Urteil des OLG Saarbrücken vom 16.06.2006

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OLG Saarbrücken Urteil vom 16.6.2006, 6 UF 105/05
Unterhaltsanspruch des privilegierten volljährigen Kindes: Unterhaltsberechnung unter
Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber weiteren minderjährigen Kinder und der
Barunterhaltspflicht auch des anderen Elternteils
Leitsätze
Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs eines privilegierten volljährigen Kindes, wenn der in
Anspruch genommene Elternteil auch noch minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig ist
und der andere Elternteil dem volljährigen Kind ebenfalls Barunterhalt schuldet.
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. Oktober 2005 verkündete Urteil des
Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg – 9 F 202/05 - teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst.
In Abänderung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Amtsgerichts - Familiengericht -
in Sulzbach vom 2. Dezember 1992 – 8 F 137/92 UK, UE - wird der Beklagte verurteilt, an
die Klägerin monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 205 EUR für Juni 2005 und in Höhe von
216 EUR ab Juli 2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 84/100, der
Beklagte 16/100, von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 82/100
und dem Beklagten 18/100 auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die am März 1987 geborene Klägerin ist aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe des
Beklagten mit ihrer Mutter hervorgegangen. Sie lebt im Haushalt ihrer Mutter und besucht
die Fachoberschule, die sie Mitte 2006 mit dem Fachabitur abschließen will.
Der am Oktober 1958 geborene Beklagte ist wieder verheiratet. Aus der neuen Ehe sind
die Kinder A., geboren am ... Mai 1993, und N., geboren am ... November 1996,
hervorgegangen. Der Beklagte ist bei der ... klinik in beschäftigt. Er zahlt monatlichen
Kindesunterhalt an die Klägerin in Höhe von 190 EUR.
Die am ... April 1962 geborene Mutter der Klägerin ist bei der A., , beschäftigt.
Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Sulzbach
vom 2. Dezember 1992 – 8 F 137/92 UK, UE - wurde der Beklagte u.a. verurteilt, an die
Klägerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 360 DM (= 184,07 EUR) ab September 1992
zu zahlen.
Mit ihrer am 11. Juni 2005 eingereichten Klage hat die Klägerin vom Beklagten
rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 465 EUR sowie ab Juli 2005 monatlichen
Kindesunterhalt in Höhe von 345 EUR - nebst Zinsen auf die Rückstände – geltend
gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2005 hat die Klägerin ihren
Klageantrag dahingehend abgeändert, dass die vorgenannten Unterhaltsbeträge in
Abänderung des Urteils vom 2. Dezember 1992 verlangt werden. Die Klägerin hat
vorgetragen, dass sich das - um berufsbedingte Fahrtkosten - bereinigte Nettoeinkommen
des Beklagten auf monatlich 2.405 EUR belaufe. Die Mutter der Klägerin verfüge über ein
bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.613 EUR
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass die Mutter der
Klägerin monatlich mindestens 2.500 EUR netto verdiene und zudem die Eigenheimzulage
in Höhe von monatlich 300 EUR beziehe. Der Beklagte selbst habe im Jahr 2004 monatlich
durchschnittlich 2.454,62 EUR netto verdient. Hiervon abzuziehen seien – bei einer
Fahrtstrecke von unstreitig 8 km - Fahrtkosten in Höhe von monatlich 82,33 EUR. Bei der
zur Ermittlung seines Haftungsanteils zu bildenden Quote müssten seine
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern vorrangig
berücksichtigt werden.
Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht
den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin in
Abänderung des Urteils des Amtsgerichts in Sulzbach vom 2. Dezember 1992 monatlichen
Kindesunterhalt in Höhe von 342 EUR für Juni 2005 und in Höhe von 345 EUR ab Juli 2005
zu zahlen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er den erstinstanzlichen
Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Beklagte trägt vor, dass bei der Quotenbildung
vorab seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden minderjährigen Kinder zu
berücksichtigen seien.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil
und trägt ergänzend vor, dass das Einkommen ihrer Mutter ab Januar 2006 nach der
Einkommensteuerklasse I - statt wie bisher nach der Einkommensteuerklasse II - versteuert
werde.
II.
Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1601 ff BGB. Die Klägerin
befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung und hat keinerlei Einkünfte. Hierüber
besteht dem Grunde nach zwischen den Parteien auch kein Streit. Gleiches gilt für das
Vorliegen der Abänderungsvoraussetzungen (§ 323 ZPO).
Der Bedarf der seit März 2005 volljährigen Klägerin ist nunmehr nach den
zusammengerechneten Einkünften der Kindeseltern zu ermitteln. Dabei ist auf Seiten des
Beklagten von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.405 EUR
auszugehen. Dies entspricht der Handhabung des Familiengerichts, die sich an den
Berechnungen der Klägerin im Schriftsatz vom 19. September 2005 orientiert und letztlich
keinen Anlass zu Bedenken gibt, zumal der Beklagte diesbezüglich auch keine Einwände
mehr erhoben hat.
