Urteil des OLG Saarbrücken vom 24.10.2007

OLG Saarbrücken: vermieter, vermietung, mietvertrag, eigentümer, verwalter, verbrauch, erfüllung, mietsache, mietobjekt, mietwohnung

OLG Saarbrücken Beschluß vom 24.10.2007, 5 W 219/07 - 75; 5 W 219/07-75
Haftung des mit der Mietverwaltung von Sondereigentum beauftragten
Wohnungseigentumsverwalters: Pflichtverletzung durch Vermietung an
Sozialhilfeempfänger; Zurechnung von Schadenmeldungen des Mieters gegenüber einem
Hausmeisterservice
Leitsätze
1) Der Verwalter von Sondereigentum verletzt nicht dadurch seine Pflicht zur Wahrung der
Vermögensinteressen seines Auftraggebers, dass er einen Mietvertrag mit einem
Sozialhilfeempfänger abschließt.
2) Sind nach einem Mietvertrag über Sondereigentum Schadensanzeigen durch den Mieter
dem Vermieter oder dessen Beauftragten gegenüber abzugeben, so muss der Vermieter
dem Mieter die Beauftragten bekannt geben, will er sich eine Schadensanzeige gegenüber
dem Hausmeisterservice des Wohnungseigentumsverwalters nicht zurechnen lassen.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Landgerichts Saarbrücken vom 6.7.2007 aufgehoben. Das Verfahren wird an
das Landgericht Saarbrücken zur erneuten Verhandlung und Entscheidung –
auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde –
zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer der in der Wohnungseigentumsanlage M. Straße 1 und 3
in H. gelegenen Wohnung Nr. ..., die Antragsgegnerin ist Verwalterin dieser
Wohnungseigentumsanlage. Ferner ist die Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der
Hausverwaltung M. auf Grund eines zwischen dieser und dem Antragsteller
abgeschlossenen Hausverwaltungsvertrages vom 1.8.1994 (Bl. 8, 9 d.A.) mit der
Verwaltung des Sondereigentums des Antragstellers und im Rahmen der insoweit
übertragenen kaufmännischen Verwaltung unter anderem mit dem Abschluss von
Mietverträgen betraut.
Am 13.6.1996 schloss die Antragsgegnerin über die dem Antragsteller gehörende
Wohnung einen Mietvertrag mit dem Zeugen P. ab (Bl. 10 ff d.A.). Darin heißt es – unter
anderem – :
Der Mieter räumte die Wohnung im August 1999. Eine von der Antragsgegnerin am
7.4.2000 erstellte Abrechnung für die Zeit vom 1.1.1999 bis 31.8.1999 ergab einen auf
die Wohnung des Antragstellers entfallenden Verbrauch von Wasser und Abwasser in Höhe
von 995 Kubikmetern und damit einen Kostenanteil in Höhe von 7.501,01 DM (3.515,83
DM und 3.985,18 DM) ( Bl. 17 d.A.). Die (Gesamt-) Jahresabrechnung einschließlich der
Einzelabrechnungen wurde durch bestandskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümer
vom 20.6.2000 genehmigt.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Erstattung der durch den überhöhten
Wasserverbrauch in der Zeit vom 1.1.1999 bis 31.8.1999 entstandenen Kosten wegen
Verletzung der sich aus dem Verwaltervertrag über das Sondereigentum ergebenden
Pflichten in Anspruch. Bereits die Vermietung an einen Sozialhilfeempfänger sei pflichtwidrig
gewesen. Auch habe die Antragsgegnerin ihrer Überwachungspflicht nicht genügt, weil ihr
der Wasserverbrauch nicht aufgefallen sei. Hinzu komme, dass sie nach Anzeige des
Defekts des Toilettenspülkastens, der offensichtlich die Ursache des erhöhten Verbrauchs
sei, nicht nachgegangen sei.
Nachdem die Zivilabteilung des Amtsgericht Homburg das Verfahren unter Hinweis auf §
43 Abs. 1 Nr. 2 WEG mit Beschluss vom 14.9.2001 (4 C 205/01) an die WEG- Abteilung
abgegeben hatte, hat diese mit Beschluss vom 17.6.2002 die Anträge zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde dieser Beschluss mit Beschluss des
Landgerichts Saarbrücken vom 30.9.2002 (5 T 384/02) aufgehoben und das Verfahren
zur Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Homburg zurückverwiesen.
Das Amtsgericht hat sodann nach Durchführung einer Beweisaufnahme (Bl. 124 ff d.A.)
mit Beschluss vom 13.5.2004 die Anträge erneut zurückgewiesen, weil eine einen
Schadensersatzanspruch auslösende Pflichtverletzung nicht nachgewiesen sei (Bl. 131 ff
d.A.).
