Urteil des OLG Saarbrücken vom 24.02.2010

OLG Saarbrücken: sattelanhänger, frachtführer, frachtvertrag, beförderung, beschädigung, firma, verfügung, transportrecht, absender, obhut

OLG Saarbrücken Urteil vom 24.2.2010, 5 U 345/09 - 84
Frachtgeschäft: Abgrenzung von Fracht-, Lohnfuhr- und Schleppvertrag; Sattelanhänger als
Transportgut; Frachtführerhaftung für "andere Personen"; Haftungsausschluss bei der
Beladung eines vom Absender überlassenen Anhängers
Leitsätze
1. Zur Abgrenzung von Frachtvertrag, Lohnfuhrvertrag und Schleppvertrag.
2. Zur Eigenschaft eines Sattelanhängers als Transportgut.
3. Zur Verantwortlichkeit des Frachtführers für die Beladung des von dem Absender
überlassenen Sattelanhängers.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
02.06.2009 – Az: 8KFH O 63/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten
der Nebenintervenienten im Berufungsverfahren tragen diese selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.400,79 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung eines
Sattelanhängers.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte, Stahlmatten in Rothenburg abzuholen und nach Bad
Dürkheim zu befördern. Dazu stellte sie der Beklagten einen Sattelanhänger mit dem
amtlichen Kennzeichen … zur Verfügung, den sie selbst bei der Firma E. Nutzfahrzeuge
GmbH angemietet hatte. Die Beklagte setzte eine Sattelzugmaschine ein, die sie bei der D.
AG, der Streithelferin zu 2), angemietet hatte. Auf dem Frachtbrief ist die Beklagte mit
Firmenstempel als Frachtführer aufgeführt. Nach dem Aufladen der Stahlmatten durch die
Absenderin, stellte der Zeuge M. F., der Fahrer der Beklagten, den Sattelanhänger auf
einem Autobahnparkplatz der A61 ab und wechselte die Zugmaschine. Mit der neuen
Zugmaschine gelang es ihm später nicht, den Sattelanhänger anzukoppeln. Es wurde die
Streithelferin zu 1) um Hilfe gebeten. Im Folgenden rutschte der Sattelanhänger von der
Kupplung der Zugmaschine ab und wurde beschädigt. Die Nettoreparaturkosten beliefen
sich nach einem Gutachten auf 5.968,52 EUR, die Gutachterkosten auf 730,79 EUR netto.
Die Klägerin hat behauptet, die E. Nutzfahrzeuge GmbH habe den Schaden beseitigt und
ihr 4.670,00 EUR netto dafür in Rechnung gestellt. Diesen Betrag habe sie der E.
Nutzfahrzeuge GmbH gezahlt (Bl. 67 d.A.).
Die Beklagte hat behauptet, die Sattelkupplung an der Zugmaschine sei defekt gewesen.
Deshalb habe der Sattelanhänger nicht angekoppelt werden können. Bei einem Versuch,
den Sattelanhänger zurückzuschieben, habe ihr Fahrer, der Zeuge M. F., auf Anweisung
des Zeugen C. S. die Handbremse gelöst, wodurch der Sattelanhänger abgerutscht sei.
Die Stützfüße des Aufliegers seien hochgefahren gewesen.
Die Streithelferin zu 1) hat behauptet, der Sattelanhänger sei kopflastig beladen gewesen,
so dass der Schwerpunkt der Ladung außerhalb jedweden Lastverteilungsplans gelegen
habe. Deshalb habe die Kupplung nicht funktioniert.
Ursprünglich hat die Klägerin Zahlung von 6.699,31 EUR verlangt, später jedoch die Klage
in Höhe von 1.298,52 EUR zurückgenommen und nur noch 5.400,79 EUR nebst Zinsen
geltend gemacht.
Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und Einholung eines
Sachverständigengutachtens die Beklagte durch Urteil vom 02.06.2009 antragsgemäß
verurteilt.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt,
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 02.06.2009
– 8KFH O 63/08 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf
einer Verletzung des Rechts noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden
Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein
Schadensersatzanspruch aus § 425 HGB in Höhe von 5.400,79 EUR nebst Zinsen zu.
Nach § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Beschädigung
des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.
