Urteil des OLG Saarbrücken vom 09.07.2007

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OLG Saarbrücken Beschluß vom 9.7.2007, 9 UF 23/07
Versorgungsausgleich: Abänderung wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse
Leitsätze
Die Vorschrift des § 10a Abs. 3 VAHRG ist nicht dahin zu verstehen, dass er eine
Anwendung des § 1587c BGB im Abänderungsverfahren generell verhindert und
Billigkeitserwägungen nur in dem von ihm gezogenen Rahmen und nur mit der Rechtsfolge
zulässt, dass eine Abänderung der Erstentscheidung unterbleibt. Vielmehr kommt eine
Herabsetzung oder ein Ausschluss nach § 1587c BGB, soweit der Einstieg in die
Abänderung eröffnet ist, dann in Betracht, wenn sich das wirtschaftliche Gleichgewicht zu
Lasten des Ausgleichsverpflichteten so verändert, dass eine Inanspruchnahme im Rahmen
des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht – in St. Ingbert vom 26. Januar 2007 – 11 F 270/05 VA – wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass die auf dem Rentenversicherungskonto der
Antragsgegnerin zu begründenden Rentenanwartschaften monatlich 309,30 EUR
betragen.
II. Der Antragsteller hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 22. Juli 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau
(Antragsgegnerin) am 8. Februar 1984 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller)
durch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 3. Oktober
1984 – 4 F 24/84 – rechtskräftig geschieden (Ziffer 1.). Weiterhin wurde der öffentlich-
rechtliche Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zu Lasten der für den Antragsteller
bei dem Saarland, Minister für Kultus, Bildung und Sport in Saarbrücken (jetzt Saarland,
Landesamt für Finanzen, Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle) bestehenden
Anwartschaften auf Beamtenversorgung im Wege des Quasi-Splittings auf einem zu
errichtenden Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte in Berlin (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) Rentenanwartschaften
in Höhe von 727,14 DM, bezogen auf den 31. Januar 1984, begründet worden sind (Ziffer
2.). Die Versorgungsausgleichsentscheidung ist seit Dezember 1984 rechtskräftig.
Nachdem ein auf den Antrag des Antragstellers vom 17. Mai 1994 vom Familiengericht in
St. Ingbert eingeleitetes Verfahren nach § 10 a VAHRG auf Abänderung vorgenannter
Versorgungsausgleichsentscheidung – 4 F 114/94 VA - ohne Erfolg geblieben war, hat der
Antragsteller nunmehr erneut mit seinem am 17. November 2005 beim Familiengericht
eingereichten Antrag auf Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung nach § 10 a
VAHRG angetragen. Sein Abänderungsbegehren hat er im Wesentlichen darauf gestützt,
dass im Rahmen der ursprünglichen Versorgungsausgleichsentscheidung die seitens der
Antragsgegnerin ehezeitlich erworbenen Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt
worden sind und die Antragsgegnerin bereits zum 31. Oktober 2003 in den Ruhestand
versetzt worden ist, während in der Ausgangsentscheidung von einer Dienstzeit bis zum
31. August 2008 ausgegangen worden war. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, dass
die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel unter dem Gesichtspunkt des §
1587 c Ziffer 1 BGB gegeben seien.
Die Antragsgegnerin hat um Abweisung des Abänderungsantrags gebeten.
Das Familiengericht hat aktualisierte Auskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund, dem Saarland, Landesamt für Finanzen und der D. P. AG eingeholt. Bezüglich des
Ergebnisses wird auf die Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8. Mai
2006, des Saarlandes, Landesamt für Finanzen, vom 12. Juni 2006 sowie der D. P. AG
vom 6. Juli 2006 Bezug genommen.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das Familiengericht das
Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 3. Oktober 1984 – 4
F 24/84 – in Ziffer 2. der Entscheidungsformel mit Wirkung vom 1. Dezember 2005
dahingehend abgeändert hat, dass es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim
Landesamt für Finanzen auf dem Versicherungskonto Nr. ~07 der Antragsgegnerin bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 604,94 DM,
bezogen auf den 31. Januar 1984, begründet hat.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Antragsteller, dass unter
Abänderung des angefochtenen Beschlusses über seinen Abänderungsantrag nach § 10 a
VAHRG unter Berücksichtigung der Härteklausel des § 1587 c BGB neu entschieden wird.
Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
II.
Die gemäß §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde
des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Familiengericht auf der Grundlage der erstinstanzlich eingeholten
aktualisierten Auskünfte der Rentenversicherungsträger, die keinen Anlass zu
Beanstandungen bieten, die Voraussetzungen für eine Abänderung der
Ausgangsentscheidung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 VAHRG bejaht.
