Urteil des OLG Saarbrücken vom 12.07.2007
OLG Saarbrücken: venire contra factum proprium, vollzug, aufteilungsplan, widersprüchliches verhalten, miteigentumsanteil, kellergeschoss, erbengemeinschaft, klageänderung, vorausvermächtnis
OLG Saarbrücken Urteil vom 12.7.2007, 8 U 515/06 - 136
Erbrecht: Anspruch des Miterben auf Vollzug eines Vorausvermächtnisses vor
Auseinandersetzung; Anspruch der Erbengemeinschaft auf Mitwirkung des Miterben
Leitsätze
a. Den schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft aus einem
Vorausvermächtnis kann der Miterbe grundsätzlich schon vor Auseinandersetzung geltend
machen.
b. Der Erbengemeinschaft steht ihrerseits ein Anspruch auf Mitwirkung des bedachten
Miterben beim Vollzug des Vorausvermächtnisses vor Auseinandersetzung zu.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.7.2006 verkündete Urteil des Landgerichts
Saarbrücken - 3 O 405/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Auflassung folgenden Sondereigentums zu ihren Gunsten
als (Mit-)Übertragende wie als Übernehmende (Erwerberin) zuzustimmen:
a) Miteigentum von 31, 796 /1.000 an dem Grundstück Flst. Nr. .../3 der Gemarkung E.-
R. verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichneten
Wohnung mit Balkon im II. Obergeschoss und dem Kellerraum Nr. 13 im Kellergeschoss,
mit einer Wohnfläche von 63,77 qm;
b) Miteigentumsanteil von 3/1.000 an dem vorbezeichneten Grundbesitz, verbunden mit
dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. St 13 bezeichneten Stellplatz
(Tiefgarage);
c) Miteigentumsanteil von 35, 496/1.000 an dem vorbezeichneten Grundbesitz, verbunden
mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichneten Wohnung mit
Balkon im II. Obergeschoss und dem Kellerraum Nr. 14 im Kellergeschoss, mit einer
Wohnfläche von 71,19 qm;
d) Miteigentumsanteil von 3/1.000 an dem vorbezeichneten Grundbesitz, verbunden mit
dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. St 14 bezeichneten Stellplatz im
Kellergeschoss (Tiefgarage).
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist (hinsichtlich der Kosten) vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin
leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR.
Gründe
A.
Die Parteien sind Erbinnen ihres am 10.3.1997 verstorbenen Vaters K. H. N., der sie mit
notariellem Testament vom 15. März 1994 (Blatt 5-9) zu gleichen Teilen zu seinen Erben
berufen (Ziffer II.) und darüber hinaus einer jeden - "ohne Anrechnung auf den jeweiligen
Erbteil, also im Voraus" - Grundbesitz vermacht hat (Ziffer III.), unter Anordnung von
Testamentsvollstreckung zum Vollzug der Vermächtnisse.
Soweit der Klägerin Hausgrundbesitz in Z., , vermacht worden ist, ist das
Vermächtnis erfüllt, eine Umschreibung im Grundbuch erfolgt.
Der Vollzug des Vermächtnisses zugunsten der Beklagten - betreffend zwei
Eigentumswohnungen nebst Tiefgaragenstellplätze in H., - bzw. deren
Mitwirkung hierbei ist Gegenstand der vorliegenden Klage.
Mit der Klageschrift wurde die Beklagte als Testamentsvollstreckerin in Anspruch
genommen, nach Bestreiten der Passivlegitimation der Beklagten der Beschluss des
Amtsgerichts - Nachlassgericht - Zweibrücken vom 22.2.2006 (Blatt 36 b/36 c)
veranlasst, wonach sich diese zur Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers
binnen 2 Wochen erklären sollte, und nach Unterbleiben einer Erklärung (vgl. Schreiben des
Amtsgerichts Zweibrücken vom 21.3.2006; Blatt 39) alsdann mit Schriftsatz vom
22.3.2006 (Blatt 37 f.) im Hinblick auf die "veränderte Rechtsposition" der Beklagten ein
neuer Antrag angekündigt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei schon im Hinblick auf die zur Zeit ihr
- der Klägerin - als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft zur Last fallenden, laufenden
Kosten der beiden vermachten Eigentumswohnungen verpflichtet, diese unverzüglich auf
sich umschreiben zu lassen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 27.7.2006 (Blatt 91-96), auf dessen
tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug
genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei
Würdigung des Inhaltes des klägerischen Schriftsatzes vom 22.3.2006 (Blatt 37 f.) sowie
der abschließend gestellten Anträge sei davon auszugehen, dass die Beklagte nach wie vor
als Testamentsvollstreckerin in Anspruch genommen werde, welches Amt sie indessen gar
nicht angenommen habe. Zudem begehre die Klägerin vorliegend eine unzulässige
Teilauseinandersetzung.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Sie
rügt vorab, der Erstrichter habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sie ihre Anträge
umformuliert und die Beklagte nicht mehr als Testamentsvollstreckerin in Anspruch
genommen habe. Soweit dies unter Umständen eine Klageänderung darstelle, sei diese
jedenfalls sachdienlich. Das Klagebegehren sei ferner nicht auf eine Teilauseinandersetzung
gerichtet, sondern auf den Vollzug des Vermächtnisses zugunsten der Beklagten, was die
Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit darstelle, die der Auseinandersetzung
vorauszugehen habe. Das beim Landgericht Zweibrücken anhängige
Erbauseinandersetzungsverfahren (2 O 265/04) sei hierdurch nicht berührt.