(1.)
Zwischen den Parteien ist ein Frachtvertrag zustande gekommen, der die Beklagte zum
Transport der im Frachtbrief vom 02.05.2007 (Anlage K6) aufgeführten Baustahlmatten
an die Firma B. in Bad Dürkheim verpflichtete.
Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort
zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Der Frachtvertrag ist ein
Werkvertrag, weil der Erfolg der Beförderung und die Ablieferung geschuldet wird. Für einen
Frachtvertrag sprechen Frachtbrief und genaue Vereinbarung des Transportes (Merkt in:
Baumbach/Hopt, HGB, 34.Aufl., § 407 Rdn. 12). Ein Lohnfuhrvertrag bzw. Miet-
/Dienstverschaffungsvertrag ist dagegen anzunehmen, wenn der Auftragnehmer ein
Kraftfahrzeug und ggf. einen Fahrer stellt, damit der Auftraggeber selbst den Transport
durchführt. Der Auftragnehmer nimmt das Gut dann nicht in seine Obhut, sondern
unterstellt sein Personal der Aufsicht des Auftraggebers (BGH, Urt. v. 16.09.1985 – II ZR
91/85 – VersR 1986,31; Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB, 34.Aufl., § 407 Rdn. 13; Koller,
Transportrecht, 6.Aufl., § 407 Rdn. 18). Für einen solchen Vertrag ist kennzeichnend, dass
ein "bemanntes" Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des
Auftraggebers zur Verfügung gestellt wird (BGH, Beschl. v. 26.04.2007 – IX ZB 160/06 –
WM 2007, 1528).
Nach diesen Grundsätzen spricht nicht nur die Existenz des Frachtbriefs vom 02.05.2007
(Bl. 130 d.A.), auf dem die Beklagte mit Firmenstempel als Frachtführerin eingetragen ist,
für einen Frachtvertrag. Unstreitig war die Beklagte auch damit beauftragt, selbständig die
Baustahlmatten von einem bestimmten Absender an einen bestimmten Empfänger zu
transportieren. Nähere Weisungen dafür hatte sie von der Klägerin nicht erhalten. Der von
ihr eingesetzte Fahrer und die verwendete Zugmaschine waren auch nicht der Klägerin
überlassen. Irgendeine Einflussnahme der Klägerin auf diese ist nicht ersichtlich. Vielmehr
organisierte die Beklagte den Transport alleine, unternahm auch den Zwischenstopp auf
dem Autobahnparkplatz ohne Rücksprache mit der Klägerin. Deshalb ging es nicht um eine
Überlassung eines „bemannten“ Fahrzeugs zu einem beliebigen Transport, sondern um die
eigenständige Durchführung eines genau festgelegten Transportauftrages.
Dass die Klägerin der Beklagten einen Sattelanhänger zur Verfügung gestellt hat, ändert
daran nichts. Trotzdem hat sich die Beklagte verpflichtet, den vereinbarten Transport
selbständig durchzuführen und den Transporterfolg herbeizuführen. Weil der Anhänger von
ihr selbständig eingesetzt und nicht lediglich nur von einem Ort an einen anderen Ort
geschleppt wurde, liegt auch kein Fall des sogenannten Schleppvertrages vor. Allerdings
wäre ein solcher Schleppvertrag, bei dem das geschleppte Fahrzeug in die Obhut des
Schleppers genommen wird, ebenfalls als Frachtvertrag einzuordnen. Sobald der Schlepper
ein Fahrzeug zur Beförderung übernommen und während des Schleppvorgangs die alleinige
Verantwortung für die Sicherheit hat, während der Auftraggeber keine Möglichkeit zur
Einflussnahme hat, ist im Regelfall der Transporterfolg geschuldet und ein Frachtvertrag
anzunehmen (OLG Köln, VersR 2004, 1438; Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB, 34.Aufl., §
407 Rdn. 13; Koller, Transportrecht, 6.Aufl., § 407 Rdn. 19).
(2.)
Die Beklagte haftet als Frachtführerin der Klägerin nach § 425 Abs. 1 HGB für den
Transportgutschaden am Sattelanhänger.
Nach § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Beschädigung
des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht,
soweit die Beschädigung nicht auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei
größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (§ 426 HGB).