Die hiergegen von dem Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht
mit Beschluss vom 6.7.2007 zurückgewiesen. Es hat in Übereinstimmung mit dem
Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin
nicht dargetan und nachgewiesen sei. Die Vermietung an einen Sozialhilfeempfänger allein
begründe keine Pflichtverletzung. Weiterhin könne eine Verletzung von
Überwachungspflichten nicht festgestellt werden, weil nicht ersichtlich sei, wie die
Antragsgegnerin bis zur Erstellung der Jahresabrechnung von dem erhöhten Verbrauch
habe Kenntnis erlangen sollen. Dass sie von dem Mieter oder einem Hausmeister
unterrichtet worden sei, sei nicht nachgewiesen. Ein unter Umständen pflichtwidriges
Handeln des Hausmeisters müsse sie sich im Übrigen nicht zurechnen lassen. Im Übrigen
habe der Antragsteller einen Schaden nicht schlüssig dargetan, weil er bei seiner
Schadensberechnung für den Abrechnungszeitraum einen „normalen“ Verbrauch
unberücksichtigt lasse, obwohl ihm eine Vergleichsberechnung an Hand der Vorjahre
möglich sei.
Gegen den ihm am 21.8.2007 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat der
Antragsteller mit am 30.8.2007 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde
eingelegt und diese begründet. Er vertritt die Auffassung, dass die Antragsgegnerin sich
nicht nur das Verhalten des Hausmeisters zurechnen lassen müsse, sondern bereits
deshalb hafte, weil sie den Mieter ausgesucht habe. Weiterhin sei bis heute unklar, ob der
Wasserverbrauch überhaupt von dem Mieter verursacht worden sei. Zu einer Darlegung
eines vergleichbaren Normalverbrauchs in den übrigen Wohnungen sei im Übrigen allein die
Antragsgegnerin im Stande.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Homburg vom
13.5.2004 – 4 C 205/04 – sowie des Beschlusses des Landgerichts
Saarbrücken vom 6.7.2007 – 5 T 290/04- die Antragsgegnerin zu
verurteilen, an ihn 3.835,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2003 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch im Übrigen in
verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, § 45 Abs. 1 WEG a.F., §§ 29, 27, 22
FGG.
a. Soweit Gegenstand des Verfahrens Rechte und Pflichten des Verwalters bei der ihm
durch einen gesonderten Hausverwaltungsvertrag auferlegten Verwaltung des
Sondereigentums sind, ist eine Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte, die zur
Voraussetzung hat, dass der Streit in Zusammenhang mit der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums steht (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F.), nicht gegeben. Im
Hinblick auf den Abgabebeschluss des Prozessgerichts ist die Sache jedoch gleichwohl im
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigen (BayObLG, WE 1995, 118).
b. Soweit gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG a.F. an dem Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2
WEG a.F. außer dem Verwalter sämtliche Wohnungseigentümer zu beteiligen sind, ist dies
im Streitfall ausnahmsweise deshalb nicht geboten, weil deren Rechte nicht berührt
werden; es geht ausschließlich um die Verwaltung des Sondereigentums des Antragstellers
(BayObLG, aaO).
c. Dass die angefochtene Entscheidung vom 6.7.2007 auf eine mündliche Verhandlung
vom 22.3.2006 hin ergangen ist, an der andere als die entscheidenden Richter
teilgenommen haben, ist im Wohnungseigentumsverfahren grundsätzlich nicht zu
beanstanden (BayObLG ZMR 2004, 764; OLG Zweibrücken, ZMR 2002, 786). Ob das
auch für die unerklärlich lange Dauer, die zwischen dem Eingang der sofortigen
Beschwerde am 25.6.2004 und der – offenbar keine umfangreichen weiteren Erhebungen
erfordernden – Entscheidung am 6.7.2007 gilt, kann dahinstehen, weil sich die
angefochtene Entscheidung schon aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft erweist.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht allerdings einen Anspruch auf
Schadensersatz wegen Verletzung der die Antragsgegnerin aus dem
Hausverwaltungsvertrag obliegenden Pflichten verneint, soweit es um die Rügen des
Antragstellers geht, die Auswahl des Mieters und die Überwachung des Mietobjekts seien
fehlerhaft gewesen.