Die Klägerin beantragt (Blatt 112, 197),
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Beklagte zu
verurteilen, der Auflassung folgenden Sondereigentums zu ihren
Gunsten zuzustimmen, und zwar der Übertragung und der
Übernahme:
a) Miteigentumsanteil von 31, .../1.000 an dem Grundstück Flst.Nr.
.../3 der Gemarkung E.- R. verbunden mit dem Sondereigentum an
der im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichneten Wohnung mit Balkon
im II. Obergeschoss und dem Kellerraum Nr. 13 im Kellergeschoss,
mit einer Wohnfläche von 63,77 qm;
b) Miteigentumsanteil von 3/1.000 an dem vorbezeichneten
Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im
Aufteilungsplan mit Nr. St. 13 bezeichneten Stellplatz (Tiefgarage);
c) Miteigentumsanteil von 35, 496/1.000 an dem vorbezeichneten
Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an der im
Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichneten Wohnung mit Balkon im II.
Obergeschoss und dem Kellerraum Nr. 14 im Kellergeschoss, mit
einer Wohnfläche von 71,19 qm;
d) Miteigentumsanteil von 3/1.000 an dem vorbezeichneten
Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im
Aufteilungsplan mit Nr. St. 14 bezeichneten Stellplatz im
Kellergeschoss (Tiefgarage).
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung
ihres früheren Vorbringens. Sie rügt Verspätung, soweit die Klägerin in der
Berufungsinstanz erneut ihre Anträge ändere. Sie hält dies auch nicht für sachdienlich.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.6.2007 (Blatt 196
f.) Bezug genommen.
Der Senat hat den Rechtsstreit gemäß Beschluss vom 20.6.2007 (Blatt 191/192) dem
erkennenden Richter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
B.
Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft
sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer
kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu
legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
1. Streitgegenständlich ist entgegen der Ansicht des Erstrichters seit Zustellung (vgl. Bl.
40) des klägerischen Schriftsatzes vom 22.3.2006 (Bl. 37 f.) der Anspruch der Klägerin
gegen die Beklagte als Miterbin und Vermächtnisnehmerin auf Mitwirkung beim Vollzug des
Grundstücksvermächtnisses zu deren Gunsten. Soweit hierdurch die Rechtshängigkeit des
in diesem Schriftsatz zum Ausdruck gekommenen Klagebegehrens begründet wurde, kann
es nach Auffassung des Senats keinem Zweifel unterliegen, dass dies nicht mehr das - bloß
"neu formulierte" - ursprüngliche, gegen die - vermeintliche - Testamentsvollstreckerin
gerichtete Klagebegehren war, sondern ersichtlich die Inanspruchnahme der Beklagten in
ihrer Eigenschaft als Erbin und Vermächtnisnehmerin. Dies ergibt sich nicht nur aus dem
Umstand, dass dies die erkennbare Konsequenz aus dem diesem Schriftsatz beigefügten
Schreiben des Amtsgerichts Zweibrücken vom 21.3.2006 (Blatt 39) war, sondern auch
aus dem - zur Auslegung des Klageantrages heranzuziehenden - Inhalt dieses
Schriftsatzes, wonach nunmehr geklärt sei, dass die Beklagte das Amt der
Testamentsvollstreckerin nicht angenommen habe und deshalb als Miterbin und
Vermächtnisnehmerin verpflichtet sei, der Übertragung des Sondereigentums
zuzustimmen (Blatt 38). Diese Bedeutung hat im Übrigen auch die Beklagte selbst diesem
Schriftsatz in der Folge beigemessen (vgl. S. 1/2 des Schriftsatzes vom 20.6.2006, Blatt
44/45, S. 2 und 5 des Schriftsatzes vom 13.7.2006, Blatt 71 und 75, sowie S. 1/2 des
Schriftsatzes vom 18.7.2006, Blatt 82/83), welche erst in der Berufungsinstanz anderen
Sinnes geworden ist (vgl. S. 2 der Berufungserwiderung, Blatt 141).