Nach § 428 HGB hat der Frachtführer Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in
gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die
Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln.
(a)
Zutreffend hat das Landgericht auch den Sattelanhänger als Transportgut im Sinne von §
425 Abs. 1 HGB angesehen. Güter in diesem Sinne sind alle Sachen, die von einem Ort zu
einem anderen gebracht werden sollen. Dazu gehören auch die Verpackungen und
sonstigen Sachen, die die Beförderung anderer Sachen ermöglichen, erleichtern oder
sichern. Entscheidend ist nur, dass der Auftraggeber den Frachtführer verpflichtet, diese
Sachen zu transportieren, selbst wenn der Frachtführer die Transportmittel vom
Auftraggeber gemietet hatte (Koller, Transportrecht, 6.Aufl., § 407 Rdn. 14; Thume,
Kommentar zur CMR, 2.Aufl., Art. 17 Rdn. 60; Fischer, Der „Güter“-Begriff der CMR,
TranspR 1995, 326). Anders ist dies nur dann, wenn der Frachtführer solche
Transportmittel eigenverantwortlich zur Herbeiführung des Beförderungserfolges einsetzt
(Koller, Transportrecht, 6.Aufl., § 407 Rdn. 14). Sinn des § 425 Abs. 1 HGB ist die
Begründung einer Obhutshaftung für alle Gegenstände, die bei dem konkreten
Transportauftrag dem Frachtführer zum Transport übergeben werden. Der Auftraggeber,
der keine Einwirkungsmöglichkeit mehr auf die Gegenstände hat, soll
verschuldensunabhängige Ansprüche gegen den Frachtführer haben. Dies trifft in gleicher
Weise auf einen Sattelanhänger wie auf die mit ihm zu transportierende Ware zu (so auch
Fischer, Der „Güter“-Begriff der CMR, TranspR 1995, 326).
Nach dem unstreitigen Parteivortrag war der Sattelanhänger der Beklagten nicht allgemein
von der Klägerin überlassen worden, um diesen in ihrem Geschäftsbetrieb für eine
unbestimmte Anzahl von Transporten einzusetzen, sondern vielmehr speziell zu dem
streitgegenständlichen Transport der Stahlmatten übergeben. Die Beklagte hat auch keine
Tatsachen behauptet, die einen Miet- oder Leihvertrag für eine längere Zeit als den
Transport der Stahlmatten begründen könnten. Die Beklagte war lediglich damit beauftragt
worden, den Sattelanhänger samt Stahlmatten zu transportieren, so dass auch der
Sattelanhänger Gut im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB war.
(b)
Der Schaden am Sattelanhänger war bei größter Sorgfalt zu vermeiden. Eine
Haftungsfreistellung nach § 426 HGB tritt deshalb nicht ein. Nach dem eigenen Vortrag der
Beklagten handelte ihr Fahrer, der Zeuge M. F., sogar fahrlässig, als er auf Vorschlag des
Zeugen C. S. den Sattelanhänger ein Stück zurückzufahren versuchte, obwohl die
Kupplung zur Zugmaschine nicht ordnungsgemäß geschlossen hatte. Dazu löste er die
Bremse des Sattelanhängers, dessen Stützfüße ein Stück hochgefahren waren. Ein solches
Rangieren ohne feste Verbindung zwischen Anhänger und Zugmaschine war riskant und
wäre bei Anwendung größter Sorgfalt nicht erfolgt. Es war erkennbar, dass der mit über
20 Tonnen beladene Anhänger bei hochgefahrenen Stützfüßen im vorderen Bereich nur
durch den Kontakt zur Kupplung der Zugmaschine gehalten wurde. Da diese nicht
ordnungsgemäß eingerastet war, war vollkommen unklar, wie sich der Sattelanhänger bei
gelösten Bremsen und einem Rangieren verhalten würde. Es war deshalb vorhersehbar,
dass der Sattelanhänger wegrutschen konnte. Dies war auch vermeidbar, denn es ist keine
Notwendigkeit dargetan, mit dem Sattelanhänger zurückzusetzen.