Der Hausverwaltungsvertrag vom 1.8.1994, in den die Antragsgegnerin als
Rechtsnachfolgerin der Hausverwaltung M. eingetreten ist, ist ein entgeltlicher
Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB mit teilweise dienstvertraglichem,
teilweise werkvertraglichem Charakter (vgl. Senat, NJW-RR 2006, 1602). Die
werkvertraglichen Elemente treten allerdings hinter dem dienstvertraglichen Charakter des
Gesamtvertrages zurück. Dass bei ordnungsgemäßer Verrichtung der Diensttätigkeit auch
greifbare Ergebnisse zu Stande zu bringen sind, ist mit der Annahme eines Dienstvertrages
vereinbar. Ein spezielles Gewährleistungsrecht kennt der Dienstvertrag nicht, so dass die §§
323 ff BGB a.F. gelten.
Diese Vorschriften finden für die Zeit bis zum 31.12.2002 Anwendung, weil der
Verwaltervertrag vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und das Bürgerliche Gesetzbuch in
der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung bei Dauerschuldverhältnissen, die vorher
entstanden sind, erst ab dem 1.1.2003 gilt (Art. 229 § 5 EGBGB) (Senat, Urt. v.
8.2.2006, 5 U 178/05-75, OLGR Saarbrücken 2006, 801).
a. Eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin liegt nicht darin, dass sie die Wohnung des
Antragstellers an einen Sozialhilfeempfänger vermietet hat.
Wer die Besorgung der Verwaltung eines vermieteten Anwesens übernimmt, verpflichtet
sich allerdings schon nach dem Gesetz, die Vermögensinteressen des Auftraggebers in
Bezug auf das Mietobjekt sorgfältig, sachkundig und loyal wahrzunehmen. Dazu zählt –
soweit nicht die Geschäftsbesorgung gegenständlich ausdrücklich beschränkt ist – die
Pflicht des Geschäftsbesorgers, erkennbare Vermögensnachteile oder Schäden des
Auftragebers durch eigene Initiative oder durch Ratschläge und Auskünfte gegenüber dem
Auftraggeber (§§ 675, 666 BGB) abzuwenden. Soweit – wie hier – zu den von dem
Geschäftsbesorger übernommenen Aufgaben auch die Anwerbung neuer
Mietinteressenten sowie der Abschluss neuer Mietverträge gehört (§ 2 lit. A Spiegelstrich 2
des Hausverwaltungsvertrages), haftet der Geschäftsbesorger grundsätzlich nach den
allgemeinen Regeln für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben, also für jede Form
der Fahrlässigkeit. Haftungsmaßstab ist hierbei nach dem einschlägigen Verkehrskreis die
Sorgfalt eines erfahrenen und fachkundigen Kaufmanns der Grundstücks- und
Wohnungswirtschaft. Auch ohne nähere Bezeichnung der zu besorgenden Geschäfte
besteht deshalb die Pflicht „richtige“, nämlich finanziell „zuverlässige“ Mieter auszuwählen
(vgl. Senat, aaO; OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.2.2004, 8 U 102/03).
Im Streitfall war der von der Antragsgegnerin ausgewählte Mieter zwar selbst finanziell
nicht in der Lage, die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Indes hat, was unstreitig ist, das Sozialamt sämtliche von dem Mieter geschuldete
Zahlungen - mit Ausnahme der streitgegenständlichen - von Beginn des Mietverhältnisses
an erbracht.
Bei dieser Sachlage liegt ein pflichtwidriges Verhalten der Antragsgegnerin wegen der
Vermietung an einen Sozialhilfeempfänger, das zu dem geltend gemachten Schaden
geführt hat, nicht vor. Die erhöhten Wasser- und Abwasserkosten wurden, wie sich dies
dem nur in Auszügen vorgelegten Schriftverkehr entnehmen lässt, von den Sozialämtern
bzw. der Leitungswasserversicherung offensichtlich nur deshalb nicht gezahlt, weil die
Ursache des ungewöhnlich hohen Verbrauchs, worauf sich der Antragsteller selbst beruft,
ungeklärt war oder ist. Mit Blick auf die von den Sozialämtern von Beginn des
Mietverhältnisses an geübte Praxis liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Falle
eines nachgewiesenen Verbrauchs durch den Mieter ein Ausgleich der Kosten nicht erfolgt
wäre.Bereits von daher kann in den von der Antragsgegnerin herangezogenen
Auswahlkriterien bei der Vermietung der Wohnung – hier an einen Mieter, dessen Miete von
dem Sozialamt gezahlt wird – keine Pflichtverletzung gesehen werden. Hinzu kommt, dass
nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein
solventer Mieter bei ungeklärter Ursache eines – so der Antragsteller – „exorbitant“
erhöhten Wasserverbrauchs die in Rede stehenden Nebenkosten gezahlt hätte. Auch von
daher liegt in der Auswahl des Mieters keine (für den Schaden kausale) Pflichtverletzung
der Antragsgegnerin.
b. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch kann auch nicht auf eine Verletzung von
Überwachungspflichten gestützt werden.
Zwar hat die Antragsgegnerin nach dem Verwaltervertrag die laufende Überwachung des
baulichen Zustandes und die Vergabe der notwendigen Reparaturmaßnahmen
übernommen (§ 2 Lit. B Spiegelstrich 1 des Hausverwaltungsvertrages). Eine laufende
Überwachung des Mietobjekts ist dem Mietverwalter aber nur in den Grenzen möglich, in
denen auch ein Eigentümer die Überwachung eines vermieteten Objekts wahrnehmen
kann. Eine Überwachung des Mietobjekts kann der selbst vermietende Eigentümer jedoch
nicht uneingeschränkt vornehmen. Das Hausrecht des Mieters an seinen Räumlichkeiten
schließt nämlich ein allgemeines Recht des Vermieters, diese nach eigenem Ermessen
jederzeit betreten und besichtigen zu können, aus. Ein solches Recht besteht – ohne
vertragliche Regelung – ausnahmsweise nur dann, wenn der Eigentümer darauf
angewiesen ist, um seine Pflichten erfüllen und seine Rechte wahrnehmen zu können. Das
Recht, das Mietobjekt auf seinen vertragsgemäßen Zustand hin überprüfen zu können,
dient, wenn keine Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Gebrauch durch den Mieter
vorliegen, zunächst der eigenen Instandhaltungspflicht und kann deshalb nur in
angemessenen zeitlichen Abständen – etwa alle zwei Jahre – ausgeübt werden (vgl.
Sternel, Mietrecht, 4. Aufl., II, Rdnr. 293, m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dessen liegt ein pflichtwidriges Handeln der Antragsgegnerin nicht
vor. Da keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine Beschädigung der Mietsache oder
sonstige Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mietwohnung vorlagen, war die
Antragsgegnerin weder berechtigt noch verpflichtet, die Mietwohnung einer Überprüfung zu
unterziehen. Der ungewöhnlich hohe Wasserverbrauch, der erst im Jahr 1999 entstanden
ist, konnte von der Antragsgegnerin deshalb erst nach dem Auszug des Mieters bei der für
die Erstellung der Abrechnung notwendigen Zwischenablesung der Zählerstände
festgestellt werden.
c. Die Antragsgegnerin hat auch keine Pflicht verletzt, die – etwaige – Nebenforderung des
Antragstellers gegen den Mieter (das Sozialamt) durchzusetzen. Zwar ist nach dem
Hausverwaltungsvertrag (§ 2 lit. A Spiegelstrich 11) der Verwalter beauftragt,
Prozessvollmachten für Zahlungsklagen jeder Art, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben,
zu erteilen. Im Schreiben vom 19.7.2000, in dem die Antragsgegnerin den Antragsteller
darüber unterrichtet hatte, dass sowohl die Sozialämter als auch die
Leitungswasserversicherung eine Übernahme der Kosten abgelehnt haben, und diesen
gebeten hatte, die Kosten auf das Konto der Gemeinschaft zu überweisen, hatte die
Antragsgegnerin den Antragsteller auch darauf hingewiesen, den Schaden seiner
Versicherung zu melden oder gerichtliche Schritte gegen den Mieter einzuleiten, also
Verfahren anzustrengen, in denen letztlich auch eine Klärung der Ursache des erhöhten
Wasserverbrauchs herbeigeführt worden wäre (Bl. 20 d.A.). Damit hat die Antragsgegnerin
zu erkennen gegeben, dass sie erst nach ausdrücklicher Weisung eine Klage – unabhängig
von der Frage, ob hierzu bereits eine Vollmacht kraft Verwaltervertrages erteilt war –
erheben bzw. eine entsprechende Prozessvollmacht erteilen wird. Da eine ausdrückliche
Beauftragung zur Klageerhebung seitens des Antragstellers nicht erfolgt ist, liegt auch
insoweit eine Pflichtverletzung nicht vor.
Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit der Antragsgegnerin in dem Verwaltungsvertrag
(§ 2 lit. A Spiegelstrich 8) die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus
Versicherungsverträgen für den Auftraggeber übertragen worden ist.
d. Die angefochtene Entscheidung geht davon aus, eine – für die Rechtsbeschwerde
zugunsten des Antragstellers damit zu unterstellende – Schadensanzeige des Mieters
gegenüber einem Hausmeister sei der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen, weil dem
Hausverwaltungsvertrag nicht zu entnehmen sei, dass sich die Antragsgegnerin dem
Antragsteller gegenüber zur Erfüllung ihrer Pflichten „des Hausmeisters“ habe bedienen
wollen. Entsprechendes sei auch dem Hausmeisterservicevertrag nicht zu entnehmen.
Schließlich deute die Regelung des Mietvertrages zwischen dem Antragsteller und dem
Zeugen P. nicht darauf hin, dass sich die Antragsgegnerin des Hausmeisters zur
Entgegennahme von Schadenanzeigen habe bedienen wollen. Dem kann auf der Grundlage
der bisherigen Feststellungen nicht gefolgt werden.
Dabei kann wiederum – zunächst – dahinstehen, ob nicht der Regelung des § 2 A letzter
Spiegelstrich des Hausverwaltungsvertrages, die eine ordnungsgemäße Ausstattung „des
Hausmeisters“ vorsieht, inzident entnommen werden kann, dass die Antragsgegnerin
einen Hausmeister zu bestellen und ihm die in § 12 Nr. 3 des Mietvertrages angesprochene
kleineren Reparaturen, um die es im Streitfall ging, zu übertragen hatte. Wenn nämlich §
12 Nr. 3 des von der Antragsgegnerin in Vertretung des Antragstellers abgeschlossenen
Mietvertrages bestimmt, dass der Mieter Schäden in der Wohnung dem Vermieter „oder
dessen Beauftragten“ anzuzeigen hat, so gehört es zu den dem Hausverwaltungsvertrag
zu entnehmenden Nebenpflichten sicherzustellen, dass die von einem Mieter gemeldete (§
536c BGB) Notwendigkeit einer Reparatur dem Vermieter oder „dessen Beauftragten“
tatsächlich bekannt wird. Bestellt ein Wohnungseigentumsverwalter, der zugleich
Hausverwalter für eine von einem Wohnungseigentümer vermietete Wohnung ist, für die
Wohnungseigentümergemeinschaft einen Hausmeisterservice, der übliche
Hausmeisterdienste zu erbringen hat, zu denen auch kleinere Reparaturen an Wasser
führenden Anlagen gehören können, so kann für den einzelnen Wohnungseigentümer oder
dessen Mieter unschwer der Eindruck entstehen, der Hausmeisterservice sei mit solchen
kleineren Reparaturen in der gesamten Wohnungseigentumsanlage oder wenigstens mit
der Entgegennahme entsprechender Schadensanzeigen vom „Verwalter“ beauftragt. Ist
das von einem Hausverwalter des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers nicht
gewollt – und will er einen möglichen Anschein einer Bevollmächtigung des Hausmeisters
zur Entgegennahme der Mängelanzeige vermeiden – , so muss er das dem
Wohnungseigentümer oder dessen Mieter gegenüber klarstellen. Er darf sich folglich nicht
damit begnügen zu regeln, dass Schäden der Mietsache dem Vermieter – der dem Zeugen
P. im Übrigen gar nicht im Mietvertrag benannt war – oder „dessen Beauftragten“
anzuzeigen seien, sondern er muss auch darauf hinweisen, wer genau die Beauftragten
sind. Es liegt nämlich durchaus nicht fern, dass ein Mieter, der bemerkt, dass ein
Hausmeisterservice in einer Wohnungseigentumsanlage tätig ist, annimmt, dessen
Zuständigkeitsbereich erstrecke sich auch auf die von ihm gemietete Wohnung. Hat die
Antragsgegnerin aber durch die Einschaltung eines solchen Hausmeisterservices eine
derartige Irrtumsgefahr geschaffen und ist dem Mieter gegenüber nicht klargestellt
worden, wen genau er wegen etwaiger Mängel anzusprechen hat, so hat die
Antragsgegnerin keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen, Schäden des von ihr für den
Antragsteller verwalteten Gutes abzuwenden. Das Landgericht wird folglich der Frage
nachzugehen haben, wen der Zeuge P. als Beauftragten des Vermieters ansehen durfte.
Sollte sich herausstellen, dass ein der Antragsgegnerin zurechenbarer Anschein bestand,
„der Hausmeister“ sei zur Entgegennahme einer Mängelanzeige bezüglich der Wohnung
des Antragstellers befugt, müsste der Frage nachgegangen werden, ob der Zeuge P. die
von ihm behauptete Mitteilung gemacht hat. Sofern eine solche Überzeugung sich nicht
allein schon auf die Angaben des Zeugen P. zu stützen vermag, wäre es Sache der
Antragsgegnerin, alle die Personen zu benennen, die in dem von dem Zeugen P. genannten
Zeitraum als Hausmeister in dem Anwesen tätig waren.