Vor diesem Hintergrund können auch das Verhalten und die Prozesserklärungen des
klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
vom 29.6.2006 (Blatt 62) trotz missverständlicher Inbezugnahme auch des Antrages aus
der Klageschrift nur dahin verstanden werden, dass auf der Grundlage dieses neuen
Klagebegehrens die Anträge gestellt und verhandelt werden sollte, zumal das Stellen eines
unsinnigen Antrages seitens der Klägerin nicht einfach unterstellt werden kann (vgl. BGH
NJW-RR 1995, 1183; NJW-RR 2000, 1446). Bei abweichendem Verständnis hätte der
Erstrichter ohnehin nachfragen müssen. Dass jedoch beide Parteien auch nach der
mündlichen Verhandlung noch von einer Abstandnahme der Klägerin von der Verklagung
der Testamentsvollstreckerin ausgegangen sind, ergibt sich eindeutig aus deren
nachterminlichen Schriftsätzen (vgl. einerseits S. 1/2 des Schriftsatzes vom 6.7.2006,
Blatt 65/66, andererseits S. 2 und 5 des Schriftsatzes vom 13.7.2006, Blatt 71 und 75,
sowie S. 1/2 des Schriftsatzes vom 18.7.2006, Blatt 82/83).
2. Soweit damit - wegen Änderung des Lebenssachverhalts - schon erstinstanzlich eine
Klageänderung vorlag, war diese ohne weiteres zulässig, weil sachdienlich. Denn der
bisherige Streitstoff und das Ergebnis der Prozessführung blieben - schon angesichts des
frühen Zeitpunkts der Klageänderung - weitgehend verwertbar und ein neuer Prozess
wurde vermieden (vgl. BGH NJW 2000, 800).
Der Senat hätte im Übrigen auch keine Bedenken, eine zulässige Klageänderung aus
Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. § 533 ZPO) jedenfalls in der Berufungsinstanz
zu bejahen, zumal angesichts des erstinstanzlich unterbliebenen Hinweises auf
Antragsbedenken (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
3. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist mit der objektiven Klageänderung ein
Parteiwechsel nicht einhergegangen, so dass der Frage der insoweit anwendbaren
Prozessvorschriften und der Kostenfolge nicht weiter nachgegangen zu werden braucht.
Insoweit liegt der Fall hier nicht anders als bei Veräußerung der Streitsache (§ 265 Abs. 2,
Satz 1 ZPO), wo der Übergang vom eigenen Recht zur gesetzlichen Prozessstandschaft
bei unveränderter Identität der als Partei auftretenden natürlichen Person keinen
Parteiwechsel darstellt (vgl. Zöller/Greger, 25. Aufl., Rn. 6 a zu § 265 ZPO). Die seitens der
Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen (BGH NJW 2003, 2172;
NJW 1993, 3072) sind nicht einschlägig, da ihnen jeweils ein tatsächlicher Personenwechsel
zugrunde lag.
4. Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert die Klage ferner nicht schon daran,
dass sie auf eine unzulässige Teilauseinandersetzung gerichtet wäre. Denn in der Sache
geht es lediglich um den Vollzug des zugunsten der Beklagten bestehenden
Vorausvermächtnisses bzw. um deren Mitwirkung hierbei, was als solches keine (Teil-)
Auseinandersetzung darstellt und ferner auch nicht erst im Rahmen einer
Auseinandersetzung vonstatten gehen darf. Insoweit geht der Senat - in Übereinstimmung
mit allen mit der Sache bislang befassten Gerichten (vgl. auch Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 19.5.2004 - 4 O 487/03 -, Seite 5 oben; Blatt 55) - davon aus, dass die
Beklagte Vermächtnisnehmerin und zugleich Miterbin, d.h. Vorausvermächtnisnehmerin
nach ihrem verstorbenen Vater ist. Nach dem unmissverständlich zum Ausdruck
gekommenen Willen des Erblassers gemäß dem Testament vom 15. März 1994 (Blatt 5
ff.), dessen Unwirksamkeit weder dargetan noch sonstwie ersichtlich ist, sollten die
Parteien jeweils "ohne Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil, also im Voraus" (vgl. Ziff. III.,
Satz 1 des Testaments) die beiden Eigentumswohnungen bzw. das Hausgrundstück
erhalten. Hierbei handelt es sich zweifelsfrei um die Anordnung von Vorausvermächtnissen
im Sinne von § 2150 BGB, denn die insoweit zugewandten Immobilien sollten bei der - je
hälftigen - Verteilung des übrigen Nachlasses nicht berücksichtigt werden, wie unter Ziff. II,
letzter Satz des Testaments ausdrücklich klargestellt ist. Das unterscheidet ein
Vorausvermächtnis gerade von einer Teilungsanordnung (vgl. Palandt-Edenhofer, 66. Aufl.,
Rn. 1 ff. zu § 2150 BGB m.w.N.).