Unstreitig wusste der Fahrer der Beklagten, dass die Sattelkupplung nicht richtig
geschlossen hatte, als er mit dem Rangieren begann. Den Fahrer der Beklagten, dessen
Verhalten der Beklagten nach § 428 HGB zugerechnet wird, entlastet es nicht, wenn der
Zeuge C. S. ein solches Verhalten vorgeschlagen hat. Der Fahrer der Beklagten verfügte
über das erforderliche technische Wissen, um die Gefahr dieses Rangierens bei nicht
geschlossener Kupplung zu erkennen. Deshalb hätte er auf den Vorschlag nicht eingehen
dürfen. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin
auch das Verhalten des Zeugen C. S. nach § 428 HGB zuzurechnen wäre, der nicht für die
Klägerin, sondern zur Erfüllung der Transportpflicht der Beklagten tätig war. Nach § 428 S.
2 HGB hat der Frachtführer Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er
sich bei Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene
Handlungen und Unterlassungen. Auf das Innenverhältnis zum Frachtführer kommt es nicht
an. Entscheidend ist nur, dass die anderen Personen rein tatsächlich mit Einverständnis des
Frachtführers dessen Pflichten erfüllen (Herber in: MünchKomm(HGB), 2.Aufl., § 428 Rdn.
7; BGH, Urt v. 20.06.1984 – VIII ZR 137/83 – NJW 1985, 914 zu § 278 BGB). So ist ein
hinzugerufener Dritter, der einen technischen Schaden zur Sicherung der schadensfreien
Beförderung beheben soll, eine andere Person im Sinne von § 428 HGB (Koller,
Transportrecht, 6. Aufl., § 428 Rdn. 11). Entsprechendes gilt auch für den Zeugen C. S.,
der zur Herbeiführung der ordnungsgemäßen Ankupplung sorgen und damit den
schadensfreien Weitertransport ermöglichen sollte. Ob dieser von der Beklagten selbst
oder von der Firma D. AG beauftragt wurde, ist ohne Bedeutung. „Andere Personen“ sind
nicht nur die vom Frachtführer eingesetzten Unternehmen, sondern auch deren
Erfüllungsgehilfen (Gass in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 428 Rdn. 6). Wenn sich die von
der Beklagten eingesetzte Firma D. AG ihrerseits des Zeugen C. S. bediente, war er als
deren Erfüllungsgehilfe tätig und damit ebenfalls von § 428 S. 2 HGB erfasst.
(c)
Die Beklagte ist nicht nach § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB von ihrer Haftung befreit. Dies ist nur
dann der Fall, wenn die Beschädigung auf ein Behandeln, Verladen oder Entladen des
Gutes durch den Absender oder den Empfänger zurückzuführen ist. Der einzige von der
Beklagten dazu angeführte Umstand, ist die behauptete fehlerhafte Beladung des
Sattelanhängers.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen G. war der Sattelanhänger mit den
Stahlmatten so beladen, dass sich der Schwerpunkt außerhalb des Lastverteilungsplans
befand und die zulässige Stützlast bei Verwendung des Sattelanhängers und der
Zugmaschine überschritten war. Dieser Beladungsfehler betrifft aber die Betriebssicherheit
der Verladung, die nach § 412 Abs. 1 S. 2 HGB vom Frachtführer geschuldet wird. Der
Absender musste lediglich die Stahlmatten beförderungssicher laden. Die Bestimmung des
Abstellplatzes des Gutes auf dem Fahrzeug ist eine dem Transportunternehmer obliegende
Aufgabe (BGH, Urt. v. 20.03.1970 – I ZR 28/69 – VersR 1970, 459). Deshalb hätte die
Beklagte bei der Beladung dafür sorgen müssen, dass die zulässige Stützlast ihres
Gespanns nicht überschritten wird.
Aus dem Umstand, dass die Klägerin als Absenderin den Sattelanhänger zur Verfügung
gestellt hatte, ergibt sich nichts anderes. Für die Betriebssicherheit des Gespanns
insgesamt war die Beklagte als Frachtführerin verantwortlich. Nur sie konnte alle
technischen Anforderungen an das Gespann beurteilen. Der Versender der Stahlmatten,
der die Beladung vornahm, hatte keine Kenntnis von diesen technischen Anforderungen.