Denn danach beläuft sich der zu Gunsten der Antragsgegnerin im Wege des Quasi-
Splittings auszugleichende Betrag nunmehr auf (604,94 DM =) 309,30 EUR monatlich und
weicht demnach wesentlich von dem ursprünglichen Ausgleichsbetrag von (727,14 DM =)
371,78 EUR monatlich ab (§ 10 a Abs. 2 S. 2 VAHRG).
Soweit das Familiengericht bei der Ermittlung der in die Abänderungsentscheidung
einzustellenden Anwartschaften des Antragstellers aus seiner Beamtenversorgung einen
Ruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde gelegt hat, ist dies nicht zu beanstanden, da nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, der degressive
Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG nicht unter den öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich fällt (vgl. BGH, FamRZ 2004, 259; so auch BGH, Beschlüsse vom
15. Dezember 2003 - XII ZB 121/03 - und - XII ZB 141/03 - sowie vom 18. Dezember
2003 - XII ZB 47/03 -).
Einwendungen hiergegen hat auch keine der Parteien erhoben.
Ebenfalls zutreffend hat das Familiengericht die Abänderungswirkung auf den 1. Dezember
2005 bezogen, nachdem der Abänderungsantrag des Antragstellers am 17. November
2005 beim Familiengericht eingereicht worden ist (§ 10 a Abs. 7 S. 1 VAHRG).
Vergeblich erstrebt der Antragsteller eine Kürzung oder einen Ausschluss des öffentlich-
rechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB bezüglich des nach § 10 a Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 VAHRG auf monatlich 309,30 EUR herabzusetzenden
Ausgleichbetrags.
Zwar ist es dem Antragsteller nicht verwehrt, Härtegründe nach § 1587 c BGB im
vorliegenden Abänderungsverfahren geltend zu machen, nachdem der Einstieg in die
Abänderung hier aufgrund einer der in § 10 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VAHRG genannten
Umstände eröffnet ist, wovon das Familiengericht unter zutreffender Bezugnahme der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeht (BGH, FamRZ 2007, 360; vgl. auch BGH,
FamRZ 2002, 93; FamRZ 1996, 1540).
Allerdings bleiben für das Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG Umstände, die eine
Härte im Sinne des § 1587 c BGB begründen könnten, in Ansehung der auf den
ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits übertragenen Versorgungsanrechte grundsätzlich
unberücksichtigt, wenn sie im Rahmen der Erstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung
oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf schon
damals abgeschlossenen Tatbeständen beruhten (BGH, FamRZ 2007, a.a.O.).
Auf derartige Umstände beruft sich der Antragsteller jedoch nicht. Vielmehr macht er nach
Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung eingetretene Härtegründe geltend, wogegen
Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen. § 10 a Abs. 3 VAHRG steht dem nicht entgegen.
Denn § 10 a Abs. 3 VAHRG ist nicht dahin zu verstehen, dass er eine Anwendung des §
1587 c BGB im Abänderungsverfahren generell verhindert und Billigkeitsabwägungen nur in
dem von ihm gezogenen Rahmen und nur mit der Rechtsfolge zulässt, dass eine
Abänderung der Erstentscheidung unterbleibt (Schwab/Hahne, Handbuch des
Scheidungsrechts, 5. Aufl., Kap. VI, Rz. 332). Vielmehr kommt eine Herabsetzung oder ein
Ausschluss nach § 1587 c BGB, soweit – wie hier - der Einstieg in die Abänderung eröffnet
ist, dann in Betracht, wenn sich das wirtschaftliche Gleichgewicht zu Lasten des
Ausgleichsverpflichteten so verändert hat, dass seine Inanspruchnahme im Rahmen des
Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre.
Hiervon kann nach dem Sachvortrag des Antragstellers vorliegend jedoch nicht
ausgegangen werden.
§ 1587 c Nr. 1 BGB erlaubt einen ganzen oder teilweisen Ausschluss des
Versorgungsausgleichs, wenn seine formale Durchführung nicht zu der bezweckten
ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten, sondern vielmehr zu einem erheblichen
wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde und der Verpflichtete im Gegensatz zum
Berechtigten auf seine Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts im Alter dringend
angewiesen ist (vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 2003, 1173). Insoweit genügt es nicht,
dass der Berechtigte wirtschaftlich besser dasteht oder wegen einer anderweitigen
Sicherung seiner Altersversorgung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht
angewiesen ist (BGH, FamRZ 1999, 714). Denn der Versorgungsausgleich verwirklicht für
den Fall der Scheidung die grundsätzlich gleiche Berechtigung der Eheleute am in der Ehe
erworbenen Versorgungsvermögen und ist daher grundsätzlich auch nicht dadurch bedingt,
dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Übertragung der Anwartschaften
angewiesen ist. Umgekehrt unterliegt die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch
dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn er dazu führt, dass der Verpflichtete
aufgrund der Kürzung seiner Anwartschaften auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen
sein wird, was hier aber unstreitig nicht der Fall ist. Erst wenn die Durchführung des
Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, wozu bei
atypischen Vermögenslagen auch eine anderweitige Sicherung des Ausgleichsberechtigten
bei besonderer Bedürftigkeit des Verpflichteten gehören kann, zu einem insgesamt nicht
mehr dem Grundsatz der hälftigen Berechtigung der Eheleute am gemeinsamen in der
Ehezeit erwirtschafteten Vermögen entsprechenden Ergebnis führt, kann die
Härtefallklausel zur Vermeidung grundrechtswidriger Ergebnisse herangezogen werden.
