gegenständlich beschreibt. Denn aus Sicht des Vollstreckungsschuldners war nicht
zweifelhaft, welcher Rechtsgrund dem titulierten Anspruch zugrunde lag: Der Kläger war
Adressat der maßgeblichen Rechnung vom 16.10.1986. Der Rechnungsbetrag deckt sich
mit dem Betrag der Hauptforderung. Überdies war Rechtsanwalt Dr. Z. nur in einer
einzigen Angelegenheit mit der Interessenwahrnehmung für den Kläger betraut. Damit
stand für den Kläger außer Zweifel, welche Forderung Gegenstand des
Vollstreckungsbescheids war.
4. Im eröffneten Prüfungsrahmen bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg:
a) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht den Erfüllungseinwand des Klägers als
präkludiert betrachtet: Gemäß § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO sind Einwendungen, die
den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie
beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch den
Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Hierbei trägt der Kläger die
Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die zeitliche Grenze nicht überschritten wurde
(BGHZ 34, 274, 281; Münch, NJW 1991, 796). Diesen Anforderungen an die Darlegungs-
und Beweislast wird der klägerische Sachvortrag nicht gerecht, der sich in keiner Weise
darüber verhält, wann seine Ehefrau den Geldbetrag bezahlt haben will.
b) Auch der Einwand des Klägers, die Forderung sei materiell überhöht, ist präkludiert. Es
ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger bis zum Abschluss des Verfahrens 6 O 531/86 vor
dem Landgericht Saarbrücken zur Erhebung der Einwendung außer Stande gewesen sein
könnte.
c) Schließlich verhilft der in der mündlichen Verhandlung vom Klägervertreter erneuerte
Einwand, dass zwischen dem Rechnungsdatum und dem Erlass des
Vollstreckungsbescheids nur eine kurze Frist verstrichen sei, der Berufung nicht zum Erfolg:
Die Existenz der Rechnung steht außer Streit. Der Umstand, dass sich die
Vollstreckungsgläubiger nur wenige Tage nach Fakturierung des Anwaltshonorars zur
Einleitung eines Mahnverfahrens veranlasst sahen, in dessen Rahmen bereits am
28.10.1986 ein Mahnbescheid erlassen wurde, lässt ihr prozessuales Vorgehen nicht als
rechtsmissbräuchlich erscheinen.
B.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.4.2008 veranlasst nicht
zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung: Die gesetzlichen Voraussetzungen des §
156 ZPO liegen nicht vor: Die angesprochenen Umstände zur Mandatserteilung besitzen
letztlich keine Entscheidungsrelevanz. Überdies wäre der Vortrag, wonach die
Rechtsanwälte Dr. W. Z., D. Z. und G. W. Z. zum Zeitpunkt der Mandatserteilung keine
BGB-Gesellschaft betrieben hätten, nach Maßgabe des §§ 530, 531 ZPO zu präkludieren,
da der Kläger in der Berufungsschrift den Einwand der fehlenden Titelumschreibung
ausdrücklich aus dem Umstand herleitet, dass die Honorarforderung den
Sozietätsanwälten zur gesamten Hand zustehe (Bl. 74 d. A.).
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).