Auf Seiten der Mutter der Klägerin ist für das Jahr 2005 von einem durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.795 EUR abzüglich berufsbedingter
Fahrtkosten in Höhe von 183 EUR, mithin von einem bereinigten monatlichen
Nettoeinkommen in Höhe von 1.612 EUR auszugehen. Auch dieses entspricht der mit der
Berufung nicht angegriffenen Handhabung des Familiengerichts und beruht im Übrigen auf
dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 19. September 2005. Dieser Betrag ist
auch für die Zeit ab 2006 zu Grunde zu legen; dass die Mutter der Klägerin nunmehr nach
der Einkommensteuerklasse I (statt wie bisher nach der Einkommensteuerklasse II)
versteuert wird, ändert daran nichts, da nicht nachvollziehbar dargetan ist, wie sich der
Wechsel der Steuerklasse im Ergebnis auswirkt. Denn es kann letztlich nicht nachvollzogen
werden, auf welcher Grundlage die Klägerin das Einkommen ihrer Mutter berechnet hat, da
insoweit hinreichende Angaben fehlen, nachdem hierzu lediglich Gehaltsabrechnungen für
März 2005 (Bl. 2 PKH-Heft) und für Januar 2006 (Bl. 94 d.A.) vorgelegt worden sind.
Daraus lässt sich jedoch weder das jährliche Bruttoeinkommen exakt ermitteln, zumal zu
der Frage, ob und inwieweit Weihnachtsgeld beziehungsweise Urlaubsgeld gezahlt werden,
nichts vorgetragen ist, noch kann damit das von der Klägerin selbst angegebene
Nettoeinkommen rechnerisch nachvollzogen werden. Demzufolge kann auch die
Auswirkung der Änderung der Steuerklasse nicht genau errechnet werden, was zu Lasten
der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin geht.
Aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern der Klägerin in Höhe von insgesamt
4.017 EUR (= Einkommen der Mutter der Klägerin: 1.612 EUR + Einkommen des
Beklagten: 2.405 EUR) ergibt sich entsprechend der Handhabung des Familiengerichts
nach der Altersstufe IV, Einkommensgruppe 12 der Düsseldorfer Tabelle ein monatlicher
Bedarf in Höhe von 622 EUR für Juni 2005 und in Höhe von 637 EUR ab Juli 2005.
Hierauf anzurechnen ist entgegen der Handhabung des Familiengerichts das volle
Kindergeld, weil dieses bei volljährigen Kindern insgesamt bedarfsdeckend einzusetzen ist
(vgl. BGH, FamRZ 2006, 57), so dass ein Bedarf von monatlich 468 EUR bzw. 483 EUR
verbleibt.
Diesen Bedarf haben die Mutter der Klägerin und der Beklagte anteilig aufzubringen. Dabei
ist das jeweilige Einkommen nach Abzug des notwendigen - nicht des angemessenen –
Selbstbehalts (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat, Urteil vom 19. Oktober
2005 – 9 UF 69/05 -; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des
Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 151, m.w.N.; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5.
Aufl., Teil V, Rz. 167) zur Berechnung der Quote heranzuziehen. Entgegen der Ansicht des
Beklagten ist sein Einkommen nicht vorab um die vollen Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber den Töchtern A. und N. zu bereinigen, da der Bundesgerichtshof den
Vorwegabzug dieser weiteren Unterhaltsverpflichtungen als keine billigenswerte Methode
angesehen hat, um eine ungleiche Belastung der Eltern zu vermeiden, weil dies zu einem
unangemessenen Ergebnis führen würde. Denn ein Vorwegabzug hätte dann, wenn der
eine Elternteil hinreichend leistungsfähig ist, zur Folge, dass dieser übermäßig belastet
würde, während der andere zugunsten der weiteren Unterhaltsberechtigten entlastet
würde. Könnte beispielsweise vorliegend die Mutter der Klägerin ihren so ermittelten Anteil
nicht in vollem Umfang aufbringen, so bliebe deren Unterhaltsbedarf - im Gegensatz zu
demjenigen der weiteren Unterhaltsberechtigten des Beklagten - teilweise ungedeckt (vgl.
BGH, FamRZ 2002, 818; Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.; OLG Koblenz, FamRZ
2004, 839; Schwab/Borth, a.a.O., Rz. 168; FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl., Kap. 6, Rz. 159,
160 b).
Vielmehr ist die gleichrangige Barunterhaltspflicht in der Weise zu berücksichtigen, dass der
Einsatzbetrag für die Anteilsberechnung desjenigen Elternteils, der Barunterhalt für
minderjährige und privilegierte volljährige Kinder zu erbringen hat, im Verhältnis des Bedarfs
aller unterhaltsberechtigten Kinder zu dem für die Anteilsberechnung insgesamt zur
Verfügung stehenden Einkommen aufgeteilt wird (BGH, a.a.O.; Saarländisches
Oberlandesgericht, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O., Schwab/Borth, a.a.O.; FA-FamR, a.a.O.).
Die Ermittlung der Haftungsquote geschieht dann in der Weise, dass auf Seiten des
Beklagten in die Anteilsberechnung nur der prozentuale Anteil seines (nach Abzug des
Selbstbehalts verbleibenden) Einkommens eingestellt wird, der dem Anteil des auf die
Klägerin entfallenden Bedarfs am Gesamtunterhaltsbedarf aller gleichrangiger Kinder
entspricht (vgl. BGH, a.a.O.; Saarländisches Oberlandesgericht a.a.O.; OLG Koblenz,
FamRZ 2004, 829; Schwab/Borth, a.a.O., Rz. 169).
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Juni 2005:
Gesamtbedarf:
Klägerin (DT 2003, IV, 12 - 154 EUR) 468,00 EUR
A. (DT 2003, III, 7)
404,00 EUR
N. (DT 2003, II, 7)
343,00 EUR
gesamt
1.215,00 EUR
Der Anteil der Klägerin am Gesamtbedarf beläuft sich auf 38,52 % (= Bedarf der Klägerin:
468 EUR / Gesamtbedarf: 1.215 EUR). In die Anteilsberechnung wird vom frei verfügbaren
Einkommen des Beklagten nur der ratierliche Betrag aus dem Bedarf des volljährigen
Kindes im Verhältnis zu allen gleichrangigen Kindern eingestellt. Das freie, zu
Unterhaltszwecken einzusetzende Einkommen des Beklagten beläuft sich vorliegend auf
1.565 EUR (= Einkommen des Beklagten: 2.405 EUR - notwendiger Selbstbehalt: 840
EUR). Hiervon sind auf Seiten des Beklagten für die Anteilsberechnung 38,52 %, also
602,84 EUR in Ansatz zu bringen. Auf Seiten der Mutter der Klägerin sind dies 772 EUR
(Einkommen der Mutter: 1.612 EUR - notwendiger Selbstbehalt: 840 EUR). Zusammen
ergibt dies einen Betrag von 1.374,84 EUR (= 602,84 EUR + 772 EUR); daraus ergibt sich
in Bezug auf den Beklagten eine Quote von 43,85 % (= 602,84 EUR / 1.374,84 EUR). Der
Anteil des Beklagten am Bedarf der Klägerin beläuft sich mithin auf 205,22 EUR, so dass
der Beklagte Unterhalt in Höhe von rund 205 EUR schuldet.
Würde der Beklagte alleine haften, so errechnete sich der Bedarf der Klägerin nach der
Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle und der Beklagte hätte nach Abzug des
Kindergeldes 311 EUR (= 465 EUR - 154 EUR) zu zahlen.
Für die Zeit ab Juli 2005 ergibt sich unter Anwendung der von da an geltenden Düsseldorfer
Tabelle folgendes:
Gesamtbedarf:
Klägerin (DT 2005, IV, 12 - 154 EUR) 483,00 EUR
A. (DT 2005, III, 7)
414,00 EUR
N. (DT 2005, II, 7)
351,00 EUR
gesamt
1.248,00 EUR
Das verfügbare Einkommen des Beklagten beläuft sich auf 1.515 EUR (=
Nettoeinkommen: 2.405 EUR - notwendiger Selbstbehalt: 890 EUR). Der Anteil der
Klägerin am Gesamtbedarf beträgt 38,70 % (= Bedarf der Klägerin: 483 EUR /
Gesamtbedarf: 1.248 EUR). Vom zu Unterhaltszwecken verfügbaren Einkommen des
Beklagten sind mithin 586,31 EUR in die Quotenberechnung einzubeziehen. Auf Seiten der
Mutter der Klägerin sind dies 722 EUR (= Einkommen der Mutter: 1.612 EUR -
notwendiger Selbstbehalt: 890 EUR). Zusammen ergibt dies einen Betrag von 1.308,31
EUR (= 586,31 EUR + 722 EUR); daraus ergibt sich in Bezug auf den Beklagten eine
Quote von 44,81 % (= 586,31 EUR / 1.308,31 EUR). Der Anteil des Beklagten am Bedarf
der Klägerin beläuft sich mithin auf 216,43 EUR, so dass der Beklagte einen monatlichen
Unterhalt in Höhe von rund 216 EUR schuldet.
Unter Zugrundelegung allein des Einkommens des Beklagten ergäbe sich ein
Unterhaltsanspruch von 322 EUR (= 476 EUR - 154 EUR).
Nach alledem steht der Klägerin ein höherer Unterhalt zu, als im Urteil vom 2. Dezember
1992 tituliert ist. Dieses ist entsprechend abzuändern, nachdem auch die
Wesentlichkeitsgrenze des § 323 Abs. 1 ZPO unter den gegebenen Umständen
überschritten ist. In Bezug auf die darüber hinausgehenden vom Familiengericht
zuerkannten Beträge führt die Berufung zur Abweisung der Klage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).