Dies setzt jedoch zwingend auch eine Prüfung der Situation des Ausgleichsverpflichteten
unter Berücksichtigung der Folgen voraus, die die Durchführung des Versorgungsausgleichs
für ihn hat (BVerfG, FamRZ 2003, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass mit der
Scheidung und dem im Verbund hiermit zu regelnden Folgesachen eine Entflechtung der
personellen und wirtschaftlichen Beziehung der Ehegatten erreicht werden soll, wozu auch
die Aufteilung der in der Ehe durch gemeinschaftliche Lebensleistung erworbene
Versorgungsanrechte gehört. Zugleich mit dem Ausspruch der Scheidung soll das
versorgungsmäßige Schicksal der Ehegatten voneinander gelöst und dem
Ausgleichsberechtigten eine eigenständige Alters- und Invaliditätsversorgung geschaffen
werden. Ebenso wie nach rechtskräftig durchgeführtem Zugewinnausgleich ein späterer
Vermögenserwerb oder Vermögensverfall zum allgemeinen Lebensrisiko eines Ehegatten
zählt, das er selbst zu tragen hat, wird auch der Versorgungsausgleich von dem
Grundgedanken beherrscht, dass jeder Ehegatte das Risiko einer angemessenen
Alterssicherung ab der Scheidung selbst trägt (BGH, FamRZ 1996, a.a.O.).
Eine Kürzung des Ausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen
Ungleichgewichts kommt danach aber erst dann in Betracht, wenn der Berechtigte etwa
über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen oder ungleich höhere, nicht in
die Saldierung einzustellende Versorgungsanrechte verfügt, während der Verpflichtete auf
die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (BGH, FamRZ
1995, 413).
Vorliegend scheitert eine Anwendung von § 1587 c Nr. 1 BGB bereits daran, dass der
Antragsteller nicht dargelegt hat, dass er auf die von ihm erworbenen
Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist, da er seine aktuelle Versorgungssituation
nicht offen gelegt hat. Hiervon kann auch nach Aktenlage – insbesondere auch im Hinblick
auf die vom Versorgungsträger des Antragstellers zunächst erteilte Auskunft vom 24. April
2006 - nicht ausgegangen werden.
Insoweit obliegt es - entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nicht dem Gericht,
die möglicherweise eine Härte begründenden Umstände im Rahmen der Amtsermittlung zu
eruieren. Vielmehr muss der Ausgleichspflichtige, der die erstrebte Herabsetzung des
Versorgungsausgleichs geltend macht, hierfür nach allgemeinen Darlegungs- und
Beweislastregeln die tatsächlichen Voraussetzungen vortragen und bei ihrer
Nichterweislichkeit die Nachteile tragen, da § 1587 c BGB keine anspruchsbegründende,
sondern eine anspruchsbegrenzende Norm ist (BGH, FamRZ 1996, a.a.O.; FamRZ 1990,
1341; 1988, 709).
Unabhängig davon kann aber vorliegend auch nicht angenommen werden, dass nach
Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung eine Entwicklung der Versorgungs- bzw.
Vermögenssituation der Parteien eingetreten ist, die den Wegfall oder die Herabsetzung
des – bereits nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG verminderten - Ausgleichs rechtfertigen
könnte.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermag der Umstand, dass er zum
Ehezeitende bereits am Ende seiner Laufbahn angelangt war, während die Antragsgegnerin
nach Ehezeitende einen beruflichen Aufstieg erfahren hat, der dazu führte, dass sich ihre
Ruhegehaltsbezüge nicht nach der zum Ehezeitende maßgeblichen Besoldungsgruppe A
10, sondern nach Besoldungsgruppe A 13 richten, keinen Härtegrund zu begründen.
Insoweit weist das Familiengericht unter zutreffender Bezugnahme der höchstrichterlichen
Rechtsprechung bereits zu Recht darauf hin, dass im Versorgungsausgleich das sog.
