Urteil des OLG Saarbrücken vom 31.03.2010

OLG Saarbrücken: unterhalt, sachprüfung, hauptsache

OLG Saarbrücken Beschluß vom 31.3.2010, 6 WF 46/10
Einstweiliges Anordnungsverfahren: Rechtsmittel gegen einen Verfahrenskostenhilfe
versagenden Beschluss bei nicht anfechtbarer Entscheidung
Leitsätze
Ist oder wäre ein Rechtsmittel gegen eine einstweilige Anordnung wegen § 57 S. 1 FamFG
nicht statthaft, so ist die sofortige Beschwerde gegen einen Verfahrenskostenhilfe
versagenden Beschluss unzulässig, wenn dieser zumindest auch auf die fehlende
Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung im einstweiligen
Anordnungsverfahren gestützt wurde (vgl. - zu § 620c S. 2 a.F. - BGH FamRZ 2005, 790).
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht – in Saarbrücken vom 5. März 2010 – 52 F 8/10 VKH 2 – wird als
unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Beschwerde“ des Antragsgegners ist
unzulässig.
Nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde
gegen einen Beschluss, in dem die Verfahrenskostenhilfe nicht ausschließlich wegen
Fehlens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verweigert wird, nicht
statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht
übersteigt, wobei insoweit im Falle – hier nach § 113 Abs. 1 FamFG gegebener –
Anwendbarkeit des Rechtsmittelrechts des FamFG der in § 61 Abs. 1 FamFG genannte –
selbe – Betrag in Bezug genommen ist. Darin kommt der allgemeine Gedanke zum
Ausdruck, dass im Verfahrenskostenhilfeverfahren der Beschwerderechtszug nicht weiter
gehen kann als der Hauptsacherechtszug. Die Regelung gilt sinngemäß auch in Verfahren
betreffend einstweilige Anordnungen, soweit §§ 113 Abs. 1, 57 S. 1 FamFG die
Anordnungen für unanfechtbar erklärt; andernfalls käme es zu einer inhaltlichen
Überprüfung der Sache durch eine höhere Instanz, die nach dem gesetzlich vorgesehenen
Instanzenzug mit der Sachprüfung gerade nicht befasst werden soll (so – zu § 620c S. 2
a.F. – BGH FamRZ 2005, 790; Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2009 – 6 WF 120/09 –
m.w.N.; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11.
Januar 2008 – 9 WF 3/08 m.w.N.; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127, Rz. 47 m.w.N.;
Prütting/Gehrlein/ Völker/Zempel, ZPO, 2. Aufl., § 127, Rz. 16).
Vorliegend wäre ein Rechtsmittel gegen die vom Familiengericht am 9. März 2010 in
diesem Verfahren erlassene einstweilige Anordnung über den Unterhalt nach § 113 Abs. 1
i.V.m. § 57 S. 1 FamFG unstatthaft, nachdem keiner der in § 57 S. 2 FamFG genannten
Ausnahmetatbestände einschlägig ist.
Dementsprechend ist die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 572
Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung
nicht gegeben sind (§ 70 FamFG).