Selbst bei gegenteiliger Ansicht änderte sich das Ergebnis nicht. Nach den nicht
angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen G. hatte die falsche Beladung keine
Auswirkung auf das Schließen der Kupplung des Zugfahrzeugs (Bl. 234 d.A.).
Der falsche Schwerpunkt lag hinter den Stützfüßen, so dass eine Verformung eher zum
Anheben des Sattelanhängers an der Kupplungsstelle geführt hätte. Weil die Stützfüße
allerdings eine höhere Last als die tatsächlich vorhandene aushalten können, kann nach
Ansicht des Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass es überhaupt keine
Verformung des Sattelanhängers gegeben hat. Die Schwierigkeiten beim Ankuppeln sind
deshalb nicht auf die kopflastige Beladung zurückzuführen.
Dass diese fehlerhafte Beladung Ursache für das Abrutschen war, ist nicht behauptet. Im
Übrigen hätte sie sich nur deswegen ausgewirkt, weil der Fahrer der Beklagten nicht für
einen richtigen Ladungsort gesorgt, die Fahrt unterbrochen und den Sattelanhänger ohne
geschlossene Kupplung zurückgedrückt hat. Für einen Haftungsanteil der Klägerin bliebe
deshalb kein Raum mehr, selbst wenn man ihr die Ladetätigkeit der Versenderin der
Stahlmatten zurechnen würde.
(3.)
Die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass die
Klägerin die von der Eigentümerin des Sattelanhängers bei der selbst vorgenommenen
Reparatur entstandenen – niedrigeren – Kosten von 4.670,00 EUR netto ausgeglichen hat,
ist durch den Buchungsbeleg (Bl. 67 d.A.) bewiesen. Die Beklagte hat diesen Vortrag nicht
substantiiert angegriffen und keinen Gegenbeweis angeboten. Mit der Berufung greift sie
die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts auch nicht mehr an.
Ohne Bedeutung ist es, dass die Klägerin selbst nicht Eigentümerin des Sattelanhängers
war, sondern diesen von der Firma E. Nutzfahrzeuge GmbH angemietet hatte. Bei
Verletzung von vertraglichen Obhutspflichten ist derjenige, der die vertragliche Pflicht zur
Obhut und Fürsorge über eine ihm zur Verfügung gestellte Sache übernommen hat,
seinem Vertragspartner gegenüber aus einer Verletzung der Obhutspflicht auch dann zum
Schadensersatz verpflichtet, wenn die in Obhut genommene Sache einem Dritten gehört
(BGH, Urt. v. 29.03.2001 – I ZR 312/98 – NJW-RR 2001, 1612).
Nach § 430 HGB hat die Beklagte neben dem Transportgutschaden auch die Kosten der
Feststellung des Schadens zu tragen. Die Sachverständigenkosten in Höhe von 730,79
EUR sind deshalb ebenfalls als Schaden ersatzfähig.
(4.)
Selbst wenn eine Haftung aus § 425 Abs. 1 HGB nicht angenommen werden würde, weil
der Sattelanhänger nicht als Transportgut angesehen werden könnte, stünde der Klägerin
gegen die Beklagte derselbe Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beschädigung des
Sattelanhängers stellt eine Schlechterfüllung der Obhutsverpflichtung der Beklagten dar.
Nach dem oben unter 2b Ausgeführten fällt der Beklagten Fahrlässigkeit zur Last, so dass
sie den Schaden zu vertreten hat, während nach dem unter 2c Gesagten ein
Mitverschulden der Klägerin nicht bewiesen ist.
(5.)
Die Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit die Beklagte die Kostenentscheidung des
Landgerichts angreift. Die Kosten der Nebenintervention gehören nicht zu den Kosten des
Rechtsstreits, über die alleine das Landgericht entschieden hat (BGH, Urt. v. 02.12.2004 –
IX ZR 422/99 – NJW-RR 2005, 295; OLG Koblenz, MDR 2002, 1338; OLG Rostock, OLGR
Rostock 2007, 116). Eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention fehlt
bislang, so dass die Beklagte mit diesen Kosten nicht beschwert ist. Ob die Streithelfer
noch einen begründeten Antrag nach § 321 ZPO stellen können oder nicht, ist für die
Berufung der Beklagten ohne Bedeutung.
(6.)
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 101 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.