Der Erbvertrag der Eltern der Parteien vom 20.3.1991 (Blatt 28 ff.) steht der Wirksamkeit
dieses Vorausvermächtnisses nicht entgegen, da der Längerlebende gemäß Ziff. II. Nr. 4
des Erbvertrages befugt sein sollte, die getroffenen Verfügungen einseitig abzuändern oder
ganz aufzuheben, und der Vater der Parteien hiervon nach dem Tod der Mutter Gebrauch
gemacht hat (vgl. Ziff. I, Abs. 2 des Testamentes). Dass und warum diese Regelung des
Erbvertrages keinen Bestand hatte, hat die Beklagte ebenfalls in keiner Weise dargetan.
Soweit der Beklagten nach allem seitens des Erblassers ein wirksames Vorausvermächtnis
zugewandt worden ist, hat sie hierdurch einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die
Erbengemeinschaft auf Übertragung des Alleineigentums an den beiden
Eigentumswohnungen erworben, den sie grundsätzlich schon vor Erbauseinandersetzung
aus dem Nachlass befriedigen darf (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1999, 113; KG OLGZ 77,
457; RGZ 93, 196). Zugleich stellt der Anspruch aus dem Vorausvermächtnis gemäß §
1967 BGB eine Nachlassverbindlichkeit dar (vgl. BGH NJW 1998, 682; RGZ 93, 197), die
nach der - im Verhältnis zwischen den Miterben geltenden (vgl. OLG Celle FamRZ 2003,
1224) - Regelung des § 2046 Abs. 1, Satz 1 BGB grundsätzlich vor der
Erbauseinandersetzung zu berichtigen ist (vgl. OLG Celle, a.a.O., S. 1225). Steht der
Vollzug des Vorausvermächtnisses damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Erbauseinandersetzung, können hierauf entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht
die Kriterien für eine zulässige Auseinandersetzung angewandt werden. Hieraus folgt
zugleich, dass die einen anderen Streitgegenstand betreffende Stufenklage vor dem
Landgericht Zweibrücken das Schicksal der vorliegenden Klage unberührt lässt.
5. Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt hat -
worauf vorab Bezug genommen wird -, besteht auch eine Verpflichtung der Beklagten,
beim Vollzug des Vorausvermächtnisses zu ihren Gunsten - der den Regeln der dinglichen
Übertragung folgt (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 4 zu § 2174 BGB) - sowohl auf
Übertragendenseite als auch auf Erwerberseite mitzuwirken. Der Anspruch der Klägerin auf
Mitwirkung bei der Eigentumsübertragung folgt aus den §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1,
2046 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten ist
grundsätzlich eine Maßregel der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, zu der
folglich gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB jeder Miterbe den anderen Miterben
gegenüber mitzuwirken verpflichtet ist (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Dies hat hier in der Weise
zu geschehen, dass die Beklagte als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft nach
ihrem Vater die Auflassung an sich erklärt.
Der Anspruch der Klägerin auf Mitwirkung der Beklagten auf Erwerberseite folgt aus § 242
BGB, welche Vorschrift auch auf das Verhältnis zwischen Bedachtem und Beschwertem
beim Vermächtnis Anwendung findet (vgl. BGH 37, 233/240 f.; Münch.-Komm.-Schlichting,
4. Aufl., Rn. 5 zu § 2174 BGB). Nachdem die Beklagte das in Rede stehende
Vorausvermächtnis unstreitig längst angenommen hat - was auch schlüssig durch
Entgegennahme und Nutzung geschehen kann (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 1 zu §
2180 BGB m.w.N.) -, stellt es ein widersprüchliches Verhalten ("venire contra factum
proprium") dar, die Mitwirkung beim - dinglichen - Vollzug des Vorausvermächtnisses zu
verweigern und sich - 10 Jahre nach dem Erbfall - so bis auf weiteres der Lastentragung -
mit der bislang ausschließlich die Klägerin beschwert ist - zu entziehen.
Das angefochtene Urteil war hiernach entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§
542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2, Satz 1 ZPO).
Der Wert der Beschwer der Beklagten war im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EinfGZPO
festzusetzen.