Stichtagsprinzip gilt, was bedeutet, dass grundsätzlich nach Ehezeitende eingetretene
Beförderungen die Bewertung nicht mehr beeinflussen.
Im Übrigen erscheint es aber bei der gegebenen Sachlage auch ausgeschlossen, dass dies
im Ergebnis zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht in der
Versorgungssituation der Parteien geführt hat, wobei dies letztlich mangels Angaben des
Antragstellers zur Höhe der beiderseitigen Ruhestandsbezüge nicht zuverlässig beurteilt
werden kann.
Nach den eingeholten Auskünften der Versorgungsträger ist nämlich davon auszugehen,
dass die derzeitige Altersversorgung des Antragstellers nach wie vor höher ist als die der
Antragsgegnerin, wobei die im angefochtenen Beschluss genannten Versorgungsbezüge
des Antragstellers von 4.200 DM und der Antragsgegnerin von 1.890,76 DM nicht die
derzeitigen Versorgungsbezüge darstellen, sondern die, die sich nach der Berechnung zum
Ehezeitende 31. Januar 1984 ergeben haben. Insoweit weist das Familiengericht nämlich
zutreffend darauf hin, dass dem Antragsteller wegen der längeren vorehelichen Dienstzeit
höhere Anteile an der eigenen Versorgung verblieben sind. Dies konnte die Antragsgegnerin
auch nicht entsprechend ausgleichen, da sie bereits zum 31. Oktober 2003 in den
Ruhestand versetzt worden ist, zumal die hierdurch bedingte Erhöhung des Ehezeitanteils
bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags im vorliegenden Verfahren berücksichtigt
worden ist. Im Übrigen ist der Antragsgegnerin beizutreten, dass keine Gründe ersichtlich
sind, warum für den Antragsteller nicht - ebenso wie für die Antragsgegnerin – zum
Ehezeitende Möglichkeiten bestanden haben sollten, weitergehende
Versorgungsanwartschaften infolge von Beförderungen in höhere Besoldungsgruppen zu
erwerben. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass aufgrund der
beamtenrechtlichen Regelungen durchaus eine Beförderung des Antragstellers nach A 16
oder sogar eine Beförderung nach B 3 beim Ministerium denkbar gewesen wäre, zumal der
Antragsteller zum Zeitpunkt der Scheidung erst 49 Jahre alt war.
Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin anlässlich der Scheidung der Parteien den
hälftigen Miteigentumsanteil des Antragstellers an dem während der Ehe geschaffenen
Grundeigentum übernommen hat, steht einer ungekürzten Durchführung des
Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Denn nach dem unwidersprochenen Sachvortrag
der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung kann nicht angenommen werden,
dass dies zu einer im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB erforderlichen erheblich ungleichen
Vermögenssituation der Parteien geführt hat, unabhängig davon, dass auch insoweit
bereits substantiierter Sachvortrag des Antragstellers zu seiner eigenen
Vermögenssituation fehlt. Denn danach hat die Antragsgegnerin den hälftigen Anteil des
Antragstellers auf der Basis eines Wertes von 320.000 DM erworben, wobei dieser Wert
dem des höchstbietenden Kaufinteressenten entsprochen hat und die Beleihungsgrenze
des in Rede stehenden Anwesens bei 100 %-iger Beleihung vom BHW lediglich auf
286.000 DM festgesetzt worden war. Zudem hat die Antragsgegnerin zur Finanzierung
des – nach Abzug des Anteils der auf den Antragsteller entfallenden Hausbelastungen – an
den Antragsteller zu zahlenden Auszahlungsbetrages von 139.887,70 DM ein Darlehen in
Anspruch nehmen müssen. Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass die
Antragsgegnerin heute aus diesem Hausanwesen Mieteinnahmen erzielt, ein Härtegrund
nicht hergeleitet werden, zumal nicht bekannt ist, wie der Antragsteller den ihm
zugeflossenen Verkaufserlös verwandt hat und ob er nicht ebenfalls über
Immobilieneigentum bzw. anderweitiges Vermögen verfügt.
Letztlich lässt sich auch im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin mit einem
Ministerialrat wieder verheiratet ist, eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des
Antragstellers im Umfang des reduzierten Ausgleichsbetrags nicht erkennen. Die hierdurch
bedingten Auswirkungen auf die Versorgungssituation der Antragsgegnerin hängen von der
zukünftigen Entwicklung ab und sind nicht hinreichend sicher abschätzbar. Auch kann nicht
außer Acht gelassen werden, dass die Wiederheirat auf einer persönlichen Lebensplanung
der Antragsgegnerin beruht, die ohne Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen der
Parteien ist.
Nach alldem ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass
der Ausgleichsbetrag in der geltenden Währung auszuweisen ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 49 Nr. 1 GKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 621 e
Abs. 2 i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO).